Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 2007 | Ausgegeben am 7. September 2007 | 33. Stück |
33. Gesetz: | Wiener Abfallwirtschaftsgesetz, Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz, Parkometergesetz 2006, Wasserversorgungsgesetz und Wiener Stadtverfassung (Valorisierungsgesetz 2007); Änderung |
33.
Gesetz, mit dem das Wiener Abfallwirtschaftsgesetz, das
Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz, das Parkometergesetz 2006, das
Wasserversorgungsgesetz und die Wiener Stadtverfassung geändert
werden (Valorisierungsgesetz 2007)
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Gesetz über die Vermeidung und Behandlung von Abfällen und
die Einhebung einer hiefür erforderlichen Abgabe im Gebiete des Landes Wien
(Wiener Abfallwirtschaftgesetz – Wr. AWG), LGBl. für Wien
Nr. 13/1994, zuletzt geändert durch LGBl. für Wien
Nr. 17/2006, wird wie folgt geändert:
1. § 34 lautet:
„(1) Die Stadt Wien als Gemeinde wird ermächtigt, für die
Bereitstellung und Benützung von öffentlichen Einrichtungen zur
Entsorgung von Abfällen (§ 4 Abs. 1) auf Grund eines
Gemeinderatsbeschlusses eine Abgabe zu erheben. Der mutmaßliche
Jahresertrag dieser Abgabe darf das doppelte Jahreserfordernis für die
Erhaltung und den Betrieb der benützten Einrichtungen sowie für die
Verzinsung und Tilgung der Errichtungskosten unter Berücksichtigung einer
der Art der Einrichtungen entsprechenden Lebensdauer nicht
übersteigen.
(2) Die Ermächtigung nach Abs. 1 ist nur anwendbar, sofern die
auf Basis des § 7 Abs. 5 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948,
BGBl. Nr. 45/1948, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 100/2003,
bundesgesetzlich bestehende Ermächtigung oder eine an deren Stelle tretende
Ermächtigung zur Einhebung dieser Abgabe entfällt oder
eingeschränkt wird.“
2. § 36 Abs. 2 erster und dritter Satz
entfallen.
Artikel II
Das Gesetz über den Betrieb und die Räumung von Kanalanlagen und
über die Einhebung von Gebühren für die Benützung und
Räumung von Unratsanlagen (Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz
– KKG), LGBl. für Wien Nr. 2/1978, zuletzt geändert durch
LGBl. für Wien Nr. 45/2000, wird wie folgt geändert:
§ 10 samt Überschrift lautet:
„Ermächtigung zur Einhebung von
Gebühren
(1) Die Stadt Wien als Gemeinde wird ermächtigt, auf Grund eines
Gemeinderatsbeschlusses für die Einleitung von Abwasser in die
öffentlichen Kanäle, die Räumung von Senkgruben, Kläranlagen
und Abscheidern aller Art sowie für die Vornahme damit in Zusammenhang
stehender Arbeiten, wie die Behebung von Verstopfungen und die
Überprüfung und Räumung dieser Einrichtungen und Anlagen,
Gebühren einzuheben. Der mutmaßliche Jahresertrag dieser
Gebühren darf jeweils das doppelte Jahreserfordernis für die Erhaltung
und den Betrieb der benützten Einrichtungen und Anlagen sowie für die
Verzinsung und Tilgung der Errichtungskosten unter Berücksichtigung einer
der Art der Einrichtungen und Anlagen entsprechenden Lebensdauer nicht
übersteigen.
(2) Die Ermächtigung nach Abs. 1 ist nur anwendbar, sofern die
auf Basis des § 7 Abs. 5 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948,
BGBl. Nr. 45/1948, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 100/2003,
bundesgesetzlich bestehende Ermächtigung oder eine an deren Stelle tretende
Ermächtigung zur Einhebung dieser Abgabe entfällt oder
eingeschränkt wird.“
Artikel III
Das Gesetz über die Regelung der Benützung von Straßen
durch abgestellte mehrspurige Kraftfahrzeuge (Parkometergesetz 2006), LGBl.
für Wien Nr. 9/2006, wird wie folgt geändert:
In § 1 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a
eingefügt:
„(1a) Wird der Magistrat gemäß § 88 Abs. 3a
der Wiener Stadtverfassung, LGBl. für Wien Nr. 28/1968, zuletzt
geändert durch LGBl. für Wien Nr. 22/2003, zur Vornahme einer
Wertanpassung der Abgabe nach Abs. 1 ermächtigt, so hat dieser die
Anpassung nur vorzunehmen, wenn sich eine Erhöhung bzw. Verminderung der
jeweils geltenden Abgabenhöhe für jede halbe Stunde Abstellzeit in der
Höhe von mindestens 5 Cent ergibt. Die Änderung hat im Ausmaß
der Erhöhung oder Verminderung des Indexes zum Stichtag 30. Juni in
Schritten von vollen 5 Cent zu erfolgen. Dabei sind Teilbeträge von weniger
als 3 Cent auf die vorigen 10 Cent abzurunden; ebenso Teilbeträge von
weniger als 8 Cent auf die vorigen 5 Cent. Teilbeträge von mindestens 3
Cent sind auf die nächsten 5 Cent aufzurunden; ebenso Teilbeträge von
mindestens 8 Cent auf die nächsten 10 Cent.“
Artikel IV
Das Gesetz betreffend die Zuleitung und Abgabe von Wasser
(Wasserversorgungsgesetz – WVG), LGBl. für Wien Nr. 10/1960,
zuletzt geändert durch LGBl. für Wien Nr. 117/2001, wird wie
folgt geändert:
1. § 20 Abs. 2 und 3 lauten:
„(2) Die Stadt Wien als Gemeinde wird ermächtigt, für den
Bezug von Wasser und für die Beistellung und laufende Instandhaltung der
Wasserzähler, Gebühren auf Grund eines Gemeinderatsbeschlusses
einzuheben. Die Wasserbezugsgebühren sind durch Multiplikation der
Gebühr für einen Kubikmeter Wasser mit der Kubikmeteranzahl der
bezogenen Wassermenge zu errechnen. Die Wasserzählergebühren sind mit
einem festen Jahresbetrag festzusetzen. Der mutmaßliche Jahresertrag
dieser Gebühren darf das doppelte Jahreserfordernis für die Erhaltung
und den Betrieb der benützten Einrichtungen sowie für die Verzinsung
und Tilgung der Errichtungskosten unter Berücksichtigung einer der Art der
Einrichtungen entsprechenden Lebensdauer nicht übersteigen.
(3) Die Ermächtigung nach Abs. 2 ist nur anwendbar, sofern die
auf Basis des § 7 Abs. 5 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948,
BGBl. Nr. 45/1948, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 100/2003,
bundesgesetzlich bestehende Ermächtigung oder eine an deren Stelle tretende
Ermächtigung zur Einhebung dieser Gebühren entfällt oder
eingeschränkt wird.“
2. § 20 Abs. 4 lautet:
„(4) Die Wasserbezugsgebühren und die
Wasserzählergebühren können gestaffelt werden. Die Staffelung der
Wasserbezugsgebühren kann sich auf die Höhe des Wasserverbrauches, auf
die Verwendung des Wassers in erwerbswirtschaftlichen Betrieben, insbesondere in
solchen, bei denen das Wasser einen wesentlichen Faktor darstellt, in
Krankenanstalten, in Kleingartenanlagen oder zu Bauzwecken beziehen. Die
Staffelung der Wasserzählergebühren kann nach der
Anschlussgröße der Wasserzähler vorgenommen
werden.“
3. § 21 Abs. 2 und die Absatzbezeichnung des Abs. 1
entfallen.
Artikel V
Die Verfassung der Bundeshauptstadt Wien (Wiener Stadtverfassung –
WStV), LGBl. für Wien Nr. 28/1968, zuletzt geändert durch LGBl.
für Wien Nr. 22/2003, wird wie folgt geändert:
1. In § 88 wird nach Abs. 3 folgender Abs. 3a
eingefügt:
„(3a) Der Gemeinderat kann durch Beschluss eine Wertsicherung von
Abgaben und sonstigen öffentlich-rechtlichen Geldleistungen sowie von
tarifmäßigen Entgelten für Leistungen der Gemeinde vorsehen.
Darin legt der Gemeinderat einen Schwellenwert fest, der sich an der
Erhöhung oder Verringerung des im Amtsblatt der Stadt Wien kundgemachten
Verbraucherpreisindexes 2005 (VPI 2005) der Bundesanstalt Statistik
Österreich oder eines an dessen Stelle tretenden Indexes orientiert. Dieser
Schwellenwert gilt für alle zukünftigen Wertanpassungen durch den
Magistrat (§ 105 Abs. 3a) bis zu einem neuerlichen Beschluss des
Gemeinderates nach dieser Bestimmung. Die Abgaben und sonstigen Geldleistungen
sowie die tarifmäßigen Entgelte, deren Wertsicherung anhand des
Schwellenwertes erfolgen kann, sind vom Gemeinderat im Beschluss im Einzelnen
anzuführen.“
2. In § 105 wird nach Abs. 3 folgender Abs. 3a
eingefügt:
„(3a) Fasst der Gemeinderat einen Beschluss gemäß
§ 88 Abs. 3a, hat der Magistrat für die im Beschluss
angeführten Abgaben und sonstigen öffentlich-rechtlichen
Geldleistungen sowie tarifmäßigen Entgelte für Leistungen der
Gemeinde jeweils wiederkehrend zu prüfen, inwieweit die Änderung des
Indexes (§ 88 Abs. 3a zweiter Satz) zum Stichtag 30. Juni
den vom Gemeinderat festgelegten Schwellenwert übersteigt. Die
Änderung ist durch einen Vergleich des Indexes zum Stichtag mit dem Index
zum Zeitpunkt der erstmaligen Festsetzung oder, sofern bereits Änderungen
erfolgt sind, zum Zeitpunkt der letzten Änderung der Höhe der Abgabe
und sonstigen Geldleistung sowie des Entgeltes festzustellen. Führt die
Prüfung zu einer Überschreitung des Schwellenwertes, hat der Magistrat
die jeweilige Abgabe, die jeweilige sonstige Geldleistung und das jeweilige
Entgelt im Ausmaß der Erhöhung oder Verringerung des Indexes
anzupassen. Der Magistrat hat die Valorisierung im Amtsblatt der Stadt Wien
kundzumachen. Sie tritt mit 1. Jänner des darauf folgenden Jahres in
Kraft.“
Artikel VI
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem seiner Kundmachung folgenden Tag in
Kraft.
(2) Bei der erstmaligen Prüfung der zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens
dieses Gesetzes in Geltung stehenden Abgaben, öffentlich-rechtlichen
Geldleistungen und tarifmäßigen Entgelte für Leistungen der
Gemeinde hat der Magistrat den Verbraucherpreisindex 2005 (VPI 2005) zum Stand
1. Jänner 2007 heranzuziehen.
(3) Bei Abgaben, sonstigen Geldleistungen und Entgelten, die im Jahr 2007
durch Beschluss des Gemeinderates geändert wurden bzw. werden, ist als
Vergleichswert für die erstmalige Valorisierung der Verbraucherpreisindex
2005 (VPI 2005) zu dem Stand heranzuziehen, der dem Datum der Kundmachung des
betreffenden Gemeinderatsbeschlusses entspricht.
(4) Ermächtigt der Gemeinderat den Magistrat zur Valorisierung der
Abgabe gemäß § 15 Abs. 3 Z 5 des
Finanzausgleichsgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 156/2004, in der Fassung
BGBl. I Nr. 2/2007, oder zur Valorisierung einer Abgabe, die an deren
Stelle tritt, so sind die Rundungsbestimmungen des § 1 Abs. 1a
des Parkometergesetzes sinngemäß anzuwenden.
Der Landeshauptmann: | Der Landesamtsdirektor: |
Häupl | Theimer |
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