Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 2007 | Ausgegeben am 25. September 2007 | 36. Stück |
36. Gesetz: | Wiener Bauprodukte- und
Akkreditierungsgesetz; Änderung |
36.
Gesetz, mit dem das Wiener Bauprodukte- und
Akkreditierungsgesetz geändert wird
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Gesetz über Bauprodukte und die Akkreditierung von Prüf-,
Überwachungs- und Zertifizierungsstellen für Bauprodukte in Wien
(Wiener Bauprodukte- und Akkreditierungsgesetz – WBAG), LGBl. für
Wien Nr. 30/1996, geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien
Nr. 71/2001, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 6 Abs. 2 wird folgender Satz
angefügt:
„Es kommt ihr gegenüber dem Österreichischen Institut
für Bautechnik in Vollziehung dieses Gesetzes das Weisungsrecht
zu.“
2. In § 16 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 3
eingefügt:
„(3) Die für die Erteilung von Konformitätszertifikaten
einzuhebenden Beiträge richten sich nach den durch Verordnung der
Landesregierung unter Berücksichtigung des mit der Durchführung dieser
Verfahren durchschnittlich verbundenen personellen und sachlichen Aufwands
festgesetzten Bauschbeträgen.“
3. In § 16 erhält der bisherige Abs. 3 die
Absatzbezeichnung „(4)“.
4. In § 19d erhält der bisherige Text die
Absatzbezeichnung „(1)“. Folgender Abs. 2 wird
angefügt:
„(2) Die für die Erteilung von Übereinstimmungszeugnissen
einzuhebenden Beiträge richten sich nach den durch Verordnung der
Landesregierung unter Berücksichtigung des mit der Durchführung dieser
Verfahren durchschnittlich verbundenen personellen und sachlichen Aufwands
festgesetzten Bauschbeträgen.“
5. Nach § 22 wird folgende Überschrift
eingefügt:
„VII. ABSCHNITT
Straf- und Verfahrensbestimmungen“
6. In § 23 Abs. 1 tritt nach Z 4 an die Stelle des
Punktes ein Strichpunkt. Folgende Z 5 wird angefügt:
„5. Bauprodukte verwendet, die nicht dem § 21a
entsprechen.“
7. In § 23 Abs. 2 lit. c wird nach dem Ausdruck
„Abs. 1 Z 4“ die Wendung „und 5“
eingefügt.
8. Nach § 23 wird folgender § 24 samt
Überschrift angefügt:
„Verfahrensbestimmungen
§ 24. Für behördliche Verfahren nach diesem
Gesetz gilt das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 –
AVG.“
Artikel II
In-Kraft-Treten
Dieses Gesetz tritt an dem seiner Kundmachung folgenden Tag in
Kraft.
Der Landeshauptmann: | Der Landesamtsdirektor: |
Häupl | Theimer |
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LGBl. für Wien ist erhältlich in der Drucksortenstelle der Stadthauptkasse, 1010 Wien, Rathaus, Stiege 7, Hochparterre und kann bei der MA 53 – Presse- und Informations-
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