Landesgesetzblatt für Wien

Jahrgang 2007Ausgegeben am 7. September 200735. Stück
35. Gesetz:Wiener Feuerpolizei- und Luftreinhaltegesetz; Änderung [CELEX-Nr.: 32002L0091]

35.
Gesetz, mit dem das Wiener Feuerpolizei- und Luftreinhaltegesetz geändert wird
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Wiener Feuerpolizei- und Luftreinhaltegesetz, LGBl. für Wien Nr. 17/1957, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 43/2005, wird wie folgt geändert:
1. Der Titel des Gesetzes lautet:
Gesetz über die Feuerpolizei, Luftreinhaltung und die Überprüfung von Klimaanlagen in Wien (Wiener Feuerpolizei-, Luftreinhalte- und Klimaanlagengesetz – WFLKG)
2. In § 1a wird nach Z 1 folgende Z 2 eingefügt:
„2. Klimaanlagen: Kombinationen sämtlicher Bauteile, die für eine Form der Luftbehandlung erforderlich sind, bei der die Temperatur, eventuell gemeinsam mit der Belüftung, der Feuchtigkeit und der Luftreinheit, geregelt werden kann;“
3. Die bisherige Z 2 des § 1a erhält die Ziffernbezeichnung „3“.
4. In § 4 Abs. 3 werden nach dem ersten Satz folgende Sätze eingefügt:
„Anlässlich der Erteilung einer Bewilligung sind jene Bedingungen, Befristungen und Auflagen vorzuschreiben, die erforderlich sind, um dem Entstehen oder der Ausbreitung eines Brandes oder einer sonstigen Gefahr (wie z.B. Rauchgas, Unpassierbarkeit von Fluchtwegen) vorzubeugen. Kann mit solchen Vorschreibungen nicht das Auslangen gefunden werden, ist die Bewilligung zu versagen.“
5. Dem § 4 Abs. 6 werden folgende Sätze angefügt:
„Anlässlich der Erteilung einer Bewilligung sind jene Bedingungen, Befristungen und Auflagen vorzuschreiben, die erforderlich sind, um dem Entstehen oder der Ausbreitung eines Brandes oder einer sonstigen Gefahr (wie z.B. Rauchgas, Unpassierbarkeit von Fluchtwegen) vorzubeugen. Kann mit solchen Vorschreibungen nicht das Auslangen gefunden werden, ist die Bewilligung zu versagen.“
6. § 4 Abs. 9 entfällt.
7. § 4 Abs. 11 erhält die Absatzbezeichnung „(9)“.
8. § 13 zweiter Satz lautet:
„Über das Ergebnis dieser Messungen und die getroffenen Veranlassungen ist dem für Umweltangelegenheiten zuständigen Gemeinderatsausschuss periodisch, mindestens jedoch einmal jährlich zu berichten.“
9. Nach dem 4. Teil des II. Abschnitts wird folgender 5. Teil samt Überschrift eingefügt:
5. Teil
Klimaanlagen
Wiederkehrende Überprüfung von Klimaanlagen
§ 14a. (1) Klimaanlagen mit einer Gesamtkälteleistung von mehr als 12 kW sind durch eine fachkundige Person (§ 15f Abs. 6) ab der erstmaligen Verwendung alle drei Jahre gemäß Abs. 2 und alle zwölf Jahre gemäß Abs. 3 überprüfen zu lassen. Der Eigentümer oder der Betreiber einer Anlage ist verpflichtet, ein Anlagenprotokoll der Kälteanlage auf dem laufenden Stand zu halten und dem Prüfer auf Verlangen vorzulegen.
(2) Die alle drei Jahre durchzuführende Überprüfung hat folgende Leistungen zu umfassen:
1. Sichtprüfung;
2. Funktionsprüfung und Einstellung der verschiedenen Regeleinrichtungen, insbesondere Einstellung der Regelthermostate;
3. Reinigung der Filtersysteme und der Wärmetauscher wie Verdampfer und Kondensatoren;
4. Erhebung grundlegender Anlagedaten, z.B. Kältemittel, Baujahr, Kälteleistung, direktes oder indirektes System, Systemintegration in einer Lüftungsanlage;
5. Untersuchung der Übereinstimmung der Anlage mit ihrem Zustand zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme und Dokumentation späterer Änderungen, Untersuchung der tatsächlichen Anforderungen hinsichtlich des Kühlbedarfes und des aktuellen Gebäudezustandes;
6. Prüfung des ordnungsgemäßen Funktionierens der Anlage durch:
a) Prüfung der Bestandsunterlagen und Dokumentationen,
b) Prüfung der Kälteverdichter auf Funktion, Verschleiß und Dichtheit,
c) Inspektion der Wirksamkeit der Wärmeabführung im Freien (z.B. luftgekühlte Kondensatoren),
d) Inspektion der Wirksamkeit der Wärmeaustauscher (Verdampfer bzw. analog dazu Kaltwasser – Kälteträger / Luftkühler) in der Kälteanlage,
e) Inspektion der Systeme für gekühlte Luft und Luft aus unabhängiger Lüftung in behandelten Räumen,
f) Inspektion der Systeme für gekühlte Luft und Luft aus unabhängiger Lüftung an Lüftungsgeräten und zugehörigen Luftleitungen,
g) Inspektion der Systeme für gekühlte Luft und Luft aus unabhängiger Lüftung an Lüftungsgeräten an Außenlufteinlässen;
7. Funktionsprüfung und Einstellung der verschiedenen Regeleinrichtungen, insbesondere die Einstellung der Regelthermostate sowie der Druckschalter für die Kondensatoren (Optimierung der Regelung des Kondensationsdruckes);
8. Funktions- und Anschlussprüfung der verschiedenen Bauteile;
9. Überprüfung der erforderlichen Kältemittelfüllmenge in einem bedungenen Betriebspunkt und zusätzliche Prüfung der Kälteanlagen auf Undichtheit.
(3) Die alle zwölf Jahre durchzuführende Überprüfung hat zusätzlich zur Überprüfung nach Abs. 2 folgende Leistungen zu umfassen:
1. Messung der Stromaufnahme;
2. Wirkungsgradermittlung der installierten Anlage unter Berücksichtigung des eingesetzten Systems;
3. Ausarbeitung von Vorschlägen zur Verringerung des Kühlbedarfs des Gebäudes bzw. des räumlich zusammenhängenden Verantwortungsbereiches;
4. Ausarbeitung von Vorschlägen zur Verbesserung der Anlageneffizienz in den einzelnen Stufen:
a) Bereitstellung der Energie,
b) Verteilung,
c) Abgabe (direkt oder indirekt).
(4) Die fachkundige Person hat einen Überprüfungsbefund auszustellen. Dieser hat hinsichtlich der Überprüfung
1. nach Abs. 2 Angaben zum überprüften Gebäude, zum Prüfer, zu den überprüften Anlagen, zu den Messergebnissen, zum Gesamtenergieverbrauch, zur Energieeffizienz der Anlage, zu der zum Erreichen des gewünschten Innenraumklimas erforderlichen Luftmenge der Anlage bei integrierter Lüftung, die Liste der bereitgestellten Unterlagen sowie festgestellte Mängel, empfohlene Maßnahmen, durchgeführte Wartungen der Geräte, Eignung der installierten Regeleinrichtungen, deren Einstellungen, unterbreitete Verbesserungsvorschläge, Alternativlösungen und eine Zusammenfassung der Ergebnisse und Empfehlungen der Überprüfung zu enthalten,
2. nach Abs. 3 zusätzlich zu den Angaben des Überprüfungsbefundes für die Überprüfung nach Abs. 2 Angaben zu den Messergebnissen, zum Gesamtenergieverbrauch, zur Energieeffizienz der Anlage, zu Alternativlösungen sowie eine Zusammenfassung der Ergebnisse und der Empfehlungen der Überprüfung zu enthalten.“
10. Die Überschrift des § 15f lautet:
Überprüfungsorgane und fachkundige Personen
11. § 15f Abs. 5 erster Satz lautet:
„Das von den Eigentümern oder Betreibern für die Überprüfung (§ 15g Abs. 1 und 2 sowie § 14a Abs. 1) zu leistende Entgelt ist von der Landesregierung durch Verordnung festzusetzen.“
12. In § 15f wird nach Abs. 5 folgender Abs. 6 eingefügt:
„(6) Fachkundige Personen müssen den Anforderungen des Abs. 1 Z 1 bis 4 entsprechen. Die erforderlichen Kenntnisse umfassen insbesondere:
1. die Kenntnisse dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes ergangenen Verordnungen,
2. Kenntnisse über Kälte- und Klimatechnik und Kühllastberechnungen.“
13. § 15h Z 5 lautet:
„die für die Bestellung zu Überprüfungsorganen sowie für die Tätigkeit als fachkundige Person erforderlichen Kenntnisse und deren Nachweis,“
14. Nach § 16 wird folgender § 16a samt Überschrift eingefügt:
Dingliche Wirkung von Bescheiden, Verantwortlichkeit des Eigentümers der Anlage und der
Liegenschaft, Vorzugspfandrecht
§ 16a. (1) Bescheiden nach diesem Gesetz kommt dingliche Wirkung zu. Dies gilt auch für Bescheide und Verfahrensanordnungen im Ersatzvornahmeverfahren.
(2) Für die Einhaltung der Verpflichtungen nach diesem Gesetz ist der Inhaber der Anlage verantwortlich. Ist dieser nicht feststellbar oder aus sonstigen Gründen nicht in der Lage, diesen Verpflichtungen nachzukommen, trifft die Verantwortung den Eigentümer der Liegenschaft, auf der sich die Anlage befindet, sofern er von einem Gebrechen bzw. einem von der Behörde erteilten Auftrag Kenntnis hatte oder Kenntnis haben musste. Mehrere Eigentümer haften solidarisch.
(3) Für alle Kosten, die der Stadt Wien für einen im Wege der Ersatzvornahme (§ 4 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991, BGBl. Nr. 53/1991, in der Fassung BGBl. I Nr. 137/2001) in Vollziehung dieses Gesetzes vollstreckten Auftrag erwachsen sind, besteht an der Liegenschaft für die Stadt Wien ein gesetzliches Vorzugspfandrecht vor allen privaten Pfandrechten.“
15. In § 18 Abs. 1 lit. a wird nach dem Ausdruck „14 Abs. 2“ der Ausdruck „14a Abs. 1 bis 3“ eingefügt.
16. Nach § 20 wird folgender § 21 samt Überschrift eingefügt:
Umsetzung von Gemeinschaftsrecht
§ 21. Durch die §§ 1a Z 2, 14a und 15f dieses Gesetzes wird Art. 9 der Richtlinie 2002/91/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, CELEX-Nr. 32002L0091, ABl. 2003 L 1 S. 65 ff., umgesetzt.“
Artikel II
In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmungen
(1) Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme des § 14a Abs. 1 erster Satz hinsichtlich der dreijährigen und der zwölfjährigen Überprüfung sowie Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 4 Z 1 und 2 an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) § 14a Abs. 1 erster Satz hinsichtlich der dreijährigen und der zwölfjährigen Überprüfung sowie Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 4 Z 1 und 2 treten am 1. Jänner 2009 in Kraft.
(3) Die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bereits in Verwendung stehenden Klimaanlagen mit einer Gesamtkälteleistung von mehr als 12 kW sind in den ersten drei Jahren bzw. in den ersten zwölf Jahren ab ihrer erstmaligen Verwendung gemäß § 14a Abs. 1 durch eine fachkundige Person (§ 15f Abs. 6) überprüfen zu lassen. Der Beweis des Zeitpunktes der erstmaligen Verwendung obliegt dem Betreiber. Sollte dieser Beweis nicht erbracht werden, gilt, dass die Klimaanlage bereits seit drei bzw. zwölf Jahren verwendet wird. In diesem Fall ist sie innerhalb des ersten Jahres ab dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes überprüfen zu lassen.
Artikel III
Notifizierung
Dieses Gesetz wurde gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 der Europäischen Kommission notifiziert (Notifikationsnummer 2006/640/A).

Der Landeshauptmann:Der Landesamtsdirektor:
HäuplTheimer


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Druck: MA 53 – Presse- und Informationsdienst der Stadt Wien (PID), 1082 Wien, Rathaus, Stiege 3
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