Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 2007 | Ausgegeben am 18. Juni 2007 | 24. Stück |
24. Gesetz: | Wiener land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsordnung 1992; Änderung [CELEX-Nrn.: 32003L0109 und 32005L0036] |
24.
Gesetz, mit dem die Wiener land- und forstwirtschaftliche
Berufsausbildungsordnung 1992 geändert wird
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Die Wiener land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsordnung 1992,
LGBl. für Wien Nr. 35, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl.
für Wien Nr. 11/2001, wird wie folgt geändert:
1. § 2 Abs. 1 Z 4 wird durch folgende Z 4 und
4a ersetzt:
„4. Besondere selbständige Ausbildungseinrichtung: eine
Einrichtung, der gemäß § 26a die Ausbildung von Lehrlingen
bewilligt wurde.
4a. Lehrling: eine Person, die auf Grund eines Lehrvertrages zur Erlernung
eines im § 3 Abs. 2 angeführten Lehrberufes
a) als Dienstnehmer bei einem Lehrberechtigten fachlich ausgebildet und im
Rahmen dieser Ausbildung verwendet wird oder
b) in einer besonderen selbständigen Ausbildungseinrichtung
ausgebildet wird.“
2. § 6 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) Lehrgänge gemäß § 3 des
Jugendausbildungs-Sicherungsgesetzes, BGBl. I Nr. 91/1998, zuletzt
geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 114/2005, sind wie folgt
auf die Lehrzeit anzurechnen:
1. die Teilnahme an einem Lehrgang zum Erwerb von Fertigkeiten und
Kenntnissen in einem Lehrberuf nach § 3 Abs. 2 im ersten Lehrjahr
zur Gänze und darüber hinaus aliquot im Vergleich der Dauer und des
Inhalts des Lehrgangs mit dem Inhalt der Ausbildungs- und
Prüfungsordnung;
2. bei anderen Lehrgängen unter Anwendung des Abs. 1 und 2 sowie
des § 5 Abs. 3 und 4.“
3. Nach § 9 werden folgende §§ 9a und 9b samt
Überschriften eingefügt:
„Teilprüfungen
§ 9a. (1) In der Prüfungsordnung (§ 30)
kann vorgesehen werden, dass in einzelnen Lehrberufen Teilprüfungen zur
Facharbeiterprüfung über einzelne Teile des Berufsbildes bereits vor
den in § 8 Abs. 1 oder 2 genannten Zeitpunkten zulässig
sind.
(2) Voraussetzung für die Zulassung zu einer Teilprüfung ist,
dass die Ausbildung in diesem Teil des Berufsbildes sowohl im Rahmen der
Ausbildung im Lehrbetrieb bzw. der besonderen selbständigen
Ausbildungseinrichtung als auch erfolgreich im Rahmen des Berufsschulunterrichts
oder einer nach § 7 Abs. 2 und 3 vorgesehenen anderen
Ausbildungsmaßnahme abgeschlossen wurde.
(3) Wurde eine Teilprüfung erfolgreich abgelegt, ist dieser Teil des
Berufsbildes im Rahmen der Facharbeiterprüfung nach § 8 nicht
mehr zu prüfen. Durch Teilprüfungen in allen Teilen des Berufsbildes
gilt die Facharbeiterprüfung nach § 8 als abgelegt.
Ausbildungsversuche
§ 9b. (1) Wenn es im Interesse der Verbesserung der
Ausbildung von Lehrlingen gelegen ist, kann die Landesregierung zur Erprobung,
ob bestimmte berufliche Tätigkeiten geeignet sind, den Gegenstand eines
neuen Lehrberufes in der Dauer von drei Jahren auf dem Gebiet der Land- und
Forstwirtschaft zu bilden, nach Anhörung der Land- und
forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle und der land- und
forstwirtschaftlichen Bundes-Lehrlings- und Fachausbildungsstelle durch
Verordnung die Durchführung eines Ausbildungsversuches vorsehen.
(2) In dieser Verordnung sind festzulegen:
1. die betreffenden beruflichen Tätigkeiten,
2. die Dauer des Ausbildungsversuches,
3. die Ausbildungsvorschriften,
4. die Gegenstände der Abschlussprüfung,
5. Vorschriften über das Abschlusszeugnis,
6. Bestimmungen über die Anrechnung einer erfolgreich abgeschlossenen
Ausbildung auf Lehrberufe nach § 3 Abs. 2,
7. Bestimmungen über die Anrechnung von in einem Ausbildungsversuch
zurückgelegten Lehrzeiten auf die Lehrzeit in einem Lehrberuf nach
§ 3 Abs. 2,
8. Bestimmungen über die Anrechnung von in einem Lehrberuf nach
§ 3 Abs. 2 oder in einem Lehrberuf außerhalb der Land- und
Forstwirtschaft zurückgelegten Lehrzeiten auf die Lehrzeit im Rahmen des
Ausbildungsversuches und
9. die Anrechnung der Ausbildung durch Besuch einer Schule nach
§ 10.
(3) Für die Dauer eines Ausbildungsversuches sind die seinen
Gegenstand bildenden Tätigkeiten einem Lehrberuf nach § 3
Abs. 2 gleichzuhalten.
(4) Der Lehrberechtigte oder die besondere selbständige
Ausbildungseinrichtung hat
1. der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und
Fachausbildungsstelle auf Verlangen Auskunft über die nähere
Gestaltung und die Ergebnisse der Maßnahmen zu erteilen, die im Rahmen des
betreffenden Ausbildungsversuches durchgeführt wurden, und
2. die Beobachtung dieser Maßnahmen durch die Land- und
forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle zuzulassen.
(5) Die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle
hat der Landesregierung für die Dauer des Ausbildungsversuches
jährlich einen Bericht über die beim Ausbildungsversuch und den
Abschlussprüfungen gemachten Erfahrungen vorzulegen. Ein Abschlussbericht
ist von der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle
spätestens sechs Monate nach Abschluss des Ausbildungsversuches der
Landesregierung vorzulegen. Die Landesregierung hat diese Berichte dem
Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit und dem Bundesminister für
Land- und Forstwirtschaft zu übermitteln.
(6) Werden die den Gegenstand eines Ausbildungsversuches bildenden
Tätigkeiten nach Abschluss des Ausbildungsversuches als Lehrberuf in die
Lehrberufsliste nach § 3 Abs. 2 aufgenommen, gilt die erfolgreich
abgelegte Abschlussprüfung als Facharbeiterprüfung nach
§ 8.“
4. Nach § 13 wird folgender Abschnitt 3a
(§§ 13a bis 13i) samt Überschriften
eingefügt:
„Abschnitt 3a
Integrative Berufsausbildung
Verlängerte Lehrzeit
§ 13a. (1) Zur Verbesserung der Eingliederung von
benachteiligten Personen mit persönlichen Vermittlungshindernissen in das
Berufsleben kann am Beginn oder im Laufe des Lehrverhältnisses im
Lehrvertrag eine gegenüber § 5 Abs. 2 dieses Gesetzes sowie
gegenüber § 124 Abs. 1 der Wiener Landarbeitsordnung 1990
längere Lehrzeit vereinbart werden.
(2) Die Lehrzeit kann um höchstens ein Jahr, in Ausnahmefällen um
bis zu zwei Jahre verlängert werden, sofern dies für die Erreichung
der Facharbeiterprüfung notwendig ist.
(3) Lehrlinge, die mit verlängerter Lehrzeit ausgebildet werden, sind
hinsichtlich der Berufsschulpflicht bzw. der Verpflichtung zum Besuch einer nach
§ 7 Abs. 2 und 3 vorgesehenen anderen Ausbildungsmaßnahme
anderen Lehrlingen gleichgestellt.
(4) Die integrative Berufsausbildung gemäß Abs. 1 soll
vorrangig in Lehrbetrieben durchgeführt werden.
Teilqualifikation
§ 13b. (1) Zur Verbesserung der Eingliederung von
benachteiligten Personen mit persönlichen Vermittlungshindernissen in das
Berufsleben kann in einem Ausbildungsvertrag die Festlegung einer
Teilqualifikation durch Einschränkung auf bestimmte Teile des Berufsbildes
eines Lehrberufes, allenfalls unter Ergänzung von Fertigkeiten und
Kenntnissen aus Berufsbildern weiterer Lehrberufe, vereinbart werden. Der
Ausbildungsvertrag hat Fertigkeiten und Kenntnisse zu umfassen, die im
Wirtschaftsleben verwertbar sind.
(2) In der Vereinbarung sind jedenfalls die zu vermittelnden Fertigkeiten
und Kenntnisse und die Dauer der Ausbildung festzulegen.
(3) Die Dauer dieser Ausbildung kann zwischen einem Jahr und drei Jahren
betragen.
(4) Für Personen, die in einer Teilqualifikation ausgebildet werden,
besteht nach Maßgabe der Festlegungen nach § 13d die Pflicht
bzw. das Recht zum Besuch der Berufsschule oder die Pflicht zum Besuch einer
nach § 7 Abs. 2 und 3 vorgesehenen anderen
Ausbildungsmaßnahme.
(5) Die integrative Berufsausbildung gemäß Abs. 1 soll
vorrangig in Lehrbetrieben durchgeführt werden.
Personenkreis
§ 13c. Für die Ausbildung in einer integrativen
Berufsausbildung kommen Personen in Betracht, die das Arbeitsmarktservice nicht
in ein Lehrverhältnis nach § 5 dieses Gesetzes oder nach
§ 1 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt
geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 5/2006, vermitteln konnte
und auf die zumindest eine der folgenden Voraussetzungen zutrifft:
1. Personen, die am Ende der Pflichtschule sonderpädagogischen
Förderbedarf hatten und zumindest teilweise nach dem Lehrplan einer
Sonderschule unterrichtet wurden, oder
2. Personen ohne Hauptschulabschluss bzw. mit negativem
Hauptschulabschluss, oder
3. Behinderte im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG),
BGBl. Nr. 22/1970, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I
Nr. 82/2005, bzw. des Wiener Behindertengesetzes (WBHG), oder
4. Personen, von denen im Rahmen einer Berufsorientierungsmaßnahme
oder auf Grund einer nicht erfolgreichen Vermittlung in ein Lehrverhältnis
nach § 5 dieses Gesetzes oder nach § 1 des
Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch
das Gesetz BGBl. I Nr. 5/2006, angenommen werden muss, dass für
sie aus ausschließlich in der Person gelegenen Gründen in absehbarer
Zeit keine solche Lehrstelle gefunden werden kann.
Ausbildungsinhalte
§ 13d. (1) Die Festlegung der Ausbildungsinhalte, des
Ausbildungszieles und der Zeitdauer der integrativen Berufsausbildung hat durch
die Vertragsparteien gemeinsam mit der Berufsausbildungsassistenz unter
Einbeziehung der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und
Fachausbildungsstelle, der Schulbehörde bzw. jener Stellen, welche die nach
§ 7 Abs. 2 und 3 vorgesehenen anderen Ausbildungsmaßnahmen
durchführen, und des Schulerhalters bzw. jener Stellen, welche die nach
§ 7 Abs. 2 und 3 vorgesehenen anderen Ausbildungsmaßnahmen
erhalten, vor Beginn der Ausbildung zu erfolgen.
(2) Dabei sind auch pädagogische Begleitmaßnahmen bzw. die Form
der Einbindung in den Berufsschulunterricht bzw. eine nach § 7
Abs. 2 und 3 vorgesehene andere Ausbildungsmaßnahme unter
Berücksichtigung der persönlichen Fähigkeiten und
Bedürfnisse festzulegen.
Genehmigung eines
Ausbildungsverhältnisses
§ 13e. Die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und
Fachausbildungsstelle darf einen Lehrvertrag nach § 13a oder einen
Ausbildungsvertrag nach § 13b nur genehmigen, wenn
1. die Voraussetzungen des § 13c vorliegen und
2. eine verbindliche Erklärung des Arbeitsmarktservice, des
Bundessozialamtes, einer Gebietskörperschaft oder einer Einrichtung einer
Gebietskörperschaft über die Durchführung der
Berufsausbildungsassistenz vorliegt.
Berufsausbildungsassistenz
§ 13f. (1) Die Ausbildung in einer integrativen
Berufsausbildung gemäß §§ 13a und 13b ist durch eine
Berufsausbildungsassistenz zu begleiten und zu unterstützen. Diese hat
durch bewährte Einrichtungen auf dem Gebiet der sozialpädagogischen
Betreuung und Begleitung zu erfolgen, die vom Arbeitsmarktservice, vom
Bundessozialamt oder einer Gebietskörperschaft mit der Durchführung
der Berufsausbildungsassistenz betraut wurden.
(2) Die Berufsausbildungsassistenz hat im Zuge ihrer
Unterstützungstätigkeit sozialpädagogische, psychologische und
didaktische Probleme von Personen, die ihr im Rahmen der integrativen
Berufsausbildung anvertraut sind, mit Vertretern von Lehrbetrieben, besonderen
selbständigen Ausbildungseinrichtungen und Berufsschulen zu erörtern,
um zur Lösung dieser Probleme beizutragen.
(3) Die Berufsausbildungsassistenz hat an der Festlegung der
Ausbildungsinhalte der integrativen Berufsausbildung (§ 13d)
mitzuwirken.
(4) Die Berufsausbildungsassistenz hat an Abschlussprüfungen
gemäß § 13g mitzuwirken.
(5) Die Berufsausbildungsassistenz hat bei einem Ausbildungswechsel das
Einvernehmen mit den an der integrativen Berufsausbildung Beteiligten
herzustellen und diesbezüglich besondere Beratungen
durchzuführen.
Abschlussprüfung bei Teilqualifikation
§ 13g. (1) Zur Feststellung der in einer Ausbildung nach
§ 13b erworbenen Qualifikationen kann innerhalb der letzten zwölf
Wochen der Ausbildung eine Abschlussprüfung durchgeführt werden. Diese
ist von einem von der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und
Fachausbildungsstelle zu nominierenden Experten des betreffenden Berufsbereiches
und einem Mitglied der Berufsausbildungsassistenz durchzuführen.
(2) Anhand der im Ausbildungsvertrag vereinbarten Ausbildungsinhalte und
Ausbildungsziele ist bei der Abschlussprüfung festzustellen, welcher
Ausbildungsstand erreicht und welche Fertigkeiten und Kenntnisse erworben
wurden.
(3) Die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle
hat darüber ein Abschlussprüfungszeugnis auszustellen. Gegebenenfalls
ist im Abschlussprüfungszeugnis zu bestätigen, dass und welche
wesentlichen Teile eines Lehrberufes erlernt wurden, soweit dies zur
Verbesserung der Chancen auf dem Arbeitsmarkt sinnvoll ist.
(4) Der nähere Ablauf der Abschlussprüfung und die Gestaltung des
Abschlussprüfungszeugnisses ist entsprechend den Erfordernissen des
jeweiligen Berufsbereiches von der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings-
und Fachausbildungsstelle festzulegen.
(5) Teilprüfungen zur Abschlussprüfung über einzelne Teile
der zu vermittelnden Fertigkeiten und Kenntnisse können bereits vor dem in
Abs. 1 genannten Zeitraum abgehalten werden. § 9a Abs. 2 und
3 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass von den Voraussetzungen des
§ 9a Abs. 2 abgewichen werden kann, soweit dies auf Grund der zu
vermittelnden Fertigkeiten und Kenntnisse sinnvoll erscheint.
Wechsel der Ausbildung
§ 13h. (1) Ein Wechsel zwischen der Ausbildung in einem
Lehrverhältnis nach § 5, einem Lehrverhältnis nach
§ 13a und einem Ausbildungsverhältnis nach § 13b ist
durch eine Vereinbarung zwischen dem Lehrberechtigten bzw. der
Ausbildungseinrichtung einerseits und dem Lehrling bzw. dem Auszubildenden
andererseits im Einvernehmen mit der Berufsausbildungsassistenz und unter
Einbeziehung der Schulbehörde bzw. jener Stellen, welche die nach
§ 7 Abs. 2 und 3 vorgesehenen anderen Ausbildungsmaßnahmen
durchführen und des Schulerhalters bzw. jener Stellen, welche die nach
§ 7 Abs. 2 und 3 vorgesehenen anderen Ausbildungsmaßnahmen
erhalten, zulässig.
(2) Der Wechsel hat durch Abschluss eines neuen Lehrvertrages bzw.
Ausbildungsvertrages, bei Wechsel zwischen einem Lehrverhältnis nach
§ 5 und einem Lehrverhältnis nach § 13a auch durch
Änderung des Lehrvertrages zu erfolgen. Im Einvernehmen mit der
Berufsausbildungsassistenz und der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings-
und Fachausbildungsstelle sind die in der Folge noch erforderlichen
Ausbildungsinhalte und die noch erforderliche Ausbildungsdauer
festzulegen.
(3) Die Probezeit nach § 124 Abs. 2 der Wiener
Landarbeitsordnung 1990 beginnt bei einem Wechsel der Ausbildung im selben
Lehrbetrieb oder in der selben Ausbildungseinrichtung nicht von neuem zu
laufen.
(4) Wurde im Rahmen einer Ausbildung nach § 13b sowohl das
Ausbildungsziel nach § 13g im Sinne einer erfolgreichen Ablegung der
Abschlussprüfung als auch das berufsfachliche Bildungsziel der ersten
Schulstufe der Berufsschule bzw. des ersten Jahres einer nach § 7
Abs. 2 und 3 vorgesehenen anderen Ausbildungsmaßnahme weitgehend
erreicht, so ist bei einer anschließenden Ausbildung in einem Lehrberuf
nach § 5 oder § 13a zumindest das erste Lehrjahr auf die
Dauer der Lehrzeit anzurechnen, sofern nicht die Vereinbarung nach Abs. 2
eine weiter gehende Anrechnung vorsieht.
Anwendung von Rechtsvorschriften
§ 13i. Auf Personen, die in einer Teilqualifikation nach
§ 13b ausgebildet werden, kommen, soweit in diesem Abschnitt nicht
anderes bestimmt wird, die übrigen Abschnitte dieses Gesetzes sowie
Abschnitt 6 der Wiener Landarbeitsordnung 1990 zur
Anwendung.“
5. Dem § 14 werden folgende Abs. 3 bis 5
angefügt:
„(3) In der Prüfungsordnung (§ 30) kann vorgesehen
werden, dass in einzelnen Lehrberufen Teilprüfungen zur Meisterprüfung
über einzelne Teile des Berufsbildes bereits vor den in Abs. 1
genannten Zeitpunkten zulässig sind.
(4) Voraussetzung für die Zulassung zu einer Teilprüfung ist,
dass die Ausbildung in diesem Teil des Berufsbildes sowohl im Rahmen der
Verwendung als Facharbeiter als auch erfolgreich im Rahmen des Meisterlehrganges
bzw. des Unterrichts an einer höheren land- und forstwirtschaftlichen
Lehranstalt abgeschlossen wurde.
(5) Wurde eine Teilprüfung erfolgreich abgelegt, ist dieser Teil des
Berufsbildes im Rahmen der Meisterprüfung nicht mehr zu prüfen. Durch
Teilprüfungen in allen Teilen des Berufsbildes gilt die Meisterprüfung
als abgelegt.“
6. In § 18 Abs. 2 wird am Ende der Z 11 der Punkt
durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 12
angefügt:
„12. Mitwirkung an der integrativen Berufsausbildung nach Abschnitt
3a.“
7. Nach § 26 wird folgender § 26a samt
Überschrift eingefügt:
„Besondere selbständige
Ausbildungseinrichtungen
§ 26a. (1) Die Berufsausbildung in besonderen
selbständigen Ausbildungseinrichtungen, die nicht in Form eines
Lehrbetriebes geführt werden, kann durch die Land- und forstwirtschaftliche
Lehrlings- und Fachausbildungsstelle bei Vorliegen der Voraussetzungen des
Abs. 2 bewilligt werden.
(2) Die Bewilligung gemäß Abs. 1 ist zu erteilen,
wenn
1. die Organisation und Ausstattung der Ausbildungseinrichtung die
Vermittlung aller für die praktische Erlernung des betreffenden Lehrberufes
nötigen Fertigkeiten und Kenntnisse ermöglicht,
2. ein Ausbilder im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 3 mit der
Ausbildung von Lehrlingen beauftragt ist,
3. die Gestaltung der Ausbildung im wesentlichen dem Berufsbild des
betreffenden Lehrberufes und das Ausbildungsziel den in der Prüfungsordnung
dieses Lehrberufes gestellten Anforderungen entspricht und die Ausbildung mit
der Ablegung der Facharbeiterprüfung abgeschlossen wird,
4. glaubhaft gemacht wird, dass die Führung der
Ausbildungseinrichtung für mehrere Jahre mit einem hohen Grad der
Wahrscheinlichkeit sichergestellt ist, und
5. für die Wirtschaft und die Lehrstellenbewerber ein Bedarf nach
einer selbständigen Ausbildungseinrichtung besteht und die Ausbildung von
Lehrstellenbewerbern im betreffenden Lehrberuf in betrieblichen
Lehrverhältnissen nicht gewährleistet ist.
(3) Die erstmalige Bewilligung gemäß Abs. 1 ist auf die
Dauer von drei Jahren zu erteilen. Sodann ist die Bewilligung unbefristet zu
erteilen.
(4) Um die Bewilligung gemäß Abs. 1 hat der Inhaber der
Ausbildungseinrichtung anzusuchen und die für die Prüfung des
Vorliegens der im Abs. 2 geforderten Voraussetzungen notwendigen Angaben zu
machen und die erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
(5) Wenn die im Abs. 2 Z 1 bis 4 genannten Voraussetzungen nicht
mehr gegeben sind, ist dem Inhaber der Bewilligung gemäß Abs. 1
unter Androhung des Entzuges oder der Nichtverlängerung der Bewilligung
eine angemessene, höchstens ein Jahr dauernde Frist zur Behebung der
Mängel zu setzen. Werden die Mängel innerhalb der gesetzten Frist
nicht behoben, so hat die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und
Fachausbildungsstelle die Bewilligung zu entziehen oder nicht zu
verlängern.
(6) Die integrative Berufsausbildung (Abschnitt 3a) in besonderen
selbständigen Ausbildungseinrichtungen ist durch die Land- und
forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle gesondert zu
bewilligen.
(7) Die Bewilligung gemäß Abs. 6 ist zu erteilen,
wenn
1. die Organisation und Ausstattung der Ausbildungseinrichtung im Fall
einer Ausbildung gemäß § 13a die Vermittlung aller für
die praktische Erlernung des betreffenden Lehrberufes nötigen Fertigkeiten
und Kenntnisse und im Fall einer Ausbildung gemäß § 13b die
Vermittlung der betreffenden Teilqualifikation ermöglicht,
2. ein Ausbilder im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 3 mit der
Ausbildung von Lehrlingen beauftragt ist,
3. die Gestaltung der Ausbildung im Fall des § 13a im
wesentlichen dem Berufsbild des betreffenden Lehrberufes und das Ausbildungsziel
den in der Prüfungsordnung dieses Lehrberufes gestellten Anforderungen
entspricht und mit der Ablegung der Facharbeiterprüfung abgeschlossen wird
sowie im Fall des § 13b der Vermittlung der betreffenden
Teilqualifikation entspricht und
4. glaubhaft gemacht wird, dass die Führung der
Ausbildungseinrichtung für mehrere Jahre mit einem hohen Grad der
Wahrscheinlichkeit sichergestellt ist.
(8) Die erstmalige Bewilligung gemäß Abs. 6 ist
hinsichtlich einer Ausbildung gemäß § 13a auf die Dauer von
drei Jahren samt Lehrzeitverlängerung zu erteilen. Hinsichtlich einer
Ausbildung gemäß § 13b ist die erstmalige Bewilligung auf
die Dauer von drei Jahren zu erteilen. Sodann ist die Bewilligung unbefristet zu
erteilen.
(9) Um die Bewilligung gemäß Abs. 6 hat der Inhaber der
Ausbildungseinrichtung anzusuchen und die für die Prüfung des
Vorliegens der im Abs. 7 geforderten Voraussetzungen notwendigen Angaben zu
machen und die erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
(10) Wenn die im Abs. 7 Z 1 bis 4 genannten Voraussetzungen nicht
mehr gegeben sind, ist dem Inhaber der Bewilligung gemäß Abs. 6
unter Androhung des Entzuges oder der Nichtverlängerung der Bewilligung
eine angemessene, höchstens ein Jahr dauernde Frist zur Behebung der
Mängel zu setzen. Werden die Mängel innerhalb der gesetzten Frist
nicht behoben, so hat die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und
Fachausbildungsstelle die Bewilligung zu entziehen oder nicht zu
verlängern.
(11) Auf die Ausbildung in besonderen selbständigen
Ausbildungseinrichtungen ist Abschnitt 6 der Wiener Landarbeitsordnung 1990
mit Ausnahme des § 123 Abs. 7 bis 9 anzuwenden.“
8. In § 27 Abs. 3 wird der Ausdruck
„Arbeitsamt“ durch den Ausdruck
„Arbeitsmarktservice“ ersetzt.
9. § 37 samt Überschrift lautet:
„Anwendung der Berufsausbildungsvorschriften
anderer Bundesländer
§ 37. (1) Wer in einem anderen Bundesland auf Grund land-
und forstwirtschaftlicher Berufsausbildungsvorschriften eine Berufsbezeichnung
erworben hat oder als Facharbeiter, Gehilfe oder Meister (Wirtschafter)
anerkannt wurde, ist berechtigt, im Bundesland Wien die seinem
Ausbildungsbereich und seiner Ausbildungsstufe entsprechende Berufsbezeichnung
nach diesem Gesetz zu führen.
(2) Die in einem anderen Bundesland auf Grund von Vorschriften im Sinne des
Abs. 1 zurückgelegte Lehrzeit, die Zeit der Verwendung als
Facharbeiter (oder Gehilfe) sowie der auf Grund solcher Vorschriften erfolgte
Besuch von gleichwertigen Kursen oder Lehrgängen und der Besuch von Berufs-
oder Fachschulen gelten als solche nach diesem Gesetz.“
10. Nach § 37 werden folgende §§ 37a und 37b
samt Überschriften eingefügt:
„Berufsausbildung im Gebiet eines Staates, dessen
Angehörigen Österreich auf Grund von
Staatsverträgen im Rahmen der europäischen Integration dieselben Rechte zu gewähren hat
wie Inländern
Staatsverträgen im Rahmen der europäischen Integration dieselben Rechte zu gewähren hat
wie Inländern
§ 37a. (1) Unbeschadet des § 37 wird
eine
1. von Inländern,
2. von Angehörigen eines Staates, dessen Angehörigen
Österreich auf Grund von Staatsverträgen im Rahmen der
europäischen Integration dieselben Rechte zu gewähren hat wie
Inländern, oder
3. von Personen, die über einen Aufenthaltstitel ,Daueraufenthalt
– EG‘ (§ 45 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz
– NAG, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch das
Gesetz BGBl. I Nr. 99/2006) verfügen,
im Gebiet eines Staates, dessen Angehörigen Österreich auf Grund von Staatsverträgen im Rahmen der europäischen Integration dieselben Rechte zu gewähren hat wie Inländern, absolvierte Ausbildung (zB Lehrzeit, Zeit der Verwendung als Facharbeiter, Besuch von Kursen, Lehrgängen, Schulen und Universitäten) der nach diesem Gesetz verlangten Ausbildung nach Maßgabe der Gleichwertigkeit der vermittelten und erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten gleichgehalten.
im Gebiet eines Staates, dessen Angehörigen Österreich auf Grund von Staatsverträgen im Rahmen der europäischen Integration dieselben Rechte zu gewähren hat wie Inländern, absolvierte Ausbildung (zB Lehrzeit, Zeit der Verwendung als Facharbeiter, Besuch von Kursen, Lehrgängen, Schulen und Universitäten) der nach diesem Gesetz verlangten Ausbildung nach Maßgabe der Gleichwertigkeit der vermittelten und erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten gleichgehalten.
(2) Die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle
hat auf Antrag binnen vier Monaten einer in Abs. 1 genannten Person seine
im Gebiet einer Vertragspartei erfolgte land- und forstwirtschaftliche
Berufsausbildung als mit der nach diesem Gesetz verlangten Berufsausbildung
gleichwertig festzustellen. Bei festgestellter Gleichwertigkeit ist die
entsprechende Berufsbezeichnung ,Facharbeiter‘ oder ,Meister‘ in
Verbindung mit der Bezeichnung des Lehrberufes (§ 9 oder
§ 15) zuzuerkennen.
(3) Ist die vom Antragsteller erworbene Berufsausbildung nicht als
gleichwertig im Sinne des Abs. 2 anzusehen, hat die Land- und
forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle zu prüfen, ob die
vom Antragsteller während seiner Berufspraxis in einem Mitgliedstaat oder
einem Drittland erworbenen Kenntnisse die fehlenden Qualifikationen abdecken.
Decken diese Kenntnisse die fehlenden Qualifikationen nicht zur Gänze ab,
ist nach Maßgabe des Abs. 4 die Gleichwertigkeit sowie die
Zuerkennung der entsprechenden Berufsbezeichnung unter der Bedingung
auszusprechen, dass der Erwerb der fehlenden Qualifikationen vom Antragsteller
– nach seiner Wahl – entweder durch einen Anpassungslehrgang im
Sinne des Art. 3 lit. g oder durch eine Eignungsprüfung im Sinne
des Art. 3 lit. h der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung
von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S 22,
nachzuweisen ist.
(4) Wenn
1. die vom Antragsteller gemäß Abs. 2 nachgewiesene
Ausbildung inhaltlich von der für die Erlangung des entsprechenden
Befähigungsnachweises sonst vorgeschriebenen Ausbildung wesentlich abweicht
oder
2. die vom Antragsteller nachgewiesene Ausbildungsdauer um mindestens ein
Jahr geringer ist als die für die beabsichtigte Berufsausübung nach
diesem Gesetz sonst geforderte Ausbildungsdauer
kann – je nach der vom Antragsteller nachgewiesenen Berufsausbildung – nach Wahl des Antragstellers entweder die erfolgreiche Teilnahme an einem höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang für den Meister oder einem höchstens zweijährigen Anpassungslehrgang für den Facharbeiter oder die Ablegung einer Eignungsprüfung als Bedingung gemäß Abs. 3 vorgeschrieben werden. Im Rahmen des vorgeschriebenen Anpassungslehrganges oder der vorgeschriebenen Eignungsprüfung hat der Antragsteller den Erwerb der fehlenden Befähigung nachzuweisen.
kann – je nach der vom Antragsteller nachgewiesenen Berufsausbildung – nach Wahl des Antragstellers entweder die erfolgreiche Teilnahme an einem höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang für den Meister oder einem höchstens zweijährigen Anpassungslehrgang für den Facharbeiter oder die Ablegung einer Eignungsprüfung als Bedingung gemäß Abs. 3 vorgeschrieben werden. Im Rahmen des vorgeschriebenen Anpassungslehrganges oder der vorgeschriebenen Eignungsprüfung hat der Antragsteller den Erwerb der fehlenden Befähigung nachzuweisen.
(5) Unter Anpassungslehrgängen sind Anpassungslehrgänge im Sinne
des Art. 3 lit. g der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung
von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S 22, zu
verstehen.
(6) Unter Eignungsprüfungen sind Eignungsprüfungen im Sinne des
Art. 3 lit. h der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von
Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S 22, zu
verstehen.
(7) Die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle
hat nähere Vorschriften für die Durchführung der
Anpassungslehrgänge durch Verordnung zu erlassen, in der sicherzustellen
ist, dass der Antragsteller die fehlenden Qualifikationen erlangen kann. Darin
ist insbesondere die Art der Bewertung festzulegen und zu bestimmen, wer als
qualifizierter Berufsangehöriger, unter dessen Verantwortung die
Ausübung des jeweiligen Berufs erfolgen soll, fachlich befähigt
ist.
(8) Die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle
hat auf Antrag Bescheinigungen über eine Ausbildung nach diesem Gesetz
auszustellen.
(9) Die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle
kann durch Verordnung nähere Vorschriften im Hinblick auf die
Gleichwertigkeit der Berufsausbildung in den Vertragsparteien festlegen. Dabei
kann sie insbesondere vorsehen, dass die erfolgreiche Ablegung einer bestimmten
Prüfung im Gebiet einer Vertragspartei eine gleichwertige Prüfung oder
Ausbildung darstellt. Weiters kann die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings-
und Fachausbildungsstelle unter Bezugnahme auf bestimmte Prüfungen und
Ausbildungen den Inhalt und die Dauer der abzulegenden Eignungsprüfungen
und der zu absolvierenden Anpassungslehrgänge festlegen.
Berufsausbildung außerhalb des Gebiets eines
Staates, dessen Angehörigen Österreich auf Grund von
Staatsverträgen im Rahmen der europäischen Integration dieselben
Rechte zu gewähren hat wie Inländern
§ 37b. (1) Auf Grund einer durch Staatsverträge
über die Berufsausbildung in der Land- und Forstwirtschaft der
inländischen Berufsausbildung gleichgestellten Ausbildung außerhalb
des Gebiets eines Staates, dessen Angehörigen Österreich auf Grund von
Staatsverträgen im Rahmen der europäischen Integration dieselben
Rechte zu gewähren hat wie Inländern, besteht Anspruch auf
Führung der Berufsbezeichnungen nach diesem Gesetz.
(2) Die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle
kann darüber hinaus im Einzelfall mit Bescheid eine außerhalb des
Gebiets eines Staates, dessen Angehörigen Österreich auf Grund von
Staatsverträgen im Rahmen der europäischen Integration dieselben
Rechte zu gewähren hat wie Inländern, im Rahmen einer land- und
forstwirtschaftlichen Berufsausbildung mit Erfolg abgelegte Prüfung
anerkennen und die nach diesem Gesetz entsprechende Berufsbezeichnung
zuerkennen, wenn der durchlaufene Ausbildungsgang im wesentlichen dem
Ausbildungsgang nach diesem Gesetz gleichgesetzt werden kann. Ist die
Gleichsetzbarkeit nur in Teilbereichen gegeben, so kann die Land- und
forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle die Prüfung
anerkennen und die Berufsbezeichnung zuerkennen, wenn eine
Ergänzungsprüfung abgelegt wird. Diese Ergänzungsprüfung hat
jene Prüfungsgegenstände zu umfassen, die im Ausbildungsgang des
Bewerbers nicht in einem diesem Gesetz entsprechenden Ausmaß
berücksichtigt wurden.“
11. Nach § 40 wird folgender Abschnitt 13 samt
Überschrift und folgender § 41 angefügt:
„Abschnitt 13
Bezugnahme auf Richtlinien
§ 41. Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien der
Europäischen Union umgesetzt:
1. Richtlinie 2003/109/EG betreffend die Rechtsstellung der langfristig
aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, ABl. Nr. L 16 vom
23.01.2004 S 44;
2. Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von
Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005
S 22.“
Artikel II
(1) Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung in
Kraft.
(2) Die §§ 13a, 13b, 13c Abs. 1, 13d bis 13h, 13i
Abs. 1 und 18 Z 12 der Wiener land- und forstwirtschaftlichen
Berufsausbildungsordnung 1992, LGBl. für Wien Nr. 35, in der Fassung
des Art. I dieses Gesetzes, treten mit Ablauf des 31. Dezember 2010
außer Kraft, wobei bereits begonnene Ausbildungen abgeschlossen werden
können.
(3) Die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle
hat die gemäß den §§ 13a, 13b, 13c Abs. 1, 13d
bis 13h, 13i Abs. 1 und 18 Z 12 der Wiener land- und
forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsordnung 1992, LGBl. für Wien
Nr. 35, in der Fassung des Art. I dieses Gesetzes, getroffenen
Maßnahmen und ihre Auswirkungen bis 31. Dezember 2008 einer
Evaluierung zu unterziehen. Deren Ergebnis ist der Landesregierung und auch dem
Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu übermitteln.
Der Landeshauptmann: | Der Landesamtsdirektor: |
Häupl | Theimer |
Medieninhaber: Land Wien – Herstellung:
Wiener Zeitung Digitale Publikationen GmbH, 1040 Wien
Druck: MA 53 – Presse- und
Informationsdienst der Stadt Wien (PID), 1082 Wien, Rathaus, Stiege
3
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LGBl. für Wien ist erhältlich in der Drucksortenstelle der Stadthauptkasse, 1010 Wien, Rathaus, Stiege 7, Hochparterre und kann bei der MA 53 – Presse- und Informations-
dienst der Stadt Wien, Rathaus, 1082 Wien, Tel.: (01) 4000-81026 DW bestellt bzw. abonniert werden.
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