Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 2007 | Ausgegeben am 29. August 2007 | 29. Stück |
29. Gesetz: | Zuweisung von Bediensteten der Gemeinde
Wien (Wiener Zuweisungsgesetz), Wiener Stadtwerke – Zuweisungsgesetz
(2. Novelle zum Wiener Stadtwerke – Zuweisungsgesetz), Wiener
Personalvertretungsgesetz (13. Novelle zum Wiener Personalvertretungsgesetz);
Änderung [CELEX-Nr.: 32001L0023] |
29.
Gesetz über die Zuweisung von Bediensteten der
Gemeinde Wien (Wiener Zuweisungsgesetz) und mit dem das Wiener Stadtwerke
– Zuweisungsgesetz (2. Novelle zum Wiener Stadtwerke –
Zuweisungsgesetz) sowie das Wiener Personalvertretungsgesetz
(13. Novelle zum Wiener Personalvertretungsgesetz) geändert werden
(13. Novelle zum Wiener Personalvertretungsgesetz) geändert werden
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Gesetz über die Zuweisung von Bediensteten der
Gemeinde Wien
(Wiener Zuweisungsgesetz – W-ZWG)
(Wiener Zuweisungsgesetz – W-ZWG)
Regelungsgegenstand
§ 1. (1) Dieses Gesetz regelt die Voraussetzungen und die
Rechtsfolgen einer Zuweisung (Überlassung) von Bediensteten der Gemeinde
Wien an einen von der Gemeinde Wien verschiedenen Rechtsträger zur
Dienstleistung.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für Zuweisungen nach dem
1. Wiener Stadtwerke – Zuweisungsgesetz, LGBl. für Wien
Nr. 17/1999,
2. Wiener Museen – Zuweisungsgesetz, LGBl. für Wien
Nr. 99/2001,
3. Fonds Soziales Wien – Zuweisungsgesetz, LGBl. für Wien
Nr. 19/2004,
4. Konservatorium Wien – Zuweisungsgesetz, LGBl. für Wien
Nr. 29/2004 oder
5. ASFINAG – Zuweisungsgesetz, LGBl. für Wien
Nr. 43/2006.
Begriffsbestimmungen
§ 2. (1) Zuweisung ist die Zur-Verfügung-Stellung
(Überlassung) von in einem öffentlich-rechtlichen oder durch Vertrag
begründeten Dienstverhältnis stehenden Bediensteten der Gemeinde Wien
(Überlasserin) an einen von der Gemeinde Wien verschiedenen
Rechtsträger (Beschäftiger) zur Dienstleistung.
(2) Beschäftiger ist eine juristische Person des öffentlichen
oder privaten Rechts oder eine Personengesellschaft des Handelsrechtes, bei der
die zugewiesenen Bediensteten der Gemeinde Wien zur Dienstleistung herangezogen
werden bzw. herangezogen werden sollen.
Zuweisung
§ 3. (1) Bedienstete der Gemeinde Wien können an
einen Beschäftiger zur Dienstleistung zugewiesen werden, wenn
1. Aufgaben, die von einer bei der Gemeinde Wien eingerichteten oder
eingerichtet gewesenen Organisationseinheit durch die von der Zuweisung
betroffenen Bediensteten zur Gänze oder überwiegend besorgt werden
oder besorgt worden sind, durch den Beschäftiger besorgt werden
sollen,
2. der oder die Bedienstete, welcher oder welche nicht von Z 1
erfasst wird, im Zusammenhang mit einer Aufgabenübertragung im Sinn der
Z 1 der Zuweisung schriftlich zustimmt und die Zuweisung im Interesse der
Gemeinde Wien liegt.
(2) Werden die in Abs. 1 Z 1 genannten Aufgaben sukzessive an
einen Beschäftiger übertragen, kann die Zuweisung im
Übergangszeitraum auch in einem bestimmten stundenmäßigen
Ausmaß der Normalarbeitszeit (der Lehrverpflichtung) erfolgen. Das
stundenmäßige Ausmaß der so erfolgten Zuweisung kann vom
Magistrat im Einvernehmen mit dem Beschäftiger abgeändert
werden.
(3) Die Bediensteten sind mit dem im Zuweisungsvertrag (§ 8)
festgelegten Beginn der Zuweisung dem Beschäftiger zur Dienstleistung
zuzuweisen. Die diesbezügliche Weisung ist gegenüber den davon
betroffenen Bediensteten rechtzeitig, jedenfalls aber vier Wochen vor
Zuweisungsbeginn, durch den Magistrat unter Bekanntgabe des
Zuweisungszeitpunktes, des Beschäftigers, des Dienstortes, der
Arbeitsstelle und der dem Beschäftiger gemäß § 8
Abs. 1 Z 5 übertragenen Befugnisse auszusprechen. Dies gilt
sinngemäß auch für den Fall der Änderung des
stundenmäßigen Ausmaßes der Zuweisung.
Widerruf der Zuweisung
§ 4. Der Magistrat kann die Zuweisung unter Beachtung der
im Zuweisungsvertrag (§ 8) für diesen Fall vorgesehenen
Bestimmungen jederzeit widerrufen, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse
daran besteht. § 3 Abs. 3 zweiter Satz gilt
sinngemäß.
Ansprüche der zugewiesenen
Bediensteten
§ 5. (1) Durch die Zuweisung, welche unter Wahrung der
Rechte und Pflichten der zugewiesenen Bediensteten zu erfolgen hat, tritt in der
dienst-, besoldungs- und pensionsrechtlichen Stellung der in einem
öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis Beschäftigten bzw. in der
dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung der in einem durch Vertrag
begründeten Dienstverhältnis Beschäftigten keine Änderung
ein. Auf diese sind daher nach wie vor die für sie geltenden
einschlägigen dienstrechtlichen Bestimmungen, insbesondere die der
Dienstordnung 1994, LGBl. für Wien Nr. 56, der Besoldungsordnung 1994,
LGBl. für Wien Nr. 55, der Pensionsordnung 1995, LGBl. für Wien
Nr. 67, des Ruhe- und Versorgungsgenusszulagegesetzes 1995, LGBl. für
Wien Nr. 72, des Unfallfürsorgegesetzes 1967, LGBl. für Wien
Nr. 8/1969, des Wiener Verzichtsgesetzes, LGBl. für Wien
Nr. 8/1972, und der Vertragsbedienstetenordnung 1995, LGBl. für Wien
Nr. 50, sowie die für sie maßgebenden Normen kollektiver
Rechtsgestaltung weiter anzuwenden.
(2) Zugewiesene Bedienstete haben ihre Verpflichtungen aus dem
Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien dem Beschäftiger gegenüber zu
erbringen. Für die Dauer der Zuweisung obliegen die Fürsorgepflichten
des Dienstgebers auch dem Beschäftiger.
(3) Die Zuweisung schließt eine spätere Versetzung auf einen
Dienstposten des Magistrats nicht aus. Die Versetzung gilt als Widerruf der
Zuweisung im Sinn des § 4.
(4) Leistungen bzw. Zuwendungen des Beschäftigers an zugewiesene
Bedienstete begründen keine Ansprüche gegenüber der Gemeinde
Wien.
Diensthoheit
§ 6. Die Wahrnehmung sämtlicher Rechte und Pflichten
als Dienstbehörde gegenüber den zugewiesenen Beamten und Beamtinnen
bzw. die Wahrnehmung sämtlicher Rechte und Pflichten als Dienstgeber
gegenüber den zugewiesenen in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis
zur Gemeinde Wien stehenden Bediensteten obliegt, sofern nicht nach anderen
landesgesetzlichen Bestimmungen einem anderen Organ der Gemeinde Wien
dienstbehördliche Aufgaben zukommen, dem Magistrat. Die dem
Beschäftiger gemäß § 7 zukommenden Rechte bleiben
davon unberührt.
Rechte des Beschäftigers
§ 7. (1) Der Beschäftiger ist gegenüber den ihm
zur Dienstleistung zugewiesenen Bediensteten berechtigt zur
1. Erteilung von fachlichen Weisungen zur Gestaltung und Abwicklung der
laufenden Geschäfte des Beschäftigers und
2. Fachaufsicht bei der Besorgung der laufenden Geschäfte des
Beschäftigers.
(2) Die Ausübung der einem Dienststellenleiter oder einer
Dienststellenleiterin in dienstrechtlichen Angelegenheiten zukommenden
Befugnisse gegenüber den zur Dienstleistung zugewiesenen Bediensteten mit
Ausnahme jener Befugnisse, die die Beendigung des Dienstverhältnisses
betreffen, und der Erlassung von Bescheiden kann durch Zuweisungsvertrag dem
Beschäftiger übertragen werden (§ 8 Abs. 1 Z 5).
Soweit die Ausübung dieser Befugnisse dem Beschäftiger übertragen
wird, ist dieser dabei an die Weisungen des jeweils zuständigen
Gemeindeorgans gebunden.
Zuweisungsvertrag
§ 8. (1) Über die Zuweisung ist zwischen der Gemeinde
Wien und dem Beschäftiger eine vertragliche Vereinbarung zu treffen. Diese
Vereinbarung hat insbesondere zu enthalten:
1. die Namen der von der Zuweisung betroffenen Bediensteten,
2. den Zweck der Zuweisung,
3. den Beginn, das Ausmaß und die Dauer der Zuweisung,
4. Bestimmungen über den Widerruf der Zuweisung,
5. die Festlegung, welche der einem Dienststellenleiter oder einer
Dienststellenleiterin in dienstrechtlichen Angelegenheiten zukommenden
Befugnisse dem Beschäftiger übertragen werden,
6. das Ausmaß, in welchem der Beschäftiger der Gemeinde Wien
den entstehenden Personal- und Verwaltungsaufwand zu refundieren und einen
Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes zu leisten hat,
7. Festlegungen über die Haftung des Beschäftigers für die
den Dienstgeber treffenden Verpflichtungen im Sinn des
Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes, Organhaftpflichtgesetzes, Amtshaftungsgesetzes
sowie der Dienstnehmerschutzvorschriften. Vertraglich ist sicherzustellen, dass
der Beschäftiger die Gemeinde Wien im Fall der Inanspruchnahme schad- und
klaglos zu stellen hat.
(2) Die Ausübung der Befugnisse gemäß Abs. 1 Z 5
durch den Beschäftiger bedarf der zusätzlichen Übertragung durch
Verordnung des Magistrats.
Datenübermittlung
§ 9. Die Gemeinde Wien hat dem Beschäftiger im Umfang
der Anlage 1 SA015 der Standard- und Muster-Verordnung 2004, BGBl. II
Nr. 312, jene personenbezogenen Daten zu übermitteln, die dieser zur
ordnungsgemäßen Wahrnehmung seiner Rechte und Pflichten als
Beschäftiger benötigt. Im selben Umfang hat der Beschäftiger der
Gemeinde Wien jene personenbezogenen Daten zu übermitteln, die zur
ordnungsgemäßen Ausübung der Diensthoheit bzw. zur Wahrnehmung
der Pflichten als Dienstgeberin erforderlich sind.
Verweisungen
§ 10. Soweit in diesem Gesetz auf andere Wiener
Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung
anzuwenden.
Übergangsbestimmung
§ 11. In Bezug auf die Zuweisung von Bediensteten der
Gemeinde Wien an den Verein „FH Campus Wien – Verein zur
Förderung des Fachhochschul-, Entwicklungs- und Forschungszentrums im
Süden Wiens“ gilt der darüber vor In-Kraft-Treten dieses
Gesetzes abgeschlossene Zuweisungsvertrag als Zuweisungsvertrag gemäß
§ 8.
Richtlinienumsetzung
§ 12. Durch dieses Gesetz wird die Richtlinie 2001/23/EG
zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung
von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen,
Betrieben oder Unternehmens- und Betriebsteilen, ABl. Nr. L 82 vom
22.3.2001, S 16, umgesetzt.
Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
§ 13. Die Gemeinde hat ihre in diesem Gesetz genannten
Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.
In-Kraft-Treten
§ 14. Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung
folgenden Tag in Kraft.
Artikel II
Das Wiener Stadtwerke – Zuweisungsgesetz, LGBl. für Wien
Nr. 17/1999, in der Fassung des Gesetzes LGBl. für Wien
Nr. 101/2001, wird wie folgt geändert:
1. Der Langtitel des Gesetzes lautet:
„Gesetz über die Zuweisung von Bediensteten
der Wiener Stadtwerke“
2. In § 1 Abs. 4 wird nach dem Wort
„Beamte“ der Ausdruck „und Beamtinnen“
eingefügt.
3. Nach § 1 Abs. 4 wird folgender Abs. 4a
eingefügt:
„(4a) Auf Verkehrsbetrieben (§ 19 Abs. 1 Z 1
Arbeitsruhegesetz – ARG, BGBl. Nr. 144/1983) zugewiesene Bedienstete
finden dieselben auf der Grundlage des § 19 Abs. 1 und 2 ARG
vereinbarten Abweichungen von den Bestimmungen des Arbeitsruhegesetzes
Anwendung, wie sie in einem für in einem Arbeitsverhältnis zu dem
jeweiligen Verkehrsbetrieb stehende Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen
geltenden, nach den Bestimmungen des § 14 des
Arbeitsverfassungsgesetzes – ArbVG, BGBl. Nr. 22/1974, hinterlegten
und im ,Amtsblatt zur Wiener Zeitung‘ kundgemachten Kollektivvertrag
vorgesehen sind.“
4. In § 3 Abs. 1 und 2 wird jeweils nach dem Wort
„Beamten“ der Ausdruck „und Beamtinnen“
eingefügt.
5. In § 3 Abs. 2 erster Satz werden nach dem Wort
„Generaldirektor“ der Ausdruck „oder der
Generaldirektorin“ und nach dem Wort „Direktoren“
der Ausdruck „und Direktorinnen“
eingefügt.
6. § 3 Abs. 4 lautet:
„(4) Der Leiter oder die Leiterin der in Abs. 2 genannten
Dienststelle des Magistrats soll das zur Besorgung von Personalangelegenheiten
berufene Vorstandsmitglied der WIENER STADTWERKE Holding AG sein. Dieser oder
diese ist auch berechtigt, Aufgaben, die dieser Dienststelle obliegen, anderen
gemäß §§ 1 und 2 zugewiesenen Bediensteten unter
seiner oder ihrer Verantwortung zu übertragen.“
7. § 6 lautet:
„§ 6. Soweit dieses Gesetz auf Bundesgesetze
verweist, sind diese in der am 1. Mai 2007 geltenden Fassung
anzuwenden.“
Artikel III
Das Wiener Personalvertretungsgesetz, LGBl. für Wien Nr. 49/1985,
zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 43/2006,
wird wie folgt geändert:
1. § 39 Abs. 1 vierter Satz lautet:
„Auf die nach dem Wiener Stadtwerke – Zuweisungsgesetz
zugewiesenen Bediensteten finden Abs. 2 Z 1, 2 und 5 zweiter Halbsatz
sowie Abs. 5 Z 8, auf die nach dem Wiener Museen –
Zuweisungsgesetz, LGBl. für Wien Nr. 99/2001, dem Fonds Soziales Wien
– Zuweisungsgesetz, LGBl. für Wien Nr. 19/2004, dem
Konservatorium Wien – Zuweisungsgesetz, LGBl. für Wien
Nr. 29/2004, dem ASFINAG – Zuweisungsgesetz, LGBl. für Wien
Nr. 43/2006, und dem Wiener Zuweisungsgesetz – W-ZWG, LGBl.
für Wien Nr. 29/2007, zugewiesenen Bediensteten überdies Abs. 2
Z 4 keine Anwendung.“
2. In § 39 Abs. 5 wird der Punkt am Ende der Z 8
durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 9
angefügt:
„9. beabsichtigte Ausgliederungen.“
3. § 39 Abs. 5 Schlusssatz wird durch folgende Sätze
ersetzt:
„Die Mitteilung nach Z 9 hat den (geplanten) Zeitpunkt der
Ausgliederung, den Grund hiefür, die rechtlichen, wirtschaftlichen und
sozialen Folgen der Ausgliederung für die Bediensteten und allfällige
hinsichtlich der Bediensteten in Aussicht genommene Maßnahmen zu nennen
und hat ehestmöglich, jedenfalls aber so rechtzeitig vor dem (geplanten)
Zeitpunkt der Ausgliederung zu erfolgen, dass eine Beratung über deren
Gestaltung durchgeführt werden kann. Im Übrigen kann die
Personalvertretung innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach erfolgter
Mitteilung gegen eine beabsichtigte Maßnahme gemäß Z 1 bis
9 einen begründeten Einspruch erheben, der sodann dem zur Entscheidung
zuständigen Gemeindeorgan vorzulegen ist.“
4. In § 39 Abs. 7 wird der Punkt am Ende der Z 8
durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 9
angefügt:
„9. Abschluss von Zuweisungsverträgen, einschließlich der
in § 8 Abs. 1 Z 1 bis 5 W-ZWG genannten
Daten.“
5. § 39a Abs. 6 lautet:
„(6) Auf die nach dem Wiener Stadtwerke – Zuweisungsgesetz, dem
Wiener Museen – Zuweisungsgesetz, dem Fonds Soziales Wien –
Zuweisungsgesetz, dem Konservatorium Wien – Zuweisungsgesetz, dem ASFINAG
– Zuweisungsgesetz und dem Wiener Zuweisungsgesetz zugewiesenen
Bediensteten finden die Abs. 1 bis 5 keine Anwendung.“
6. § 40 Abs. 10 lautet:
„(10) § 40 gilt für die durch das Wiener Stadtwerke
– Zuweisungsgesetz, das Wiener Museen – Zuweisungsgesetz, das Fonds
Soziales Wien – Zuweisungsgesetz, das Konservatorium Wien –
Zuweisungsgesetz, das ASFINAG – Zuweisungsgesetz und das Wiener
Zuweisungsgesetz erfassten Bereiche nicht.“
7. § 51b wird folgender Abs. 5
angefügt:
„(5) Für die nach dem Wiener Zuweisungsgesetz zugewiesenen
Bediensteten gelten § 39 Abs. 1 und § 40 Abs. 10
W-PVG in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 43/2006 solange weiter, als
beim jeweiligen Beschäftiger (§ 2 Abs. 2 W-ZWG) noch kein
Betriebsrat im Sinn des Arbeitsverfassungsgesetzes eingerichtet
ist.“
Artikel IV
Es treten in Kraft:
1. Artikel II mit dem der Kundmachung folgenden
Monatsersten,
2. Artikel III mit dem der Kundmachung folgenden Tag.
Der Landeshauptmann: | Der Landesamtsdirektor: |
Häupl | Theimer |
Medieninhaber: Land Wien – Herstellung:
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3
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