Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 2007 | Ausgegeben am 13. April 2007 | 14. Stück |
14. Verordnung: | Wiener Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen-Betriebsordnung; Änderung |
14.
Verordnung des Landeshauptmannes von Wien, mit der die
Wiener Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen-Betriebsordnung geändert
wird
Auf Grund des § 10 Abs. 4 und des § 13 Abs. 3
und 4 des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes 1996, BGBl. Nr. 112, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 153/2006, wird
verordnet:
Die Verordnung des Landeshauptmannes von Wien betreffend die
Betriebsordnung für das mit Kraftfahrzeugen betriebene
Platzfuhrwerks-Gewerbe, das mit Personenkraftwagen betriebene Mietwagen-Gewerbe
sowie das Gästewagen-Gewerbe in Wien (Wiener Taxi-, Mietwagen- und
Gästewagen-Betriebsordnung), LGBl. für Wien Nr. 71/1993,
geändert durch die Verordnung LGBl. für Wien Nr. 36/2000, wird
wie folgt geändert:
Artikel I
1. § 2 Abs. 2 lautet:
„(2) Das Kraftfahrzeug darf keine wesentliche äußere oder
innere Beschädigung aufweisen. Eine Beschädigung ist insbesondere
wesentlich, wenn sie geeignet ist, Personen zu verletzen oder deren Eigentum zu
beschädigen. Die für die Benützung durch die Fahrgäste
bestimmten Einrichtungen (Sitze, Gepäcksträger u. dgl.) müssen
sich in einwandfreiem Zustand befinden.“
2. § 2 Abs. 5 lautet:
„(5) Bei einem Reifenschaden muss die Durchführung des
Fahrtauftrages durch ein funktionstüchtiges, den kraftfahrrechtlichen
Vorschriften (§ 4 Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967,
BGBl. Nr. 399, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. II
Nr. 334/2006) entsprechendes Ersatzrad oder durch die Verwendung
gleichwertiger technischer Hilfsmittel, welche im Fahrzeug mitzuführen
sind, möglich sein.“
3. § 2 Abs. 6 entfällt.
4. § 3 lautet:
„§ 3. Kraftfahrzeuge mit defekter Heizung
dürfen nicht im Fahrbetrieb verwendet werden.“
5. § 4 Abs. 1 lautet:
„(1) Die im Fahrdienst tätigen Personen haben bei jeder Fahrt
einen Abdruck dieser Verordnung, den Taxitarif, einen Stadtplan und ein
Straßenverzeichnis mitzuführen und diese auf Verlangen des Fahrgastes
zur Einsicht vorzulegen.“
6. § 6 lautet:
„§ 6. Nach Dienstende hat der Lenker oder die
Lenkerin festzustellen, ob Gegenstände zurückgeblieben sind. Sofern
der Eigentümer oder die Eigentümerin nicht mehr festgestellt werden
können, sind zurückgebliebene Gegenstände nach Dienstende beim
Magistrat der Stadt Wien (Fundservice) abzugeben.“
7. In § 7 Abs. 1 werden die Verweisung
„§ 106 Abs. 6 zweiter Satz des Kraftfahrgesetzes 1967,
BGBl. Nr. 267/1967, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 456/1993“ durch die Verweisung „§ 106
Abs. 10 zweiter Satz des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267, in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2006,“, die
Verweisung „Gelegenheitsverkehrs-Gesetz, BGBl. Nr. 85/1952, in
der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 129/1993“ durch die
Verweisung „Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996, BGBl. Nr. 112, in
der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 153/2006“, die
Verweisung „BGBl. Nr. 159/1960, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 522/1993“ durch die Verweisung „BGBl.
Nr. 159, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 152/2006,“ sowie die Verweisung „§ 106
Abs. 6 des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267/1967, in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 456/1993“ durch die Verweisung
„§ 106 Abs. 10 zweiter Satz des Kraftfahrgesetzes 1967,
BGBl. Nr. 267, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 99/2006,“ ersetzt.
8. In § 10 Z 2 wird die Verweisung „in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 527/1993“ durch die
Verweisung „in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 56/2006,“ ersetzt.
9. § 10 Z 4 lautet:
„4. Personen, die im Kraftfahrzeug rauchen, obwohl es von
außen als ,NICHTRAUCHER-TAXI‘ (§ 2 Abs. 4)
gekennzeichnet ist.“
10. In § 12 Abs. 1 wird die Verweisung „BGBl.
Nr. 267/1967, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 456/1993“ durch die Verweisung „BGBl. Nr. 267,
in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2006,“
ersetzt.
11. In § 12 Abs. 2 werden die Verweisungen
„BGBl. Nr. 267/1967, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 456/1993“ durch die Verweisungen „BGBl.
Nr. 267, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 99/2006,“ ersetzt.
12. § 15 lautet:
„§ 15. Der Innenraum eines Taxikraftfahrzeuges muss
zur Abwicklung des Zahlungsverkehrs ausreichend beleuchtet
werden.“
13. § 17 lautet:
„§ 17. Für die Mitnahme des üblichen
Reisegepäcks muss ausreichend Platz vorhanden sein.“
14. § 19 Abs. 1 dritter Satz lautet:
„Das Schild ist auf dem Dach des Taxifahrzeuges senkrecht zur
Längsmittelebene des Fahrzeuges anzubringen.“
15. § 25 Abs. 2 lautet:
„(2) Auf Verlangen des Fahrgastes hat der Taxilenker oder die
Taxilenkerin Auskunft über die Fahrtstrecke, die voraussichtliche Zeitdauer
der Fahrt, über den Taxitarif, den voraussichtlichen Fahrpreis und die
Einrichtung des Fahrpreisanzeigers zu geben.“
16. § 27 lautet:
„§ 27. Der Taxilenker oder die Taxilenkerin hat dem
Fahrgast beim Ein- und Ausladen des Gepäcks behilflich zu sein und dem
Fahrgast bei Bedarf beim Ein- und Aussteigen die notwendige Hilfestellung zu
geben. Auf Verlangen der Fahrgäste sind die Fenster und, sofern das
Kraftfahrzeug ein solches aufweist, das Schiebedach zu öffnen oder zu
schließen, wobei auf die Gesundheit des Taxilenkers oder der Taxilenkerin
Bedacht zu nehmen ist.“
17. In § 30 Abs. 1 wird die Verweisung „BGBl.
Nr. 159/1960, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 522/1993“ durch die Verweisung „BGBl. Nr. 159,
in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 152/2006“
ersetzt.
18. In § 30 Abs. 2 wird die Verweisung „BGBl.
Nr. 159/1960, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 522/1993“ durch die Verweisung „BGBl. Nr. 159,
in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 152/2006,“
ersetzt.
19. In § 33 Abs. 1 wird die Verweisung
„§ 10 Abs. 2 des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes, BGBl.
Nr. 85/1952, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 129/1993“ durch die Verweisung „§ 13
Abs. 4 des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes 1996, BGBl. Nr. 112, in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 153/2006,“
ersetzt.
20. In § 34 Abs. 4 wird die Verweisung „BGBl.
Nr. 159/1960, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 522/1993“ durch die Verweisung „BGBl. Nr. 159,
in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 152/2006,“
ersetzt.
21. § 36 Abs. 1 lautet:
„(1) Für das mit Personenkraftwagen (§ 3 Abs. 3
des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes 1996, BGBl. Nr. 112, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 153/2006) betriebene Mietwagen-Gewerbe
gelten die §§ 13 bis 17, 20 erster Satz, 22, 26, 27 und 28
Abs. 2 sinngemäß.“
22. In § 38 Abs. 1 wird die Verweisung
„§ 14 Abs. 1 des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes, BGBl.
Nr. 85/1952, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 129/1993“ durch die Verweisung „§ 15
Abs. 1, 5 und 6 des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes 1996, BGBl. Nr. 112,
in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 153/2006,“
ersetzt.
23. § 39 entfällt.
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in
Kraft.
Für den
Landeshauptmann:
Frauenberger
Amtsführende
Stadträtin
Medieninhaber: Land Wien – Herstellung:
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Druck: MA 53 – Presse- und
Informationsdienst der Stadt Wien (PID), 1082 Wien, Rathaus, Stiege
3
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