Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 2007 | Ausgegeben am 7. September 2007 | 34. Stück |
34. Gesetz: | Wiener Leichen- und Bestattungsgesetz; Änderung |
34.
Gesetz, mit dem das Wiener Leichen- und Bestattungsgesetz
geändert wird
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Das Wiener Leichen- und Bestattungsgesetz – WLBG, LGBl. für Wien
Nr. 38/2004, zuletzt geändert durch LGBl. für Wien Nr. 12/2007, wird
wie folgt geändert:
Artikel I
1. § 11 Abs. 2 lautet:
„(2) Liegen Umstände nach Abs. 1 nicht vor, kann jedoch auf
Grund der äußeren Totenbeschau die Todesursache nicht geklärt
werden, hat der Totenbeschauarzt die Totenbeschau zu unterbrechen und dem
Magistrat unverzüglich hierüber Mitteilung zu machen.“
2. Nach § 11 Abs. 2 wird folgender Abs. 3
angefügt:
„(3) Der Magistrat hat im Fall der Unterbrechung der Totenbeschau
nach Abs. 2 unverzüglich die zur Klärung der Todesursache notwendigen
Maßnahmen zu veranlassen.“
3. § 12 Abs. 2 lautet:
„(2) Der Magistrat hat eine Obduktion anzuordnen, wenn die Obduktion
zur Klarstellung der Todesursache aus wichtigen Gründen der
öffentlichen Gesundheitsfürsorge erforderlich ist und die Todesursache
nicht auf andere Weise festgestellt werden kann. Die Kosten der Sargbeistellung
und die Kosten des Transports gehen zu Lasten der Stadt Wien.“
Artikel II
Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in
Kraft.
Der Landeshauptmann: | Der Landesamtsdirektor: |
Häupl | Theimer |
Medieninhaber: Land Wien – Herstellung:
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Druck: MA 53 – Presse- und
Informationsdienst der Stadt Wien (PID), 1082 Wien, Rathaus, Stiege
3
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LGBl. für Wien ist erhältlich in der Drucksortenstelle der Stadthauptkasse, 1010 Wien, Rathaus, Stiege 7, Hochparterre und kann bei der MA 53 – Presse- und Informations-
dienst der Stadt Wien, Rathaus, 1082 Wien, Tel.: (01) 4000-81026 DW bestellt bzw. abonniert werden.
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