Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 2007 | Ausgegeben am 17. April 2007 | 17. Stück |
17. Gesetz: | Bestimmungen über elektrische Leitungsanlagen, die sich auf den Bereich des Bundeslandes Wien erstrecken (Wiener Starkstromwegegesetz 1969); Änderung |
17.
Gesetz, mit dem das Gesetz, mit dem Bestimmungen
über elektrische Leitungsanlagen, die sich auf den Bereich des Bundeslandes
Wien erstrecken, erlassen werden (Wiener Starkstromwegegesetz 1969), LGBl.
Nr. 20/1970 in der Fassung LGBl. Nr. 81/2001, geändert
wird
Der Wiener Landtag hat am 26. Jänner 2007 beschlossen:
Artikel I
Das Gesetz, mit dem Bestimmungen über elektrische Leitungsanlagen, die
sich auf den Bereich des Bundeslandes Wien erstrecken, erlassen werden (Wiener
Starkstromwegegesetz 1969), LGBl. Nr. 20/1970 in der Fassung LGBl.
Nr. 81/2001, wird geändert wie folgt:
1. In § 2 Abs. 1 wird der Klammerausdruck
„§ 1 Abs. 2 des Elektrotechnikgesetzes vom
17. März 1965, BGBl. Nr. 57“ ersetzt durch den
Klammerausdruck „§ 1 Abs. 2 des Elektrotechnikgesetzes
1992, BGBl. Nr. 106/1993 in der Fassung BGBl. I
Nr. 136/2001“.
2. § 3 Abs. 2 Z 2 lautet:
„2. Leitungsanlagen, die ausschließlich dem Transport der in
Anlagen gemäß § 7 Ökostromgesetz, BGBl. I
Nr. 149/2002 in der Fassung BGBl. I Nr. 50/2006, erzeugten
elektrischen Energie von der Erzeugungsanlage zum öffentlichen Netz
dienen.“
3. In § 11 Abs. 1 wird der Ausdruck
„Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954, BGBl. Nr. 71“
ersetzt durch den Ausdruck
„Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes, BGBl.
Nr. 71/1954 in der Fassung BGBl. I
Nr. 112/2003“.
4. In § 11 Abs. 1 lit. b wird der Ausdruck
„beeideten Sachverständigen“ ersetzt durch die Wortfolge
„allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten
Sachverständigen“.
5. In § 11 Abs. 1 lit. c wird der Ausdruck
„Bezirksgericht“ ersetzt durch den Ausdruck „mit
der Ausübung der Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen
betrauten Landesgericht“.
6. § 11 Abs. 1 lit. d entfällt. Die Literae e)
bis g) erhalten die Bezeichnung d) bis f).
7. § 11 Abs. 2 entfällt.
8. § 14 samt Überschrift lautet:
„§ 14
Behörde
(1) Behörde im Sinne dieses Landesgesetzes ist die
Landesregierung.
(2) Die Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren obliegt in
1. Instanz der Bezirksverwaltungsbehörde, über Berufungen
entscheidet der Unabhängige Verwaltungssenat.“
9. § 14a samt Überschrift lautet:
„§ 14a
Automationsunterstützter Datenverkehr
(1) Die Behörde ist ermächtigt, personenbezogene Daten im Sinne
des § 4 Ziffer 1 Datenschutzgesetz 2000, BGBl. I
Nr. 165/1999 in der Fassung BGBl. I Nr. 13/2005, von Parteien und
von sonstigen Beteiligten des Verfahrens nach diesem Gesetz, die für die
Durchführung von Verfahren nach diesem Gesetz, zur Durchführung der
behördlichen Aufsichtstätigkeit oder für die Beurteilung oder
Überprüfung der elektrischen Leitungsanlagen erforderlich sind,
automationsunterstützt zu verarbeiten.
(2) Die Behörde ist ermächtigt, die in Absatz 1 genannten
Daten zu übermitteln an:
1. die Beteiligten an den in Absatz 1 genannten Verfahren, soweit
für diese die Kenntnis dieser Daten zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben und
Rechte erforderlich ist,
2. Sachverständige, die einem in Absatz 1 genannten Verfahren
beigezogen werden, zur Erstellung von Befund und Gutachten,
3. ersuchte oder beauftragte Behörden (§ 55 AVG), soweit
diese Daten von den Genannten für die Besorgung ihrer Aufgaben im Rahmen
des jeweiligen Verfahrens benötigt werden und
4. Gerichte im Rahmen der Durchführung eines Enteignungsverfahrens
nach diesem Gesetz.“
10. In § 15 Abs. 1, 1. Satz wird der Ausdruck
„vom Magistrat“ ersetzt durch den Ausdruck „von der
Behörde (§ 14 Abs. 2)“.
Artikel II
Dieses Gesetz tritt mit dem seiner Kundmachung folgenden Tag in
Kraft.
Der Landeshauptmann: | Der Landesamtsdirektor: |
Häupl | Theimer |
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