Landesgesetzblatt für Wien

Jahrgang 2007Ausgegeben am 17. April 200715. Stück
15. Gesetz:Äußere Organisation der öffentlichen Pflichtschulen und öffentlichen Schülerheime im Lande Wien und über die Zusammensetzung des Kollegiums des Stadtschulrates für Wien (Wiener Schulgesetz – WrSchG); Änderung

15.
Gesetz, mit dem das Gesetz über die äußere Organisation der öffentlichen Pflichtschulen und öffentlichen Schülerheime im Lande Wien und über die Zusammensetzung des Kollegiums des Stadtschulrates für Wien (Wiener Schulgesetz – WrSchG) geändert wird
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Wiener Schulgesetz, LGBl. für Wien Nr. 20/1976, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 36/2006, wird wie folgt geändert:
1. § 10 Abs. 1 lautet:
„(1) Die Zahl der Schüler in einer Volksschulklasse – ausgenommen die Vorschulklasse – darf 25 nicht übersteigen und zehn nicht unterschreiten; hievon kann aus besonderen Gründen (zB zur Erhaltung von Schulstandorten oder der höheren Schulorganisation) abgewichen werden.“
2. § 10 Abs. 2 lautet:
„(2) Im Fall des gemeinsamen Unterrichtes von nicht behinderten Kindern und Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf vermindert sich die Klassenschülerhöchstzahl für jedes leistungsbehinderte oder lernschwache Kind um eins und für jedes Kind mit anderer Behinderungsform um zwei. Dabei soll eine Klassenschülerzahl von 21 nicht überschritten werden.“
3. § 14 Abs. 1 lautet:
„(1) Die Zahl der Schüler in einer Hauptschulklasse darf 25 nicht übersteigen und soll 20 nicht unterschreiten; ein Abweichen hievon kann aus besonderen Gründen (zB zur Erhaltung von Schulstandorten) bewilligt werden.“
4. § 22 Abs. 1 lautet:
„(1) Die Zahl der Schüler in einer Klasse der Polytechnischen Schule darf 25 nicht übersteigen und soll 20 nicht unterschreiten; ein Abweichen hievon kann aus besonderen Gründen (zB zur Erhaltung von Schulstandorten) bewilligt werden.“
5. § 28 Abs. 3 lautet:
„(3) Die zur Tagesbetreuung angemeldeten Schüler an ganztägigen Schulformen sind, ausgenommen an Sonderschulen, in Gruppen von mindestens 15 und höchstens 25 zusammenzufassen.“
Artikel II
Artikel I tritt für die erste, fünfte und neunte Schulstufe mit 1. September 2007, für die zweite und sechste Schulstufe mit 1. September 2008, für die dritte und siebente Schulstufe mit 1. September 2009, für die vierte und achte Schulstufe mit 1. September 2010 in Kraft.

Der Landeshauptmann:Der Landesamtsdirektor:
HäuplTheimer


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