Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 2007 | Ausgegeben am 13. Juli 2007 | 27. Stück |
27. Verordnung: | Förderung der Errichtung von
Wohnungen, Geschäftsräumen, Heimplätzen, Eigenheimen,
Kleingartenwohnhäusern und Einrichtungen der kommunalen Infrastruktur im
Rahmen des Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetzes –
WWFSG 1989 (Neubauverordnung 2007) |
27.
Verordnung der Wiener Landesregierung über die
Förderung der Errichtung von Wohnungen, Geschäftsräumen,
Heimplätzen, Eigenheimen, Kleingartenwohnhäusern und Einrichtungen der
kommunalen Infrastruktur im Rahmen des Wiener Wohnbauförderungs- und
Wohnhaussanierungsgesetzes – WWFSG 1989 (Neubauverordnung
2007)
Auf Grund der §§ 4, 6, 8, 12, 14, 15 und 32 des Wiener
Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetzes – WWFSG 1989, LGBl.
für Wien Nr. 18/1989, in der Fassung des Gesetzes LGBl. für Wien
Nr. 67/2006, wird verordnet:
Angemessene Gesamtbaukosten
§ 1. (1) Die Obergrenze der angemessenen Gesamtbaukosten
beträgt 1 180 Euro je Quadratmeter Nutzfläche
gemäß § 2 Z 9 WWFSG 1989.
(2) Bei Baustellen bis zu einer Gesamtnutzfläche von 10 000
Quadratmeter erhöht sich die Obergrenze gemäß Abs. 1 um
folgende Beträge je Quadratmeter Nutzfläche:
bis 1 000 Quadratmeter 300 Euro,
über 1 000 Quadratmeter bis 5 000 Quadratmeter sowie
5 000 Quadratmeter bis 10 000 Quadratmeter sind die Zwischenwerte durch
lineare Interpolation zu ermitteln, wobei beim Zwischenwert 5 000 der
Zuschlag rechnerisch mit 120, bei der Obergrenze von 10 000 Quadratmeter der
Zuschlag rechnerisch mit 20 anzusetzen ist.
(3) Bei Bauvorhaben, bei denen besondere bautechnische Anforderungen (zB
technische Erschwernisse, Passivhausstandard, Vorkehrungen, die aus der Lage an
emissionsreichen Standorten entstehen), besondere bauökologische
Qualitäten (Maßnahmen für den Klimaschutz, zB der Baustoffe und
Ausstattung, der Bauabwicklung und Maßnahmen zur Erhöhung der
Energieeffizienz und Minderung des Endenergieverbrauches), besondere
architektonisch gestalterische Qualitäten (zB Schaffung von
Allgemeinflächen, Maßnahmen zur Erhöhung der
Grundrissflexibilität, Einsatz von Bauweisen und Bauelementen mit hohem
Langzeitwert, Maßnahmen für behinderte und ältere Menschen sowie
für Kinder), Kosten für Energieausweise, Marketingkosten und sonstige
unvorhergesehene erschwerende Umstände nachweisbar zu wesentlichen
Mehrkosten führen, erhöht sich die Obergrenze gemäß
Abs. 1 und 2 um diese Mehrkosten, höchstens jedoch um 550 Euro je
Quadratmeter Nutzfläche.
(4) Bei der Errichtung von Heimen erhöht sich die Obergrenze
gemäß Abs. 1 bis 3 um bis zu 90 Euro je Quadratmeter
Nutzfläche, sofern heimspezifische Maßnahmen nachweisbar zu
Mehrkosten führen.
(5) Bei Heimen besteht die Nutzfläche aus der für Wohnzwecke der
Heimbewohnerinnen oder Heimbewohner dienenden Fläche sowie aus einem
Zuschlag für die in § 2 Z 5 WWFSG 1989 genannten Räume.
Dieser beträgt bei Pflegeheimen 75 vH, bei Pensionistenwohnheimen
50 vH, bei sonstigen Heimen 25 vH.
(6) Tatsächlich errichtete Balkon- und Terrassenflächen, die
einen baulichen Bestandteil des Baukörpers bilden und die nicht in
Eigengärten situiert sind, dürfen als Basis für die
Gesamtbaukosten und das Förderungsausmaß der Wohnnutzfläche zu
einem Drittel zugeschlagen werden, maximal jedoch nur im Ausmaß von
6 vH der Nutzfläche der Wohnung. § 63 in Verbindung mit
§ 2 Z 9 WWFSG 1989 ist jedenfalls einzuhalten.
(7) In jenen Fällen, in denen von der Förderungswerberin oder vom
Förderungswerber keine Vorsteuer (§ 12 des Umsatzsteuergesetzes
1994 – UStG 1994, BGBl. Nr. 663, in der Fassung BGBl. I
Nr. 24/2007) geltend gemacht werden kann, erhöhen sich die
angemessenen Gesamtbaukosten um die zu entrichtende Umsatzsteuer.
Energetische und bauökologische
Mindestanforderungen
§ 2. (1) Für die Neuerrichtung von Wohngebäuden,
einschließlich Zubauten, werden folgende Wärmeschutzstandards als
Voraussetzung für die Gewährung einer Förderung
festgelegt:
a) Bei Antragstellungen bis zum 31. Dezember 2008 wird der Standard
Niedrigenergiehaus erreicht, wenn die Energiekennzahl Heizwärmebedarf
entsprechend der Referenzlinie für
HWBBGF, HGT 3400 gemäß Ö-Norm B 8110 erreicht wird:
HWBBGF, HGT 3400 gemäß Ö-Norm B 8110 erreicht wird:
bei Errichtung von bis zu 2 Wohnungen ohne mechanische Lüftung von
25 × (1 + 2/lc),
bei Errichtung von bis zu 2 Wohnungen mit mechanischer Lüftung von
21 × (1 + 2/lc);
für lc-Werte < 1,25 ist
lc = 1,25 in die Formel 25 x (1 + 2/lc) bzw. 21
× (1 + 2/lc) einzusetzen;
bei Errichtung von mehr als 2 Wohnungen ohne mechanische Lüftung von
20 × (1 + 2/lc),
bei Errichtung von mehr als 2 Wohnungen mit mechanischer Lüftung von
16 × (1 + 2/lc).
Die zulässigen Grenzwerte sind auf ganze Zahlenwerte zu
runden.
b) Bei Antragstellungen ab 1. Jänner 2009 darf ein
zulässiger HWBBGF,zul-Wert gemäß nachstehender
Tabelle nicht überschritten werden. Dieser errechnet sich aus der
charakteristischen Länge lc.
Referenzlinie für HWB BGF,zul
|
1,25
|
2
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3
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4
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5
|
15 × (1+2,5/lc) ohne Wohnraumlüftung
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45
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34
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28
|
24
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23
|
11 × (1+2,5/lc) mit Wohnraumlüftung
|
33
|
25
|
20
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18
|
17
|
Zur Ermittlung des zulässigen Grenzwertes ist die Formel: 15
× (1+2,5/lc) für Gebäude ohne Wohnraumlüftung
bzw. 11 × (1+2,5/lc) für Gebäude mit
Wohraumlüftung heranzuziehen. Für lc-Werte < 1,25 ist
lc = 1,25 bzw. für lc-Werte > 5,00 ist
lc = 5,00 in die Formel einzusetzen. Die zulässigen Grenzwerte
sind auf ganze Zahlenwerte zu runden.
(2) Wohnbauvorhaben mit Kohle-, Koks-, Briketts-, Öl- oder
Stromwiderstandsheizungen, ausgenommen die Stromzusatzheizung im Passivhaus,
dürfen nicht gefördert werden. Im Falle von Gasheizungen darf nur die
Gasbrennwerttechnologie gefördert werden.
(3) Für nicht lastabtragende Konstruktionen dürfen nur Baustoffe
verwendet werden, die zu einer erheblichen Verringerung des
Heizwärmebedarfs führen, wobei auf die Verwendung von
teilhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffen (H-FCKW)-, teilhalogenierten
Fluorkohlenwasserstoff (H-FKW)-haltigen Baumaterialien verzichtet wird und auf
Polyvinylchlorid (PVC)-haltige Baumaterialien sowie auf sonstige perfluorierte,
organische und anorganische Verbindungen mit hohem Treibhauspotenzial zu
verzichten ist, sofern entsprechende Alternativprodukte vorhanden
sind.
(4) Zur Festlegung der Förderbarkeit ist ein bauphysikalischer
Nachweis über die Energiekennzahl Heizwärmebedarf (HWB) in
Kilowattstunden pro Quadratmeter und Jahr [kWh/(m²a)] vorzulegen. Der
Heizwärmebedarf ist die auf die Bruttogeschoßfläche des
beheizten Volumens bezogene, durch Berechnung ermittelte Wärmemenge, die
nach den Erfahrungen der technischen Wissenschaften im langjährigen Mittel
während einer Heizperiode den Räumen zuzuführen ist, um die
erforderliche projektbezogene Raumtemperatur sicherzustellen.
Förderung der Errichtung von Mietwohnungen,
Geschäftsräumen in Miete und Heimplätzen
§ 3. (1) Die Förderung der Errichtung von
Mietwohnungen, Geschäftsräumen in Miete und Heimplätzen erfolgt
durch die Gewährung eines Förderungsdarlehens des Landes in Höhe
von
1. 700 Euro je Quadratmeter Nutzfläche, wenn die
Gesamtnutzfläche weniger als 2 000 Quadratmeter
beträgt,
2. 650 Euro je Quadratmeter Nutzfläche, wenn die
Gesamtnutzfläche zwischen 2 000 Quadratmeter und 4 500
Quadratmeter beträgt,
3. 600 Euro je Quadratmeter Nutzfläche, wenn die
Gesamtnutzfläche mehr als 4 500 Quadratmeter, aber weniger als 10 000
Quadratmeter beträgt,
4. 550 Euro je Quadratmeter Nutzfläche, wenn die
Gesamtnutzfläche zwischen 10 000 Quadratmeter und 15 000 Quadratmeter
beträgt,
5. 510 Euro je Quadratmeter Nutzfläche, wenn die
Gesamtnutzfläche mehr als 15 000 Quadratmeter beträgt, für die
Förderung von Heimplätzen sowie für die nachträgliche
Errichtung von Dachgeschossausbauten zum Zwecke der Vermietung, sofern diese
nicht von der Stadt Wien oder gemeinnützigen Bauvereinigungen errichtet
werden.
(2) Die gemäß § 69 Abs. 1 WWFSG 1989 in Form
eines Baukostenbeitrages überwälzbaren Eigenmittel dürfen im
Falle einer zulässigen Baukostenerhöhung von mehr als 120 Euro je
Quadratmeter Nutzfläche gemäß § 1 Abs. 2 oder von
mehr als 500 Euro je Quadratmeter Nutzfläche gemäß
§ 1 Abs. 3 maximal 20 vH, im Übrigen maximal
12,5 vH der angemessenen Gesamtbaukosten betragen.
(3) Bei der Inanspruchnahme von weiteren Darlehen hat mit Ausnahme von
Bausparkassendarlehen gewährleistet zu sein, dass
1. die Laufzeit mindestens 15 Jahre beträgt,
2. die Auszahlung des Darlehensbetrages ohne jeden Abzug erfolgt und als
Darlehenskosten jeweils nur die dem Darlehensgeber tatsächlich erwachsenden
Barauslagen bzw. sonstigen aus der Besicherung entstehenden Kosten in Rechnung
gestellt werden,
3. die Berechnung der Zinsen bei halbjährlicher Vorschreibung
dekursiv und netto erfolgt und
4. der Zinssatz das ortsübliche Ausmaß nicht
überschreitet.
(4) Für die Abstattung der eingesetzten Darlehen bzw. Eigenmittel
gemäß § 62 Abs. 1 Z 1 und 2 WWFSG 1989 darf auf
Förderungsdauer höchstens der Betrag gemäß § 63
Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 und 4 WWFSG 1989 begehrt
werden.
(5) Das Familieneinkommen (Haushaltseinkommen) darf im Falle des
§ 1 Abs. 2 höchstens 140 vH des gemäß
§ 11 Abs. 2 WWFSG 1989 höchstzulässigen Einkommens
betragen.
§ 4. (1) Die Laufzeit des Förderungsdarlehens des
Landes beginnt nach Zuzählung des Darlehens mit dem dem Bezug der
Wohnungen, der Geschäftsräume oder der Heimplätze,
spätestens jedoch dem der Fertigstellungsanzeige gemäß
§ 128 der Bauordnung für Wien nächstfolgenden Termin
gemäß Abs. 2.
(2) Das Förderungsdarlehen des Landes ist halbjährlich im
Nachhinein mit 0,5 vH des aushaftenden Betrages zu verzinsen. Die Zinsen
sind ab Beginn der Darlehenslaufzeit jeweils am 1. April und
1. Oktober zu entrichten.
(3) Die Rückzahlung des Darlehens beginnt nach der gänzlichen
Rückzahlung der gemäß § 3 Abs. 3 in Anspruch
genommenen Darlehen bzw. der Eigenmittel in halbjährlichen Pauschalraten im
Ausmaß des höchsten bis dahin geleisteten Betrages für die
halbjährliche Abstattung des Darlehens gemäß § 3
Abs. 3 bzw. der Eigenmittel, zumindest aber in einer Höhe, dass die
Darlehenslaufzeit nach 35 Jahren endet. Rückzahlungstermine sind der
1. April und der 1. Oktober.
§ 5. (1) Verwendet die Förderungswerberin oder der
Förderungswerber nach dem der Förderungszusicherung zugrundeliegenden
Finanzierungsplan oder nach Abänderung des der Förderungszusicherung
zugrundeliegenden Finanzierungsplanes mehr als ein Drittel an Eigenmitteln,
erfolgt die Förderung der Errichtung von Mietwohnungen,
Geschäftsräumen in Miete und Heimplätzen durch die Gewährung
eines Förderungsdarlehens des Landes nach § 8 Abs. 1,
§§ 9 und 10 unter folgenden weiteren Bedingungen:
1. Die gemäß § 69 Abs. 1 WWFSG 1989 in Form
eines Finanzierungsbeitrages überwälzbaren Eigenmittel dürfen
maximal das 120-fache des Betrages gemäß § 63 Abs. 1
WWFSG 1989 (indexiert nach Abs. 3 und 4) betragen.
2. Auf Förderungsdauer darf als Hauptmietzins höchstens der
Betrag gemäß § 63 WWFSG 1989 begehrt werden.
3. Die Gesamtbaukosten gemäß § 4 Abs. 3 WWFSG
1989 in Verbindung mit § 1 dieser Verordnung haben bei Zutreffen der
Voraussetzungen der Ziffern 1 und 2 jedenfalls als angemessen zu
gelten.
(2) Ungeachtet der Voraussetzungen nach Abs. 1 Einleitungssatz ist
§ 5 Abs. 1 im Falle der Veräußerung einer
gefördert errichteten Mietwohnhausanlage bzw. eines Heimes sowie eines
Geschäftsanteiles einer Projektgesellschaft als Rechtsträger einer
gefördert errichteten Mietwohnhausanlage bzw. eines Heimes anzuwenden. Dies
gilt nicht im Zuge eines gerichtlichen Verfahrens im Insolvenzfall sowie bei
Reorganisationsbedarf im Sinne des Unternehmensreorganisationsgesetzes –
URG, BGBl. I Nr. 114/1997 in der Fassung BGBl. I
Nr. 120/2005.
§ 6. (1) Für die Errichtung von Mietwohnungen kann
neben der Förderung nach § 3 oder § 5 ein weiteres
Förderungsdarlehen des Landes in Höhe von 150 Euro je
Quadratmeter Nutzfläche gewährt werden, wenn die
Förderungswerberin oder der Förderungswerber von den Mietern lediglich
einen Finanzierungsbeitrag gemäß § 69 Abs. 1 WWFSG
1989 im Ausmaß von nicht mehr als 57,41 Euro je Quadratmeter
Nutzfläche begehrt. Dieser Betrag vermindert oder erhöht sich jeweils
zum 1. April entsprechend den durchschnittlichen Änderungen des von
der Statistik Österreich für das vorangegangene Jahr verlautbarten
Verbraucherpreisindex 2000 oder eines an seine Stelle getretenen
Index.
(2) Das Förderungsdarlehen des Landes ist ab der Vermietung der
Wohnungen mit 0,70 Euro je Nutzwerteinheit und Monat in halbjährlichen
Pauschalraten, Rückzahlungstermine 1. Mai und 1. November,
zurückzuzahlen. Der monatliche Rückzahlungsbetrag ist solange nicht zu
leisten, als die für die Gewährung eines Eigenmittelersatzdarlehens im
Ausmaß von 12,5 vH der angemessenen Gesamtbaukosten ausschlaggebenden
Einkommensgrenzen nach der Verordnung der Wiener Landesregierung über die
Gewährung von Eigenmittelersatzdarlehen nicht überschritten werden;
werden die für die Gewährung eines Eigenmittelersatzdarlehens im
Ausmaß von 7,5 vH der angemessenen Gesamtbaukosten ausschlaggebenden
Einkommensgrenzen nicht überschritten, beträgt der monatliche
Rückzahlungsbetrag 0,35 Euro je Nutzwerteinheit. Familieneinkommen und
Haushaltgröße sind alle 5 Jahre ab Gewährung des Darlehens
zu überprüfen.
(3) Das Förderungsdarlehen des Landes ist halbjährlich im
Nachhinein mit 0,5 vH des aushaftenden Betrages zu verzinsen. Die Zinsen
sind ab Beginn der Darlehenslaufzeit jeweils am 1. Mai und 1. November
zu entrichten.
(4) Der monatliche Rückzahlungsbetrag gemäß Abs. 2 und
die Verzinsung gemäß Abs. 3 dürfen neben dem Betrag
gemäß § 3 Abs. 4 begehrt werden.
§ 7. (1) Neben der Förderung nach § 3 kann
ein nichtrückzahlbarer Zuschuss für tatsächlich angefallene
Baukosten gemäß § 1 Abs. 2 gewährt werden, wenn
die Gesamtnutzfläche weniger als 4 500 Quadratmeter beträgt. Die
Höhe des Zuschusses beträgt bei einer Gesamtnutzfläche bis
1 000 Quadratmeter 140 Euro pro Quadratmeter Nutzfläche. Bei
einer Gesamtnutzfläche über 1 000 Quadratmeter reduziert sich der
Multiplikator von 140 Euro um jeweils 0,04 Euro für jeden die
1 000 Quadratmeter übersteigenden weiteren Quadratmeter.
(2) Neben der Förderung nach § 3 kann für
tatsächlich angefallene Baukosten anlässlich der Errichtung des
Bauvorhabens in der energetischen Qualität Passivhausstandard (inkl.
Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung) ein
nichtrückzahlbarer Zuschuss in Höhe von 60 Euro pro Quadratmeter
Nutzfläche, für die Errichtung einer Lüftungsanlage mit
Wärmerückgewinnung sowie bei Verwendung erneuerbarer
Energieträger in Höhe von 20 Euro pro Quadratmeter
Nutzfläche gewährt werden.
Förderung der Errichtung von Wohnungen und
Geschäftsräumen, an denen Wohnungseigentum begründet werden
soll
§ 8. (1) Die Förderung der Errichtung von Wohnungen
und Geschäftsräumen, an denen Wohnungseigentum begründet werden
soll, erfolgt durch die Gewährung eines Förderungsdarlehens des Landes
in Höhe von
1. 550 Euro je Quadratmeter Nutzfläche, wenn die
Gesamtnutzfläche weniger als 10 000 Quadratmeter beträgt,
2. 440 Euro je Quadratmeter Nutzfläche in den übrigen
Fällen.
(2) Bei der Inanspruchnahme von weiteren Darlehen sind, ausgenommen
Bausparkassendarlehen, die Bestimmungen des § 3 Abs. 3
sinngemäß anzuwenden.
§ 9. (1) Die Laufzeit des Förderungsdarlehens des
Landes beginnt nach Zuzählung des Darlehens mit dem dem Bezug der Wohnungen
oder der Geschäftsräume, spätestens jedoch dem der
Fertigstellungsanzeige gemäß § 128 der Bauordnung für
Wien nächstfolgenden Termin gemäß Abs. 2.
(2) Das Förderungsdarlehen des Landes ist halbjährlich im
Nachhinein mit 0,5 vH des aushaftenden Betrages zu verzinsen. Die Zinsen
sind ab Beginn der Darlehenslaufzeit jeweils am 1. April und
1. Oktober zu entrichten.
(3) Die Darlehenslaufzeit beträgt 30 Jahre. Die Rückzahlung
beginnt nach 5 Jahren und beträgt
vom 6. bis 10. Jahr halbjährlich 1 vH
vom 11. bis 15. Jahr halbjährlich 1,5 vH
vom 16. bis 20. Jahr halbjährlich 2 vH
vom 21. bis 25. Jahr halbjährlich 2,5 vH
vom 26. bis 30. Jahr halbjährlich 3 vH
des Darlehensbetrages. Rückzahlungstermine sind der 1. April und der 1. Oktober.
vom 6. bis 10. Jahr halbjährlich 1 vH
vom 11. bis 15. Jahr halbjährlich 1,5 vH
vom 16. bis 20. Jahr halbjährlich 2 vH
vom 21. bis 25. Jahr halbjährlich 2,5 vH
vom 26. bis 30. Jahr halbjährlich 3 vH
des Darlehensbetrages. Rückzahlungstermine sind der 1. April und der 1. Oktober.
§ 10. (1) Neben der Förderung nach § 8 kann
ein nichtrückzahlbarer Zuschuss für tatsächlich angefallene
Baukosten gemäß § 1 Abs. 2 gewährt werden, wenn
die Gesamtnutzfläche weniger als 4 500 Quadratmeter beträgt. Die
Höhe des Zuschusses beträgt bei einer Gesamtnutzfläche bis
1 000 Quadratmeter 140 Euro pro Quadratmeter Nutzfläche. Bei
einer Gesamtnutzfläche über 1 000 Quadratmeter reduziert sich der
Multiplikator von 140 Euro um jeweils 0,04 Euro für jeden die
1 000 Quadratmeter übersteigenden weiteren Quadratmeter.
(2) Neben der Förderung nach § 8 kann für
tatsächlich angefallene Baukosten anlässlich der Errichtung des
Bauvorhabens in der energetischen Qualität Passivhausstandard (inkl.
Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung) ein
nichtrückzahlbarer Zuschuss in Höhe von 60 Euro pro Quadratmeter
Nutzfläche, für die Errichtung einer Lüftungsanlage mit
Wärmerückgewinnung sowie bei Verwendung erneuerbarer
Energieträger in Höhe von 20 Euro pro Quadratmeter
Nutzfläche gewährt werden.
Förderung der Errichtung von Eigenheimen und von
Dachgeschossausbauten für den Eigenbedarf
§ 11. (1) Die Förderung der Errichtung von
Eigenheimen und Dachgeschossausbauten für den Eigenbedarf (inkl.
Überlassung an nahestehende Personen gemäß § 2
Z 11 WWFSG 1989) erfolgt durch die Gewährung eines
Förderungsdarlehens des Landes in Höhe von 365 Euro je
Quadratmeter Nutzfläche, höchstens jedoch im angemessenen Ausmaß
gemäß § 17 Abs. 3 in Verbindung mit § 2
Z 11 WWFSG 1989.
(2) § 3 Abs. 3 und § 9 sind sinngemäß,
§ 1 ist bei Eigenheimen nicht anzuwenden.
(3) Bei der Errichtung von Eigenheimen auf Pachtgründen kann die
Förderung auch nach § 12 erfolgen.
Förderung der Errichtung von
Kleingartenwohnhäusern
§ 12. (1) Die Förderung der Errichtung von
Kleingartenwohnhäusern erfolgt durch Gewährung von
Annuitätenzuschüssen zu einem Darlehen in Höhe von höchstens
36 340 Euro. Dieser Betrag erhöht sich um 1 820 Euro
für jedes im gemeinsamen Haushalt lebende Kind, für das von der
Förderungswerberin oder vom Förderungswerber Familienbeihilfe bezogen
wird.
(2) Die Annuitätenzuschüsse betragen in den ersten fünf
Jahren 6 vH der Darlehenssumme, in den folgenden fünf Jahren 3 vH
der Darlehenssumme und gelangen zu den Fälligkeitsterminen des Darlehens
zur Auszahlung. Die Auszahlung der Annuitätenzuschüsse darf erst dann
erfolgen, wenn die Förderungswerberin oder der Förderungswerber die
Aufgabe ihrer bzw. seiner Rechte an der bisher zur Befriedigung ihres bzw.
seines dringenden Wohnbedürfnisses regelmäßig verwendeten
Wohnung nach den Bestimmungen des § 21 Abs. 3 des
Wohnbauförderungsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 482, in der Fassung
BGBl. I Nr. 131/2001, nachgewiesen hat.
(3) § 3 Abs. 3 ist sinngemäß, § 1 nicht
anzuwenden.
Förderung von Einrichtungen der kommunalen
Infrastruktur
§ 13. Für Einrichtungen der kommunalen Infrastruktur
gemäß § 2 Z 7 WWFSG 1989 kann ein
nichtrückzahlbarer Baukostenzuschuss bis zum vollen Ausmaß der
Baukosten gewährt werden.
Endabrechnung
§ 14. Ausgenommen bei Inanspruchnahme einer Förderung
gemäß §§ 5, 11, soweit Eigenheime betroffen sind, und
12 hat die Förderungswerberin oder der Förderungswerber die
tatsächlichen Gesamtbaukosten unter Bedachtnahme auf die von den Nutzern
der Wohnungen erbrachten Leistungen ohne Verzug nach der Fertigstellungsanzeige
gemäß § 128 der Bauordnung für Wien der
Landesregierung zur Prüfung vorzulegen, widrigenfalls die Gesamtbaukosten
durch eine Ziviltechnikerin oder einen Ziviltechniker einschlägiger
Fachrichtung auf Kosten der Förderungswerberin oder des
Förderungswerbers ermittelt und der Endabrechnung zu Grunde gelegt werden
können.
In-Kraft-Treten, Übergangsbestimmungen
§ 15. (1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung
folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der Wiener
Landesregierung, LGBl. für Wien Nr. 46/2001, in der Fassung LGBl.
für Wien Nr. 55/2004 (Neubauverordnung 2001), außer
Kraft.
(2) Auf bereits zugesicherte Förderungen und auf
Ergänzungsförderungen ist die Neubauverordnung 2001 mit der
Maßgabe weiterhin anzuwenden, dass anstelle § 2a Abs. 2 die
Bestimmungen des § 5 Abs. 2 der Neubauverordnung 2007 Anwendung
finden.
(3) Ist es bei zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Neubauverordnung 2007
bereits zugesicherten Förderungen nachweislich zu einer unvorhergesehenen
Erhöhung der Baukosten gekommen, findet – unbeschadet des Abs. 2
– die Neubauverordnung 2001 mit der Maßgabe weiterhin Anwendung,
dass anstelle § 1 Abs. 1 bis 3, § 2 Abs. 1 und 2
sowie § 5 Abs. 1 die Bestimmungen des § 1 Abs. 1
bis 3, § 3 Abs. 1 und 2 sowie § 8 Abs. 1 der
Neubauverordnung 2007 anzuwenden sind.
(4) § 2 Abs. 3 der Neubauverordnung 2007 ist für vor
dem 31. Dezember 2007 eingebrachte Anträge auf Förderungen nach
den §§ 11 und 12 nicht anzuwenden.
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