Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 2007 | Ausgegeben am 17. April 2007 | 16. Stück |
16. Gesetz: | Wiener Krankenanstaltengesetz 1987 – Wr. KAG; Änderung [CELEX-Nrn.: 32002L0098 und 32004L0033] |
16.
Gesetz, mit dem das Wiener Krankenanstaltengesetz 1987
– Wr. KAG geändert wird
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Das Wiener Krankenanstaltengesetz 1987 – Wr. KAG, LGBl. für Wien
Nr. 23, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien
Nr. 59/2006, wird wie folgt geändert:
Artikel I
1. In § 2 lit. b wird der Klammerausdruck
„(§§ 79 und 80 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz –
ASchG, BGBl. Nr. 450/1994, in der Fassung BGBl. I
Nr. 159/2001)“ durch den Klammerausdruck
„(§§ 79 und 80 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz –
ASchG)“ ersetzt.
2. In § 2 lit. d wird die Wortfolge „im Sinne
des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 63/2002, in der Fassung BGBl. I
Nr. 78/2003.“ durch die Wortfolge „im Sinne des
Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes – GESG.“
ersetzt.
3. In § 3 Abs. 2 wird die Wortfolge „einer
medizinischen Fakultät“ durch die Wortfolge „einer
Medizinischen Universität“ ersetzt.
4. In § 4 Abs. 2 lit. a wird die Wortfolge
„bei Zahnambulatorien auch im Hinblick auf niedergelassene Dentisten
mit Kassenvertrag“ durch die Wortfolge „bei Zahnambulatorien
auch im Hinblick auf niedergelassene Kassenvertragszahnärzte und
Kassenvertragsdentisten“ ersetzt.
5. In § 4 Abs. 6 wird die Wortfolge „sowie bei
Zahnambulatorien auch die Österreichische Dentistenkammer“ durch
die Wortfolge „bzw. bei Zahnambulatorien auch die Österreichische
Zahnärztekammer“ ersetzt.
6. In § 5 Abs. 1 erster Satz werden die Wortfolge
„der Ärzte bzw. Dentisten“ durch die Wortfolge
„der Ärzte bzw. Zahnärzte und Dentisten“ und die
Wortfolge „der Österreichischen Dentistenkammer“ durch
die Wortfolge „der Österreichischen
Zahnärztekammer“ ersetzt.
7. In § 5 Abs. 2 wird die Wortfolge „und bei
Zahnambulatorien auch die Österreichische Dentistenkammer“ durch
die Wortfolge „bzw. bei Zahnambulatorien die Österreichische
Zahnärztekammer“ ersetzt.
8. § 6a lautet:
„§ 6a
Bei der Errichtung und beim Betrieb von Krankenanstalten, die ganz oder
teilweise der Forschung und Lehre einer Medizinischen Universität dienen,
sind die Erfordernisse der medizinischen Forschung und Lehre zu
berücksichtigen. Das Zusammenwirken beim Betrieb der Krankenanstalt ist in
einer Vereinbarung zwischen dem Rechtsträger der Krankenanstalt und dem
Rechtsträger der Medizinischen Universität näher zu
regeln.“
9. § 10 Abs. 5 lautet:
„(5) Die Anstaltsordnung für eine Krankenanstalt, die ganz oder
teilweise der Forschung und Lehre einer Medizinischen Universität dient,
hat die Bedürfnisse der Forschung und Lehre zu berücksichtigen. Vor
ihrer Genehmigung hat der Rechtsträger der Krankenanstalt das Rektorat der
Medizinischen Universität zu hören.“
10. In § 11 Abs. 1 erster Satz wird nach dem Ausdruck
„(§ 22 Abs. 1)“ die Wortfolge
„bettenführender Krankenanstalten mit Ausnahme von
Krankenanstalten gemäß § 1 Abs. 3 Z 3 und
4“ eingefügt.
11. § 11 Abs. 4 lautet:
„(4) In einer Krankenanstalt, die ganz oder teilweise der Forschung
und Lehre einer Medizinischen Universität dient, ist der Rektor oder ein
von der Universität vorgeschlagener Universitätsprofessor der
Medizinischen Universität den Sitzungen der kollegialen Führung mit
beratender Stimme beizuziehen.“
12. § 11a Abs. 2 wird folgender Satz
angefügt:
„In Krankenanstalten ohne kollegiale Führung im Sinne von
§ 11 Abs. 1 gehören dem Spitalsausschuss die jeweils
vorgesehenen Führungskräfte an.“
13. In § 12a Abs. 2 wird die Wortfolge „an
Medizinischen Fakultäten“ durch die Wortfolge „an
Medizinischen Universitäten“ ersetzt.
14. § 13 Abs. 1a lautet:
„(1a) In Krankenanstalten in der Betriebsform selbstständiger
Ambulatorien für physikalische Therapie, in denen keine Turnusärzte
ausgebildet werden, kann an Stelle einer dauernden ärztlichen Anwesenheit
der ärztliche Dienst so organisiert sein, dass ärztliche Hilfe
jederzeit erreichbar ist und durch regelmäßige tägliche
Anwesenheit die erforderlichen ärztlichen Anordnungen für das Personal
nach dem Bundesgesetz über die Regelung der gehobenen
medizinisch-technischen Dienste (MTD-Gesetz) und für Heilmasseure nach dem
Bundesgesetz über die Berufe und die Ausbildungen zum medizinischen Masseur
und zum Heilmasseur (Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz – MMHmG)
sowie, neben ärztlichen Anordnungen, auch die erforderliche Aufsicht
über medizinische Masseure nach dem MMHmG und Personal nach dem
Bundesgesetz über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und
der Sanitätshilfsdienste (MTF-SHD-G) gewährleistet
ist.“
15. In § 13a Abs. 2 wird das Zitat
„§ 7 Abs. 2 Ärztegesetz 1998, BGBl. I
Nr. 169, in der Fassung BGBl. I Nr. 140/2003,“ durch das
Zitat „§ 7 Abs. 2 Ärztegesetz 1998“
ersetzt.
16. In § 15 Abs. 4 wird die Wortfolge „nach den
Bestimmungen des Strahlenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 227/1969, in der Fassung
BGBl. I Nr. 146/2002, und des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes –
ASchG, BGBl. Nr. 450/1994, in der Fassung BGBl. I
Nr. 159/2001“, durch die Wortfolge „nach den
Bestimmungen des Strahlenschutzgesetzes und des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes
– ASchG“ ersetzt.
17. In § 15a wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a
eingefügt:
„(1a) Die Rechtsträger der Krankenanstalten sind verpflichtet,
durch Bereitstellung der erforderlichen Personal- und Sachausstattung den
Ethikkommissionen zu ermöglichen, ihre Tätigkeit fristgerecht
durchzuführen. Die Rechtsträger sind berechtigt, vom Sponsor einen
Kostenbeitrag entsprechend der erfahrungsgemäß im Durchschnitt
erwachsenden Kosten einer Beurteilung im Rahmen einer klinischen Prüfung zu
verlangen.“
18. In § 15a Abs. 2 Z 4 wird das Wort
„Versuchspersonen“ durch „Patienten“
ersetzt.
19. § 15a Abs. 4 Z 2 lautet:
„2. einem Facharzt, in dessen Sonderfach die jeweilige klinische
Prüfung oder neue medizinische Methode fällt, oder gegebenenfalls
einem Zahnarzt,“
20. § 15a Abs. 4 Z 6 bis 10 lauten:
„6. einer Person, die über biometrische Expertise
verfügt,
7. einem Patientenvertreter und einem Vertreter der Wiener
Patientenanwaltschaft,
8. einer von der Personalvertretung zu bestellenden Person,
9. einem von der Interessensvertretung der behinderten Menschen
(§ 46 Wiener Behindertengesetz – WBHG, LGBl. für Wien
Nr. 16/1986, in der geltenden Fassung) gewählten Vertreter
und
10. einer weiteren, nicht unter Z 1 bis 9 fallenden Person, die mit
der Wahrnehmung seelsorgerischer Angelegenheiten in der Krankenanstalt betraut
ist oder sonst über die entsprechende ethische Kompetenz
verfügt.“
21. In § 15a Abs. 7 wird nach dem ersten Satz folgender
Satz eingefügt:
„Wird die Ethikkommission im Rahmen einer multizentrischen klinischen
Prüfung eines Arzneimittels befasst, so haben ihr weiters ein Facharzt
für Pharmakologie und Toxikologie anzugehören.“
22. § 15a Abs. 12 lautet:
„(12) Für Krankenanstalten, die ganz oder teilweise der
Forschung und Lehre einer Medizinischen Universität dienen, sind keine
Ethikkommissionen nach Abs. 1 zu errichten, wenn an der Medizinischen
Universität nach universitätsrechtlichen Vorschriften gleichwertige
Kommissionen eingerichtet sind, die die Aufgaben der Ethikkommission
wahrnehmen.“
23. § 15b Abs. 4 vierter Satz lautet:
„In Krankenanstalten, die ganz oder teilweise der Forschung und Lehre
einer Medizinischen Universität dienen, gehört dieser Kommission auch
der Rektor oder ein von der Universität vorgeschlagener
Universitätsprofessor der Medizinischen Universität
an.“
24. Nach § 15c werden folgende §§ 15d und 15e
samt Überschrift eingefügt:
„§ 15d
Kinderschutzgruppen
(1) In Sonderkrankenanstalten für Kinder- und Jugendheilkunde oder
für Kinderchirurgie und in allgemeinen Krankenanstalten mit Abteilungen
oder sonstigen bettenführenden Organisationseinheiten für Kinder- und
Jugendheilkunde oder für Kinderchirurgie sind Kinderschutzgruppen
einzurichten. Soweit die Wahrnehmung der Aufgaben dadurch nicht
beeinträchtigt wird, können für Krankenanstalten, deren
Größe keine eigene Kinderschutzgruppe erfordert, Kinderschutzgruppen
auch gemeinsam mit anderen Krankenanstalten eingerichtet werden.
(2) Der Kinderschutzgruppe obliegt die Früherkennung von Gewalt an
Kindern und die Früherkennung der Vernachlässigung von Kindern sowie
die Sensibilisierung der in Betracht kommenden Berufsgruppen für Gewalt an
Kindern.
(3) Der Kinderschutzgruppe haben jedenfalls anzugehören:
1. ein Facharzt für Kinder- und Jugendheilkunde oder ein Facharzt
für Kinderchirurgie als Vertreter des ärztlichen Dienstes,
2. ein Vertreter des Pflegedienstes und
3. eine Person, die zur psychologischen Betreuung oder
psychotherapeutischen Versorgung in der Krankenanstalt tätig ist.
(4) Die Kinderschutzgruppe kann gegebenenfalls auch im Einzelfall
beschließen einen Vertreter des zuständigen
Jugendwohlfahrtsträgers beizuziehen.
§ 15e
Blutdepot
(1) Jede nach Art und Leistungsangebot in Betracht kommende
bettenführende Krankenanstalt hat über ein Blutdepot zu verfügen.
Dieses dient der Lagerung und Verteilung von Blut und Blutbestandteilen sowie
der Durchführung der Kompatibilitätstests für krankenhausinterne
Zwecke.
(2) Das Blutdepot ist von einem fachlich geeigneten Facharzt zu leiten und
mit dem zur Erfüllung der Aufgaben erforderlichen und fachlich
qualifizierten Personal auszustatten. Der Leiter und das Personal müssen
durch entsprechende Fortbildungsmaßnahmen rechtzeitig und
regelmäßig auf den neuesten Stand der Wissenschaft gebracht
werden.
(3) Für die Lagerung und Verteilung von Blut und Blutbestandteilen ist
ein auf den Grundsätzen der guten Herstellungspraxis basierendes
Qualitätssicherungssystem einzuführen und zu betreiben. Die
Bestandteile des Qualitätssicherungssystems, wie
Qualitätssicherungshandbuch, Standardarbeitsanweisungen (Standard Operating
Procedures-SOPs) und Ausbildungshandbücher sind mindestens einmal
jährlich oder bei Bedarf auf den neuesten Stand der Wissenschaft zu
bringen.
(4) Der Träger der Krankenanstalt hat sicherzustellen, dass jeder
Eingang und jede Abgabe bzw. Anwendung von Blut oder Blutbestandteilen im Rahmen
des Blutdepots dokumentiert wird. Die Dokumentation hat eine nach dem Stand der
Wissenschaft lückenlose Nachvollziehbarkeit der Transfusionskette, soweit
dies in den Aufgabenbereich des Blutdepots fällt, sicherzustellen. Die
Dokumentation ist durch mindestens dreißig Jahre aufzubewahren.
(5) Lagerung und Verteilung von Blut und Blutbestandteilen durch Blutdepots
müssen den Anforderungen des Anhangs IV der Richtlinie 2004/33/EG zur
Durchführung der Richtlinie 2002/98/EG hinsichtlich bestimmter technischer
Anforderungen für Blut und Blutbestandteile, ABl. Nr. L 091 vom
30. März 2004, S. 25, entsprechen.
(6) Die Landesregierung kann durch Verordnung weitere Bestimmungen
über Qualitäts- und Sicherheitsstandards für Lagerung und
Verteilung von Blut und Blutbestandteilen erlassen.“
25. In § 17 Abs. 1 lit. d wird das Zitat
„§ 62a Bundesgesetz über Krankenanstalten und
Kuranstalten
(KAKuG), BGBl. Nr. 1/1957, in der Fassung BGBl. I Nr. 35/2004,“ durch das Zitat „§ 62a Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten (KAKuG)“ ersetzt.
(KAKuG), BGBl. Nr. 1/1957, in der Fassung BGBl. I Nr. 35/2004,“ durch das Zitat „§ 62a Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten (KAKuG)“ ersetzt.
26. In § 17 Abs. 1 lit. f wird der Ausdruck
„Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten
(KAKuG), BGBl. Nr. 1/1957, in der Fassung BGBl. I Nr. 35/2004,“ durch den Ausdruck „Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten (KAKuG)“ ersetzt.
(KAKuG), BGBl. Nr. 1/1957, in der Fassung BGBl. I Nr. 35/2004,“ durch den Ausdruck „Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten (KAKuG)“ ersetzt.
27. In § 19 lit. e wird der Ausdruck
„Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung – VRV 1997,
BGBl. Nr. 787/1996, in der Fassung BGBl. II
Nr. 433/2001,“ durch den Ausdruck „Voranschlags- und
Rechnungsabschlussverordnung 1997 – VRV 1997“
ersetzt.
28. § 25 Abs. 3 lautet:
„(3) Der Magistrat hat unter der Internetadresse
www.gemeinderecht.wien.at ein Register einzurichten. In diesem ist die
Verleihung des Öffentlichkeitsrechts, der Fortbestand (§ 27) und
das Erlöschen (§ 58) des Öffentlichkeitsrechts zu
verlautbaren.“
29. In § 26 lit. f wird das Zitat
„§ 46 Abs. 1 Bundesgesetz über Krankenanstalten
und Kuranstalten
(KAKuG), BGBl. Nr. 1/1957, in der Fassung BGBl. I Nr. 35/2004,“ durch das Zitat „§ 46 Abs. 1 Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten (KAKuG)“ ersetzt.
(KAKuG), BGBl. Nr. 1/1957, in der Fassung BGBl. I Nr. 35/2004,“ durch das Zitat „§ 46 Abs. 1 Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten (KAKuG)“ ersetzt.
30. In § 27 entfällt der zweite Satz.
31. In § 33a Abs. 4 Z 4 wird die Wortfolge
„einer medizinischen Fakultät“ durch die Wortfolge
„einer Medizinischen Universität“ ersetzt.
32. In § 35 Abs. 1 erster Satz wird die Wortfolge
„im Amtsblatt der Stadt Wien“ durch die Wortfolge
„unter der Internetadresse www.gemeinderecht.wien.at“
ersetzt.
33. In § 43 wird das Zitat „§ 5
Abs. 4a, 8 und 10 der Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960,
BGBl. Nr. 159, in der Fassung BGBl. I Nr. 71/2003,“
durch das Zitat „§ 5 Abs. 4a, 8 und 10 der
Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960,“
ersetzt.
34. In § 44 Abs. 5 wird das Zitat
„§ 55 Bundesgesetz über Krankenanstalten und
Kuranstalten (KAKuG), BGBl. Nr. 1/1957, in der Fassung BGBl. I
Nr. 35/2004“ durch das Zitat „§ 55
Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten (KAKuG)“
ersetzt.
34a. In § 46a Abs. 2 zweiter Satz wird nach der Wortfolge
„der Stufe B 2“ die Wortfolge „oder eines an
Stelle des Sozialpasses der Stufe B 2 tretenden Ausweises“
eingefügt.
35. In § 51 Abs. 3 Z 2 wird jeweils der Ausdruck
„im Sinne des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76, in der
Fassung BGBl. I Nr. 105/2003,“ durch den Ausdruck
„im Sinne des Asylgesetzes 2005“ ersetzt.
36. § 54 Abs. 6 wird folgender Abs. 7
angefügt:
„(7) Der Hauptverband der Österreichischen
Sozialversicherungsträger ist verpflichtet, nach erfolgter Bestätigung
der Vollstreckbarkeit eines Rückstandsausweises der
Vollstreckungsbehörde auf deren Anfrage hin zum Zwecke der Eintreibung der
Forderung bekannt zu geben, ob nach den bei ihm gespeicherten Daten
(§ 31 Abs. 4 Z 3 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
– ASVG) der Zahlungspflichtige in einer Rechtsbeziehung steht, aus der ihm
pfändbare Forderungen zustehen können. Bekannt zu geben sind Name und
Adresse möglicher Drittschuldner. Die Auskünfte sind auf
automationsunterstütztem Weg (im Online- oder Stapelverfahren) zu
erteilen.“
37. In § 60a Abs. 1 wird das Zitat
„Unterbringungsgesetz – UbG, BGBl. Nr. 155/1990, in der
Fassung BGBl. I Nr. 12/1997“ durch das Zitat
„Unterbringungsgesetz – UbG“ ersetzt.
38. § 62 lit. d lautet:
„d) für die Entlassung gelten § 38 Abs. 1
zweiter Satz, Abs. 2 mit der Maßgabe, dass der Erstattungskodex und
die Richtlinie über die ökonomische Verschreibweise bei Empfehlungen
über die weitere Medikation nur dann zu berücksichtigen sind, wenn der
Patient die Heilmittel auf Kosten eines Trägers der Krankenversicherung
beziehen wird sowie § 38 Abs. 3, Abs. 4 erster Satz und
Abs. 5;“
39. In § 64b Abs. 2 wird das Zitat
„§ 447f Abs. 7 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz,
BGBl. Nr. 189/1955 in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2001“
durch das Zitat „§ 447f Abs. 7 Allgemeines
Sozialversicherungsgesetz – ASVG“ ersetzt.
40. In § 64b Abs. 3 wird das Zitat
„§ 447f Abs. 7 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz,
BGBl. Nr. 189/1955 in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2001“
durch das Zitat „§ 447f Abs. 7 Allgemeines
Sozialversicherungsgesetz – ASVG“ ersetzt.
41. In § 64d wird die Wortfolge „auf Grund des
Bundesgesetzes über die Dokumentation im Gesundheitswesen, BGBl.
Nr. 745/1996, in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2001“, durch
die Wortfolge „auf Grund des Bundesgesetzes über die
Dokumentation im Gesundheitswesen“ ersetzt.
42. In § 64e Abs. 2 wird das Zitat
„§ 273 Zivilprozessordnung, RGBl. 1895/113, in der Fassung
BGBl. I Nr. 114/2003,“ durch das Zitat
„§ 273 Zivilprozessordnung – ZPO“
ersetzt.
43. Die Überschrift des V. Abschnittes lautet:
„V. Abschnitt
Straf-, Übergangs- und
Schlussbestimmungen“
44. In § 66 wird das Zitat „§§ 60 bis
62 Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten (KAKuG), BGBl.
Nr. 1/1957, in der Fassung BGBl. I Nr. 35/2004,“ durch
das Zitat „§§ 60 bis 62 Bundesgesetz über
Krankenanstalten und Kuranstalten (KAKuG)“ ersetzt.
45. Nach § 70 werden folgende §§ 71, 72 und 73
samt Überschriften angefügt:
„§ 71
Verweisungen
Soweit in diesem Gesetz auf bundesrechtliche Vorschriften verwiesen wird,
sind diese in folgender Fassung anzuwenden:
1. Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG, BGBl.
Nr. 189/1955, in der Fassung BGBl. I Nr. 133/2006;
2. ArbeitnehmerInnenschutzgesetz – ASchG, BGBl. Nr. 450/1994,
in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2006;
3. Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005;
4. Ärztegesetz 1998, BGBl. I Nr. 169, in der Fassung
BGBl. I Nr. 122/2006;
5. Bundesgesetz über die Dokumentation im Gesundheitswesen, BGBl.
Nr. 745/1996, in der Fassung BGBl. I Nr. 179/2004;
6. Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten (KAKuG), BGBl.
Nr. 1/1957, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2006;
7. Bundesgesetz über die Regelung der gehobenen
medizinisch-technischen Dienste (MTD-Gesetz), BGBl. Nr. 460/1992, in der
Fassung BGBl. I Nr. 90/2006;
8. Bundesgesetz über die Regelung des medizinisch-technischen
Fachdienstes und der Sanitätshilfedienste (MTF-SHD-G), BGBl.
Nr. 102/1961, in der Fassung BGBl. I Nr. 90/2006;
9. Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz – GESG,
BGBl. I Nr. 63/2002, in der Fassung BGBl. I
Nr. 139/2006;
10. Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz – MMHmG,
BGBl. I Nr. 169/2002, in der Fassung BGBl. I
Nr. 90/2006;
11. Strahlenschutzgesetz BGBl. Nr. 227/1969, in der Fassung
BGBl. I Nr. 13/2006;
12. Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960, BGBl.
Nr. 159, in der Fassung BGBl. I Nr. 152/2006;
13. Unterbringungsgesetz, BGBl. Nr. 155/1990, in der Fassung
BGBl. I Nr. 12/1997;
14. Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 1997 – VRV 1997,
BGBl. Nr. 787/1996, in der Fassung BGBl. II
Nr. 45/2006;
15. Zivilprozessordnung – ZPO, RGBl. 1895/113, in der Fassung
BGBl. I Nr. 7/2006.
§ 72
Umsetzung von Gemeinschaftsrecht
§ 15e dient der Umsetzung der Richtlinie 2002/98/EG zur
Festlegung von Qualitäts- und Sicherheitsstandards für die Gewinnung,
Testung, Verarbeitung, Lagerung und Verteilung von menschlichem Blut und
Blutbestandteilen und zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG, ABl.
Nr. L 33 vom 8. Februar 2003, S. 30 und der Richtlinie 2004/33/EG
zur Durchführung der Richtlinie 2002/98/EG hinsichtlich bestimmter
technischer Anforderungen für Blut und Blutbestandteile, ABl.
Nr. L 91 vom 30. März 2004, S. 25.
§ 73
Notifizierung
§ 15e Abs. 3 und 4 wurde unter Einhaltung der Richtlinie
98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und
technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der
Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 204 vom 21. Juli 1998, S.
37, in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG, ABl. Nr. L 217 vom
5. August 1998, S. 18, der Europäischen Kommission notifiziert
(Notifikationsnummer 2006/357/A).“
Artikel II
(1) Art. I Z 17 bis 20 treten mit 1. Mai 2004 in
Kraft.
(2) Art. I Z 24, § 15e, tritt für bestehende
Blutdepots am 8. November 2005 in Kraft.
(3) Art. I Z 4 bis 7 treten mit 1. Jänner 2006 in
Kraft.
(4) Die übrigen Bestimmungen des Art. I treten mit dem der
Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(5) Zum Zeitpunkt gemäß Abs. 1 anhängige Verfahren vor
Ethikkommissionen sind nach der bis dahin geltenden Rechtslage
fortzuführen.
Der Landeshauptmann: | Der Landesamtsdirektor: |
Häupl | Theimer |
Medieninhaber: Land Wien – Herstellung:
Wiener Zeitung Digitale Publikationen GmbH, 1040 Wien
Druck: MA 53 – Presse- und
Informationsdienst der Stadt Wien (PID), 1082 Wien, Rathaus, Stiege
3
Gedruckt auf ökologischem Druckpapier
aus der Mustermappe „ÖkoKauf
Wien“.
LGBl. für Wien ist erhältlich in der Drucksortenstelle der Stadthauptkasse, 1010 Wien, Rathaus, Stiege 7, Hochparterre und kann bei der MA 53 – Presse- und Informations-
dienst der Stadt Wien, Rathaus, 1082 Wien, Tel.: (01) 4000-81026 DW bestellt bzw. abonniert werden.
LGBl. für Wien ist erhältlich in der Drucksortenstelle der Stadthauptkasse, 1010 Wien, Rathaus, Stiege 7, Hochparterre und kann bei der MA 53 – Presse- und Informations-
dienst der Stadt Wien, Rathaus, 1082 Wien, Tel.: (01) 4000-81026 DW bestellt bzw. abonniert werden.
Stadt Wien | Kommunikation und Medien
Kontaktformular