Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 2007 | Ausgegeben am 18. Juni 2007 | 26. Stück |
26. Gesetz: | Wiener Landarbeitsordnung 1990; Änderung [CELEX-Nrn.: 389L0391 und 32003L0072] |
26.
Gesetz, mit dem die Wiener Landarbeitsordnung 1990
geändert wird
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Die Wiener Landarbeitsordnung 1990, LGBl. für Wien Nr. 33,
zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 11/2006,
wird wie folgt geändert:
1. Im § 16 Abs. 1 wird der Ausdruck
„gebührt“ durch den Ausdruck
„gebühren“ ersetzt.
2. Im § 26c Abs. 1 letzter Satz lautet das Zitat
„§ 26a Abs. 1“.
3. Im § 26m Abs. 5 zweiter Satz wird der Ausdruck
„zwei Wochen“ durch den Ausdruck „vier
Wochen“ ersetzt.
4. Die §§ 29 und 30 samt Überschriften
entfallen.
5. § 39d Abs. 2 lautet:
„(2) Für Abfertigungsansprüche, die nach dem
Betriebsübergang entstehen, haftet der Veräußerer fünf
Jahre nach dem Betriebsübergang und nur mit jenem Betrag, der dem fiktiven
Abfertigungsanspruch im Zeitpunkt des Betriebsüberganges entspricht.
Für Ansprüche auf eine Betriebspension aus einem Leistungsfall nach
dem Betriebsübergang haftet der Veräußerer fünf Jahre nach
dem Betriebsübergang und nur mit jenem Betrag, der den im Zeitpunkt des
Betriebsüberganges bestehenden Pensionsanwartschaften entspricht. Sofern
zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs Rückstellungen entsprechend
§ 211 Abs. 2 des Unternehmensgesetzbuches, dRGBl.
S. 219/1897, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I
Nr. 103/2006, für Abfertigungs- oder Pensionsanwartschaften mit der
dafür nach § 14 Abs. 5 des Einkommensteuergesetzes 1988
– EStG 1988, BGBl. Nr. 400, zuletzt geändert durch das Gesetz
BGBl. I Nr. 155/2006, im gesetzlichen Ausmaß zu bildenden
Wertpapierdeckung oder gleichwertige Sicherungsmittel auf den Erwerber
übertragen werden, haftet der Veräußerer für die im ersten
oder zweiten Satz genannten Beträge nur für eine allfällige
Differenz zwischen dem Wert der übertragenen Sicherungsmittel und dem Wert
der fiktiven Ansprüche jeweils zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs;
diese Haftung endet ein Jahr nach dem Betriebsübergang. Der
Veräußerer hat die betroffenen Dienstnehmer von der Übertragung
der Sicherungsmittel zu informieren. Der Erwerber hat die vom
Veräußerer übertragene Wertpapierdeckung oder die
Sicherungsmittel zumindest in dem in den beiden ersten Sätzen genannten
Zeitraum in seinem Vermögen zu halten. Die Wertpapierdeckung oder die
Sicherungsmittel dürfen während dieses Zeitraums nur zur Befriedigung
von Abfertigungs- oder Betriebspensionsansprüchen der Dienstnehmer
vermindert werden. Die übertragene Wertpapierdeckung darf während
dieses Zeitraums auf die Verpflichtung des Erwerbers nach § 14
Abs. 5 oder 7 EStG 1988, BGBl. Nr. 400, zuletzt geändert durch
das Gesetz BGBl. I Nr. 155/2006, nicht angerechnet
werden.“
6. § 39e Abs. 4 lautet:
„(4) Wird das Dienstverhältnis während einer Bildungskarenz
beendet, ist bei der Berechnung der Abfertigung gemäß § 31
das für das letzte Jahr vor Antritt der Bildungskarenz gebührende
Jahresentgelt, bei Berechnung der Ersatzleistung gemäß § 72
das für das letzte Monat vor Antritt der Bildungskarenz gebührende
Entgelt zu Grunde zu legen.“
7. Nach § 39j Abs. 1 wird folgender Abs. 1a
eingefügt:
„(1a) Der Dienstgeber hat abweichend von Abs. 1 die
Wahlmöglichkeit, die Abfertigungsbeiträge aus geringfügigen
Beschäftigungsverhältnissen gemäß § 5 Abs. 2
des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes – ASVG, BGBl.
Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I
Nr. 169/2006, entweder monatlich oder jährlich (Beitragszeitraum
Kalendermonat oder -jahr) zu überweisen. Bei einer jährlichen
Zahlungsweise sind zusätzlich 2,5 vH vom zu leistenden Beitrag
gleichzeitig mit diesem Beitrag an den zuständigen Träger der
Krankenversicherung zur Weiterleitung an die MV-Kasse zu überweisen. Die
Fälligkeit der Beiträge ergibt sich aus § 58 ASVG, BGBl.
Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I
Nr. 169/2006. Abweichend davon sind bei einer jährlichen Zahlungsweise
die Abfertigungsbeiträge bei einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses
zwei Wochen nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses fällig. Eine
Änderung der Zahlungsweise ist nur zum Ende des Kalenderjahres
zulässig. Der Dienstgeber hat eine Änderung der Zahlungsweise dem
zuständigen Träger der Krankenversicherung vor dem Beitragszeitraum,
für den die Änderung der Zahlungsweise vorgenommen wird, zu
melden.“
8. § 39k Abs. 3 lautet:
„(3) Für die Dauer eines Anspruchs auf Wochen- oder Krankengeld
nach dem ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Gesetz
BGBl. I Nr. 169/2006, hat der Dienstnehmer bei weiterhin aufrechtem
Dienstverhältnis Anspruch auf eine Beitragsleistung durch den Dienstgeber
in Höhe von 1,53 vH einer fiktiven Bemessungsgrundlage. Diese richtet
sich im Fall des Wochengeldes nach dem für den Kalendermonat vor dem
Eintritt des Versicherungsfalles gebührenden Entgelt, im Fall des
Krankengeldes nach der Hälfte dieses Entgelts.“
9. In § 39l Abs. 2 entfällt das Wort
„zunächst“.
10. Nach § 39l Abs. 3 werden folgende Abs. 3a und 3b
eingefügt:
„(3a) Der Dienstgeber hat die Einleitung eines Verfahrens bei der
Schlichtungsstelle, die innerhalb von sechs Monaten ab Beginn des
Dienstverhältnisses zu erfolgen hat, dem zuständigen Träger der
Krankenversicherung unverzüglich zu melden.
(3b) Die Schlichtungsstelle hat die MV-Kasse und den zuständigen
Träger der Krankenversicherung über die Entscheidung schriftlich zu
informieren.“
11. § 39n Abs. 4 lautet:
„(4) § 39l Abs. 1 bis 3 ist auf einen Wechsel der
MV-Kasse (Abs. 1), der auf Verlangen des Dienstgebers, des Betriebsrates
oder in Betrieben ohne Betriebsrat eines Drittels der Dienstnehmer erfolgt,
anzuwenden.“
12. § 39s Abs. 2 lautet:
„(2) Als nahe Angehörige gelten der Ehegatte, Personen, die mit
dem Dienstnehmer in gerader Linie verwandt sind, Wahl- und Pflegekinder, Wahl-
und Pflegeeltern, die Person, mit der der Dienstnehmer in Lebensgemeinschaft
lebt, Geschwister, Schwiegereltern und Schwiegerkinder und leibliche Kinder des
anderen Ehegatten oder Lebensgefährten.“
13. § 39t lautet:
„§ 39t. § 39s ist auch bei der Begleitung von im
gemeinsamen Haushalt lebenden, schwersterkrankten Kindern (Wahl-, Pflegekindern
oder leiblichen Kindern des anderen Ehegatten oder Lebensgefährten) des
Dienstnehmers anzuwenden. Abweichend von § 39s Abs. 1 kann die
Maßnahme zunächst für einen bestimmten fünf Monate nicht
übersteigenden Zeitraum verlangt werden; bei einer Verlängerung der
Maßnahme darf die Gesamtdauer der Maßnahme neun Monate nicht
überschreiten.“
14. Im § 39u erster Satz wird nach dem Zitat
„§ 39s Abs. 1“ die Wortfolge „oder
§ 39t“ eingefügt.
15. Im § 64 Abs. 4 wird das Zitat
„§ 238“ durch das Zitat
„§ 283“ ersetzt.
16. Im § 65 Abs. 2 Z 4 wird das Zitat
„§ 1 Abs. 2 des Entwicklungshilfegesetzes, BGBl.
Nr. 474/1974“ durch das Zitat: „§ 3
Abs. 2 des Entwicklungszusammenarbeitsgesetzes, BGBl. I
Nr. 49/2002, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I
Nr. 65/2003“ ersetzt.
17. Im § 66 Abs. 5 wird die Wortfolge „der die
Karenz um zehn Monate übersteigt“ durch die Wortfolge
„um den die Karenz zehn Monate übersteigt“
ersetzt.
18. § 80a Abs. 5 lautet:
„(5) Die Sicherheitsvertrauenspersonen sind zur etwaigen Hinzuziehung
externer Präventivdienste im Voraus zu hören und vor der Bestellung
und Abberufung von Sicherheitsfachkräften, von Arbeitsmedizinern sowie von
für die Erste Hilfe, die Brandbekämpfung und Evakuierung
zuständigen Personen zu informieren. Die beabsichtigte Bestellung oder
Abberufung ist mit den Sicherheitsvertrauenspersonen zu beraten, außer
wenn ein Betriebsrat errichtet ist.“
19. In § 80a Abs. 7 wird in Z 3 am Ende das Wort
„und“ durch einen Strichpunkt ersetzt und die Z 4 durch
folgende Z 4 bis 6 ersetzt:
„4. über Auflagen, Vorschreibungen, Bewilligungen und
behördliche Informationen auf dem Gebiet des Dienstnehmerschutzes zu
informieren und zu den Informationen, die sich aus den Schutzmaßnahmen und
Maßnahmen zur Gefahrenverhütung ergeben, im Voraus
anzuhören;
5. zu den Informationen über die Gefahren für Sicherheit und
Gesundheit sowie über Schutzmaßnahmen und Maßnahmen zur
Gefahrenverhütung im Allgemeinen und für die einzelnen Arten von
Arbeitsplätzen bzw. Aufgabenbereichen im Voraus anzuhören;
6. zur Information der Dienstgeber von betriebsfremden Dienstnehmern
über die in Z 5 genannten Punkte sowie über die für Erste
Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung gesetzten Maßnahmen, im Voraus
anzuhören.“
20. Dem § 82 Abs. 2 wird der Halbsatz „und sie
nach Benutzung an dem dafür vorgesehenen Platz zu lagern“
angefügt.
21. In § 85f Abs. 3 letzter Satz entfällt das
Wort „erforderlichenfalls“.
22. In § 85g Abs. 3 entfällt am Anfang der Satzteil
„Werden in einer Arbeitsstätte von einem Dienstgeber
regelmäßig mindestens fünf Dienstnehmer beschäftigt,“
und wird statt dessen das Wort „Es“
eingefügt.
23. § 90 Abs. 1 lautet:
„(1) Dienstgeber haben Sicherheitsfachkräfte (Fachkräfte
für Arbeitssicherheit) zu bestellen. Diese Verpflichtung ist
gemäß folgender Z 1, oder wenn ein Dienstgeber nicht über
entsprechend fachkundiges Personal verfügt, gemäß der folgenden
Z 2 oder 3 zu erfüllen:
1. durch Beschäftigung von Sicherheitsfachkräften im Rahmen
eines Dienstverhältnisses (betriebseigene
Sicherheitsfachkräfte),
2. durch Inanspruchnahme externer Sicherheitsfachkräfte
oder
3. durch Inanspruchnahme eines sicherheitstechnischen Zentrums im Sinne
des § 75 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes – ASchG, BGBl.
Nr. 450/1994, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I
Nr. 147/2006.“
24. § 91c Abs. 1 Z 2 lautet:
„2. durch Inanspruchnahme eines Präventionszentrums des
zuständigen Trägers der Unfallversicherung gemäß
§ 93b Abs. 2 des Landarbeitsgesetzes 1984 – LAG, BGBl.
Nr. 287, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I
Nr. 147/2006, sofern der Dienstgeber insgesamt nicht mehr als 250
Dienstnehmer beschäftigt und nicht über entsprechend fachkundiges
Personal zur Beschäftigung betriebseigener Sicherheitsfachkräfte
(§ 90 Abs. 1 Z 1) verfügt, oder“
25. § 91c Abs. 2 Z 2 lautet:
„2. durch Inanspruchnahme eines Präventionszentrums des
zuständigen Trägers der Unfallversicherung gemäß
§ 93b Abs. 2 LAG, BGBl. Nr. 287/1984, zuletzt geändert
durch das Gesetz BGBl. I Nr. 147/2006, sofern der Dienstgeber
insgesamt nicht mehr als 250 Dienstnehmer beschäftigt und nicht über
entsprechend fachkundiges Personal zur Beschäftigung betriebseigener
Arbeitsmediziner (§ 92 Abs. 1 Z 1)
verfügt.“
26. In § 91c Abs. 3, 5 und 7 wird jeweils die Zitierung
„BGBl. I Nr. 36/2005“ durch die Zitierung
„BGBl. I Nr. 147/2006“ ersetzt.
27. § 92 Abs. 1 lautet:
„(1) Dienstgeber haben Arbeitsmediziner zu bestellen. Diese
Verpflichtung ist gemäß folgender Z 1, oder wenn ein Dienstgeber
nicht über entsprechend fachkundiges Personal verfügt,
gemäß der folgenden Z 2 oder 3 zu erfüllen:
1. durch Beschäftigung von geeigneten Ärzten im Rahmen eines
Dienstverhältnisses (betriebseigene Arbeitsmediziner),
2. durch Inanspruchnahme externer Arbeitsmediziner oder
3. durch Inanspruchnahme eines arbeitsmedizinischen Zentrums im Sinne des
§ 80 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes – ASchG, BGBl.
Nr. 450/1994, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I
Nr. 147/2006.“
28. § 98 Abs. 1 lautet:
„(1) Werdende und stillende Mütter dürfen in der Zeit von
19 Uhr bis 5 Uhr nicht beschäftigt werden.“
29. § 123 Abs. 2 und 3 lautet:
„(2) Als Lehrling kann aufgenommen werden, wer für die in
Aussicht genommene Ausbildung geeignet ist und die allgemeine Schulpflicht
erfüllt hat.
(3) Die Lehrlingsausbildung erfolgt in anerkannten Lehrbetrieben
(§ 24 der Wiener land- und forstwirtschaftlichen
Berufsausbildungsordnung 1992) oder in besonderen selbständigen
Ausbildungseinrichtungen (§ 26a der Wiener land- und
forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsordnung 1992).“
30. Nach § 143 Abs. 6 wird folgender Abs. 7
angefügt:
„(7) In den Unternehmen im Sinne des Abschnitts 11a ist nach
Maßgabe des Abschnitts 11a ein besonderes Verhandlungsgremium
einzusetzen sowie ein SCE-Betriebsrat zu errichten oder ein anderes Verfahren
zur Beteiligung der Dienstnehmer zu schaffen.“
31. § 156 Abs. 1 lautet:
„(1) Wählbar sind alle Dienstnehmer, die
1. am Tag der Ausschreibung der Wahl das 19. Lebensjahr vollendet
haben und
2. seit mindestens sechs Monaten im Rahmen des Betriebes oder
Unternehmens, dem der Betrieb angehört, beschäftigt sind und
3. abgesehen vom Erfordernis der österreichischen
Staatsbürgerschaft vom Wahlrecht zum Nationalrat nicht ausgeschlossen sind
(§ 22 der Nationalrats-Wahlordnung 1992 – NRWO, BGBl.
Nr. 471, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I
Nr. 90/2003).“
32. In § 196a Abs. 2 entfällt am Ende der Z 5
das Wort „und“ und wird die Z 6 durch folgende Z 6
bis 8 ersetzt:
„6. den Betriebsrat über Auflagen, Vorschreibungen,
Bewilligungen und behördliche Informationen auf dem Gebiet des
Dienstnehmerschutzes zu informieren und zu den Informationen, die sich aus den
Schutzmaßnahmen und Maßnahmen zur Gefahrenverhütung ergeben, im
Voraus anzuhören,
7. den Betriebsrat zu den Informationen über die Gefahren für
Sicherheit und Gesundheit sowie über Schutzmaßnahmen und
Maßnahmen zur Gefahrenverhütung im Allgemeinen und für die
einzelnen Arten von Arbeitsplätzen bzw. Aufgabenbereichen im Voraus
anzuhören,
8. den Betriebsrat zur Information der Dienstgeber von betriebsfremden
Dienstnehmern über die in Z 7 genannten Punkte sowie über die
für Erste Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung gesetzten
Maßnahmen, im Voraus anzuhören.“
33. In § 217 Abs. 2 Z 5 lit. e wird der Punkt
durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 6 und 7
angefügt:
„6. Entsendung von Dienstnehmervertretern in das besondere
Verhandlungsgremium (§§ 247 und 248), in den SCE-Betriebsrat
(§ 264) und in den Aufsichts- oder Verwaltungsrat der
Europäischen Genossenschaft (§ 277);
7. Mitwirkung an den Unterrichtungs- und Anhörungsverfahren
gemäß den nach den §§ 260 oder 261 abgeschlossenen
Vereinbarungen.“
34. In § 217 Abs. 4 Z 3 wird der Punkt durch einen
Strichpunkt ersetzt und folgende Z 4 und 5 angefügt:
„4. Entsendung von Dienstnehmervertretern in das besondere
Verhandlungsgremium (§§ 247 und 248), in den SCE-Betriebsrat
(§ 264) und in den Aufsichts- oder Verwaltungsrat der
Europäischen Genossenschaft (§ 277);
5. Mitwirkung an den Unterrichtungs- und Anhörungsverfahren
gemäß den nach den §§ 260 oder 261 abgeschlossenen
Vereinbarungen.“
35. Nach § 237 wird folgender Abschnitt 11a
(§§ 238 bis 282) eingefügt:
„11a. Beteiligung der Dienstnehmer in der
Europäischen Genossenschaft
Geltungsbereich des Abschnitts 11a
§ 238. (1) Die Bestimmungen des Abschnitts 11a gelten
für Unternehmen, die unter den Abschnitt 8 fallen und nach der in der
Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 über das Statut der Europäischen
Genossenschaft (SCE), ABl. Nr. L 207 vom 18.08.2003 S. 1,
vorgesehenen Rechtsform
1. durch Neugründung, an der mindestens zwei nach dem Recht eines
Mitgliedstaates gegründete juristische Personen, die dem Recht mindestens
zweier verschiedener Mitgliedstaaten unterliegen, sowie allenfalls eine oder
mehrere natürliche Personen beteiligt sind, oder
2. durch Verschmelzung von Genossenschaften, die nach dem Recht eines
Mitgliedstaates gegründet worden sind und ihren Sitz sowie ihre
Hauptverwaltung in einem Mitgliedstaat haben, sofern mindestens zwei von ihnen
dem Recht verschiedener Mitgliedstaaten unterliegen, oder
3. durch Umwandlung einer Genossenschaft, die nach dem Recht eines
Mitgliedstaates gegründet worden ist und ihren Sitz sowie ihre
Hauptverwaltung in einem Mitgliedstaat hat, sofern sie seit mindestens zwei
Jahren eine dem Recht eines anderen Mitgliedstaates unterliegende
Tochtergesellschaft oder Niederlassung hat,
gegründet oder geführt werden und ihren Sitz im Inland haben oder haben werden.
gegründet oder geführt werden und ihren Sitz im Inland haben oder haben werden.
(2) Die Bestimmungen des Abschnitts 11a gelten weiters für
Unternehmen, die unter den Abschnitt 8 fallen und nach der in der
Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 über das Statut der Europäischen
Genossenschaft (SCE), ABl. Nr. L 207 vom 18.08.2003 S. 1,
vorgesehenen Rechtsform
1. ausschließlich von natürlichen Personen oder
2. von einer einzigen nach dem Recht eines Mitgliedstaates
gegründeten juristischen Person und von natürlichen
Personen
gegründet oder geführt werden und ihren Sitz im Inland haben oder haben werden, sofern diese in mindestens zwei Mitgliedstaaten insgesamt mindestens 50 Dienstnehmer beschäftigen.
gegründet oder geführt werden und ihren Sitz im Inland haben oder haben werden, sofern diese in mindestens zwei Mitgliedstaaten insgesamt mindestens 50 Dienstnehmer beschäftigen.
(3) Die Bestimmungen des Abschnitts 11a gelten weiters für
Unternehmen, die unter den Abschnitt 8 fallen und nach der in der
Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 über das Statut der Europäischen
Genossenschaft (SCE), ABl. Nr. L 207 vom 18.08.2003 S. 1,
vorgesehenen Rechtsform
1. ausschließlich von natürlichen Personen oder
2. von einer einzigen nach dem Recht eines Mitgliedstaates
gegründeten juristischen Person und von natürlichen
Personen
gegründet worden sind, ihren Sitz im Inland haben und insgesamt weniger als 50 Dienstnehmer oder in nur einem Mitgliedstaat 50 oder mehr Dienstnehmer beschäftigen, sofern nach deren Eintragung mindestens ein Drittel der Gesamtzahl der Dienstnehmer der Europäischen Genossenschaft und ihrer Tochtergesellschaften und Betriebe in mindestens zwei verschiedenen Mitgliedstaaten einen entsprechenden Antrag stellt oder die Gesamtzahl von 50 Dienstnehmern in mindestens zwei Mitgliedstaaten erreicht oder überschritten wird. In diesem Fall sind die Bestimmungen des Abschnitts 11a mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Europäische Genossenschaft an die Stelle der beteiligten juristischen Personen und die Tochtergesellschaften und Betriebe der Europäischen Genossenschaft an die Stelle der betroffenen Tochtergesellschaften und Betriebe treten.
gegründet worden sind, ihren Sitz im Inland haben und insgesamt weniger als 50 Dienstnehmer oder in nur einem Mitgliedstaat 50 oder mehr Dienstnehmer beschäftigen, sofern nach deren Eintragung mindestens ein Drittel der Gesamtzahl der Dienstnehmer der Europäischen Genossenschaft und ihrer Tochtergesellschaften und Betriebe in mindestens zwei verschiedenen Mitgliedstaaten einen entsprechenden Antrag stellt oder die Gesamtzahl von 50 Dienstnehmern in mindestens zwei Mitgliedstaaten erreicht oder überschritten wird. In diesem Fall sind die Bestimmungen des Abschnitts 11a mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Europäische Genossenschaft an die Stelle der beteiligten juristischen Personen und die Tochtergesellschaften und Betriebe der Europäischen Genossenschaft an die Stelle der betroffenen Tochtergesellschaften und Betriebe treten.
(4) Wenn an der Gründung einer Europäischen Genossenschaft
natürliche Personen beteiligt sind, so sind die Bestimmungen des
Abschnitts 11a mit der Maßgabe anzuwenden, dass alle für die
beteiligten juristischen Personen geltenden Regelungen in gleicher Weise auch
für die beteiligten natürlichen Personen gelten.
§ 239. Für die Pflicht der beteiligten juristischen
Personen im Inland zur Zusammenarbeit mit den Organen der Dienstnehmerschaft
gemäß § 244 Z 1, die Pflicht zur Bekanntgabe der
Informationen gemäß § 245 Abs. 3, die Ermittlung der
Zahl der im Inland beschäftigten Dienstnehmer (§ 245
Abs. 4), die Entsendung der österreichischen Mitglieder in das
besondere Verhandlungsgremium (§§ 247 und 248), in den
SCE-Betriebsrat (§ 264) und in den Aufsichts- oder Verwaltungsrat der
Europäischen Genossenschaft (§ 277), die Beendigung ihrer
Mitgliedschaft zum besonderen Verhandlungsgremium (§ 253 Abs. 2),
zum SCE-Betriebsrat (§ 267 Abs. 5) und im Aufsichts- oder
Verwaltungsrat der Europäischen Genossenschaft (§ 277
Abs. 4) sowie die für sie geltende Verschwiegenheitspflicht
(§ 279) und die für sie geltenden Schutzbestimmungen
(§ 280) gelten die Bestimmungen des Abschnitts 11a auch dann,
wenn der Sitz der Europäischen Genossenschaft nicht im Inland liegt oder
liegen wird.
Begriffsbestimmungen
§ 240. (1) Unter beteiligten juristischen Personen im
Sinne des Abschnitts 11a sind die unmittelbar an der Gründung einer
Europäischen Genossenschaft beteiligten Unternehmen zu verstehen. Dies sind
im Fall der
1. Neugründung die daran beteiligten Unternehmen;
2. Verschmelzung die zu verschmelzenden Genossenschaften;
3. Umwandlung die umzuwandelnde Genossenschaft.
(2) Unter Tochtergesellschaft einer beteiligten juristischen Person oder
einer Europäischen Genossenschaft im Sinne des Abschnitts 11a ist ein
Unternehmen zu verstehen, auf das die betreffende juristische Person oder die
betreffende Europäische Genossenschaft einen beherrschenden Einfluss
ausübt.
(3) Als herrschendes Unternehmen gilt ein Unternehmen, das auf Grund von
Eigentum, finanzieller Beteiligung oder sonstiger Bestimmungen, die die
Tätigkeit des Unternehmens regeln, einen beherrschenden Einfluss auf ein
anderes Unternehmen ausüben kann.
(4) Die Fähigkeit, einen beherrschenden Einfluss auszuüben, gilt
bis zum Beweis des Gegenteils als gegeben, wenn ein Unternehmen in Bezug auf ein
anderes Unternehmen direkt oder indirekt
1. mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs-
oder Aufsichtsorgans des anderen Unternehmens bestellen kann oder
2. über die Mehrheit der mit den Anteilen am anderen Unternehmen
verbundenen Stimmrechte verfügt oder
3. die Mehrheit des gezeichneten Kapitals dieses Unternehmens
besitzt.
(5) Wenn mehrere Unternehmen einer Unternehmensgruppe die in Abs. 4
genannten Kriterien erfüllen, so gilt das Unternehmen, das das in
Abs. 4 Z 1 genannte Kriterium erfüllt, als herrschendes
Unternehmen. Wenn keines der Unternehmen das in Abs. 4 Z 1 genannte
Kriterium erfüllt, so gilt das Unternehmen, das das in Abs. 4 Z 2
genannte Kriterium erfüllt, als herrschendes Unternehmen, wenn auch keines
der Unternehmen das in Abs. 4 Z 2 genannte Kriterium erfüllt, so
gilt das Unternehmen, das das in Abs. 4 Z 3 genannte Kriterium
erfüllt, als herrschendes Unternehmen.
(6) Den Stimm- und Ernennungsrechten des herrschenden Unternehmens sind die
Rechte aller abhängigen Unternehmen sowie aller natürlichen und
juristischen Personen, die zwar in eigenem Namen, aber für Rechnung des
herrschenden oder eines anderen abhängigen Unternehmens handeln,
hinzuzurechnen.
(7) Keine herrschenden Unternehmen sind Kreditinstitute, sonstige
Finanzinstitute sowie Versicherungs- und Beteiligungsgesellschaften im Sinne des
Art. 3 Abs. 5 lit. a und c der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89
über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen, ABl.
Nr. L 395 vom 30.12.1989 S. 1.
(8) Ein beherrschender Einfluss ist nicht allein schon auf Grund der
Tatsache gegeben, dass eine beauftragte Person ihre Funktionen gemäß
den für die Liquidation, den Konkurs, den Ausgleich oder ein ähnliches
Verfahren geltenden Bestimmungen ausübt.
(9) Maßgebend für die Feststellung, ob ein Unternehmen ein
herrschendes Unternehmen ist, ist das Recht des Mitgliedstaates, in dem das
Unternehmen seinen Sitz hat. Wenn das herrschende Unternehmen nicht in einem
Mitgliedstaat ansässig ist, so kommt das Recht jenes Mitgliedstaates zur
Anwendung, in dem das als Vertreter benannte Unternehmen oder, in Ermangelung
eines solchen, in dem das Unternehmen, das die höchste Anzahl von
Dienstnehmern in den Mitgliedstaaten aufweist, liegt.
(10) Abs. 3 und 4 sind nicht anzuwenden, wenn ein Unternehmen, das dem
Recht eines anderen Mitgliedstaates unterliegt, nach diesem Recht als
herrschendes Unternehmen gilt, weil es ein vorrangiges Kriterium im Sinne des
Abs. 5 erfüllt oder den Beweis erbringt, dass es in sonstiger Weise
einen beherrschenden Einfluss ausüben kann.
(11) Unter betroffener Tochtergesellschaft ist eine Tochtergesellschaft
einer beteiligten juristischen Person zu verstehen, die bei der Gründung
einer Europäischen Genossenschaft zu deren Tochtergesellschaft werden
soll.
(12) Unter betroffenem Betrieb ist ein Betrieb einer beteiligten
juristischen Person zu verstehen, der bei der Gründung einer
Europäischen Genossenschaft zu deren Betrieb werden soll.
Organe der Dienstnehmerschaft
§ 241. In den Unternehmen, die die Voraussetzungen des
§ 238 erfüllen, ist nach Maßgabe der Bestimmungen des
Abschnitts 11a ein besonderes Verhandlungsgremium einzusetzen sowie ein
SCE-Betriebsrat zu errichten oder ein anderes Verfahren zur Beteiligung der
Dienstnehmer zu schaffen.
Beteiligung der Dienstnehmer
§ 242. (1) Das Recht der Dienstnehmer auf Beteiligung in
der Europäischen Genossenschaft umfasst alle Verfahren, durch die die
Dienstnehmervertreter auf die Beschlussfassung in der Europäischen
Genossenschaft Einfluss nehmen können. Insbesondere beinhaltet das Recht
der Dienstnehmer auf Beteiligung, das Recht auf Unterrichtung, das Recht auf
Anhörung und, nach Maßgabe der Bestimmungen des Abschnitts 11a,
das Recht auf Mitbestimmung.
(2) Unter Unterrichtung im Sinne des Abschnitts 11a ist die
Unterrichtung des Organs zur Vertretung der Dienstnehmer oder der
Dienstnehmervertreter durch das zuständige Organ der Europäischen
Genossenschaft über alle Angelegenheiten zu verstehen, die diese selbst
oder eine ihrer Tochtergesellschaften oder einen ihrer Betriebe in einem anderen
Mitgliedstaat betreffen oder die über die Befugnisse der
Entscheidungsorgane auf der Ebene des einzelnen Mitgliedstaates hinausgehen.
Zeitpunkt, Form und Inhalt der Unterrichtung müssen den
Dienstnehmervertretern eine eingehende Prüfung der möglichen
Auswirkungen und gegebenenfalls die Vorbereitung von Anhörungen mit dem
zuständigen Organ der Europäischen Genossenschaft
ermöglichen.
(3) Unter Anhörung im Sinne des Abschnitts 11a sind der
Meinungsaustausch und die Einrichtung eines Dialogs zwischen dem Organ zur
Vertretung der Dienstnehmer oder den Dienstnehmervertretern und dem
zuständigen Organ der Europäischen Genossenschaft zu verstehen.
Zeitpunkt, Form und Inhalt der Anhörung müssen den
Dienstnehmervertretern auf der Grundlage der erfolgten Unterrichtung eine
Stellungnahme zu den geplanten Maßnahmen des zuständigen Organs
ermöglichen, die im Rahmen des Entscheidungsprozesses innerhalb der
Europäischen Genossenschaft berücksichtigt werden kann.
(4) Unter Mitbestimmung im Sinne des Abschnitts 11a ist die
Einflussnahme des Organs zur Vertretung der Dienstnehmer oder der
Dienstnehmervertreter auf alle Angelegenheiten der Europäischen
Genossenschaft durch die Wahrnehmung des Rechts zu verstehen, einen Teil der
Mitglieder des Aufsichts- oder des Verwaltungsrates der Europäischen
Genossenschaft zu wählen oder zu bestellen oder einen Teil oder alle
Mitglieder des Aufsichts- oder Verwaltungsrates der Europäischen
Genossenschaft zu empfehlen oder abzulehnen.
Pflichten der Leitungs- und
Verwaltungsorgane
§ 243. Die jeweils zuständigen Leitungs- oder
Verwaltungsorgane der beteiligten juristischen Personen haben
1. die für die Einsetzung eines besonderen Verhandlungsgremiums
sowie
2. die für die Errichtung eines SCE-Betriebsrates oder die Schaffung
eines Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung der
Dienstnehmer
notwendigen Voraussetzungen zu schaffen und die erforderlichen Mittel bereit zu stellen.
notwendigen Voraussetzungen zu schaffen und die erforderlichen Mittel bereit zu stellen.
Grundsätze der Zusammenarbeit
§ 244. Die Organe der Dienstnehmerschaft (§ 241)
und die jeweils zuständigen Leitungs- und Verwaltungsorgane
1. der beteiligten juristischen Personen bzw.
2. der Europäischen Genossenschaft
haben mit dem Willen zur Verständigung unter Beachtung ihrer jeweiligen Rechte und gegenseitigen Verpflichtungen zusammenzuarbeiten.
haben mit dem Willen zur Verständigung unter Beachtung ihrer jeweiligen Rechte und gegenseitigen Verpflichtungen zusammenzuarbeiten.
Aufforderung zur Errichtung des besonderen
Verhandlungsgremiums
§ 245. (1) Das besondere Verhandlungsgremium ist auf Grund
einer schriftlichen Aufforderung der zuständigen Leitungs- oder
Verwaltungsorgane der beteiligten juristischen Personen an die Vertreter der
Dienstnehmer oder an die Dienstnehmer – nach Maßgabe des jeweils
anzuwendenden Rechts – in diesen juristischen Personen sowie in den
betroffenen Tochtergesellschaften und betroffenen Betrieben zu
errichten.
(2) Die Aufforderung gemäß Abs. 1 hat
1. im Fall der Neugründung einer Europäischen Genossenschaft
gemäß § 238 Abs. 1 Z 1 oder Abs. 2
mindestens vier Wochen vor Unterzeichnung der Satzung,
2. im Fall der Gründung durch Verschmelzung von Genossenschaften
gemäß § 238 Abs. 1 Z 2 unmittelbar nach
Offenlegung des Verschmelzungsplanes,
3. im Fall der Gründung durch Umwandlung einer Genossenschaft
gemäß § 238 Abs. 1 Z 3 unmittelbar nach der
Vereinbarung des Umwandlungsplanes und
4. im Fall einer gemäß § 238 Abs. 3
gegründeten Europäischen Genossenschaft unmittelbar nachdem mindestens
ein Drittel der Gesamtzahl der Dienstnehmer der Europäischen Genossenschaft
und ihrer Tochtergesellschaften und Betriebe in mindestens zwei verschiedenen
Mitgliedstaaten einen entsprechenden Antrag gestellt hat oder die Gesamtzahl von
50 Dienstnehmern in mindestens zwei Mitgliedstaaten erreicht oder
überschritten wird,
zu erfolgen.
zu erfolgen.
(3) Der Aufforderung gemäß Abs. 1 sind Informationen
anzuschließen über
1. die geplante Gründung der Europäischen Genossenschaft und den
Verfahrensverlauf bis zu deren Eintragung,
2. die Identität und Struktur der beteiligten juristischen Personen
einschließlich deren Tochtergesellschaften und Betriebe, der betroffenen
Tochtergesellschaften und der betroffenen Betriebe, jeweils einschließlich
deren Verteilung auf die Mitgliedstaaten,
3. die Zahl der in diesen Gesellschaften und Betrieben jeweils
beschäftigten Dienstnehmer und die Gesamtzahl der in den beteiligten
juristischen Personen, betroffenen Tochtergesellschaften und betroffenen
Betriebe beschäftigten Dienstnehmer,
4. die Identität der zur Vertretung der Dienstnehmer in diesen
Gesellschaften und Betrieben errichteten Organe sowie die Zahl der von diesen
Organen jeweils vertretenen Dienstnehmer,
5. die Identität jener beteiligten juristischen Personen, in denen
ein System der Mitbestimmung existiert, und jeweils die Zahl der von einem
System der Mitbestimmung erfassten Dienstnehmer; wenn nicht alle Dienstnehmer
einer beteiligten juristischen Person von einem System der Mitbestimmung erfasst
sind, auch das Verhältnis der von einem System der Mitbestimmung erfassten
Dienstnehmer zur jeweiligen Gesamtzahl der Dienstnehmer,
6. den Termin der konstituierenden Sitzung des besonderen
Verhandlungsgremiums.
(4) Für die Ermittlung der Zahl der beschäftigten Dienstnehmer
ist der Zeitpunkt der Aufforderung gemäß Abs. 1
maßgebend.
(5) Die zuständige freiwillige Berufsvereinigung der Dienstnehmer ist
von der Aufforderung gemäß Abs. 1 durch das für die
Entsendung zuständige Organ der Dienstnehmerschaft zu
verständigen.
Zusammensetzung
§ 246. (1) Für jeden Anteil an in einem Mitgliedstaat
beschäftigten Dienstnehmern, der 10% der Gesamtzahl der in allen
Mitgliedstaaten beschäftigten Dienstnehmer der beteiligten juristischen
Personen, betroffenen Tochtergesellschaften und betroffenen Betriebe oder einen
Bruchteil davon beträgt, ist ein Mitglied aus diesem Mitgliedstaat in das
besondere Verhandlungsgremium zu entsenden.
(2) Im Fall einer im Wege der Verschmelzung gegründeten
Europäischen Genossenschaft sind aus jedem Mitgliedstaat so viele weitere
zusätzliche Mitglieder in das besondere Verhandlungsgremium zu entsenden,
wie erforderlich sind, um zu gewährleisten, dass jede beteiligte
juristische Person, die Dienstnehmer in dem betreffenden Mitgliedstaat
beschäftigt und die als Folge der Eintragung der Europäischen
Genossenschaft als eigene Rechtsperson erlöschen wird, in dem besonderen
Verhandlungsgremium durch mindestens ein Mitglied vertreten ist.
(3) Soweit bereits durch die Anwendung des Abs. 1 in Verbindung mit
dem jeweils anzuwendenden Recht die Vertretung dieser beteiligten juristischen
Personen im besonderen Verhandlungsgremium durch Mitglieder gewährleistet
ist, die Dienstnehmer dieser beteiligten juristischen Personen sind oder
ausschließlich von den Dienstnehmern dieser beteiligten juristischen
Personen gewählt oder sonst bestimmt worden sind, sind keine weiteren
zusätzlichen Mitglieder gemäß Abs. 2 zu
entsenden.
(4) Die Zahl dieser zusätzlichen Mitglieder darf 20% der sich aus
Abs. 1 ergebenden Mitgliederzahl nicht überschreiten. Übersteigt
die Zahl dieser beteiligten juristischen Personen die Zahl der zu entsendenden
zusätzlichen Mitglieder, so werden diese zusätzlichen Mitglieder den
beteiligten juristischen Personen in verschiedenen Mitgliedstaaten nach der Zahl
der bei ihnen beschäftigten Dienstnehmer in absteigender Reihenfolge
zugeteilt.
(5) Treten während der Tätigkeitsdauer des besonderen
Verhandlungsgremiums solche Änderungen in der Struktur oder
Dienstnehmerzahl der beteiligten juristischen Personen, der betroffenen
Tochtergesellschaften und der betroffenen Betriebe ein, dass sich die
Zusammensetzung des besonderen Verhandlungsgremiums gemäß Abs. 1
bis 4 ändern würde, so ist das besondere Verhandlungsgremium
entsprechend neu zusammenzusetzen. Informationen über solche
Änderungen haben die zuständigen Leitungs- und Verwaltungsorgane der
beteiligten juristischen Personen unverzüglich an das besondere
Verhandlungsgremium und an die Vertreter der Dienstnehmer oder an die
Dienstnehmer – nach Maßgabe des jeweils anzuwendenden Rechts –
in den beteiligten juristischen Personen sowie in den betroffenen
Tochtergesellschaften und betroffenen Betrieben, die bisher nicht im besonderen
Verhandlungsgremium vertreten waren, zu richten.
Entsendung der Mitglieder
§ 247. (1) Die in das besondere Verhandlungsgremium zu
entsendenden österreichischen Mitglieder werden durch Beschluss des
gemäß § 248 zur Entsendung berechtigten Organs der
Dienstnehmerschaft aus dem Kreis der Betriebsratsmitglieder ernannt. Anstelle
eines Betriebsratsmitgliedes kann auch ein Funktionär oder Dienstnehmer der
zuständigen freiwilligen Berufsvereinigung der Dienstnehmer ernannt
werden.
(2) Im Fall, dass mehrere österreichische Mitglieder in das besondere
Verhandlungsgremium zu entsenden sind, hat das gemäß § 248
zur Entsendung berechtigte Organ zugleich mit dem Entsendungsbeschluss auch
Beschluss darüber zu fassen, wie viele Dienstnehmer von einem entsendeten
Mitglied jeweils vertreten werden. Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, dass alle
in Österreich beschäftigten Dienstnehmer von einem solchen Mitglied
vertreten werden.
(3) Bei der Entsendung soll nach Maßgabe der Anzahl der den
österreichischen Dienstnehmervertretern zustehenden Sitze darauf Bedacht
genommen werden, dass jede beteiligte juristische Person durch mindestens ein
Mitglied im besonderen Verhandlungsgremium vertreten ist.
(4) Zur Beschlussfassung ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte
der Mitglieder erforderlich. Die Beschlüsse werden mit den Stimmen jener
Mitglieder gefasst, die zusammen mehr als die Hälfte der in den Unternehmen
und in den Betrieben beschäftigten Dienstnehmer vertreten. Bei der
Ermittlung der Zahl der in den Unternehmen und in den Betrieben
beschäftigten Dienstnehmer sind die der Aufforderung zur Errichtung des
besonderen Verhandlungsgremiums gemäß den §§ 245
Abs. 3 Z 3 und 4 und 246 Abs. 5 anzuschließenden
Informationen zu Grunde zu legen.
(5) Auf eine angemessene Vertretung der Gruppen der Arbeiter und der
Angestellten sowie der Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen soll Bedacht genommen
werden.
§ 248. (1) In Betrieben erfolgt die Entsendung durch
Beschluss des Betriebsausschusses. Besteht kein Betriebsausschuss, so nimmt
diese Aufgabe der Betriebsrat wahr. Bestehen mehrere Betriebsausschüsse
(Betriebsräte), die nicht zum selben Unternehmen gehören, so ist vom
Vorsitzenden des Betriebsausschusses (Betriebsrates) des nach der Zahl der
wahlberechtigten Dienstnehmer größten inländischen Betriebes
eine Versammlung der in den Betrieben bestellten Betriebsausschüsse
(Betriebsräte) einzuberufen, der die Beschlussfassung über die
Entsendung obliegt.
(2) In Unternehmen sind die in das besondere Verhandlungsgremium zu
entsendenden Mitglieder durch Beschluss des Zentralbetriebsrates zu benennen.
Ist in einem Unternehmen ein Zentralbetriebsrat nicht errichtet, so ist
Abs. 1 sinngemäß anzuwenden. Bestehen mehrere
Zentralbetriebsräte, so ist vom Vorsitzenden des Zentralbetriebsrates des
nach der Zahl der wahlberechtigten Dienstnehmer größten
inländischen Unternehmens eine Versammlung der Mitglieder der in den
Unternehmen bestellten Zentralbetriebsräte einzuberufen, der die
Beschlussfassung über die Entsendung obliegt. Besteht neben einem oder
mehreren Zentralbetriebsräten noch mindestens ein in keinem
Zentralbetriebsrat vertretener Betriebsausschuss (Betriebsrat), sind die
Betriebsratsvorsitzenden und ihre Stellvertreter zu dieser Sitzung einzuladen;
sie gelten insoweit als Zentralbetriebsratsmitglieder.
(3) Die Bekanntgabe der benannten Mitglieder des besonderen
Verhandlungsgremiums an das zuständige Leitungs- oder Verwaltungsorgan der
beteiligten juristischen Personen hat unverzüglich zu erfolgen.
Konstituierung
§ 249. (1) Das zuständige Leitungs- oder
Verwaltungsorgan der beteiligten juristischen Personen hat unverzüglich
nach der Bekanntgabe der benannten Mitglieder des besonderen
Verhandlungsgremiums zu dessen konstituierender Sitzung einzuladen.
(2) Die Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums haben aus ihrer
Mitte einen Vorsitzenden und einen oder mehrere Stellvertreter zu wählen.
Das besondere Verhandlungsgremium gibt sich eine
Geschäftsordnung.
(3) Das besondere Verhandlungsgremium hat das zuständige Leitungs-
oder Verwaltungsorgan der beteiligten juristischen Personen unverzüglich
über das Ende der konstituierenden Sitzung sowie das Ergebnis der Wahl zu
unterrichten.
(4) Unverzüglich nach dieser Mitteilung hat das zuständige
Leitungs- oder Verwaltungsorgan der beteiligten juristischen Personen eine
Sitzung mit dem besonderen Verhandlungsgremium einzuberufen, um eine
Vereinbarung nach § 255 abzuschließen.
Sitzungen
§ 250. (1) Das besondere Verhandlungsgremium hat das
Recht, vor jeder Sitzung mit dem zuständigen Leitungs- oder
Verwaltungsorgan der beteiligten juristischen Personen zu einer vorbereitenden
Sitzung zusammenzutreten.
(2) Das besondere Verhandlungsgremium kann sich bei den Verhandlungen mit
dem zuständigen Leitungs- oder Verwaltungsorgan der beteiligten
juristischen Personen durch Sachverständige seiner Wahl unterstützen
lassen. Diese Sachverständigen können auf Wunsch des besonderen
Verhandlungsgremiums den Verhandlungen in beratender Funktion beigezogen
werden.
Beschlussfassungen
§ 251. (1) Die Beschlüsse werden, soweit in diesem
Gesetz keine strengeren Erfordernisse festgesetzt sind, mit einfacher Mehrheit
der Stimmen gefasst, sofern diese Mehrheit auch die einfache Mehrheit der
Dienstnehmer vertritt.
(2) Das besondere Verhandlungsgremium kann mit mindestens zwei Dritteln
seiner Stimmen, die mindestens zwei Drittel der Dienstnehmer in mindestens zwei
Mitgliedstaaten vertreten, den Abschluss einer Vereinbarung beschließen,
die eine Minderung der Mitbestimmungsrechte der Dienstnehmer zur Folge hat. Eine
solche Mehrheit ist jedoch nur dann erforderlich, wenn sich die Mitbestimmung im
Fall einer Europäischen Genossenschaft, die
1. durch Verschmelzung gegründet werden soll, auf mindestens 25% der
Gesamtzahl der Dienstnehmer der beteiligten juristischen Personen
erstreckt;
2. auf andere Weise gegründet werden soll, auf mindestens 50% der
Gesamtzahl der Dienstnehmer der beteiligten juristischen Personen
erstreckt.
(3) Im Fall einer Europäischen Genossenschaft, die durch Umwandlung
gegründet werden soll, kann ein Beschluss gemäß Abs. 2
nicht gefasst werden.
(4) Unter einer Minderung der Mitbestimmungsrechte im Sinne des Abs. 2
ist jedenfalls die Verringerung des Anteils der nach einem der Verfahren
gemäß § 242 Abs. 4 bestimmten Mitglieder des
Aufsichts- oder Verwaltungsrates der Europäischen Genossenschaft
gegenüber dem höchsten in den beteiligten juristischen Personen
geltenden Anteil an Dienstnehmervertretern in einem Aufsichts- oder
Verwaltungsorgan zu verstehen.
Tätigkeitsdauer
§ 252. (1) Die Tätigkeitsdauer des besonderen
Verhandlungsgremiums beginnt mit dem Tag der Konstituierung.
(2) Die Tätigkeitsdauer des besonderen Verhandlungsgremiums
endet,
1. wenn das besondere Verhandlungsgremium einen Beschluss gemäß
§ 257 Abs. 1 fasst;
2. wenn das Gericht die Errichtung (§ 245 Abs. 1) für
ungültig erklärt; die Klage ist spätestens einen Monat nach
Konstituierung des besonderen Verhandlungsgremiums einzubringen;
3. mit dem Abschluss einer Vereinbarung gemäß den
§§ 260 oder 261, sofern in der Vereinbarung nichts anderes
bestimmt ist;
4. im Fall des § 262 Abs. 1 Z 1;
5. wenn innerhalb des gemäß § 256 maßgeblichen
Zeitraumes keine Vereinbarung gemäß den §§ 260 oder
261 zustande gekommen ist.
Beginn und Erlöschen der
Mitgliedschaft
§ 253. (1) Die Mitgliedschaft zum besonderen
Verhandlungsgremium beginnt mit der Bekanntgabe des Entsendungsbeschlusses
(§ 248 Abs. 3).
(2) Die Mitgliedschaft zum besonderen Verhandlungsgremium endet,
wenn
1. die Tätigkeitsdauer des besonderen Verhandlungsgremiums
endet;
2. das Mitglied zurücktritt;
3. das Organ der Dienstnehmerschaft, das das Mitglied in das besondere
Verhandlungsgremium entsendet hat, dieses abberuft, wobei dieses jedenfalls dann
abzuberufen ist, wenn seine Mitgliedschaft zum Betriebsrat bzw. seine
Tätigkeit bei der zuständigen freiwilligen Berufsvereinigung der
Dienstnehmer endet;
4. der Betrieb, dem das Mitglied angehört, aus der an der
Gründung der Europäischen Genossenschaft beteiligten juristischen
Person oder aus der betroffenen Tochtergesellschaft ausscheidet;
5. das Gericht den Entsendungsbeschluss (§ 247 Abs. 1)
für ungültig erklärt; die Klage ist spätestens einen Monat
nach Konstituierung des besonderen Verhandlungsgremiums einzubringen.
(3) In den Fällen des Abs. 2 Z 2 bis 5 sind nach
Maßgabe der §§ 247 und 248 neue Mitglieder in das besondere
Verhandlungsgremium zu entsenden.
Kostentragung
§ 254. (1) Dem besonderen Verhandlungsgremium sind zur
ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben Sacherfordernisse in
einem der Größe der Europäischen Genossenschaft und den
Bedürfnissen des besonderen Verhandlungsgremiums angemessenen Ausmaß
vom zuständigen Leitungs- oder Verwaltungsorgan der beteiligten
juristischen Personen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
(2) Die für die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben
erforderlichen Verwaltungsausgaben des besonderen Verhandlungsgremiums,
insbesondere die für die Veranstaltung der Sitzungen und jeweils
vorbereitenden Sitzungen anfallenden Kosten einschließlich der
Dolmetschkosten und der Kosten für jedenfalls einen Sachverständigen
sowie die Aufenthalts- und Reisekosten für die Mitglieder des besonderen
Verhandlungsgremiums sind von den beteiligten juristischen Personen zu
tragen.
Aufgaben des besonderen
Verhandlungsgremiums
§ 255. (1) Das besondere Verhandlungsgremium hat die
Aufgabe, mit dem zuständigen Organ der beteiligten juristischen Personen in
einer schriftlichen Vereinbarung die Beteiligung der Dienstnehmer in der
Europäischen Genossenschaft festzulegen.
(2) Zu diesem Zweck hat das zuständige Organ der beteiligten
juristischen Personen das besondere Verhandlungsgremium unmittelbar nach dessen
Konstituierung über das Vorhaben der Gründung einer Europäischen
Genossenschaft und das geplante Verfahren bis zu deren Eintragung zu
unterrichten.
Dauer der Verhandlungen
§ 256. (1) Die Verhandlungen zum Abschluss einer
Vereinbarung gemäß den §§ 260 oder 261 sind binnen
sechs Monaten ab der Konstituierung des besonderen Verhandlungsgremiums
abzuschließen.
(2) Das besondere Verhandlungsgremium und das zuständige Organ der
beteiligten juristischen Personen können einvernehmlich beschließen,
die Verhandlungen zum Abschluss einer Vereinbarung gemäß den
§§ 260 oder 261 bis zur Dauer eines Jahres ab dem in Abs. 1
genannten Zeitpunkt fortzusetzen.
Beschluss über die Beendigung der
Verhandlungen
§ 257. (1) Das besondere Verhandlungsgremium kann mit
mindestens zwei Dritteln seiner Stimmen, die mindestens zwei Drittel der
Dienstnehmer in mindestens zwei Mitgliedstaaten vertreten, beschließen,
keine Verhandlungen zum Abschluss einer Vereinbarung im Sinne des
§ 256 Abs. 1 zu eröffnen oder die bereits eröffneten
Verhandlungen abzubrechen.
(2) Im Fall einer Europäischen Genossenschaft, die durch Umwandlung
gegründet werden soll, kann das besondere Verhandlungsgremium einen
Beschluss im Sinne des Abs. 1 nicht fassen, wenn in der umzuwandelnden
Gesellschaft Vorschriften über die Mitbestimmung bestehen.
(3) Das besondere Verhandlungsgremium ist auf schriftlichen Antrag von
mindestens 10% der Dienstnehmer der Europäischen Genossenschaft, ihrer
Tochtergesellschaften und Betriebe oder von deren Vertretern frühestens
zwei Jahre nach dem Beschluss gemäß Abs. 1 wieder einzuberufen,
es sei denn, das besondere Verhandlungsgremium und das zuständige Organ der
Europäischen Genossenschaft setzen eine kürzere Frist fest. Für
die Verhandlungen treffen die Europäische Genossenschaft bzw. deren
zuständiges Organ alle Pflichten, die bei Verhandlungen im Zusammenhang mit
der Gründung einer Europäischen Genossenschaft den beteiligten
juristischen Personen bzw. deren zuständigen Organen obliegen.
(4) Im Fall eines Beschlusses gemäß Abs. 1 oder wenn
innerhalb des für die gemäß Abs. 3 eingeleiteten
Verhandlungen vorgesehenen Zeitraumes (§ 256) keine Vereinbarung
zustande gekommen ist, finden die §§ 262 bis 278 keine
Anwendung.
Strukturänderungen
§ 258. (1) Das besondere Verhandlungsgremium ist
1. auf Grund einer schriftlichen Aufforderung des zuständigen Organs
der Europäischen Genossenschaft oder
2. auf schriftlichen Antrag von mindestens 10% der Dienstnehmer der
Europäischen Genossenschaft, ihrer Tochtergesellschaften und Betriebe oder
von deren Vertretern oder
3. auf schriftlichen Antrag des SCE-Betriebsrates (§ 273
Abs. 1 Z 2)
einzuberufen, sofern wesentliche Änderungen der Struktur der Europäischen Genossenschaft stattfinden, die die Interessen der Dienstnehmer in Bezug auf ihre Beteiligungsrechte betreffen.
einzuberufen, sofern wesentliche Änderungen der Struktur der Europäischen Genossenschaft stattfinden, die die Interessen der Dienstnehmer in Bezug auf ihre Beteiligungsrechte betreffen.
(2) Als wesentliche Änderungen der Struktur der Europäischen
Genossenschaft gelten insbesondere die Verlegung des Sitzes der
Europäischen Genossenschaft, der Wechsel des Verwaltungssystems der
Europäischen Genossenschaft, die Stilllegung, Einschränkung oder
Verlegung von Unternehmen oder Betrieben der Europäischen Genossenschaft,
der Zusammenschluss von Betrieben oder Unternehmen der Europäischen
Genossenschaft sowie der Erwerb wesentlicher Beteiligungen an anderen
Unternehmen durch die Europäische Genossenschaft, sofern diese erheblichen
Einfluss auf die Gesamtstruktur der Europäischen Genossenschaft haben,
sowie erhebliche Änderungen der Zahl der in der Europäischen
Genossenschaft und ihren Tochtergesellschaften Beschäftigten.
(3) Für die Verhandlungen zum Abschluss einer Vereinbarung
gemäß den §§ 260 oder 261 ist das besondere
Verhandlungsgremium bzw. der SCE-Betriebsrat entsprechend den Änderungen
der Struktur oder der Dienstnehmerzahl der Europäischen Genossenschaft,
ihrer Tochtergesellschaften und Betriebe neu zusammenzusetzen
(§§ 246 Abs. 5 und 263 Abs. 2). Für die
Verhandlungen treffen die Europäische Genossenschaft bzw. deren
zuständiges Organ alle Pflichten, die bei Verhandlungen im Zusammenhang mit
der Gründung einer Europäischen Genossenschaft den beteiligten
juristischen Personen bzw. deren zuständigen Organen obliegen.
(4) Sofern eine geltende Vereinbarung gemäß den
§§ 260 oder 261 eine Regelung über die Voraussetzungen und
das Verfahren zu ihrer Neuaushandlung enthält, ist nach dieser vorzugehen,
soweit sie den Anforderungen der Abs. 1 bis 3 entspricht.
(5) Wenn innerhalb des für die Verhandlungen vorgesehenen Zeitraumes
(§ 256) keine Vereinbarung zustande gekommen ist, finden die
Bestimmungen der §§ 262 bis 278 mit der Maßgabe Anwendung,
dass sich der Umfang der Beteiligungsrechte der Dienstnehmer nach der Struktur
der Europäischen Genossenschaft, ihrer Tochtergesellschaften und Betriebe
im Zeitpunkt des Scheiterns der Verhandlungen bestimmt.
Verfahrensmissbrauch
§ 259. (1) Eine Europäische Genossenschaft darf nicht
dazu missbraucht werden, Dienstnehmern Beteiligungsrechte zu entziehen oder
vorzuenthalten. Missbrauch ist insbesondere dann anzunehmen, wenn
Änderungen der Struktur der Europäischen Genossenschaft stattfinden,
die geeignet sind, Dienstnehmern Beteiligungsrechte zu entziehen oder
vorzuenthalten. Im Fall des Vorliegens einer solchen Änderung sind
Neuverhandlungen nach den Bestimmungen des § 258
durchzuführen.
(2) Als Änderungen im Sinne des Abs. 1 gelten bis zum Beweis des
Gegenteils alle Änderungen der Struktur der Europäischen
Genossenschaft im Sinne des § 258, sofern diese innerhalb eines Jahres
nach deren Eintragung erfolgen.
Vereinbarung über die Beteiligung der Dienstnehmer
in der Europäischen Genossenschaft
§ 260. (1) Wenn das besondere Verhandlungsgremium und das
zuständige Organ der beteiligten juristischen Personen eine Vereinbarung
über die Beteiligung der Dienstnehmer in der Europäischen
Genossenschaft abschließen, haben sie in dieser Vereinbarung
jedenfalls
1. die von der Vereinbarung erfasste Europäische Genossenschaft, ihre
Tochtergesellschaften und Betriebe;
2. die Zusammensetzung des SCE-Betriebsrates, die Anzahl der Mitglieder,
die Sitzverteilung und die Mandatsdauer einschließlich der Auswirkungen
von wesentlichen Änderungen der Struktur der Europäischen
Genossenschaft sowie von erheblichen Änderungen der Zahl der in der
Europäischen Genossenschaft und ihren Tochtergesellschaften
Beschäftigten (§ 258 Abs. 2);
3. die Befugnisse und das Verfahren zur Unterrichtung und Anhörung
des SCE-Betriebsrates;
4. die Häufigkeit der Sitzungen des SCE-Betriebsrates;
5. die für den SCE-Betriebsrat bereit zu stellenden finanziellen und
materiellen Mittel;
6. den Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Vereinbarung und ihre Laufzeit,
die Fälle, in denen diese Vereinbarung neu ausgehandelt werden sollte, und
das bei ihrer Neuaushandlung anzuwendende Verfahren
festzuhalten.
festzuhalten.
(2) Falls die Parteien beschließen, ein Verfahren der Mitbestimmung
einzuführen, haben sie in dieser Vereinbarung jedenfalls
1. die Zahl der Mitglieder des Aufsichts- oder Verwaltungsrates, die die
Dienstnehmer wählen oder bestellen können oder deren Bestellung sie
empfehlen oder ablehnen können;
2. das Verfahren, nach dem die Dienstnehmer diese Mitglieder wählen
oder bestellen oder deren Bestellung empfehlen oder ablehnen können
sowie
3. die Rechte dieser Mitglieder
festzulegen.
festzulegen.
(3) Im Fall einer Europäischen Genossenschaft, die durch Umwandlung
gegründet werden soll, müssen in der Vereinbarung die Rechte der
Dienstnehmer auf Unterrichtung, Anhörung und Mitbestimmung zumindest in dem
Ausmaß gewährleistet werden, wie sie in der umzuwandelnden
Genossenschaft bestehen.
Vereinbarung über ein Verfahren zur Unterrichtung
und Anhörung der Dienstnehmer
§ 261. (1) Wenn das besondere Verhandlungsgremium und das
zuständige Organ der beteiligten juristischen Personen die Schaffung eines
oder mehrerer Verfahren zur Unterrichtung und Anhörung der Dienstnehmer
vereinbaren, haben sie in dieser Vereinbarung jedenfalls
1. die von der Vereinbarung erfasste Europäische Genossenschaft, ihre
Tochtergesellschaften und Betriebe;
2. die Auswirkungen von wesentlichen Änderungen der Struktur der
Europäischen Genossenschaft sowie von erheblichen Änderungen der Zahl
der in der Europäischen Genossenschaft und ihren Tochtergesellschaften
Beschäftigten (§ 258 Abs. 2);
3. die Befugnisse und das Verfahren zur Unterrichtung und Anhörung
der Dienstnehmervertreter;
4. die Voraussetzungen, unter denen die Dienstnehmervertreter das Recht
haben, zu einem Meinungsaustausch über die ihnen übermittelten
Informationen zusammenzutreten;
5. die für die Dienstnehmervertreter bereit zu stellenden
finanziellen und materiellen Mittel;
6. den Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Vereinbarung und ihre Laufzeit,
die Fälle, in denen diese Vereinbarung neu ausgehandelt werden sollte, und
das bei ihrer Neuaushandlung anzuwendende Verfahren
festzulegen.
festzulegen.
(2) Die Vereinbarung hat außerdem die Verpflichtung des
zuständigen Organs der Europäischen Genossenschaft näher zu
regeln, die Dienstnehmervertreter insbesondere über alle Angelegenheiten zu
informieren, die die Europäische Genossenschaft selbst oder ihre
Tochtergesellschaften und Betriebe in einem anderen Mitgliedstaat betreffen oder
die über die Befugnisse der Entscheidungsorgane auf der Ebene des einzelnen
Mitgliedstaates hinausgehen.
(3) § 260 Abs. 3 ist anzuwenden.
Errichtung des SCE-Betriebsrates kraft
Gesetzes
§ 262. (1)Wenn
1. die zuständigen Organe der beteiligten juristischen Personen und
das besondere Verhandlungsgremium dies vereinbaren oder
2. innerhalb des gemäß § 256 für die
Verhandlungen bestimmten Zeitraumes keine Vereinbarung gemäß den
§§ 260 oder 261 zustande gekommen ist und das besondere
Verhandlungsgremium keinen Beschluss gemäß § 257
Abs. 1 gefasst hat,
ist ein SCE-Betriebsrat nach den §§ 262 bis 278 zu errichten.
ist ein SCE-Betriebsrat nach den §§ 262 bis 278 zu errichten.
(2) Sofern in den Vereinbarungen gemäß den §§ 260
oder 261 nichts anderes bestimmt ist, gelten die §§ 262 bis 278
nicht für diese Vereinbarungen.
Zusammensetzung
§ 263. (1) Für jeden Anteil an in einem Mitgliedstaat
beschäftigten Dienstnehmer, der 10% der Gesamtzahl der in allen
Mitgliedstaaten beschäftigten Dienstnehmer der Europäischen
Genossenschaft, ihrer Tochtergesellschaften und Betriebe oder einen Bruchteil
davon beträgt, ist ein Mitglied aus diesem Mitgliedstaat in den
SCE-Betriebsrat zu entsenden. § 245 Abs. 3 bis 5 ist
anzuwenden.
(2) Treten während der Tätigkeitsdauer des SCE-Betriebsrates
solche Änderungen in der Struktur oder Dienstnehmerzahl der
Europäischen Genossenschaft, ihrer Tochtergesellschaften und Betriebe ein,
dass sich die Zusammensetzung des SCE-Betriebsrates gemäß Abs. 1
ändern würde, so ist der SCE-Betriebsrat entsprechend neu
zusammenzusetzen. § 246 Abs. 5 ist anzuwenden.
Entsendung
§ 264. (1) Die Entsendung der österreichischen
Mitglieder des SCE-Betriebsrates erfolgt gemäß den
§§ 247 und 248; dies jedoch mit der Maßgabe, dass die
Entsendung von Vertretern der zuständigen freiwilligen Berufsvereinigung
nur zulässig ist, sofern diese Betriebsratsmitglieder gemäß
§ 156 Abs. 4 sind.
(2) § 248 Abs. 3 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass
die Bekanntgabe der benannten Mitglieder des SCE-Betriebsrates an das
zuständige Organ der Europäischen Genossenschaft zu erfolgen
hat.
Konstituierung, Geschäftsführung,
Geschäftsordnung, Sitzungen, Beschlussfassung
§ 265. (1) Der Vorstand oder Verwaltungsrat der
Europäischen Genossenschaft hat unverzüglich nach der Bekanntgabe der
benannten Mitglieder des SCE-Betriebsrates zu dessen konstituierender Sitzung
einzuladen. Kommt der Vorstand oder Verwaltungsrat der Europäischen
Genossenschaft dieser Pflicht nicht nach, so kann jedes Mitglied des
SCE-Betriebsrates die Einladung vornehmen. Die Mitglieder des SCE-Betriebsrates
haben aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und einen oder mehrere Stellvertreter
zu wählen. Der Vorsitzende hat den Vorstand oder Verwaltungsrat der
Europäischen Genossenschaft unverzüglich über das Ende der
konstituierenden Sitzung sowie das Ergebnis dieser Wahl zu
unterrichten.
(2) Vertreter des SCE-Betriebsrates gegenüber der Europäischen
Genossenschaft und nach außen ist, sofern in der Geschäftsordnung
(Abs. 3) nichts anderes bestimmt ist, der Vorsitzende, bei dessen
Verhinderung der Stellvertreter. Der SCE-Betriebsrat kann in Einzelfällen
auch andere seiner Mitglieder mit der Vertretung nach außen
beauftragen.
(3) Der SCE-Betriebsrat beschließt mit der Mehrheit der Stimmen
seiner Mitglieder eine Geschäftsordnung. Diese kann insbesondere
regeln:
1. die Errichtung, Zusammensetzung und Geschäftsführung des
engeren Ausschusses gemäß § 266;
2. die Bezeichnung der Angelegenheiten, in denen dem engeren Ausschuss das
Recht auf selbständige Beschlussfassung zukommt;
3. die Festlegung von Art und Umfang der Vertretungsmacht des Vorsitzenden
des engeren Ausschusses.
(4) Der SCE-Betriebsrat hat das Recht, vor jeder Sitzung mit dem Vorstand
oder Verwaltungsrat der Europäischen Genossenschaft (§ 270) zu
einer vorbereitenden Sitzung zusammenzutreten. Der SCE-Betriebsrat kann sich
durch Sachverständige seiner Wahl unterstützen lassen. Der
SCE-Betriebsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner
Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der
abgegebenen Stimmen gefasst.
Engerer Ausschuss
§ 266. Sofern es die Zahl seiner Mitglieder rechtfertigt,
hat der SCE-Betriebsrat aus seiner Mitte einen engeren Ausschuss zu wählen,
der aus einem Vorsitzenden und höchstens zwei weiteren Mitgliedern bestehen
darf. Der engere Ausschuss führt die laufenden Geschäfte des
SCE-Betriebsrates; für ihn gilt § 265 Abs. 4 mit der
Maßgabe, dass der engere Ausschuss in den Fällen des § 271
Abs. 2 das Recht hat, auch in der dort festgelegten Zusammensetzung zu der
vorbereitenden Sitzung zusammenzutreten.
Tätigkeitsdauer, Dauer der
Mitgliedschaft
§ 267. (1) Die Tätigkeitsdauer des SCE-Betriebsrates
beträgt vier Jahre. Sie beginnt mit dem Tag der Konstituierung oder mit
Ablauf der Tätigkeitsdauer des früheren SCE-Betriebsrates, wenn die
Konstituierung vor diesem Zeitpunkt erfolgte.
(2) Vor Ablauf des im Abs. 1 bezeichneten Zeitraumes endet die
Tätigkeitsdauer des SCE-Betriebsrates, wenn
1. die Löschung der Europäischen Genossenschaft ins Firmenbuch
eingetragen wird;
2. der SCE-Betriebsrat durch Mehrheitsbeschluss seinen Rücktritt
beschließt;
3. das Gericht die Errichtung des SCE-Betriebsrates (§ 262
Abs. 1) für ungültig erklärt; die Klage ist spätestens
einen Monat nach Konstituierung des SCE-Betriebsrates einzubringen;
4. der SCE-Betriebsrat und das zuständige Organ der Europäischen
Genossenschaft eine Vereinbarung nach den §§ 260 oder 261
abschließen.
(3) In den Fällen des Abs. 2 Z 2 und 3 ist unter Anwendung
der §§ 263 und 264 ein neuer SCE-Betriebsrat zu bilden.
(4) Die Mitgliedschaft zum SCE-Betriebsrat beginnt mit der Bekanntgabe des
Entsendungsbeschlusses (§ 264).
(5) Die Mitgliedschaft zum SCE-Betriebsrat endet, wenn
1. die Tätigkeitsdauer des SCE-Betriebsrates endet;
2. das Mitglied zurücktritt;
3. das Organ der Dienstnehmerschaft, das das Mitglied in den
SCE-Betriebsrat entsendet hat, dieses abberuft, wobei dieses jedenfalls dann
abzuberufen ist, wenn seine Mitgliedschaft zum Betriebsrat endet;
4. der Betrieb bzw. das Unternehmen, dem das Mitglied angehört aus
der Europäischen Genossenschaft ausscheidet;
5. das Gericht den Entsendungsbeschluss (§ 264) für
ungültig erklärt; die Klage ist spätestens einen Monat nach
Konstituierung des SCE-Betriebsrates einzubringen.
(6) In den Fällen des Abs. 5 Z 2 bis 5 ist § 253
Abs. 3 anzuwenden.
Beistellung der Sacherfordernisse,
Kostentragung
§ 268. Die im Zusammenhang mit der Tätigkeit des
SCE-Betriebsrates und des engeren Ausschusses anfallenden Kosten sind
gemäß § 254 von der Europäischen Genossenschaft zu
tragen.
Unterrichtung und Anhörung
§ 269. Der SCE-Betriebsrat hat das Recht, über
Angelegenheiten, die die wirtschaftlichen, sozialen, gesundheitlichen und
kulturellen Interessen der Dienstnehmer der Europäischen Genossenschaft
selbst oder einer ihrer Tochtergesellschaften oder einen ihrer Betriebe in einem
anderen Mitgliedstaat betreffen oder über die Befugnisse der
Entscheidungsorgane auf der Ebene des einzelnen Mitgliedstaates hinausgehen,
unterrichtet und angehört zu werden.
§ 270. (1) Der SCE-Betriebsrat hat, unbeschadet der
gemäß § 271 bestehenden Befugnisse sowie unbeschadet
abweichender Vereinbarungen mit dem Vorstand oder Verwaltungsrat der
Europäischen Genossenschaft, das Recht, einmal jährlich mit dem
zuständigen Organ der Europäischen Genossenschaft, zum Zweck der
Unterrichtung und Anhörung, auf der Grundlage regelmäßig vom
zuständigen Organ der Europäischen Genossenschaft vorgelegter Berichte
über die Entwicklung der Geschäftslage und die Perspektiven der
Europäischen Genossenschaft zusammenzutreten. Die örtlichen
Geschäftsleitungen werden hiervon in Kenntnis gesetzt.
(2) Die Unterrichtung und Anhörung bezieht sich insbesondere auf die
Struktur der Europäischen Genossenschaft, ihre wirtschaftliche und
finanzielle Situation, die voraussichtliche Entwicklung der Geschäfts-,
Produktions- und Absatzlage, auf die Beschäftigungslage und ihre
voraussichtliche Entwicklung, auf die Investitionen, auf grundlegende
Änderungen der Organisation, auf die Einführung neuer Arbeits- und
Fertigungsverfahren, auf Verlagerungen der Produktion, auf Fusionen,
Verkleinerungen oder Schließungen von Unternehmen, Betrieben oder
wichtigen Teilen dieser Einheiten und auf Massenentlassungen.
(3) Das zuständige Organ der Europäischen Genossenschaft
übermittelt dem SCE-Betriebsrat die Tagesordnung aller Sitzungen des
Vorstandes und des Aufsichtsrates oder des Verwaltungsrates sowie Kopien aller
Unterlagen, die der Generalversammlung unterbreitet werden.
§ 271. (1) Treten außergewöhnliche
Umstände ein, die erhebliche Auswirkungen auf die Interessen der
Dienstnehmer haben, insbesondere bei Verlegung, Verlagerungen oder
Schließung von Unternehmen oder Betrieben oder bei Massenentlassungen, hat
der SCE-Betriebsrat das Recht, ehestmöglich darüber unterrichtet zu
werden. Der SCE-Betriebsrat oder – wenn der SCE-Betriebsrat dies,
insbesondere im Hinblick auf die Dringlichkeit der Angelegenheit,
beschließt – der engere Ausschuss hat das Recht, auf Antrag mit dem
zuständigen Organ der Europäischen Genossenschaft oder den Vertretern
einer geeigneteren mit eigenen Entscheidungsbefugnissen ausgestatteten
Leitungsebene innerhalb der Europäischen Genossenschaft zusammenzutreten,
um hinsichtlich der Maßnahmen mit erheblichen Auswirkungen auf die
Interessen der Dienstnehmer unterrichtet und angehört zu werden. Diese
Sitzung lässt die Vorrechte des zuständigen Organs der
Europäischen Genossenschaft unberührt.
(2) An einer Sitzung mit dem engeren Ausschuss dürfen auch die
Mitglieder des SCE-Betriebsrates teilnehmen, die von diesen Maßnahmen
unmittelbar betroffene Dienstnehmer vertreten.
(3) Wenn das zuständige Organ der Europäischen Genossenschaft
beschließt, nicht im Einklang mit der vom SCE-Betriebsrat abgegebenen
Stellungnahme zu handeln, hat der SCE-Betriebsrat das Recht, ein weiteres Mal
mit dem zuständigen Organ der Europäischen Genossenschaft
zusammenzutreffen, um eine Einigung herbeizuführen.
Unterrichtung der örtlichen
Dienstnehmervertreter
§ 272. Unbeschadet des § 279 haben die
Mitglieder des SCE-Betriebsrates die Dienstnehmervertreter der Europäischen
Genossenschaft, ihrer Tochtergesellschaften und Betriebe über Inhalt und
Ergebnisse der gemäß den Bestimmungen dieses Abschnittes
durchgeführten Unterrichtung und Anhörung zu informieren.
Beschluss über die Aufnahme von
Verhandlungen
§ 273. (1) Der SCE-Betriebsrat hat
1. vier Jahre nach seiner konstituierenden Sitzung oder
2. im Fall wesentlicher Änderungen der Struktur der Europäischen
Genossenschaft (§ 258 Abs. 2) unverzüglich
einen Beschluss darüber zu fassen, ob eine Vereinbarung nach den §§ 260 oder 261 ausgehandelt werden soll oder ob die §§ 262 bis 278 weiterhin anzuwenden sind.
einen Beschluss darüber zu fassen, ob eine Vereinbarung nach den §§ 260 oder 261 ausgehandelt werden soll oder ob die §§ 262 bis 278 weiterhin anzuwenden sind.
(2) Wenn der SCE-Betriebsrat den Beschluss fasst, eine solche Vereinbarung
auszuhandeln, so finden die §§ 255, 260 und 261 mit der
Maßgabe Anwendung, dass anstelle des besonderen Verhandlungsgremiums der
SCE-Betriebsrat diese Vereinbarung aushandelt. Wenn innerhalb des für die
Verhandlungen vorgesehenen Zeitraumes (§ 256) keine Vereinbarung
zustande gekommen ist, finden die §§ 262 bis 278 weiterhin
Anwendung.
Anwendbarkeit der Mitbestimmung kraft
Gesetzes
§ 274. (1) Die §§ 274 bis 278 über die
Mitbestimmung der Dienstnehmer kommen zur Anwendung, wenn
1. die zuständigen Organe der beteiligten juristischen Personen und
das besondere Verhandlungsgremium dies vereinbaren oder
2. innerhalb des gemäß § 256 für die
Verhandlungen bestimmten Zeitraumes keine Vereinbarung gemäß den
§§ 260 oder 261 zustande gekommen ist und das besondere
Verhandlungsgremium keinen Beschluss gemäß § 257
Abs. 1 gefasst hat.
(2) Die §§ 274 bis 278 über die Mitbestimmung der
Dienstnehmer kommen im Fall einer Europäischen Genossenschaft,
die
1. durch Umwandlung gegründet werden soll, nur dann zur Anwendung,
wenn in der umzuwandelnden Genossenschaft Vorschriften über die
Mitbestimmung bestanden haben;
2. durch Verschmelzung gegründet werden soll, nur dann zur Anwendung,
wenn
a) in mindestens einer der beteiligten Genossenschaften Mitbestimmung
besteht und sich auf mindestens 25% der Gesamtzahl der Dienstnehmer aller
beteiligten Genossenschaften erstreckt oder
b) in mindestens einer der beteiligten Genossenschaften Mitbestimmung
besteht und sich auf weniger als 25% der Gesamtzahl der Dienstnehmer aller
beteiligten Genossenschaften erstreckt, sofern das besondere Verhandlungsgremium
einen entsprechenden Beschluss fasst;
3. auf andere Weise gegründet werden soll, nur dann zur Anwendung,
wenn
a) in mindestens einer der beteiligten juristischen Personen Mitbestimmung
besteht und sich auf mindestens 50% der Gesamtzahl der Dienstnehmer aller
beteiligten juristischen Personen erstreckt oder
b) in mindestens einer der beteiligten juristischen Personen Mitbestimmung
besteht und sich auf weniger als 50% der Gesamtzahl der Dienstnehmer aller
beteiligten juristischen Personen erstreckt, sofern das besondere
Verhandlungsgremium einen entsprechenden Beschluss fasst.
(3) Wenn in den beteiligten juristischen Personen mehr als eine Form der
Mitbestimmung besteht, so hat das besondere Verhandlungsgremium zu
beschließen, welche von ihnen in der Europäischen Genossenschaft
eingeführt wird.
(4) Das besondere Verhandlungsgremium hat das jeweils zuständige Organ
der beteiligten juristischen Personen über die von ihm gemäß den
Abs. 2 und 3 gefassten Beschlüssen zu unterrichten.
(5) Wenn das besondere Verhandlungsgremium keinen Beschluss
gemäß Abs. 3 fasst, findet die Form der Mitbestimmung Anwendung,
die sich auf die höchste Zahl der in den beteiligten juristischen Personen
beschäftigten Dienstnehmer erstreckt.
Recht auf Mitbestimmung
§ 275. (1) Die in der Europäischen Genossenschaft,
ihren Tochtergesellschaften und Betrieben bestehenden Organe zur Vertretung der
Dienstnehmer oder die Dienstnehmervertreter haben das Recht, einen Teil der
Mitglieder des Aufsichts- oder Verwaltungsrates der Europäischen
Genossenschaft zu wählen oder zu bestellen oder deren Bestellung zu
empfehlen oder abzulehnen. Die Anzahl dieser Mitglieder bestimmt sich nach dem
höchsten maßgeblichen Anteil der Dienstnehmervertreter im Aufsichts-
oder Verwaltungsorgan in den beteiligten juristischen Personen vor der
Eintragung der Europäischen Genossenschaft.
(2) Im Fall einer Europäischen Genossenschaft, die durch Umwandlung
gegründet werden soll, finden die für die umzuwandelnde Genossenschaft
geltenden Bestimmungen über die Mitbestimmung der Dienstnehmer nach
Maßgabe der §§ 276 bis 278 weiterhin Anwendung.
Verteilung der Sitze im Aufsichts- und
Verwaltungsrat
§ 276. (1) Der SCE-Betriebsrat entscheidet über die
Verteilung der Sitze im Aufsichts- oder Verwaltungsrat der Europäischen
Genossenschaft auf die Dienstnehmervertreter aus verschiedenen Mitgliedstaaten
entsprechend den jeweiligen Anteilen der in den einzelnen Mitgliedstaaten
beschäftigten Dienstnehmer der Europäischen Genossenschaft, ihrer
Tochtergesellschaften und Betriebe.
(2) Wenn auf diese Weise mehrere Sitze Dienstnehmervertretern aus demselben
Mitgliedstaat zufallen und zugleich Dienstnehmer aus einem oder mehreren
Mitgliedstaaten unberücksichtigt bleiben würden, hat der
SCE-Betriebsrat eine neuerliche Verteilung der Sitze gemäß
Abs. 1 vorzunehmen, wobei ein Sitz nicht in die Verteilung einzubeziehen
ist. Dieser Sitz ist einem Dienstnehmervertreter aus einem der nicht
repräsentierten Mitgliedstaaten zuzuweisen. Dabei ist so vorzugehen, dass
dieser Sitz den Dienstnehmervertretern aus dem Mitgliedstaat, in dem die
Europäische Genossenschaft ihren Sitz haben wird, zuzuweisen ist. Kommt
diesem Mitgliedstaat ein Sitz im Aufsichts- oder Verwaltungsrat bereits
gemäß Abs. 1 zu, so ist dieser Sitz den Dienstnehmervertretern
aus dem bisher unberücksichtigten Mitgliedstaat zuzuweisen, in dem der
höchste Anteil an Dienstnehmern beschäftigt ist.
(3) Wenn sich die Zahl der vom zuständigen Organ der Europäischen
Genossenschaft bestellten Mitglieder des Aufsichts- oder Verwaltungsrates
ändert, hat der SCE-Betriebsrat über die Verteilung der Sitze der
Dienstnehmervertreter unter Beachtung der in den Abs. 1 und 2 normierten
Grundsätze neu zu entscheiden, indem er überzählige
Dienstnehmervertreter abberuft bzw. zusätzliche Sitze auf die
Dienstnehmervertreter aus den jeweiligen Mitgliedstaaten verteilt.
Entsendung der Mitglieder
§ 277. (1) Die Entsendung der österreichischen
Mitglieder in den Aufsichts- oder Verwaltungsrat der Europäischen
Genossenschaft erfolgt nach Maßgabe des Beschlusses des SCE-Betriebsrates
über die Verteilung der Sitze gemäß § 264.
(2) Die Entsendung von Mitgliedern aus Mitgliedstaaten, die eine Entsendung
durch das zuständige nationale Organ der Dienstnehmerschaft nicht vorsehen,
in den Aufsichts- oder Verwaltungsrat Europäischer Genossenschaften mit
Sitz im Land Wien hat durch den SCE-Betriebsrat zu erfolgen.
(3) Die Bekanntgabe der in den Aufsichts- oder Verwaltungsrat der
Europäischen Genossenschaft entsendeten Mitglieder hat an den
SCE-Betriebsrat sowie an das zuständige Organ der Europäischen
Genossenschaft zu erfolgen.
(4) Die Mitgliedschaft der österreichischen Vertreter im Aufsichts-
oder Verwaltungsrat der Europäischen Genossenschaft beginnt mit der
Bekanntgabe des Entsendungsbeschlusses (Abs. 2) und endet in den
Fällen des § 267 Abs. 5 Z 2 bis 5 sowie im Fall des
§ 276 Abs. 3.
Recht der Dienstnehmervertreter im Aufsichts- und
Verwaltungsrat
§ 278. (1) Im Übrigen haben die Dienstnehmervertreter
im Aufsichts- oder Verwaltungsrat die gleichen Rechte, einschließlich des
Stimmrechts, und Pflichten wie die vom zuständigen Organ oder durch die
Satzung der Europäischen Genossenschaft bestellten Mitglieder.
(2) Für das Recht der Dienstnehmervertreter auf Sitz und Stimme in
Ausschüssen des Aufsichts- oder des Verwaltungsrates gilt
§ 216 Abs. 4 mit der Maßgabe, dass das Recht der
Dienstnehmervertreter auf Sitz und Stimme nicht für Ausschüsse des
Verwaltungsrates gilt, die die Beziehungen zwischen der Genossenschaft und den
geschäftsführenden Direktoren regeln, ausgenommen Beschlüsse
über die Bestellung und Abberufung von geschäftsführenden
Direktoren.
Verschwiegenheitspflicht der
Dienstnehmervertreter
§ 279. (1) Auf die Mitglieder des besonderen
Verhandlungsgremiums und des SCE-Betriebsrates und auf die sie
unterstützenden Sachverständigen sowie auf die Dienstnehmervertreter,
die bei einem Unterrichtungs- und Anhörungsverfahren gemäß
§ 261 mitwirken, ist § 219 Abs. 4 mit der Maßgabe
anzuwenden, dass die sich aus dieser Bestimmung ergebende Verpflichtung auch
nach dem Ablauf des Mandates weiter besteht.
(2) Die Verpflichtung gemäß Abs. 1 gilt nicht
gegenüber den örtlichen Dienstnehmervertretern, wenn diese auf Grund
einer Vereinbarung (§§ 260 und 261) oder nach § 272
über den Inhalt der Unterrichtungen und Ergebnisse der Anhörungen zu
unterrichten sind.
Rechte der Dienstnehmervertreter
§ 280. (1) Hinsichtlich der persönlichen Rechte und
Pflichten der österreichischen Mitglieder des besonderen
Verhandlungsgremiums und des SCE-Betriebsrates, der Dienstnehmervertreter, die
an einem Unterrichtungs- und Anhörungsverfahren gemäß
§ 261 mitwirken, sowie der Dienstnehmervertreter im Aufsichts- oder
Verwaltungsrat der Europäischen Genossenschaft, sind, soweit diese
Beschäftigte der Europäischen Genossenschaft, ihrer
Tochtergesellschaften oder Betriebe oder einer der beteiligten juristischen
Personen oder der betroffenen Tochtergesellschaften sind, die Bestimmungen der
§§ 219 Abs. 2 erster Satz und Abs. 3, 220 sowie 224 bis
226 anzuwenden.
(2) Unbeschadet des § 222 Abs. 1 hat jedes
österreichische Mitglied des SCE-Betriebsrates Anspruch auf Freistellung
von der Arbeitsleistung zur Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen
bis zum Höchstausmaß von einer Woche innerhalb einer Funktionsperiode
unter Fortzahlung des Entgeltes.
Verhältnis zu anderen Bestimmungen
§ 281. (1) § 216 findet auf Europäische
Genossenschaften keine Anwendung, soweit im Abschnitt 11a nichts anderes
bestimmt ist. § 216 findet jedoch
1. auf jene Europäische Genossenschaften, die gemäß
§ 238 den Bestimmungen des Abschnitts 11a nicht unterliegen,
sowie
2. auf im Inland gelegene Tochtergesellschaften Europäischer
Genossenschaften
Anwendung.
Anwendung.
(2) Wird der Sitz einer Europäischen Genossenschaft, in der
Vorschriften über die Mitbestimmung bestehen, die aber den Bestimmungen des
Abschnitts 11a nicht unterliegt, ins Inland verlegt, so ist den
Dienstnehmern weiterhin zumindest das selbe Niveau an Mitbestimmungsrechten zu
gewährleisten.
(3) Im Übrigen bleiben die Bestimmungen des Abschnitts 8 von den
Bestimmungen dieses Abschnitts unberührt.
(4) Die Organe der Dienstnehmerschaft in den beteiligten juristischen
Personen im Inland, deren Rechtspersönlichkeit mit der Eintragung der
Europäischen Genossenschaft erlischt, bestehen auch nach deren Eintragung
fort. Der Vorstand oder Verwaltungsrat der Europäischen Genossenschaft hat
sicherzustellen, dass diese Organe die Befugnisse der Dienstnehmerschaft
gemäß den Bestimmungen über die Befugnisse der
Dienstnehmerschaft der §§ 193 bis 215 weiterhin wahrnehmen
können.
(5) Auf die nach den Bestimmungen dieses Abschnitts in den Verwaltungsrat
einer Europäischen Genossenschaft entsendeten Dienstnehmervertreter finden
jene Bestimmungen in Aufsichtsgesetzen keine Anwendung, die für Mitglieder
des Verwaltungsrates eine besondere fachliche Eignung, besondere
Qualifikationserfordernisse oder ähnliche Voraussetzungen vorschreiben, es
sei denn, die Dienstnehmervertreter werden gemäß § 25
Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Statut der Europäischen
Genossenschaft (Societas Cooperative Europaea SCE) – (SCE-Gesetz SCEG),
BGBl. I Nr. 104/2006, zu geschäftsführenden Direktoren des
Verwaltungsrates bestimmt.
Strafbestimmungen
§ 282. (1) Wer den Bestimmungen der §§ 243
Z 1 und 2, 245 Abs. 3, 246 Abs. 5, 249 Abs. 1 und 4, 255
Abs. 2, 257 Abs. 3, 258 Abs. 3, 261 Abs. 2, 265 Abs. 1,
279 Abs. 1 und 281 Abs. 4 zuwiderhandelt, begeht, sofern die Tat nicht
den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren
Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer
Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist von der
Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 2 180 Euro
zu bestrafen.
(2) Übertretungen nach Abs. 1 sind nur zu verfolgen und zu
bestrafen, wenn im Fall
1. der §§ 243 Z 1 und 2, 245 Abs. 3, 246
Abs. 5, 249 Abs. 1, 257 Abs. 3, 258 Abs. 3, 265 Abs. 1
und 281 Abs. 4 die in den beteiligten juristischen Personen, betroffenen
Tochtergesellschaften, betroffenen Betrieben oder der Europäischen
Genossenschaft bestehenden Dienstnehmervertretungen;
2. der §§ 249 Abs. 4 und 255 Abs. 2 das besondere
Verhandlungsgremium;
3. des § 261 Abs. 2 die nach der Vereinbarung
gemäß § 261 Abs. 1 zuständige
Dienstnehmervertretung;
4. des § 279 Abs. 1 das zuständige Leitungs- oder
Verwaltungsorgan der beteiligten juristischen Personen, betroffenen
Tochtergesellschaften, betroffenen Betrieben oder der Vorstand oder
Verwaltungsrat der Europäischen Genossenschaft
binnen sechs Wochen ab Kenntnis von der Übertretung und der Person des Täters beim Magistrat einen Strafantrag stellt (Privatankläger).“
binnen sechs Wochen ab Kenntnis von der Übertretung und der Person des Täters beim Magistrat einen Strafantrag stellt (Privatankläger).“
36. Die bisherigen §§ 238, 239 und 240 erhalten die
Bezeichnung „§§ 283 bis 285“.
37. In § 285 Z 24 wird der Punkt durch einen Strichpunkt
ersetzt und folgende Z 25 angefügt:
„25. Richtlinie 2003/72/EG des Rates vom 22. Juli 2003 zur
Ergänzung des Statuts der Europäischen Genossenschaft hinsichtlich der
Beteiligung der Arbeitnehmer, ABl. Nr. L 207 vom 18.08.2003
S. 25.“
Artikel II
(1) Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung in
Kraft.
(2) Eine Änderung der Zahlungsweise nach § 39j Abs. 1a
der Wiener Landarbeitsordnung 1990, LGBl. für Wien Nr. 33, in der
Fassung des Art. I dieses Gesetzes, kann erst für
Beitragszeiträume nach dem 31. Dezember 2007 wirksam werden.
(3) § 39t der Wiener Landarbeitsordnung 1990, LGBl. für Wien
Nr. 33, in der Fassung des Art. I dieses Gesetzes, gilt für eine
Begleitung schwersterkrankter Kinder, die nach dem In-Kraft-Treten dieses
Gesetzes verlangt wird. Dienstnehmer und Dienstgeber können bei einer
Begleitung von schwersterkrankten Kindern, die vor dem In-Kraft-Treten dieses
Gesetzes verlangt wurde, vereinbaren, dass die Maßnahme bei ihrem Ablauf
von sechs Monaten auf insgesamt höchstens neun Monate verlängert wird.
(4) § 156 Abs. 1 der Wiener Landarbeitsordnung 1990, LGBl.
für Wien Nr. 33, in der Fassung des Art. I dieses Gesetzes, ist
auf Wahlen anzuwenden, bei denen die Wahlausschreibung nach dem In-Kraft-Treten
dieses Gesetzes erfolgt.
Der Landeshauptmann: | Der Landesamtsdirektor: |
Häupl | Theimer |
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