Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 2007 | Ausgegeben am 7. September 2007 | 32. Stück |
32. Gesetz: | Wiener Fleischuntersuchungsgebührengesetz (WrFlUGG) |
32.
Wiener Fleischuntersuchungsgebührengesetz
(WrFlUGG)
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Gegenstand der Gebühren
§ 1. Die Wiener Landesregierung hat, soweit nicht
gemäß § 64 Abs. 4 des Lebensmittelsicherheits- und
Verbraucherschutzgesetzes (LMSVG), BGBl. I Nr. 13/2006 i.d.F. des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2006, die Bundesministerin für
Gesundheit und Frauen zuständig ist, für innerhalb des Gebietes des
Landes Wien von Aufsichtsorganen im Sinne von § 24 Abs. 3 bis 5
LMSVG, BGBl. I Nr. 13/2006 i.d.F. des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 136/2006, durchgeführte amtliche Kontrollen im Sinne des
§ 64 Abs. 1 und 3 LMSVG, BGBl. I Nr. 13/2006 i.d.F. des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2006, mit Verordnung Gebühren
festzusetzen.
Höhe der Gebühren
§ 2. Die Höhe der Gebühren ist unter
Bedachtnahme auf die Art der Tiere so festzusetzen, dass die dem Land Wien durch
die amtlichen Kontrollen entstehenden Kosten zur Gänze gedeckt
werden.
Gebührenpflichtige Person
§ 3. Zur Entrichtung der Gebühren ist
derjenige Lebensmittelunternehmer oder diejenige Lebensmittelunternehmerin
verpflichtet, der oder die über den Untersuchungsgegenstand
verfügungsberechtigt ist.
Festsetzung und Fälligkeit
§ 4. (1) Die Gebühren sind durch formlose
Zahlungsaufforderung festzusetzen und binnen 14 Tagen nach dieser
Festsetzung zu entrichten.
(2) Eine direkte Verrechnung zwischen der zahlungspflichtigen Person und
dem Aufsichtsorgan ist nicht zulässig.
In-Kraft-Treten und
Übergangsbestimmungen
§ 5. (1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2008
in Kraft.
(2) Mit In-Kraft-Treten dieses Landesgesetzes tritt das Gesetz über
die Einhebung von Fleischuntersuchungsgebühren, LGBl. für Wien
Nr. 50/1994 i.d.F. des Landesgesetzes LGBl. für Wien Nr. 45/2002,
außer Kraft.
(3) Die Verordnung der Wiener Landesregierung über
Fleischuntersuchungsgebühren, LGBl. für Wien Nr. 97/2001, bleibt
bis zur Erlassung einer Verordnung auf Grund dieses Landesgesetzes als
Landesgesetz in Kraft.
Der Landeshauptmann: | Der Landesamtsdirektor: |
Häupl | Theimer |
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LGBl. für Wien ist erhältlich in der Drucksortenstelle der Stadthauptkasse, 1010 Wien, Rathaus, Stiege 7, Hochparterre und kann bei der MA 53 – Presse- und Informations-
dienst der Stadt Wien, Rathaus, 1082 Wien, Tel.: (01) 4000-81026 DW bestellt bzw. abonniert werden.
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