Landesgesetzblatt für Wien

Jahrgang 2007Ausgegeben am 15. Mai 200720. Stück
20. Verordnung:Verwaltungsabgaben und Kommissionsgebühren; Änderung

20.
Verordnung der Wiener Landesregierung, mit der die Verordnung über Verwaltungsabgaben und Kommissionsgebühren geändert wird
Die Wiener Landesregierung hat beschlossen:
Auf Grund des § 2 des Wiener Verwaltungsabgabengesetzes 1985, LGBl. für Wien Nr. 49/1984, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. für Wien Nr. 6/2002, sowie auf Grund des § 77 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 10/2004, wird verordnet:
ARTIKEL I
Die Verordnung der Wiener Landesregierung über Verwaltungsabgaben und Kommissionsgebühren, LGBl. für Wien Nr. 104/2001, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. für Wien Nr. 49/2004, wird wie folgt geändert:
1. Tarif I, A. Allgemeiner Teil, Tarifpost 5a entfällt.
2. Tarif I, B. Besonderer Teil, I. Sanitätspolizeiliche Angelegenheiten, Tarifpost 23 lautet:
„23. Bewilligung der Errichtung einer Bestattungsanlage, die ausschließlich für die Bestattung von Leichen oder Leichenasche von Angehörigen eines bestimmten, begrenzten Personenkreises bestimmt ist (Privatbegräbnisstätte), für je 10 angefangene
a) Grabnischen 494,00 Euro
b) Urnennischen 109,00 Euro“
3. Tarif I, B. Besonderer Teil, I. Sanitätspolizeiliche Angelegenheiten, Tarifpost 24 entfällt.
4. Tarif I, B. Besonderer Teil, I. Sanitätspolizeiliche Angelegenheiten, Tarifpost 25 lautet:
„25. Bewilligung zur Erweiterung oder Änderung einer Privatbegräbnisstätte für je 10 angefangene Grabnischen 331,00 Euro“
5. Tarif I, B. Besonderer Teil, I. Sanitätspolizeiliche Angelegenheiten, Tarifpost 26 entfällt.
6. Tarif I, B. Besonderer Teil, I. Sanitätspolizeiliche Angelegenheiten, Tarifpost 27 lautet:
„27. Bewilligung zur Bestattung einer Leiche oder von Leichenasche in einer Privatbegräbnisstätte je Bestattung  65,00 Euro“
7. Tarif I, B. Besonderer Teil, I. Sanitätspolizeiliche Angelegenheiten, Tarifpost 31 lautet:
„31. Überprüfung der Begleitpapiere für einen Leichentransport nach Wien   9,00 Euro“
8. Tarif I, B. Besonderer Teil, IV. Baupolizeiliche Angelegenheiten, Tarifpost 44 lautet:
„44. Bekanntgabe der Bebauungsbestimmungen für jeden Quadratmeter der beantragten Liegenschaft   0,20 Euro
mindestens  30,00 Euro
höchstens 300,00 Euro“
9. Tarif I, B. Besonderer Teil, IV. Baupolizeiliche Angelegenheiten, Tarifpost 45 entfällt.
10. Tarif I, B. Besonderer Teil, IV. Baupolizeiliche Angelegenheiten, Tarifpost 52 lautet:
„52. Baubewilligung bei Neu-, Zu- und Umbauten für je angefangene 10 m2 der neuen Geschossfläche   1,60 Euro
mindestens  28,00 Euro
höchstens 494,00 Euro
Anhang: Wird keine rechtswirksame Bekanntgabe der Bebauungsbestimmungen vorgelegt, erhöht sich die Gebühr für jeden Quadratmeter der beantragten Liegenschaft um   0,15 Euro
mindestens um  15,00 Euro
höchstens um 150,00 Euro“
11. Tarif I, B. Besonderer Teil, IV. Baupolizeiliche Angelegenheiten, Tarifpost 55 lautet:
„55. Prüfung einer Bauanzeige nach der BO für Wien  28,00 Euro“
12. Tarif I, B. Besonderer Teil, IV. Baupolizeiliche Angelegenheiten, Tarifpost 61 lautet:
„61. Prüfung einer Anzeige nach dem Wiener Aufzugsgesetz und nach dem Wiener Ölfeuerungsgesetz  28,00 Euro“
13. Tarif I, B. Besonderer Teil, IV. Baupolizeiliche Angelegenheiten, die Tarifposten 63 und 63a lauten:
„63. Prüfung einer Fertigstellungsanzeige oder Fertigstellungsmeldung nach der BO für Wien oder nach dem Wiener Kleingartengesetz 1996  22,00 Euro
63a. Prüfung einer Fertigstellungsanzeige nach der BO für Wien, wenn in den Ausführungsplänen Änderungen im Sinne des § 73 Abs. 3 der BO für Wien dargestellt werden  50,00 Euro“
14. Tarif I, B. Besonderer Teil, IV. Baupolizeiliche Angelegenheiten, die Tarifposten 70 und 71 lauten:
„70. Bestellung zum Aufzugsprüfer oder zum Betreuungsunternehmen nach dem Wiener Aufzugsgesetz  65,00 Euro
71. Einsichtnahme in das Schriften- und Planarchiv außerhalb eines laufenden Bauverfahrens, sowie Anfertigen von amtlichen Kopien bis zu einem Ausmaß von 5 Bögen  15,00 Euro“
15. Tarif I, B. Besonderer Teil, IV. Baupolizeiliche Angelegenheiten, Tarifpost 72 entfällt.
16. Tarif I, B. Besonderer Teil, V. Kino- und Veranstaltungsangelegenheiten, Tarifpost 85 lautet:
„85. Bescheinigung der rechtswirksamen Anmeldung einer Veranstaltung nach dem Wiener Veranstaltungsgesetz
1. bis 500 Personen  18,00 Euro
2. über 500 Personen  50,00 Euro
Bei einer Dauer bis zu 6 Monaten gilt die Hälfte dieser Tarifpost.
Für die Bescheinigung der Anzeige der Bestellung eines Geschäftsführers gelten die halben Sätze dieser Tarifpost.“
17. Tarif I, B. Besonderer Teil, VII. Staatsbürgerschaftsangelegenheiten, die Tarifposten 101 bis 111 lauten:
„101. Ausstellung einer Bescheinigung oder einer Bestätigung über den Erwerb der Staatsbürgerschaft durch Erklärung  76,00 Euro
102. a) Verleihung der Staatsbürgerschaft gemäß § 10 StbG, ausgenommen solche gemäß § 10 Abs. 4 und Abs. 6 StbG 150,00 Euro
b) Verleihung der Staatsbürgerschaft gemäß §§ 10 Abs. 4, 11a Abs. 2 und 25 Abs. 2 StbG  76,00 Euro
c) Verleihung der Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 6 StbG 300,00 Euro
103. Verleihung der Staatsbürgerschaft in allen anderen als in Tarifpost 102 genannten Fällen  76,00 Euro
104. Bestätigung des Erwerbes der Staatsbürgerschaft durch Wohnsitzbegründung  76,00 Euro
105. Zusicherung der Staatsbürgerschaft  40,00 Euro
106. Erstreckung der Verleihung der Staatsbürgerschaft auf den Ehegatten und Kinder je  76,00 Euro
107. Bewilligung der Beibehaltung der Staatsbürgerschaft  76,00 Euro
108. Ausstellung einer Bestätigung über das Ausscheiden aus dem Staatsverband im Falle des Erwerbes einer fremden Staatsbürgerschaft  19,00 Euro
109. Erlassung eines Bescheides über die Feststellung der Staatsbürgerschaft  36,00 Euro
110. Ausstellung einer sonstigen Bescheinigung in Angelegenheiten der Staatsbürgerschaft   8,00 Euro
111. Ausstellung eines Staatsbürgerschaftsnachweises oder Auszuges aus der Heimatrolle   8,00 Euro“
18. Tarif I, B. Besonderer Teil, IX. Sonstige Angelegenheiten, die Tarifposten 136 bis 138 lauten:
„136. Vergabe eines Marktplatzes, ausgenommen tageweise Zuweisung  12,00 Euro
137. Bewilligung eines weiteren Anlassmarktes (§ 2 Z 9 der Marktordnung 2006)
a) in der Dauer von einem Tag  22,00 Euro
b) in der Dauer von zwei Tagen  36,00 Euro
c) in der Dauer von drei oder mehreren Tagen  51,00 Euro
138. Marktbehördliche Bewilligung
a) gemäß § 22 Abs. 1 Z 1, 3 und 4 der Marktordnung 2006  22,00 Euro
b) gemäß § 22 Abs. 1 Z 2 der Marktordnung 2006  51,00 Euro“
19. Tarif I, B. Besonderer Teil, IX. Sonstige Angelegenheiten, die Tarifposten 139 bis 141 lauten:
„139. Bewilligung zur Haltung von Tieren in Zoos  60,00 Euro
140. Bewilligung zur Haltung von Tieren in Zirkussen, Varietees und ähnlichen Einrichtungen  25,00 Euro
141. Bewilligung zur Verwendung von Tieren bei sonstigen Veranstaltungen  25,00 Euro“
20. Tarif I, B. Besonderer Teil, IX. Sonstige Angelegenheiten, Tarifpost 143 lautet:
„143. Bewilligung zur Haltung von Tieren im Rahmen gewerblicher Tätigkeiten (insbesondere Zoofachgeschäfte)  60,00 Euro“
21. Tarif I, B. Besonderer Teil, IX. Sonstige Angelegenheiten, wird um folgende Tarifpost 145 erweitert:
„145. Bewilligung von rituellen Schlachtungen  25,00 Euro“
22. Tarif I, B. Besonderer Teil, IX. Sonstige Angelegenheiten, wird um folgende Tarifpost 146 erweitert:
„146. Schriftliche, fernschriftliche oder telegrafische Auskünfte aus Beständen der Staatsbürgerschaftsevidenzstelle, des Zentralindex der Standesämter sowie der Zivilen Altmatrik betreffend die im Privatinteresse gelegene Ahnen- und Familienforschung pro beauskunfteter Person  30,00 Euro“
23. Tarif II, B. Besonderer Teil, Tarifpost 5 lautet:
„5. a) Entsendung von Organen der Standesämter zur Durchführung von Trauungen außerhalb der Trauungssäle der Stadt Wien an Werktagen – sofern es sich nicht um Trauungen in Krankenanstalten, in Strafvollzugsanstalten oder Haftanstalten oder Trauungen zu Hause in medizinisch begründeten Fällen handelt   395,00 Euro
b) Sonstige Entsendung von Organen der Standesämter zur Durchführung von Trauungen außerhalb der Trauungssäle der Stadt Wien – sofern es sich nicht um Trauungen in Krankenanstalten, in Strafvollzugsanstalten oder Haftanstalten oder Trauungen zu Hause in medizinisch begründeten Fällen handelt 1 095,00 Euro“
24. Tarif II, B. Besonderer Teil, wird um folgende Tarifpost 6 erweitert:
„6. Begleitung von Sondertransporten über Brücken
a) für eine Dauer von bis zu 2,5 Stunden 270,00 Euro
b) für jede weitere angefangene Stunde zusätzlich 100,00 Euro“
ARTIKEL II
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Der Landeshauptmann:
Häupl
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Druck: MA 53 – Presse- und Informationsdienst der Stadt Wien (PID), 1082 Wien, Rathaus, Stiege 3
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