Landesgesetzblatt für Wien

Jahrgang 2007Ausgegeben am 13. April 200714. Stück
14. Verordnung:Wiener Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen-Betriebsordnung; Änderung

14.
Verordnung des Landeshauptmannes von Wien, mit der die Wiener Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen-Betriebsordnung geändert wird
Auf Grund des § 10 Abs. 4 und des § 13 Abs. 3 und 4 des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes 1996, BGBl. Nr. 112, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 153/2006, wird verordnet:
Die Verordnung des Landeshauptmannes von Wien betreffend die Betriebsordnung für das mit Kraftfahrzeugen betriebene Platzfuhrwerks-Gewerbe, das mit Personenkraftwagen betriebene Mietwagen-Gewerbe sowie das Gästewagen-Gewerbe in Wien (Wiener Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen-Betriebsordnung), LGBl. für Wien Nr. 71/1993, geändert durch die Verordnung LGBl. für Wien Nr. 36/2000, wird wie folgt geändert:
Artikel I
1. § 2 Abs. 2 lautet:
„(2) Das Kraftfahrzeug darf keine wesentliche äußere oder innere Beschädigung aufweisen. Eine Beschädigung ist insbesondere wesentlich, wenn sie geeignet ist, Personen zu verletzen oder deren Eigentum zu beschädigen. Die für die Benützung durch die Fahrgäste bestimmten Einrichtungen (Sitze, Gepäcksträger u. dgl.) müssen sich in einwandfreiem Zustand befinden.“
2. § 2 Abs. 5 lautet:
„(5) Bei einem Reifenschaden muss die Durchführung des Fahrtauftrages durch ein funktionstüchtiges, den kraftfahrrechtlichen Vorschriften (§ 4 Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967, BGBl. Nr. 399, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. II Nr. 334/2006) entsprechendes Ersatzrad oder durch die Verwendung gleichwertiger technischer Hilfsmittel, welche im Fahrzeug mitzuführen sind, möglich sein.“
3. § 2 Abs. 6 entfällt.
4. § 3 lautet:
§ 3. Kraftfahrzeuge mit defekter Heizung dürfen nicht im Fahrbetrieb verwendet werden.“
5. § 4 Abs. 1 lautet:
„(1) Die im Fahrdienst tätigen Personen haben bei jeder Fahrt einen Abdruck dieser Verordnung, den Taxitarif, einen Stadtplan und ein Straßenverzeichnis mitzuführen und diese auf Verlangen des Fahrgastes zur Einsicht vorzulegen.“
6. § 6 lautet:
§ 6. Nach Dienstende hat der Lenker oder die Lenkerin festzustellen, ob Gegenstände zurückgeblieben sind. Sofern der Eigentümer oder die Eigentümerin nicht mehr festgestellt werden können, sind zurückgebliebene Gegenstände nach Dienstende beim Magistrat der Stadt Wien (Fundservice) abzugeben.“
7. In § 7 Abs. 1 werden die Verweisung „§ 106 Abs. 6 zweiter Satz des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267/1967, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 456/1993“ durch die Verweisung „§ 106 Abs. 10 zweiter Satz des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2006,“, die Verweisung „Gelegenheitsverkehrs-Gesetz, BGBl. Nr. 85/1952, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 129/1993“ durch die Verweisung „Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996, BGBl. Nr. 112, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 153/2006“, die Verweisung „BGBl. Nr. 159/1960, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 522/1993“ durch die Verweisung „BGBl. Nr. 159, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 152/2006,“ sowie die Verweisung „§ 106 Abs. 6 des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267/1967, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 456/1993“ durch die Verweisung „§ 106 Abs. 10 zweiter Satz des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2006,“ ersetzt.
8. In § 10 Z 2 wird die Verweisung „in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 527/1993“ durch die Verweisung „in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 56/2006,“ ersetzt.
9. § 10 Z 4 lautet:
„4. Personen, die im Kraftfahrzeug rauchen, obwohl es von außen als ,NICHTRAUCHER-TAXI‘ (§ 2 Abs. 4) gekennzeichnet ist.“
10. In § 12 Abs. 1 wird die Verweisung „BGBl. Nr. 267/1967, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 456/1993“ durch die Verweisung „BGBl. Nr. 267, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2006,“ ersetzt.
11. In § 12 Abs. 2 werden die Verweisungen „BGBl. Nr. 267/1967, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 456/1993“ durch die Verweisungen „BGBl. Nr. 267, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2006,“ ersetzt.
12. § 15 lautet:
§ 15. Der Innenraum eines Taxikraftfahrzeuges muss zur Abwicklung des Zahlungsverkehrs ausreichend beleuchtet werden.“
13. § 17 lautet:
§ 17. Für die Mitnahme des üblichen Reisegepäcks muss ausreichend Platz vorhanden sein.“
14. § 19 Abs. 1 dritter Satz lautet:
„Das Schild ist auf dem Dach des Taxifahrzeuges senkrecht zur Längsmittelebene des Fahrzeuges anzubringen.“
15. § 25 Abs. 2 lautet:
„(2) Auf Verlangen des Fahrgastes hat der Taxilenker oder die Taxilenkerin Auskunft über die Fahrtstrecke, die voraussichtliche Zeitdauer der Fahrt, über den Taxitarif, den voraussichtlichen Fahrpreis und die Einrichtung des Fahrpreisanzeigers zu geben.“
16. § 27 lautet:
§ 27. Der Taxilenker oder die Taxilenkerin hat dem Fahrgast beim Ein- und Ausladen des Gepäcks behilflich zu sein und dem Fahrgast bei Bedarf beim Ein- und Aussteigen die notwendige Hilfestellung zu geben. Auf Verlangen der Fahrgäste sind die Fenster und, sofern das Kraftfahrzeug ein solches aufweist, das Schiebedach zu öffnen oder zu schließen, wobei auf die Gesundheit des Taxilenkers oder der Taxilenkerin Bedacht zu nehmen ist.“
17. In § 30 Abs. 1 wird die Verweisung „BGBl. Nr. 159/1960, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 522/1993“ durch die Verweisung „BGBl. Nr. 159, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 152/2006“ ersetzt.
18. In § 30 Abs. 2 wird die Verweisung „BGBl. Nr. 159/1960, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 522/1993“ durch die Verweisung „BGBl. Nr. 159, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 152/2006,“ ersetzt.
19. In § 33 Abs. 1 wird die Verweisung „§ 10 Abs. 2 des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes, BGBl. Nr. 85/1952, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 129/1993“ durch die Verweisung „§ 13 Abs. 4 des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes 1996, BGBl. Nr. 112, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 153/2006,“ ersetzt.
20. In § 34 Abs. 4 wird die Verweisung „BGBl. Nr. 159/1960, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 522/1993“ durch die Verweisung „BGBl. Nr. 159, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 152/2006,“ ersetzt.
21. § 36 Abs. 1 lautet:
„(1) Für das mit Personenkraftwagen (§ 3 Abs. 3 des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes 1996, BGBl. Nr. 112, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 153/2006) betriebene Mietwagen-Gewerbe gelten die §§ 13 bis 17, 20 erster Satz, 22, 26, 27 und 28 Abs. 2 sinngemäß.“
22. In § 38 Abs. 1 wird die Verweisung „§ 14 Abs. 1 des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes, BGBl. Nr. 85/1952, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 129/1993“ durch die Verweisung „§ 15 Abs. 1, 5 und 6 des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes 1996, BGBl. Nr. 112, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 153/2006,“ ersetzt.
23. § 39 entfällt.
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Für den Landeshauptmann:
Frauenberger
Amtsführende Stadträtin
Medieninhaber: Land Wien – Herstellung: Wiener Zeitung Digitale Publikationen GmbH, 1040 Wien
Druck: MA 53 – Presse- und Informationsdienst der Stadt Wien (PID), 1082 Wien, Rathaus, Stiege 3
Gedruckt auf ökologischem Druckpapier aus der Mustermappe „ÖkoKauf Wien“.
LGBl. für Wien ist erhältlich in der Drucksortenstelle der Stadthauptkasse, 1010 Wien, Rathaus, Stiege 7, Hochparterre und kann bei der MA 53 – Presse- und Informations-
dienst der Stadt Wien, Rathaus, 1082 Wien, Tel.: (01) 4000-81026 DW bestellt bzw. abonniert werden.


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