Landesgesetzblatt für Wien

Jahrgang 2007Ausgegeben am 25. September 200736. Stück
36. Gesetz:Wiener Bauprodukte- und Akkreditierungsgesetz; Änderung

36.
Gesetz, mit dem das Wiener Bauprodukte- und Akkreditierungsgesetz geändert wird
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Gesetz über Bauprodukte und die Akkreditierung von Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen für Bauprodukte in Wien (Wiener Bauprodukte- und Akkreditierungsgesetz – WBAG), LGBl. für Wien Nr. 30/1996, geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 71/2001, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 6 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
„Es kommt ihr gegenüber dem Österreichischen Institut für Bautechnik in Vollziehung dieses Gesetzes das Weisungsrecht zu.“
2. In § 16 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 3 eingefügt:
„(3) Die für die Erteilung von Konformitätszertifikaten einzuhebenden Beiträge richten sich nach den durch Verordnung der Landesregierung unter Berücksichtigung des mit der Durchführung dieser Verfahren durchschnittlich verbundenen personellen und sachlichen Aufwands festgesetzten Bauschbeträgen.“
3. In § 16 erhält der bisherige Abs. 3 die Absatzbezeichnung „(4)“.
4. In § 19d erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung „(1)“. Folgender Abs. 2 wird angefügt:
„(2) Die für die Erteilung von Übereinstimmungszeugnissen einzuhebenden Beiträge richten sich nach den durch Verordnung der Landesregierung unter Berücksichtigung des mit der Durchführung dieser Verfahren durchschnittlich verbundenen personellen und sachlichen Aufwands festgesetzten Bauschbeträgen.“
5. Nach § 22 wird folgende Überschrift eingefügt:
VII. ABSCHNITT
Straf- und Verfahrensbestimmungen
6. In § 23 Abs. 1 tritt nach Z 4 an die Stelle des Punktes ein Strichpunkt. Folgende Z 5 wird angefügt:
„5. Bauprodukte verwendet, die nicht dem § 21a entsprechen.“
7. In § 23 Abs. 2 lit. c wird nach dem Ausdruck „Abs. 1 Z 4“ die Wendung „und 5“ eingefügt.
8. Nach § 23 wird folgender § 24 samt Überschrift angefügt:
Verfahrensbestimmungen
§ 24. Für behördliche Verfahren nach diesem Gesetz gilt das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG.“
Artikel II
In-Kraft-Treten
Dieses Gesetz tritt an dem seiner Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Der Landeshauptmann:Der Landesamtsdirektor:
HäuplTheimer


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