Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 2007 | Ausgegeben am 7. September 2007 | 35. Stück |
35. Gesetz: | Wiener Feuerpolizei- und Luftreinhaltegesetz; Änderung [CELEX-Nr.: 32002L0091] |
35.
Gesetz, mit dem das Wiener Feuerpolizei- und
Luftreinhaltegesetz geändert wird
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Wiener Feuerpolizei- und Luftreinhaltegesetz, LGBl. für Wien
Nr. 17/1957, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien
Nr. 43/2005, wird wie folgt geändert:
1. Der Titel des Gesetzes lautet:
„Gesetz über die Feuerpolizei, Luftreinhaltung
und die Überprüfung von Klimaanlagen in Wien (Wiener Feuerpolizei-,
Luftreinhalte- und Klimaanlagengesetz – WFLKG)“
2. In § 1a wird nach Z 1 folgende Z 2
eingefügt:
„2. Klimaanlagen: Kombinationen sämtlicher Bauteile, die
für eine Form der Luftbehandlung erforderlich sind, bei der die Temperatur,
eventuell gemeinsam mit der Belüftung, der Feuchtigkeit und der
Luftreinheit, geregelt werden kann;“
3. Die bisherige Z 2 des § 1a erhält die
Ziffernbezeichnung „3“.
4. In § 4 Abs. 3 werden nach dem ersten Satz folgende
Sätze eingefügt:
„Anlässlich der Erteilung einer Bewilligung sind jene
Bedingungen, Befristungen und Auflagen vorzuschreiben, die erforderlich sind, um
dem Entstehen oder der Ausbreitung eines Brandes oder einer sonstigen Gefahr
(wie z.B. Rauchgas, Unpassierbarkeit von Fluchtwegen) vorzubeugen. Kann mit
solchen Vorschreibungen nicht das Auslangen gefunden werden, ist die Bewilligung
zu versagen.“
5. Dem § 4 Abs. 6 werden folgende Sätze
angefügt:
„Anlässlich der Erteilung einer Bewilligung sind jene
Bedingungen, Befristungen und Auflagen vorzuschreiben, die erforderlich sind, um
dem Entstehen oder der Ausbreitung eines Brandes oder einer sonstigen Gefahr
(wie z.B. Rauchgas, Unpassierbarkeit von Fluchtwegen) vorzubeugen. Kann mit
solchen Vorschreibungen nicht das Auslangen gefunden werden, ist die Bewilligung
zu versagen.“
6. § 4 Abs. 9 entfällt.
7. § 4 Abs. 11 erhält die Absatzbezeichnung
„(9)“.
8. § 13 zweiter Satz lautet:
„Über das Ergebnis dieser Messungen und die getroffenen
Veranlassungen ist dem für Umweltangelegenheiten zuständigen
Gemeinderatsausschuss periodisch, mindestens jedoch einmal jährlich zu
berichten.“
9. Nach dem 4. Teil des II. Abschnitts wird folgender
5. Teil samt Überschrift eingefügt:
„5. Teil
Klimaanlagen
Wiederkehrende Überprüfung von
Klimaanlagen
§ 14a. (1) Klimaanlagen mit einer Gesamtkälteleistung
von mehr als 12 kW sind durch eine fachkundige Person (§ 15f
Abs. 6) ab der erstmaligen Verwendung alle drei Jahre gemäß
Abs. 2 und alle zwölf Jahre gemäß Abs. 3
überprüfen zu lassen. Der Eigentümer oder der Betreiber einer
Anlage ist verpflichtet, ein Anlagenprotokoll der Kälteanlage auf dem
laufenden Stand zu halten und dem Prüfer auf Verlangen
vorzulegen.
(2) Die alle drei Jahre durchzuführende Überprüfung hat
folgende Leistungen zu umfassen:
1. Sichtprüfung;
2. Funktionsprüfung und Einstellung der verschiedenen
Regeleinrichtungen, insbesondere Einstellung der Regelthermostate;
3. Reinigung der Filtersysteme und der Wärmetauscher wie Verdampfer
und Kondensatoren;
4. Erhebung grundlegender Anlagedaten, z.B. Kältemittel, Baujahr,
Kälteleistung, direktes oder indirektes System, Systemintegration in einer
Lüftungsanlage;
5. Untersuchung der Übereinstimmung der Anlage mit ihrem Zustand zum
Zeitpunkt der Inbetriebnahme und Dokumentation späterer Änderungen,
Untersuchung der tatsächlichen Anforderungen hinsichtlich des
Kühlbedarfes und des aktuellen Gebäudezustandes;
6. Prüfung des ordnungsgemäßen Funktionierens der Anlage
durch:
a) Prüfung der Bestandsunterlagen und Dokumentationen,
b) Prüfung der Kälteverdichter auf Funktion, Verschleiß
und Dichtheit,
c) Inspektion der Wirksamkeit der Wärmeabführung im Freien (z.B.
luftgekühlte Kondensatoren),
d) Inspektion der Wirksamkeit der Wärmeaustauscher (Verdampfer bzw.
analog dazu Kaltwasser – Kälteträger / Luftkühler) in
der Kälteanlage,
e) Inspektion der Systeme für gekühlte Luft und Luft aus
unabhängiger Lüftung in behandelten Räumen,
f) Inspektion der Systeme für gekühlte Luft und Luft aus
unabhängiger Lüftung an Lüftungsgeräten und zugehörigen
Luftleitungen,
g) Inspektion der Systeme für gekühlte Luft und Luft aus
unabhängiger Lüftung an Lüftungsgeräten an
Außenlufteinlässen;
7. Funktionsprüfung und Einstellung der verschiedenen
Regeleinrichtungen, insbesondere die Einstellung der Regelthermostate sowie der
Druckschalter für die Kondensatoren (Optimierung der Regelung des
Kondensationsdruckes);
8. Funktions- und Anschlussprüfung der verschiedenen
Bauteile;
9. Überprüfung der erforderlichen Kältemittelfüllmenge
in einem bedungenen Betriebspunkt und zusätzliche Prüfung der
Kälteanlagen auf Undichtheit.
(3) Die alle zwölf Jahre durchzuführende Überprüfung
hat zusätzlich zur Überprüfung nach Abs. 2 folgende
Leistungen zu umfassen:
1. Messung der Stromaufnahme;
2. Wirkungsgradermittlung der installierten Anlage unter
Berücksichtigung des eingesetzten Systems;
3. Ausarbeitung von Vorschlägen zur Verringerung des Kühlbedarfs
des Gebäudes bzw. des räumlich zusammenhängenden
Verantwortungsbereiches;
4. Ausarbeitung von Vorschlägen zur Verbesserung der Anlageneffizienz
in den einzelnen Stufen:
a) Bereitstellung der Energie,
b) Verteilung,
c) Abgabe (direkt oder indirekt).
(4) Die fachkundige Person hat einen Überprüfungsbefund
auszustellen. Dieser hat hinsichtlich der Überprüfung
1. nach Abs. 2 Angaben zum überprüften Gebäude, zum
Prüfer, zu den überprüften Anlagen, zu den Messergebnissen, zum
Gesamtenergieverbrauch, zur Energieeffizienz der Anlage, zu der zum Erreichen
des gewünschten Innenraumklimas erforderlichen Luftmenge der Anlage bei
integrierter Lüftung, die Liste der bereitgestellten Unterlagen sowie
festgestellte Mängel, empfohlene Maßnahmen, durchgeführte
Wartungen der Geräte, Eignung der installierten Regeleinrichtungen, deren
Einstellungen, unterbreitete Verbesserungsvorschläge,
Alternativlösungen und eine Zusammenfassung der Ergebnisse und Empfehlungen
der Überprüfung zu enthalten,
2. nach Abs. 3 zusätzlich zu den Angaben des
Überprüfungsbefundes für die Überprüfung nach
Abs. 2 Angaben zu den Messergebnissen, zum Gesamtenergieverbrauch, zur
Energieeffizienz der Anlage, zu Alternativlösungen sowie eine
Zusammenfassung der Ergebnisse und der Empfehlungen der Überprüfung zu
enthalten.“
10. Die Überschrift des § 15f lautet:
„Überprüfungsorgane und fachkundige
Personen“
11. § 15f Abs. 5 erster Satz lautet:
„Das von den Eigentümern oder Betreibern für die
Überprüfung (§ 15g Abs. 1 und 2 sowie § 14a
Abs. 1) zu leistende Entgelt ist von der Landesregierung durch Verordnung
festzusetzen.“
12. In § 15f wird nach Abs. 5 folgender Abs. 6
eingefügt:
„(6) Fachkundige Personen müssen den Anforderungen des
Abs. 1 Z 1 bis 4 entsprechen. Die erforderlichen Kenntnisse umfassen
insbesondere:
1. die Kenntnisse dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes
ergangenen Verordnungen,
2. Kenntnisse über Kälte- und Klimatechnik und
Kühllastberechnungen.“
13. § 15h Z 5 lautet:
„die für die Bestellung zu Überprüfungsorganen sowie
für die Tätigkeit als fachkundige Person erforderlichen Kenntnisse und
deren Nachweis,“
14. Nach § 16 wird folgender § 16a samt
Überschrift eingefügt:
„Dingliche Wirkung von Bescheiden,
Verantwortlichkeit des Eigentümers der Anlage und
der
Liegenschaft, Vorzugspfandrecht
Liegenschaft, Vorzugspfandrecht
§ 16a. (1) Bescheiden nach diesem Gesetz kommt dingliche
Wirkung zu. Dies gilt auch für Bescheide und Verfahrensanordnungen im
Ersatzvornahmeverfahren.
(2) Für die Einhaltung der Verpflichtungen nach diesem Gesetz ist der
Inhaber der Anlage verantwortlich. Ist dieser nicht feststellbar oder aus
sonstigen Gründen nicht in der Lage, diesen Verpflichtungen nachzukommen,
trifft die Verantwortung den Eigentümer der Liegenschaft, auf der sich die
Anlage befindet, sofern er von einem Gebrechen bzw. einem von der Behörde
erteilten Auftrag Kenntnis hatte oder Kenntnis haben musste. Mehrere
Eigentümer haften solidarisch.
(3) Für alle Kosten, die der Stadt Wien für einen im Wege der
Ersatzvornahme (§ 4 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991, BGBl.
Nr. 53/1991, in der Fassung BGBl. I Nr. 137/2001) in Vollziehung
dieses Gesetzes vollstreckten Auftrag erwachsen sind, besteht an der
Liegenschaft für die Stadt Wien ein gesetzliches Vorzugspfandrecht vor
allen privaten Pfandrechten.“
15. In § 18 Abs. 1 lit. a wird nach dem Ausdruck
„14 Abs. 2“ der Ausdruck „14a Abs. 1 bis
3“ eingefügt.
16. Nach § 20 wird folgender § 21 samt
Überschrift eingefügt:
„Umsetzung von Gemeinschaftsrecht
§ 21. Durch die §§ 1a Z 2, 14a und 15f
dieses Gesetzes wird Art. 9 der Richtlinie 2002/91/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die
Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, CELEX-Nr. 32002L0091, ABl. 2003 L
1 S. 65 ff., umgesetzt.“
Artikel II
In-Kraft-Treten und
Übergangsbestimmungen
(1) Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme des § 14a Abs. 1 erster
Satz hinsichtlich der dreijährigen und der zwölfjährigen
Überprüfung sowie Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 4 Z 1
und 2 an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) § 14a Abs. 1 erster Satz hinsichtlich der
dreijährigen und der zwölfjährigen Überprüfung sowie
Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 4 Z 1 und 2 treten am
1. Jänner 2009 in Kraft.
(3) Die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bereits in Verwendung stehenden
Klimaanlagen mit einer Gesamtkälteleistung von mehr als 12 kW sind in
den ersten drei Jahren bzw. in den ersten zwölf Jahren ab ihrer erstmaligen
Verwendung gemäß § 14a Abs. 1 durch eine fachkundige
Person (§ 15f Abs. 6) überprüfen zu lassen. Der Beweis
des Zeitpunktes der erstmaligen Verwendung obliegt dem Betreiber. Sollte dieser
Beweis nicht erbracht werden, gilt, dass die Klimaanlage bereits seit drei bzw.
zwölf Jahren verwendet wird. In diesem Fall ist sie innerhalb des ersten
Jahres ab dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes überprüfen zu
lassen.
Artikel III
Notifizierung
Dieses Gesetz wurde gemäß den Bestimmungen der Richtlinie
98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998
über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen
Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der
Informationsgesellschaft in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 der
Europäischen Kommission notifiziert (Notifikationsnummer
2006/640/A).
Der Landeshauptmann: | Der Landesamtsdirektor: |
Häupl | Theimer |
Medieninhaber: Land Wien – Herstellung:
Wiener Zeitung Digitale Publikationen GmbH, 1040 Wien
Druck: MA 53 – Presse- und
Informationsdienst der Stadt Wien (PID), 1082 Wien, Rathaus, Stiege
3
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aus der Mustermappe „ÖkoKauf
Wien“.
LGBl. für Wien ist erhältlich in der Drucksortenstelle der Stadthauptkasse, 1010 Wien, Rathaus, Stiege 7, Hochparterre und kann bei der MA 53 – Presse- und Informations-
dienst der Stadt Wien, Rathaus, 1082 Wien, Tel.: (01) 4000-81026 DW bestellt bzw. abonniert werden.
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