Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 2007 | Ausgegeben am 17. April 2007 | 15. Stück |
15. Gesetz: | Äußere Organisation der öffentlichen Pflichtschulen und öffentlichen Schülerheime im Lande Wien und über die Zusammensetzung des Kollegiums des Stadtschulrates für Wien (Wiener Schulgesetz – WrSchG); Änderung |
15.
Gesetz, mit dem das Gesetz über die
äußere Organisation der öffentlichen Pflichtschulen und
öffentlichen Schülerheime im Lande Wien und über die
Zusammensetzung des Kollegiums des Stadtschulrates für Wien (Wiener
Schulgesetz – WrSchG) geändert wird
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Wiener Schulgesetz, LGBl. für Wien Nr. 20/1976, zuletzt
geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 36/2006, wird wie
folgt geändert:
1. § 10 Abs. 1 lautet:
„(1) Die Zahl der Schüler in einer Volksschulklasse –
ausgenommen die Vorschulklasse – darf 25 nicht übersteigen und zehn
nicht unterschreiten; hievon kann aus besonderen Gründen (zB zur Erhaltung
von Schulstandorten oder der höheren Schulorganisation) abgewichen
werden.“
2. § 10 Abs. 2 lautet:
„(2) Im Fall des gemeinsamen Unterrichtes von nicht behinderten
Kindern und Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf vermindert
sich die Klassenschülerhöchstzahl für jedes leistungsbehinderte
oder lernschwache Kind um eins und für jedes Kind mit anderer
Behinderungsform um zwei. Dabei soll eine Klassenschülerzahl von 21 nicht
überschritten werden.“
3. § 14 Abs. 1 lautet:
„(1) Die Zahl der Schüler in einer Hauptschulklasse darf 25
nicht übersteigen und soll 20 nicht unterschreiten; ein Abweichen hievon
kann aus besonderen Gründen (zB zur Erhaltung von Schulstandorten)
bewilligt werden.“
4. § 22 Abs. 1 lautet:
„(1) Die Zahl der Schüler in einer Klasse der Polytechnischen
Schule darf 25 nicht übersteigen und soll 20 nicht unterschreiten; ein
Abweichen hievon kann aus besonderen Gründen (zB zur Erhaltung von
Schulstandorten) bewilligt werden.“
5. § 28 Abs. 3 lautet:
„(3) Die zur Tagesbetreuung angemeldeten Schüler an
ganztägigen Schulformen sind, ausgenommen an Sonderschulen, in Gruppen von
mindestens 15 und höchstens 25 zusammenzufassen.“
Artikel II
Artikel I tritt für die erste, fünfte und neunte Schulstufe
mit 1. September 2007, für die zweite und sechste Schulstufe mit
1. September 2008, für die dritte und siebente Schulstufe mit
1. September 2009, für die vierte und achte Schulstufe mit
1. September 2010 in Kraft.
Der Landeshauptmann: | Der Landesamtsdirektor: |
Häupl | Theimer |
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LGBl. für Wien ist erhältlich in der Drucksortenstelle der Stadthauptkasse, 1010 Wien, Rathaus, Stiege 7, Hochparterre und kann bei der MA 53 – Presse- und Informations-
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