Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 2007 | Ausgegeben am 15. Mai 2007 | 20. Stück |
20. Verordnung: | Verwaltungsabgaben und Kommissionsgebühren; Änderung |
20.
Verordnung der Wiener Landesregierung, mit der die
Verordnung über Verwaltungsabgaben und Kommissionsgebühren
geändert wird
Die Wiener Landesregierung hat beschlossen:
Auf Grund des § 2 des Wiener Verwaltungsabgabengesetzes 1985,
LGBl. für Wien Nr. 49/1984, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl.
für Wien Nr. 6/2002, sowie auf Grund des § 77 des
Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991, in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 10/2004, wird
verordnet:
ARTIKEL I
Die Verordnung der Wiener Landesregierung über Verwaltungsabgaben und
Kommissionsgebühren, LGBl. für Wien Nr. 104/2001, zuletzt
geändert durch die Verordnung LGBl. für Wien Nr. 49/2004, wird
wie folgt geändert:
1. Tarif I, A. Allgemeiner Teil, Tarifpost 5a
entfällt.
2. Tarif I, B. Besonderer Teil, I. Sanitätspolizeiliche
Angelegenheiten, Tarifpost 23 lautet:
„23. Bewilligung der Errichtung einer Bestattungsanlage, die
ausschließlich für die Bestattung von Leichen oder Leichenasche von
Angehörigen eines bestimmten, begrenzten Personenkreises bestimmt ist
(Privatbegräbnisstätte), für je 10 angefangene
a) Grabnischen 494,00 Euro
b) Urnennischen 109,00 Euro“
3. Tarif I, B. Besonderer Teil, I. Sanitätspolizeiliche
Angelegenheiten, Tarifpost 24 entfällt.
4. Tarif I, B. Besonderer Teil, I. Sanitätspolizeiliche
Angelegenheiten, Tarifpost 25 lautet:
„25. Bewilligung zur Erweiterung oder Änderung einer
Privatbegräbnisstätte für je 10 angefangene Grabnischen 331,00
Euro“
5. Tarif I, B. Besonderer Teil, I. Sanitätspolizeiliche
Angelegenheiten, Tarifpost 26 entfällt.
6. Tarif I, B. Besonderer Teil, I. Sanitätspolizeiliche
Angelegenheiten, Tarifpost 27 lautet:
„27. Bewilligung zur Bestattung einer Leiche oder von Leichenasche
in einer Privatbegräbnisstätte je Bestattung 65,00
Euro“
7. Tarif I, B. Besonderer Teil, I. Sanitätspolizeiliche
Angelegenheiten, Tarifpost 31 lautet:
„31. Überprüfung der Begleitpapiere für einen
Leichentransport nach Wien 9,00 Euro“
8. Tarif I, B. Besonderer Teil, IV. Baupolizeiliche
Angelegenheiten, Tarifpost 44 lautet:
„44. Bekanntgabe der Bebauungsbestimmungen für jeden
Quadratmeter der beantragten Liegenschaft
0,20 Euro
mindestens 30,00 Euro
höchstens 300,00 Euro“
9. Tarif I, B. Besonderer Teil, IV. Baupolizeiliche
Angelegenheiten, Tarifpost 45 entfällt.
10. Tarif I, B. Besonderer Teil, IV. Baupolizeiliche
Angelegenheiten, Tarifpost 52 lautet:
„52. Baubewilligung bei Neu-, Zu- und Umbauten für je
angefangene 10 m2 der neuen Geschossfläche
1,60 Euro
mindestens 28,00 Euro
höchstens 494,00 Euro
Anhang: Wird keine rechtswirksame Bekanntgabe der Bebauungsbestimmungen
vorgelegt, erhöht sich die Gebühr für jeden Quadratmeter der
beantragten Liegenschaft um 0,15 Euro
mindestens um 15,00 Euro
höchstens um 150,00 Euro“
11. Tarif I, B. Besonderer Teil, IV. Baupolizeiliche
Angelegenheiten, Tarifpost 55 lautet:
„55. Prüfung einer Bauanzeige nach der BO für Wien
28,00 Euro“
12. Tarif I, B. Besonderer Teil, IV. Baupolizeiliche
Angelegenheiten, Tarifpost 61 lautet:
„61. Prüfung einer Anzeige nach dem Wiener Aufzugsgesetz und
nach dem Wiener Ölfeuerungsgesetz 28,00 Euro“
13. Tarif I, B. Besonderer Teil, IV. Baupolizeiliche
Angelegenheiten, die Tarifposten 63 und 63a lauten:
„63. Prüfung einer Fertigstellungsanzeige oder
Fertigstellungsmeldung nach der BO für Wien oder nach dem Wiener
Kleingartengesetz 1996 22,00 Euro
63a. Prüfung einer Fertigstellungsanzeige nach der BO für Wien,
wenn in den Ausführungsplänen Änderungen im Sinne des
§ 73 Abs. 3 der BO für Wien dargestellt werden
50,00 Euro“
14. Tarif I, B. Besonderer Teil, IV. Baupolizeiliche
Angelegenheiten, die Tarifposten 70 und 71 lauten:
„70. Bestellung zum Aufzugsprüfer oder zum
Betreuungsunternehmen nach dem Wiener Aufzugsgesetz 65,00
Euro
71. Einsichtnahme in das Schriften- und Planarchiv außerhalb eines
laufenden Bauverfahrens, sowie Anfertigen von amtlichen Kopien bis zu einem
Ausmaß von 5 Bögen 15,00 Euro“
15. Tarif I, B. Besonderer Teil, IV. Baupolizeiliche
Angelegenheiten, Tarifpost 72 entfällt.
16. Tarif I, B. Besonderer Teil, V. Kino- und
Veranstaltungsangelegenheiten, Tarifpost 85 lautet:
„85. Bescheinigung der rechtswirksamen Anmeldung einer Veranstaltung
nach dem Wiener Veranstaltungsgesetz
1. bis 500 Personen 18,00 Euro
2. über 500 Personen 50,00 Euro
Bei einer Dauer bis zu 6 Monaten gilt die Hälfte dieser
Tarifpost.
Für die Bescheinigung der Anzeige der Bestellung eines
Geschäftsführers gelten die halben Sätze dieser
Tarifpost.“
17. Tarif I, B. Besonderer Teil, VII.
Staatsbürgerschaftsangelegenheiten, die Tarifposten 101 bis 111
lauten:
„101. Ausstellung einer Bescheinigung oder einer Bestätigung
über den Erwerb der Staatsbürgerschaft durch
Erklärung 76,00 Euro
102. a) Verleihung der Staatsbürgerschaft gemäß
§ 10 StbG, ausgenommen solche gemäß § 10
Abs. 4 und Abs. 6 StbG 150,00 Euro
b) Verleihung der Staatsbürgerschaft gemäß
§§ 10 Abs. 4, 11a Abs. 2 und 25 Abs. 2
StbG 76,00 Euro
c) Verleihung der Staatsbürgerschaft gemäß § 10
Abs. 6 StbG 300,00 Euro
103. Verleihung der Staatsbürgerschaft in allen anderen als in
Tarifpost 102 genannten Fällen 76,00 Euro
104. Bestätigung des Erwerbes der Staatsbürgerschaft durch
Wohnsitzbegründung 76,00 Euro
105. Zusicherung der Staatsbürgerschaft 40,00 Euro
106. Erstreckung der Verleihung der Staatsbürgerschaft auf den
Ehegatten und Kinder je 76,00 Euro
107. Bewilligung der Beibehaltung der Staatsbürgerschaft
76,00 Euro
108. Ausstellung einer Bestätigung über das Ausscheiden aus dem
Staatsverband im Falle des Erwerbes einer fremden
Staatsbürgerschaft 19,00 Euro
109. Erlassung eines Bescheides über die Feststellung der
Staatsbürgerschaft 36,00 Euro
110. Ausstellung einer sonstigen Bescheinigung in Angelegenheiten der
Staatsbürgerschaft 8,00 Euro
111. Ausstellung eines Staatsbürgerschaftsnachweises oder Auszuges
aus der Heimatrolle 8,00 Euro“
18. Tarif I, B. Besonderer Teil, IX. Sonstige Angelegenheiten, die
Tarifposten 136 bis 138 lauten:
„136. Vergabe eines Marktplatzes, ausgenommen tageweise
Zuweisung 12,00 Euro
137. Bewilligung eines weiteren Anlassmarktes (§ 2 Z 9 der
Marktordnung 2006)
a) in der Dauer von einem Tag 22,00
Euro
b) in der Dauer von zwei Tagen 36,00
Euro
c) in der Dauer von drei oder mehreren Tagen 51,00
Euro
138. Marktbehördliche Bewilligung
a) gemäß § 22 Abs. 1 Z 1, 3 und 4 der
Marktordnung 2006 22,00 Euro
b) gemäß § 22 Abs. 1 Z 2 der Marktordnung
2006 51,00 Euro“
19. Tarif I, B. Besonderer Teil, IX. Sonstige Angelegenheiten, die
Tarifposten 139 bis 141 lauten:
„139. Bewilligung zur Haltung von Tieren in Zoos 60,00
Euro
140. Bewilligung zur Haltung von Tieren in Zirkussen, Varietees und
ähnlichen Einrichtungen 25,00 Euro
141. Bewilligung zur Verwendung von Tieren bei sonstigen Veranstaltungen
25,00 Euro“
20. Tarif I, B. Besonderer Teil, IX. Sonstige Angelegenheiten,
Tarifpost 143 lautet:
„143. Bewilligung zur Haltung von Tieren im Rahmen gewerblicher
Tätigkeiten (insbesondere Zoofachgeschäfte) 60,00
Euro“
21. Tarif I, B. Besonderer Teil, IX. Sonstige Angelegenheiten, wird
um folgende Tarifpost 145 erweitert:
„145. Bewilligung von rituellen Schlachtungen 25,00
Euro“
22. Tarif I, B. Besonderer Teil, IX. Sonstige Angelegenheiten, wird
um folgende Tarifpost 146 erweitert:
„146. Schriftliche, fernschriftliche oder telegrafische
Auskünfte aus Beständen der Staatsbürgerschaftsevidenzstelle, des
Zentralindex der Standesämter sowie der Zivilen Altmatrik betreffend
die im Privatinteresse gelegene Ahnen- und Familienforschung pro beauskunfteter
Person 30,00 Euro“
23. Tarif II, B. Besonderer Teil, Tarifpost 5
lautet:
„5. a) Entsendung von Organen der Standesämter zur
Durchführung von Trauungen außerhalb der Trauungssäle der Stadt
Wien an Werktagen – sofern es sich nicht um Trauungen in Krankenanstalten,
in Strafvollzugsanstalten oder Haftanstalten oder Trauungen zu Hause in
medizinisch begründeten Fällen handelt 395,00
Euro
b) Sonstige Entsendung von Organen der Standesämter zur
Durchführung von Trauungen außerhalb der Trauungssäle der Stadt
Wien – sofern es sich nicht um Trauungen in Krankenanstalten, in
Strafvollzugsanstalten oder Haftanstalten oder Trauungen zu Hause in medizinisch
begründeten Fällen handelt 1 095,00 Euro“
24. Tarif II, B. Besonderer Teil, wird um folgende Tarifpost 6
erweitert:
„6. Begleitung von Sondertransporten über
Brücken
a) für eine Dauer von bis zu 2,5 Stunden 270,00 Euro
b) für jede weitere angefangene Stunde zusätzlich 100,00
Euro“
ARTIKEL II
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in
Kraft.
Der Landeshauptmann:
Häupl
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Druck: MA 53 – Presse- und
Informationsdienst der Stadt Wien (PID), 1082 Wien, Rathaus, Stiege
3
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dienst der Stadt Wien, Rathaus, 1082 Wien, Tel.: (01) 4000-81026 DW bestellt bzw. abonniert werden.
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