Landesgesetzblatt für Wien

Jahrgang 2007Ausgegeben am 18. Juni 200724. Stück
24. Gesetz:Wiener land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsordnung 1992; Änderung [CELEX-Nrn.: 32003L0109 und 32005L0036]

24.
Gesetz, mit dem die Wiener land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsordnung 1992 geändert wird
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Die Wiener land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsordnung 1992, LGBl. für Wien Nr. 35, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 11/2001, wird wie folgt geändert:
1. § 2 Abs. 1 Z 4 wird durch folgende Z 4 und 4a ersetzt:
„4. Besondere selbständige Ausbildungseinrichtung: eine Einrichtung, der gemäß § 26a die Ausbildung von Lehrlingen bewilligt wurde.
4a. Lehrling: eine Person, die auf Grund eines Lehrvertrages zur Erlernung eines im § 3 Abs. 2 angeführten Lehrberufes
a) als Dienstnehmer bei einem Lehrberechtigten fachlich ausgebildet und im Rahmen dieser Ausbildung verwendet wird oder
b) in einer besonderen selbständigen Ausbildungseinrichtung ausgebildet wird.“
2. § 6 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) Lehrgänge gemäß § 3 des Jugendausbildungs-Sicherungsgesetzes, BGBl. I Nr. 91/1998, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 114/2005, sind wie folgt auf die Lehrzeit anzurechnen:
1. die Teilnahme an einem Lehrgang zum Erwerb von Fertigkeiten und Kenntnissen in einem Lehrberuf nach § 3 Abs. 2 im ersten Lehrjahr zur Gänze und darüber hinaus aliquot im Vergleich der Dauer und des Inhalts des Lehrgangs mit dem Inhalt der Ausbildungs- und Prüfungsordnung;
2. bei anderen Lehrgängen unter Anwendung des Abs. 1 und 2 sowie des § 5 Abs. 3 und 4.“
3. Nach § 9 werden folgende §§ 9a und 9b samt Überschriften eingefügt:
Teilprüfungen
§ 9a. (1) In der Prüfungsordnung (§ 30) kann vorgesehen werden, dass in einzelnen Lehrberufen Teilprüfungen zur Facharbeiterprüfung über einzelne Teile des Berufsbildes bereits vor den in § 8 Abs. 1 oder 2 genannten Zeitpunkten zulässig sind.
(2) Voraussetzung für die Zulassung zu einer Teilprüfung ist, dass die Ausbildung in diesem Teil des Berufsbildes sowohl im Rahmen der Ausbildung im Lehrbetrieb bzw. der besonderen selbständigen Ausbildungseinrichtung als auch erfolgreich im Rahmen des Berufsschulunterrichts oder einer nach § 7 Abs. 2 und 3 vorgesehenen anderen Ausbildungsmaßnahme abgeschlossen wurde.
(3) Wurde eine Teilprüfung erfolgreich abgelegt, ist dieser Teil des Berufsbildes im Rahmen der Facharbeiterprüfung nach § 8 nicht mehr zu prüfen. Durch Teilprüfungen in allen Teilen des Berufsbildes gilt die Facharbeiterprüfung nach § 8 als abgelegt.
Ausbildungsversuche
§ 9b. (1) Wenn es im Interesse der Verbesserung der Ausbildung von Lehrlingen gelegen ist, kann die Landesregierung zur Erprobung, ob bestimmte berufliche Tätigkeiten geeignet sind, den Gegenstand eines neuen Lehrberufes in der Dauer von drei Jahren auf dem Gebiet der Land- und Forstwirtschaft zu bilden, nach Anhörung der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle und der land- und forstwirtschaftlichen Bundes-Lehrlings- und Fachausbildungsstelle durch Verordnung die Durchführung eines Ausbildungsversuches vorsehen.
(2) In dieser Verordnung sind festzulegen:
1. die betreffenden beruflichen Tätigkeiten,
2. die Dauer des Ausbildungsversuches,
3. die Ausbildungsvorschriften,
4. die Gegenstände der Abschlussprüfung,
5. Vorschriften über das Abschlusszeugnis,
6. Bestimmungen über die Anrechnung einer erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung auf Lehrberufe nach § 3 Abs. 2,
7. Bestimmungen über die Anrechnung von in einem Ausbildungsversuch zurückgelegten Lehrzeiten auf die Lehrzeit in einem Lehrberuf nach § 3 Abs. 2,
8. Bestimmungen über die Anrechnung von in einem Lehrberuf nach § 3 Abs. 2 oder in einem Lehrberuf außerhalb der Land- und Forstwirtschaft zurückgelegten Lehrzeiten auf die Lehrzeit im Rahmen des Ausbildungsversuches und
9. die Anrechnung der Ausbildung durch Besuch einer Schule nach § 10.
(3) Für die Dauer eines Ausbildungsversuches sind die seinen Gegenstand bildenden Tätigkeiten einem Lehrberuf nach § 3 Abs. 2 gleichzuhalten.
(4) Der Lehrberechtigte oder die besondere selbständige Ausbildungseinrichtung hat
1. der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle auf Verlangen Auskunft über die nähere Gestaltung und die Ergebnisse der Maßnahmen zu erteilen, die im Rahmen des betreffenden Ausbildungsversuches durchgeführt wurden, und
2. die Beobachtung dieser Maßnahmen durch die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle zuzulassen.
(5) Die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat der Landesregierung für die Dauer des Ausbildungsversuches jährlich einen Bericht über die beim Ausbildungsversuch und den Abschlussprüfungen gemachten Erfahrungen vorzulegen. Ein Abschlussbericht ist von der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle spätestens sechs Monate nach Abschluss des Ausbildungsversuches der Landesregierung vorzulegen. Die Landesregierung hat diese Berichte dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zu übermitteln.
(6) Werden die den Gegenstand eines Ausbildungsversuches bildenden Tätigkeiten nach Abschluss des Ausbildungsversuches als Lehrberuf in die Lehrberufsliste nach § 3 Abs. 2 aufgenommen, gilt die erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung als Facharbeiterprüfung nach § 8.“
4. Nach § 13 wird folgender Abschnitt 3a (§§ 13a bis 13i) samt Überschriften eingefügt:
Abschnitt 3a
Integrative Berufsausbildung
Verlängerte Lehrzeit
§ 13a. (1) Zur Verbesserung der Eingliederung von benachteiligten Personen mit persönlichen Vermittlungshindernissen in das Berufsleben kann am Beginn oder im Laufe des Lehrverhältnisses im Lehrvertrag eine gegenüber § 5 Abs. 2 dieses Gesetzes sowie gegenüber § 124 Abs. 1 der Wiener Landarbeitsordnung 1990 längere Lehrzeit vereinbart werden.
(2) Die Lehrzeit kann um höchstens ein Jahr, in Ausnahmefällen um bis zu zwei Jahre verlängert werden, sofern dies für die Erreichung der Facharbeiterprüfung notwendig ist.
(3) Lehrlinge, die mit verlängerter Lehrzeit ausgebildet werden, sind hinsichtlich der Berufsschulpflicht bzw. der Verpflichtung zum Besuch einer nach § 7 Abs. 2 und 3 vorgesehenen anderen Ausbildungsmaßnahme anderen Lehrlingen gleichgestellt.
(4) Die integrative Berufsausbildung gemäß Abs. 1 soll vorrangig in Lehrbetrieben durchgeführt werden.
Teilqualifikation
§ 13b. (1) Zur Verbesserung der Eingliederung von benachteiligten Personen mit persönlichen Vermittlungshindernissen in das Berufsleben kann in einem Ausbildungsvertrag die Festlegung einer Teilqualifikation durch Einschränkung auf bestimmte Teile des Berufsbildes eines Lehrberufes, allenfalls unter Ergänzung von Fertigkeiten und Kenntnissen aus Berufsbildern weiterer Lehrberufe, vereinbart werden. Der Ausbildungsvertrag hat Fertigkeiten und Kenntnisse zu umfassen, die im Wirtschaftsleben verwertbar sind.
(2) In der Vereinbarung sind jedenfalls die zu vermittelnden Fertigkeiten und Kenntnisse und die Dauer der Ausbildung festzulegen.
(3) Die Dauer dieser Ausbildung kann zwischen einem Jahr und drei Jahren betragen.
(4) Für Personen, die in einer Teilqualifikation ausgebildet werden, besteht nach Maßgabe der Festlegungen nach § 13d die Pflicht bzw. das Recht zum Besuch der Berufsschule oder die Pflicht zum Besuch einer nach § 7 Abs. 2 und 3 vorgesehenen anderen Ausbildungsmaßnahme.
(5) Die integrative Berufsausbildung gemäß Abs. 1 soll vorrangig in Lehrbetrieben durchgeführt werden.
Personenkreis
§ 13c. Für die Ausbildung in einer integrativen Berufsausbildung kommen Personen in Betracht, die das Arbeitsmarktservice nicht in ein Lehrverhältnis nach § 5 dieses Gesetzes oder nach § 1 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 5/2006, vermitteln konnte und auf die zumindest eine der folgenden Voraussetzungen zutrifft:
1. Personen, die am Ende der Pflichtschule sonderpädagogischen Förderbedarf hatten und zumindest teilweise nach dem Lehrplan einer Sonderschule unterrichtet wurden, oder
2. Personen ohne Hauptschulabschluss bzw. mit negativem Hauptschulabschluss, oder
3. Behinderte im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 82/2005, bzw. des Wiener Behindertengesetzes (WBHG), oder
4. Personen, von denen im Rahmen einer Berufsorientierungsmaßnahme oder auf Grund einer nicht erfolgreichen Vermittlung in ein Lehrverhältnis nach § 5 dieses Gesetzes oder nach § 1 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 5/2006, angenommen werden muss, dass für sie aus ausschließlich in der Person gelegenen Gründen in absehbarer Zeit keine solche Lehrstelle gefunden werden kann.
Ausbildungsinhalte
§ 13d. (1) Die Festlegung der Ausbildungsinhalte, des Ausbildungszieles und der Zeitdauer der integrativen Berufsausbildung hat durch die Vertragsparteien gemeinsam mit der Berufsausbildungsassistenz unter Einbeziehung der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle, der Schulbehörde bzw. jener Stellen, welche die nach § 7 Abs. 2 und 3 vorgesehenen anderen Ausbildungsmaßnahmen durchführen, und des Schulerhalters bzw. jener Stellen, welche die nach § 7 Abs. 2 und 3 vorgesehenen anderen Ausbildungsmaßnahmen erhalten, vor Beginn der Ausbildung zu erfolgen.
(2) Dabei sind auch pädagogische Begleitmaßnahmen bzw. die Form der Einbindung in den Berufsschulunterricht bzw. eine nach § 7 Abs. 2 und 3 vorgesehene andere Ausbildungsmaßnahme unter Berücksichtigung der persönlichen Fähigkeiten und Bedürfnisse festzulegen.
Genehmigung eines Ausbildungsverhältnisses
§ 13e. Die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle darf einen Lehrvertrag nach § 13a oder einen Ausbildungsvertrag nach § 13b nur genehmigen, wenn
1. die Voraussetzungen des § 13c vorliegen und
2. eine verbindliche Erklärung des Arbeitsmarktservice, des Bundessozialamtes, einer Gebietskörperschaft oder einer Einrichtung einer Gebietskörperschaft über die Durchführung der Berufsausbildungsassistenz vorliegt.
Berufsausbildungsassistenz
§ 13f. (1) Die Ausbildung in einer integrativen Berufsausbildung gemäß §§ 13a und 13b ist durch eine Berufsausbildungsassistenz zu begleiten und zu unterstützen. Diese hat durch bewährte Einrichtungen auf dem Gebiet der sozialpädagogischen Betreuung und Begleitung zu erfolgen, die vom Arbeitsmarktservice, vom Bundessozialamt oder einer Gebietskörperschaft mit der Durchführung der Berufsausbildungsassistenz betraut wurden.
(2) Die Berufsausbildungsassistenz hat im Zuge ihrer Unterstützungstätigkeit sozialpädagogische, psychologische und didaktische Probleme von Personen, die ihr im Rahmen der integrativen Berufsausbildung anvertraut sind, mit Vertretern von Lehrbetrieben, besonderen selbständigen Ausbildungseinrichtungen und Berufsschulen zu erörtern, um zur Lösung dieser Probleme beizutragen.
(3) Die Berufsausbildungsassistenz hat an der Festlegung der Ausbildungsinhalte der integrativen Berufsausbildung (§ 13d) mitzuwirken.
(4) Die Berufsausbildungsassistenz hat an Abschlussprüfungen gemäß § 13g mitzuwirken.
(5) Die Berufsausbildungsassistenz hat bei einem Ausbildungswechsel das Einvernehmen mit den an der integrativen Berufsausbildung Beteiligten herzustellen und diesbezüglich besondere Beratungen durchzuführen.
Abschlussprüfung bei Teilqualifikation
§ 13g. (1) Zur Feststellung der in einer Ausbildung nach § 13b erworbenen Qualifikationen kann innerhalb der letzten zwölf Wochen der Ausbildung eine Abschlussprüfung durchgeführt werden. Diese ist von einem von der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle zu nominierenden Experten des betreffenden Berufsbereiches und einem Mitglied der Berufsausbildungsassistenz durchzuführen.
(2) Anhand der im Ausbildungsvertrag vereinbarten Ausbildungsinhalte und Ausbildungsziele ist bei der Abschlussprüfung festzustellen, welcher Ausbildungsstand erreicht und welche Fertigkeiten und Kenntnisse erworben wurden.
(3) Die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat darüber ein Abschlussprüfungszeugnis auszustellen. Gegebenenfalls ist im Abschlussprüfungszeugnis zu bestätigen, dass und welche wesentlichen Teile eines Lehrberufes erlernt wurden, soweit dies zur Verbesserung der Chancen auf dem Arbeitsmarkt sinnvoll ist.
(4) Der nähere Ablauf der Abschlussprüfung und die Gestaltung des Abschlussprüfungszeugnisses ist entsprechend den Erfordernissen des jeweiligen Berufsbereiches von der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle festzulegen.
(5) Teilprüfungen zur Abschlussprüfung über einzelne Teile der zu vermittelnden Fertigkeiten und Kenntnisse können bereits vor dem in Abs. 1 genannten Zeitraum abgehalten werden. § 9a Abs. 2 und 3 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass von den Voraussetzungen des § 9a Abs. 2 abgewichen werden kann, soweit dies auf Grund der zu vermittelnden Fertigkeiten und Kenntnisse sinnvoll erscheint.
Wechsel der Ausbildung
§ 13h. (1) Ein Wechsel zwischen der Ausbildung in einem Lehrverhältnis nach § 5, einem Lehrverhältnis nach § 13a und einem Ausbildungsverhältnis nach § 13b ist durch eine Vereinbarung zwischen dem Lehrberechtigten bzw. der Ausbildungseinrichtung einerseits und dem Lehrling bzw. dem Auszubildenden andererseits im Einvernehmen mit der Berufsausbildungsassistenz und unter Einbeziehung der Schulbehörde bzw. jener Stellen, welche die nach § 7 Abs. 2 und 3 vorgesehenen anderen Ausbildungsmaßnahmen durchführen und des Schulerhalters bzw. jener Stellen, welche die nach § 7 Abs. 2 und 3 vorgesehenen anderen Ausbildungsmaßnahmen erhalten, zulässig.
(2) Der Wechsel hat durch Abschluss eines neuen Lehrvertrages bzw. Ausbildungsvertrages, bei Wechsel zwischen einem Lehrverhältnis nach § 5 und einem Lehrverhältnis nach § 13a auch durch Änderung des Lehrvertrages zu erfolgen. Im Einvernehmen mit der Berufsausbildungsassistenz und der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle sind die in der Folge noch erforderlichen Ausbildungsinhalte und die noch erforderliche Ausbildungsdauer festzulegen.
(3) Die Probezeit nach § 124 Abs. 2 der Wiener Landarbeitsordnung 1990 beginnt bei einem Wechsel der Ausbildung im selben Lehrbetrieb oder in der selben Ausbildungseinrichtung nicht von neuem zu laufen.
(4) Wurde im Rahmen einer Ausbildung nach § 13b sowohl das Ausbildungsziel nach § 13g im Sinne einer erfolgreichen Ablegung der Abschlussprüfung als auch das berufsfachliche Bildungsziel der ersten Schulstufe der Berufsschule bzw. des ersten Jahres einer nach § 7 Abs. 2 und 3 vorgesehenen anderen Ausbildungsmaßnahme weitgehend erreicht, so ist bei einer anschließenden Ausbildung in einem Lehrberuf nach § 5 oder § 13a zumindest das erste Lehrjahr auf die Dauer der Lehrzeit anzurechnen, sofern nicht die Vereinbarung nach Abs. 2 eine weiter gehende Anrechnung vorsieht.
Anwendung von Rechtsvorschriften
§ 13i. Auf Personen, die in einer Teilqualifikation nach § 13b ausgebildet werden, kommen, soweit in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt wird, die übrigen Abschnitte dieses Gesetzes sowie Abschnitt 6 der Wiener Landarbeitsordnung 1990 zur Anwendung.“
5. Dem § 14 werden folgende Abs. 3 bis 5 angefügt:
„(3) In der Prüfungsordnung (§ 30) kann vorgesehen werden, dass in einzelnen Lehrberufen Teilprüfungen zur Meisterprüfung über einzelne Teile des Berufsbildes bereits vor den in Abs. 1 genannten Zeitpunkten zulässig sind.
(4) Voraussetzung für die Zulassung zu einer Teilprüfung ist, dass die Ausbildung in diesem Teil des Berufsbildes sowohl im Rahmen der Verwendung als Facharbeiter als auch erfolgreich im Rahmen des Meisterlehrganges bzw. des Unterrichts an einer höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt abgeschlossen wurde.
(5) Wurde eine Teilprüfung erfolgreich abgelegt, ist dieser Teil des Berufsbildes im Rahmen der Meisterprüfung nicht mehr zu prüfen. Durch Teilprüfungen in allen Teilen des Berufsbildes gilt die Meisterprüfung als abgelegt.“
6. In § 18 Abs. 2 wird am Ende der Z 11 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 12 angefügt:
„12. Mitwirkung an der integrativen Berufsausbildung nach Abschnitt 3a.“
7. Nach § 26 wird folgender § 26a samt Überschrift eingefügt:
Besondere selbständige Ausbildungseinrichtungen
§ 26a. (1) Die Berufsausbildung in besonderen selbständigen Ausbildungseinrichtungen, die nicht in Form eines Lehrbetriebes geführt werden, kann durch die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle bei Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 2 bewilligt werden.
(2) Die Bewilligung gemäß Abs. 1 ist zu erteilen, wenn
1. die Organisation und Ausstattung der Ausbildungseinrichtung die Vermittlung aller für die praktische Erlernung des betreffenden Lehrberufes nötigen Fertigkeiten und Kenntnisse ermöglicht,
2. ein Ausbilder im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 3 mit der Ausbildung von Lehrlingen beauftragt ist,
3. die Gestaltung der Ausbildung im wesentlichen dem Berufsbild des betreffenden Lehrberufes und das Ausbildungsziel den in der Prüfungsordnung dieses Lehrberufes gestellten Anforderungen entspricht und die Ausbildung mit der Ablegung der Facharbeiterprüfung abgeschlossen wird,
4. glaubhaft gemacht wird, dass die Führung der Ausbildungseinrichtung für mehrere Jahre mit einem hohen Grad der Wahrscheinlichkeit sichergestellt ist, und
5. für die Wirtschaft und die Lehrstellenbewerber ein Bedarf nach einer selbständigen Ausbildungseinrichtung besteht und die Ausbildung von Lehrstellenbewerbern im betreffenden Lehrberuf in betrieblichen Lehrverhältnissen nicht gewährleistet ist.
(3) Die erstmalige Bewilligung gemäß Abs. 1 ist auf die Dauer von drei Jahren zu erteilen. Sodann ist die Bewilligung unbefristet zu erteilen.
(4) Um die Bewilligung gemäß Abs. 1 hat der Inhaber der Ausbildungseinrichtung anzusuchen und die für die Prüfung des Vorliegens der im Abs. 2 geforderten Voraussetzungen notwendigen Angaben zu machen und die erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
(5) Wenn die im Abs. 2 Z 1 bis 4 genannten Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind, ist dem Inhaber der Bewilligung gemäß Abs. 1 unter Androhung des Entzuges oder der Nichtverlängerung der Bewilligung eine angemessene, höchstens ein Jahr dauernde Frist zur Behebung der Mängel zu setzen. Werden die Mängel innerhalb der gesetzten Frist nicht behoben, so hat die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle die Bewilligung zu entziehen oder nicht zu verlängern.
(6) Die integrative Berufsausbildung (Abschnitt 3a) in besonderen selbständigen Ausbildungseinrichtungen ist durch die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle gesondert zu bewilligen.
(7) Die Bewilligung gemäß Abs. 6 ist zu erteilen, wenn
1. die Organisation und Ausstattung der Ausbildungseinrichtung im Fall einer Ausbildung gemäß § 13a die Vermittlung aller für die praktische Erlernung des betreffenden Lehrberufes nötigen Fertigkeiten und Kenntnisse und im Fall einer Ausbildung gemäß § 13b die Vermittlung der betreffenden Teilqualifikation ermöglicht,
2. ein Ausbilder im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 3 mit der Ausbildung von Lehrlingen beauftragt ist,
3. die Gestaltung der Ausbildung im Fall des § 13a im wesentlichen dem Berufsbild des betreffenden Lehrberufes und das Ausbildungsziel den in der Prüfungsordnung dieses Lehrberufes gestellten Anforderungen entspricht und mit der Ablegung der Facharbeiterprüfung abgeschlossen wird sowie im Fall des § 13b der Vermittlung der betreffenden Teilqualifikation entspricht und
4. glaubhaft gemacht wird, dass die Führung der Ausbildungseinrichtung für mehrere Jahre mit einem hohen Grad der Wahrscheinlichkeit sichergestellt ist.
(8) Die erstmalige Bewilligung gemäß Abs. 6 ist hinsichtlich einer Ausbildung gemäß § 13a auf die Dauer von drei Jahren samt Lehrzeitverlängerung zu erteilen. Hinsichtlich einer Ausbildung gemäß § 13b ist die erstmalige Bewilligung auf die Dauer von drei Jahren zu erteilen. Sodann ist die Bewilligung unbefristet zu erteilen.
(9) Um die Bewilligung gemäß Abs. 6 hat der Inhaber der Ausbildungseinrichtung anzusuchen und die für die Prüfung des Vorliegens der im Abs. 7 geforderten Voraussetzungen notwendigen Angaben zu machen und die erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
(10) Wenn die im Abs. 7 Z 1 bis 4 genannten Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind, ist dem Inhaber der Bewilligung gemäß Abs. 6 unter Androhung des Entzuges oder der Nichtverlängerung der Bewilligung eine angemessene, höchstens ein Jahr dauernde Frist zur Behebung der Mängel zu setzen. Werden die Mängel innerhalb der gesetzten Frist nicht behoben, so hat die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle die Bewilligung zu entziehen oder nicht zu verlängern.
(11) Auf die Ausbildung in besonderen selbständigen Ausbildungseinrichtungen ist Abschnitt 6 der Wiener Landarbeitsordnung 1990 mit Ausnahme des § 123 Abs. 7 bis 9 anzuwenden.“
8. In § 27 Abs. 3 wird der Ausdruck „Arbeitsamt“ durch den Ausdruck „Arbeitsmarktservice“ ersetzt.
9. § 37 samt Überschrift lautet:
Anwendung der Berufsausbildungsvorschriften anderer Bundesländer
§ 37. (1) Wer in einem anderen Bundesland auf Grund land- und forstwirtschaftlicher Berufsausbildungsvorschriften eine Berufsbezeichnung erworben hat oder als Facharbeiter, Gehilfe oder Meister (Wirtschafter) anerkannt wurde, ist berechtigt, im Bundesland Wien die seinem Ausbildungsbereich und seiner Ausbildungsstufe entsprechende Berufsbezeichnung nach diesem Gesetz zu führen.
(2) Die in einem anderen Bundesland auf Grund von Vorschriften im Sinne des Abs. 1 zurückgelegte Lehrzeit, die Zeit der Verwendung als Facharbeiter (oder Gehilfe) sowie der auf Grund solcher Vorschriften erfolgte Besuch von gleichwertigen Kursen oder Lehrgängen und der Besuch von Berufs- oder Fachschulen gelten als solche nach diesem Gesetz.“
10. Nach § 37 werden folgende §§ 37a und 37b samt Überschriften eingefügt:
Berufsausbildung im Gebiet eines Staates, dessen Angehörigen Österreich auf Grund von
Staatsverträgen im Rahmen der europäischen Integration dieselben Rechte zu gewähren hat
wie Inländern
§ 37a. (1) Unbeschadet des § 37 wird eine
1. von Inländern,
2. von Angehörigen eines Staates, dessen Angehörigen Österreich auf Grund von Staatsverträgen im Rahmen der europäischen Integration dieselben Rechte zu gewähren hat wie Inländern, oder
3. von Personen, die über einen Aufenthaltstitel ,Daueraufenthalt – EG‘ (§ 45 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 99/2006) verfügen,
im Gebiet eines Staates, dessen Angehörigen Österreich auf Grund von Staatsverträgen im Rahmen der europäischen Integration dieselben Rechte zu gewähren hat wie Inländern, absolvierte Ausbildung (zB Lehrzeit, Zeit der Verwendung als Facharbeiter, Besuch von Kursen, Lehrgängen, Schulen und Universitäten) der nach diesem Gesetz verlangten Ausbildung nach Maßgabe der Gleichwertigkeit der vermittelten und erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten gleichgehalten.
(2) Die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat auf Antrag binnen vier Monaten einer in Abs. 1 genannten Person seine im Gebiet einer Vertragspartei erfolgte land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildung als mit der nach diesem Gesetz verlangten Berufsausbildung gleichwertig festzustellen. Bei festgestellter Gleichwertigkeit ist die entsprechende Berufsbezeichnung ,Facharbeiter‘ oder ,Meister‘ in Verbindung mit der Bezeichnung des Lehrberufes (§ 9 oder § 15) zuzuerkennen.
(3) Ist die vom Antragsteller erworbene Berufsausbildung nicht als gleichwertig im Sinne des Abs. 2 anzusehen, hat die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle zu prüfen, ob die vom Antragsteller während seiner Berufspraxis in einem Mitgliedstaat oder einem Drittland erworbenen Kenntnisse die fehlenden Qualifikationen abdecken. Decken diese Kenntnisse die fehlenden Qualifikationen nicht zur Gänze ab, ist nach Maßgabe des Abs. 4 die Gleichwertigkeit sowie die Zuerkennung der entsprechenden Berufsbezeichnung unter der Bedingung auszusprechen, dass der Erwerb der fehlenden Qualifikationen vom Antragsteller – nach seiner Wahl – entweder durch einen Anpassungslehrgang im Sinne des Art. 3 lit. g oder durch eine Eignungsprüfung im Sinne des Art. 3 lit. h der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S 22, nachzuweisen ist.
(4) Wenn
1. die vom Antragsteller gemäß Abs. 2 nachgewiesene Ausbildung inhaltlich von der für die Erlangung des entsprechenden Befähigungsnachweises sonst vorgeschriebenen Ausbildung wesentlich abweicht oder
2. die vom Antragsteller nachgewiesene Ausbildungsdauer um mindestens ein Jahr geringer ist als die für die beabsichtigte Berufsausübung nach diesem Gesetz sonst geforderte Ausbildungsdauer
kann – je nach der vom Antragsteller nachgewiesenen Berufsausbildung – nach Wahl des Antragstellers entweder die erfolgreiche Teilnahme an einem höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang für den Meister oder einem höchstens zweijährigen Anpassungslehrgang für den Facharbeiter oder die Ablegung einer Eignungsprüfung als Bedingung gemäß Abs. 3 vorgeschrieben werden. Im Rahmen des vorgeschriebenen Anpassungslehrganges oder der vorgeschriebenen Eignungsprüfung hat der Antragsteller den Erwerb der fehlenden Befähigung nachzuweisen.
(5) Unter Anpassungslehrgängen sind Anpassungslehrgänge im Sinne des Art. 3 lit. g der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S 22, zu verstehen.
(6) Unter Eignungsprüfungen sind Eignungsprüfungen im Sinne des Art. 3 lit. h der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S 22, zu verstehen.
(7) Die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat nähere Vorschriften für die Durchführung der Anpassungslehrgänge durch Verordnung zu erlassen, in der sicherzustellen ist, dass der Antragsteller die fehlenden Qualifikationen erlangen kann. Darin ist insbesondere die Art der Bewertung festzulegen und zu bestimmen, wer als qualifizierter Berufsangehöriger, unter dessen Verantwortung die Ausübung des jeweiligen Berufs erfolgen soll, fachlich befähigt ist.
(8) Die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat auf Antrag Bescheinigungen über eine Ausbildung nach diesem Gesetz auszustellen.
(9) Die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle kann durch Verordnung nähere Vorschriften im Hinblick auf die Gleichwertigkeit der Berufsausbildung in den Vertragsparteien festlegen. Dabei kann sie insbesondere vorsehen, dass die erfolgreiche Ablegung einer bestimmten Prüfung im Gebiet einer Vertragspartei eine gleichwertige Prüfung oder Ausbildung darstellt. Weiters kann die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle unter Bezugnahme auf bestimmte Prüfungen und Ausbildungen den Inhalt und die Dauer der abzulegenden Eignungsprüfungen und der zu absolvierenden Anpassungslehrgänge festlegen.
Berufsausbildung außerhalb des Gebiets eines Staates, dessen Angehörigen Österreich auf Grund von Staatsverträgen im Rahmen der europäischen Integration dieselben Rechte zu gewähren hat wie Inländern
§ 37b. (1) Auf Grund einer durch Staatsverträge über die Berufsausbildung in der Land- und Forstwirtschaft der inländischen Berufsausbildung gleichgestellten Ausbildung außerhalb des Gebiets eines Staates, dessen Angehörigen Österreich auf Grund von Staatsverträgen im Rahmen der europäischen Integration dieselben Rechte zu gewähren hat wie Inländern, besteht Anspruch auf Führung der Berufsbezeichnungen nach diesem Gesetz.
(2) Die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle kann darüber hinaus im Einzelfall mit Bescheid eine außerhalb des Gebiets eines Staates, dessen Angehörigen Österreich auf Grund von Staatsverträgen im Rahmen der europäischen Integration dieselben Rechte zu gewähren hat wie Inländern, im Rahmen einer land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildung mit Erfolg abgelegte Prüfung anerkennen und die nach diesem Gesetz entsprechende Berufsbezeichnung zuerkennen, wenn der durchlaufene Ausbildungsgang im wesentlichen dem Ausbildungsgang nach diesem Gesetz gleichgesetzt werden kann. Ist die Gleichsetzbarkeit nur in Teilbereichen gegeben, so kann die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle die Prüfung anerkennen und die Berufsbezeichnung zuerkennen, wenn eine Ergänzungsprüfung abgelegt wird. Diese Ergänzungsprüfung hat jene Prüfungsgegenstände zu umfassen, die im Ausbildungsgang des Bewerbers nicht in einem diesem Gesetz entsprechenden Ausmaß berücksichtigt wurden.“
11. Nach § 40 wird folgender Abschnitt 13 samt Überschrift und folgender § 41 angefügt:
Abschnitt 13
Bezugnahme auf Richtlinien
§ 41. Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Union umgesetzt:
1. Richtlinie 2003/109/EG betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, ABl. Nr. L 16 vom 23.01.2004 S 44;
2. Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S 22.“
Artikel II
(1) Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung in Kraft.
(2) Die §§ 13a, 13b, 13c Abs. 1, 13d bis 13h, 13i Abs. 1 und 18 Z 12 der Wiener land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsordnung 1992, LGBl. für Wien Nr. 35, in der Fassung des Art. I dieses Gesetzes, treten mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft, wobei bereits begonnene Ausbildungen abgeschlossen werden können.
(3) Die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat die gemäß den §§ 13a, 13b, 13c Abs. 1, 13d bis 13h, 13i Abs. 1 und 18 Z 12 der Wiener land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsordnung 1992, LGBl. für Wien Nr. 35, in der Fassung des Art. I dieses Gesetzes, getroffenen Maßnahmen und ihre Auswirkungen bis 31. Dezember 2008 einer Evaluierung zu unterziehen. Deren Ergebnis ist der Landesregierung und auch dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu übermitteln.

Der Landeshauptmann:Der Landesamtsdirektor:
HäuplTheimer


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