Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 2007 | Ausgegeben am 6. April 2007 | 13. Stück |
13. Gesetz: | Wiener Heilvorkommen und Kuranstalten (Wiener Heilvorkommen- und Kuranstaltengesetz – WHKG) |
13.
Gesetz über die Wiener Heilvorkommen und
Kuranstalten (Wiener Heilvorkommen- und Kuranstaltengesetz –
WHKG)
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
1. Abschnitt: Natürliche
Heilvorkommen
§ 1 Begriffsbestimmungen
§ 2 Anerkennung
§ 3 Nutzung
§ 4 Bezeichnung
§ 5 Analysen
§ 6 Verbote
§ 7 Zurücknahme von Berechtigungen
§ 1 Begriffsbestimmungen
§ 2 Anerkennung
§ 3 Nutzung
§ 4 Bezeichnung
§ 5 Analysen
§ 6 Verbote
§ 7 Zurücknahme von Berechtigungen
2. Abschnitt: Kurorte
§ 8 Begriffsbestimmung
§ 9 Anerkennung
§ 10 Anerkennungsverfahren
§ 11 Bezeichnung
§ 12 Kurbezirk
§ 8 Begriffsbestimmung
§ 9 Anerkennung
§ 10 Anerkennungsverfahren
§ 11 Bezeichnung
§ 12 Kurbezirk
3. Abschnitt: Kuranstalten
§ 13 Allgemeine Bestimmungen
§ 14 Betriebsbewilligung
§ 15 Änderungen
§ 16 Behördliche Maßnahmen
§ 17 Anstaltsordnung
§ 18 Ärztliche Leitung
§ 19 Hygienebeauftragte Person
§ 20 Sicherheitsbeauftragte Person
§ 21 Qualitätssicherung
§ 22 Arzneimittelvorrat
§ 23 Dokumentation
§ 24 Datenschutz
§ 25 Verschwiegenheitspflicht
§ 13 Allgemeine Bestimmungen
§ 14 Betriebsbewilligung
§ 15 Änderungen
§ 16 Behördliche Maßnahmen
§ 17 Anstaltsordnung
§ 18 Ärztliche Leitung
§ 19 Hygienebeauftragte Person
§ 20 Sicherheitsbeauftragte Person
§ 21 Qualitätssicherung
§ 22 Arzneimittelvorrat
§ 23 Dokumentation
§ 24 Datenschutz
§ 25 Verschwiegenheitspflicht
4. Abschnitt: Strafbestimmungen
§ 26 Strafbestimmungen
§ 26 Strafbestimmungen
5. Abschnitt: Schlussbestimmungen
§ 27 Rechtsmittel
§ 28 In- und Außer-Kraft-Treten
§ 29 Weitergeltung
§ 27 Rechtsmittel
§ 28 In- und Außer-Kraft-Treten
§ 29 Weitergeltung
Anhänge: Anhang 1 bis 5
1. ABSCHNITT
Natürliche Heilvorkommen
Begriffsbestimmungen
§ 1. (1) Natürliche Heilvorkommen (im Folgenden kurz
Heilvorkommen genannt) sind ortsgebundene, natürliche Vorkommen, die auf
Grund besonderer Eigenschaften und ohne Veränderung ihrer natürlichen
Zusammensetzung eine wissenschaftlich anerkannte Heilwirkung ausüben oder
erwarten lassen. Als Heilvorkommen gelten insbesondere Heilquellen, Heilpeloide
und Heilfaktoren.
(2) Heilquellen sind Quellen, deren Wässer auf Grund besonderer
Eigenschaften und ohne jede Veränderung ihrer natürlichen
Zusammensetzung eine wissenschaftlich anerkannte Heilwirkung ausüben oder
erwarten lassen.
(3) Heilpeloide (Heilmoor, -schlamm oder -schlick) sind durch geologische
oder geologischbiologische Vorgänge entstandene Peloide, die in
feinkörnigem Zustand mit Wasser vermischt und erwärmt bei Bädern,
Packungen oder sonstiger Anwendung auf Grund besonderer Eigenschaften ohne
weiteren Zusatz eine wissenschaftlich anerkannte Heilwirkung ausüben oder
erwarten lassen.
(4) Heilfaktoren sind natürliche Faktoren ortsbedingter Art, wie
Klima, Lage, Höhe u. ä., die eine wissenschaftlich anerkannte
Heilwirkung ausüben oder erwarten lassen.
Anerkennung
§ 2. (1) Heilvorkommen sind durch den Magistrat auf Antrag
der Eigentümerin, des Eigentümers oder sonstiger Nutzungsberechtigter
des Heilvorkommens bei Vorliegen der Voraussetzungen der Abs. 2 bis 5 als
solche anzuerkennen.
(2) Eine Heilquelle ist als solche anzuerkennen, wenn nachgewiesen
wird,
1. dass sie eine für die beabsichtigte therapeutische Anwendung
hinreichende Ergiebigkeit besitzt;
2. dass das Quellwasser ohne Änderung seiner natürlichen
Zusammensetzung eine wissenschaftlich anerkannte Heilwirkung ausübt oder
erwarten lässt;
3. dass das Quellwasser die im Anhang 1 angeführte spezifische
Beschaffenheit aufweist oder die im Anhang 1 angeführten
pharmakologisch wirksamen Inhaltsstoffe in den dort angegebenen Mindestmengen
enthält.
(3) Ein Heilpeloid ist als solches anzuerkennen, wenn nachgewiesen
wird,
1. dass es in einem für die beabsichtigte Verwendung ausreichenden
natürlichen Lager vorhanden ist;
2. dass es solche physikalische, physikalisch-chemische oder chemische
Eigenschaften besitzt, die für die beabsichtigte Heilwirkung nötig
sind;
3. dass es ohne Veränderung seiner natürlichen Zusammensetzung
eine wissenschaftlich anerkannte Heilwirkung ausübt oder erwarten
lässt.
(4) Für die Anerkennung natürlicher Grund- und Sickerwässer
aus Mooren als Heilvorkommen ist neben den Voraussetzungen des Abs. 3
nachzuweisen, dass die Wässer aus einem anerkannten Moorlager
stammen.
(5) Ein sonstiges natürliches Vorkommen ist als Heilvorkommen
anzuerkennen, wenn nachgewiesen wird, dass es ohne Veränderung seiner
natürlichen Zusammensetzung oder Beschaffenheit eine wissenschaftlich
anerkannte Heilwirkung ausübt oder erwarten lässt; insbesondere muss
die radioaktive Luft für Inhalationen Radon (Rn) in der Mindestmenge
entsprechend 37 Becquerel (Bq) pro Liter enthalten.
(6) Die in Abs. 2 bis 5 geforderten Voraussetzungen sind von der
Eigentümerin, vom Eigentümer oder von den sonstigen
Nutzungsberechtigten des Heilvorkommens durch eine Analyse nach § 5
Abs. 3 und durch ein Gutachten von einer der im § 5 Abs. 2
angeführten Anstalten oder Sachverständigen nachzuweisen. Diese
Nachweise dürfen im Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als sechs
Monate sein.
(7) Im Bescheid, mit dem ein Heilvorkommen anerkannt wird, sind die
Auflagen vorzuschreiben, die nach den Erkenntnissen der balneologischen
Wissenschaft erforderlich sind, um die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen
sicherzustellen.
(8) Der Magistrat hat die Anerkennung eines Heilvorkommens unter der
Internet-Adresse www.gemeinderecht.wien.at zu verlautbaren.
Nutzung
§ 3. (1) Die Nutzung von Heilvorkommen bedarf einer
Bewilligung des Magistrats. Die Bewilligung ist an das Vorliegen eines Antrags
der Eigentümerin, des Eigentümers oder sonstiger Nutzungsberechtigter
des Heilvorkommens gebunden.
(2) Die Bewilligung zur Nutzung eines Heilvorkommens ist zu erteilen,
wenn
1. die Anerkennung im Sinne des § 2 vorliegt;
2. die hygienisch und technisch einwandfreie Fassung der Heilquellen sowie
die hygienisch und technisch einwandfreie Gewinnung beziehungsweise Aufbereitung
der Produkte eines Heilvorkommens von der Antragstellerin oder vom Antragsteller
nachgewiesen werden;
3. bei ortsgebundener Nutzung eines Heilvorkommens, insbesondere eines
solchen mit Inhaltsstoffen flüchtiger oder leicht veränderlicher
Natur, die für die Heilwirkung von Bedeutung sind, gewährleistet ist,
dass auch am Ort der Anwendung die Mindestmenge im Sinne des § 2
Abs. 2 und 5 vorhanden ist; bei natürlichen
Kohlensäurebädern muss wenigstens ein Gehalt von 700 mg freies
Kohlendioxyd pro Kilogramm des badefertigen Wassers erreicht werden;
4. die beabsichtigten Indikationen und Anwendungsformen dem Stand der
medizinischen Wissenschaften entsprechen.
(3) Die in Abs. 2 Z 2 bis 4 geforderten Voraussetzungen sind von
der Eigentümerin, vom Eigentümer oder von den sonstigen
Nutzungsberechtigten des Heilvorkommens durch ein Gutachten von einer der im
§ 5 Abs. 2 angeführten Anstalten oder Sachverständigen
nachzuweisen. Dieses Gutachten darf im Zeitpunkt der Antragstellung nicht
älter als sechs Monate sein.
(4) In der Bewilligung zur Nutzung eines Heilvorkommens sind die Auflagen
vorzuschreiben, die nach den Erkenntnissen der balneologischen Wissenschaft
erforderlich sind.
Bezeichnung
§ 4. (1) Heilvorkommen sind im Anerkennungsbescheid nach
§ 2 und in der Nutzungsbewilligung nach § 3 unter
Anführung eines eventuellen Eigennamens, der örtlichen Lage und der
für die Heilwirkung des Vorkommens maßgeblichen Merkmale genau zu
bezeichnen.
(2) Nach den für die Heilwirkung maßgebenden Merkmalen von
Heilquellen sind die im Anhang 2 angeführten Bezeichnungen zu
unterscheiden.
Analysen
§ 5. (1) Eigentümerinnen, Eigentümer oder
sonstige Nutzungsberechtigte von Heilvorkommen haben mindestens alle fünf
Jahre eine Analyse unter Berücksichtigung der charakterisierenden
Bestandteile des Heilvorkommens durchführen zu lassen.
(2) Mit der Durchführung der Analysen sind je nach Art des
Heilvorkommens Anstalten oder Sachverständige der Fachgebiete Chemie,
Pharmakologie, Balneologie, Radiumforschung, Klimatologie und Hygiene oder
Bakteriologie zu betrauen. Anstalten, die nicht unter der Leitung einer
balneologisch erfahrenen Ärztin oder eines balneologisch erfahrenen Arztes
stehen, und Sachverständige, die nicht als balneologisch erfahrene
Ärztinnen oder Ärzte anzusehen sind, haben die am Schluss der Analyse
vorzunehmende Bewertung der Analysenbefunde unter Beiziehung einer medizinischen
Expertin oder eines medizinischen Experten für Balneologie
vorzunehmen.
(3) Die Analyse hat jedenfalls zu enthalten:
1. bei Heilquellen die im Anhang 3 angeführten
Angaben;
2. bei Heilpeloiden die im Anhang 4 angeführten
Angaben;
3. bei sonstigen Heilvorkommen die im Anhang 5 angeführten
Angaben.
(4) Eigentümerinnen, Eigentümer oder sonstige Nutzungsberechtigte
von Heilvorkommen haben die Analysenbefunde zur jederzeitigen Einsicht durch
Organe des Magistrats bereit zu halten.
Verbote
§ 6. (1) Jede Nutzung natürlicher Vorkommen als
Heilvorkommen entgegen den Vorschriften dieses Gesetzes ist verboten.
(2) Es ist verboten, für ein Heilvorkommen im öffentlichen
Verkehr eine von der Bezeichnung nach § 4 abweichende Bezeichnung zu
verwenden.
(3) Jede irreführende und unsachliche Werbung, die Verwendung von
Laienurteilen über Behandlungserfolge mit einem Heilvorkommen sowie die
Erteilung von Anweisungen zur Selbstbehandlung von Krankheiten mittels der
Produkte von Heilvorkommen sind verboten.
Zurücknahme von Berechtigungen
§ 7. (1) Eine Anerkennung nach § 2 und eine
Bewilligung nach § 3 sind vom Magistrat zurückzunehmen, wenn eine
für die Anerkennung oder für die Erteilung der Bewilligung
vorgeschriebene Voraussetzung weggefallen ist oder ein ursprünglich
bestandener und noch fortdauernder Mangel nachträglich
hervorkommt.
(2) Eine Anerkennung nach § 2 und eine Bewilligung nach
§ 3 können vom Magistrat zurückgenommen werden, wenn
sonstige schwerwiegende Mängel, die geeignet sind, die erwartete
Heilwirkung zu beeinträchtigen, trotz Aufforderung innerhalb einer
festgesetzten angemessenen Frist nicht behoben werden.
(3) Der Magistrat hat die Zurücknahme der Anerkennung eines
Heilvorkommens unter der Internet-Adresse www.gemeinderecht.wien.at zu
verlautbaren.
2. ABSCHNITT
Kurorte
Begriffsbestimmung
§ 8. Kurorte sind jene Teile des Stadtgebietes, in denen
behördlich anerkannte Heilvorkommen ortsgebunden genutzt werden und in
denen die hiefür erforderlichen Kureinrichtungen vorhanden sind.
Anerkennung
§ 9. (1) Kurorte bedürfen einer Anerkennung durch die
Landesregierung. Die Anerkennung hat einen Antrag der Gemeinde Wien zur
Voraussetzung.
(2) Als Kurort ist ein Gebiet anzuerkennen, wenn in ihm
a) ein Heilvorkommen gemäß § 1 Abs. 1 vorhanden
ist;
b) die zur Ausnützung vorhandener Heilvorkommen erforderlichen
Betriebs- beziehungsweise Aufbereitungsanlagen sowie die der Eigenart des
Kurbetriebes entsprechenden und nötigenfalls den Heilzweck fördernden
Einrichtungen vorhanden sind;
c) die für die Sicherung des Kurerfolges nötigen allgemeinen
hygienischen Voraussetzungen nachgewiesen werden, insbesondere auch
gewährleistet sind:
1. die einwandfreie und ausreichende Trinkwasserversorgung sowie
Beseitigung fester und flüssiger Abfallstoffe,
2. Maßnahmen gegen Rauch-, Staub- und Lärmbelästigung mit
besonderer Berücksichtigung industrieller Abgase und industrieller
Staubentwicklung,
3. die dauernde Anwesenheit mindestens einer Ärztin oder eines Arztes
im Kurort,
4. die Sicherung der Arzneimittelversorgung im Kurort,
5. den hygienischen Anforderungen entsprechende
Unterkunftsmöglichkeiten für die Kurgäste,
6. Maßnahmen gegen nachteilige Einwirkungen auf die Kurgäste
durch den Verkehr,
7. das Vorhandensein ausreichender Grünflächen.
(3) Über die Voraussetzungen des Abs. 2 hinaus ist die
Anerkennung eines Gebietes als Luftkurort oder heilklimatischer Kurort an das
Vorhandensein einer Klimastation und die Anlage von Promenadenwegen und
Liegemöglichkeiten im Freien gebunden. Die Anerkennung als heilklimatischer
Kurort hat außerdem auch den Nachweis des Vorhandenseins natürlicher,
ortsgebundener klimatischer Faktoren (Reizfaktoren, Schonfaktoren, Reiz- und
Schonfaktoren) zur Voraussetzung, die für bestimmte Krankheiten eine
wissenschaftlich anerkannte Heilwirkung ausüben oder erwarten lassen, die
Anerkennung eines Gebietes als Luftkurort, den Nachweis des Vorhandenseins
natürlicher, ortsgebundener Faktoren (Lokalklima, Witterung, rauch- und
staubarme Luft, entsprechende Verteilung der Niederschlagszeiten), die im
Allgemeinen die Erhaltung oder Wiedererlangung der Gesundheit fördern und
dadurch eine wissenschaftlich anerkannte Heilwirkung ausüben oder erwarten
lassen.
Anerkennungsverfahren
§ 10. (1) Die in § 9 Abs. 2 und 3
geforderten Voraussetzungen sind von der Gemeinde Wien als Antragstellerin durch
ein schriftliches Sachverständigengutachten nachzuweisen. Hinsichtlich der
Heilfaktoren ist eine Analyse (Anhang 5) beizubringen. Die Nachweise
dürfen nicht älter als ein Jahr sein.
(2) Im Anerkennungsverfahren nach § 9 ist ein Gutachten des
Landeshauptmannes von Wien einzuholen, das zu dem Antrag vom Standpunkt der
sanitären Aufsicht Stellung nimmt.
(3) Im Anerkennungsbescheid sind jene Bedingungen und Auflagen
vorzuschreiben, die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft
erforderlich sind, um die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen
sicherzustellen.
(4) Die Landesregierung hat die Anerkennung eines Kurortes unter der
Internet-Adresse www.gemeinderecht.wien.at zu verlautbaren.
Bezeichnung
§ 11. Kurorte dürfen nach Anerkennung durch die
Landesregierung nach der Art des vorhandenen Heilvorkommens im öffentlichen
Verkehr als Heilbad, heilklimatischer Kurort, Luftkurort oder mit einem
sonstigen auf die Besonderheit des Heilvorkommens hinweisenden Wort, wie
Thermalbad, Moorbad u. ä., bezeichnet werden.
Kurbezirk
§ 12. (1) Wird ein Gebiet als Kurort anerkannt, so ist
sein Umfang (Kurbezirk) von der Landesregierung durch Verordnung genau
festzusetzen.
(2) Der Kurbezirk eines Kurortes muss das gesamte Gebiet umfassen, dessen
Einrichtungen der Nutzung eines Heilvorkommens dienen.
3. ABSCHNITT
Kuranstalten
Allgemeine Bestimmungen
§ 13. (1) Kuranstalten sind Einrichtungen zur
stationären oder ambulanten Anwendung von medizinischen Behandlungsarten,
die sich aus einem ortsgebundenen Heilvorkommen oder dessen Produkten
ergeben.
(2) Neben den im Abs. 1 genannten Behandlungsarten ist in Kuranstalten
auch die Anwendung von solchen Zusatztherapien zulässig, die zur
Ergänzung der Kurbehandlung nach ärztlicher Anordnung angewendet
werden und bei denen nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft davon
auszugehen ist, dass die ärztliche Aufsicht über den Betrieb
ausreicht, um schädliche Wirkungen auf das Leben oder die Gesundheit der
behandelten Personen auszuschließen. Die Behandlung im Rahmen von
Zusatztherapien hat nach den Grundsätzen und anerkannten Methoden der
medizinischen Wissenschaft zu erfolgen.
(3) Produkte anderer Heilvorkommen dürfen im Rahmen von
Zusatztherapien nur dann verwendet werden, wenn für diese Produkte
allenfalls erforderliche Bewilligungen nach bundes- oder landesrechtlichen
Vorschriften erteilt wurden.
Betriebsbewilligung
§ 14. (1) Der Betrieb von Kuranstalten, die der Nutzung
eines Heilvorkommens dienen, bedarf der Bewilligung des Magistrats.
(2) Die Bewilligung zum Betrieb einer Kuranstalt ist zu erteilen,
wenn
1. ein Heilvorkommen vorhanden ist, für das bereits eine
Nutzungsbewilligung nach § 3 erteilt wurde;
2. das Eigentumsrecht oder sonstige Nutzungsrechte der Bewerberin oder des
Bewerbers an der für die Kuranstalt in Aussicht genommenen Betriebsanlage
nachgewiesen sind;
3. die für den unmittelbaren Betrieb der Kuranstalt erforderlichen
medizinischen Apparate und technischen Einrichtungen vorhanden sind und die
Betriebsanlage sowie alle medizinischen Apparate und technischen Einrichtungen
den Sicherheitsvorschriften entsprechen;
4. die Bewerberin oder der Bewerber eine Person zur ärztlichen
Leitung bestellt hat, die in Österreich zur selbstständigen
Ausübung des ärztlichen Berufes berechtigt ist und durch hinreichende
Kenntnisse auf dem Gebiet der Balneologie und Kurortemedizin fachlich geeignet
ist;
5. die sonstige personelle Ausstattung dadurch gesichert ist, dass
fachlich qualifizierte und befugte Personen entsprechend der Struktur und dem
Aufgabenbereich der Kuranstalt in ausreichender Anzahl zur Verfügung
stehen;
6. gegen die Bewerberin oder den Bewerber keine Bedenken, wie das Fehlen
der Vertrauenswürdigkeit, bestehen;
7. allenfalls angebotene Zusatztherapien den Voraussetzungen des
§ 13 Abs. 2 entsprechen;
8. gegen die für den inneren Betrieb der Kuranstalt vorgesehene
Anstaltsordnung keine Bedenken bestehen.
(3) Die Bewerberin oder der Bewerber hat dem Ansuchen maßstabgerechte
Baupläne sowie Bau- und Betriebsbeschreibungen in einfacher Ausfertigung
anzuschließen.
(4) In der Bewilligung sind die nach den Erfahrungen der medizinischen
Wissenschaft zur Sicherstellung eines einwandfreien Kurbetriebes notwendigen
Auflagen vorzuschreiben.
Änderungen
§ 15. (1) Wesentliche räumliche Änderungen einer
Kuranstalt sowie wesentliche Änderungen im Leistungsangebot, insbesondere
Zusatztherapien, bedürfen einer Bewilligung des Magistrats. In diesem
Verfahren sind die Vorschriften des § 14 sinngemäß
anzuwenden.
(2) Die Verpachtung oder der Übergang einer Kuranstalt auf einen
anderen Rechtsträger ist dem Magistrat vier Wochen vor der beabsichtigten
Verpachtung oder dem Übergang der Kuranstalt auf den anderen
Rechtsträger anzuzeigen.
(3) Der Magistrat hat die Verpachtung oder den Übergang auf den
anderen Rechtsträger binnen vier Wochen ab Einlangen der Anzeige zu
untersagen, wenn Bedenken im Sinne des § 14 Abs. 2 Z 6 gegen
den anderen Rechtsträger bestehen.
Behördliche Maßnahmen
§ 16. (1) Eine Betriebsbewilligung nach § 14 ist
vom Magistrat zurückzunehmen, wenn eine für die Erteilung der
Bewilligung vorgeschriebene Voraussetzung weggefallen ist oder ein
ursprünglich bestandener und noch fortdauernder Mangel nachträglich
hervorkommt.
(2) Eine Betriebsbewilligung nach § 14 kann vom Magistrat
zurückgenommen werden, wenn sonstige schwerwiegende Mängel, die
geeignet sind, die erwartete Heilwirkung zu beeinträchtigen, trotz
Aufforderung innerhalb einer angemessenen Frist nicht behoben werden.
(3) Der Magistrat hat die Sperre von Kuranstalten zu verfügen,
wenn
1. die Kuranstalt ohne die in §§ 14 oder 15 vorgeschriebene
Bewilligung betrieben wird,
2. Auflagen des Bewilligungsbescheides nicht erfüllt sind, soweit
dadurch ein gesicherter Betrieb der Kuranstalt nicht mehr gewährleistet ist
oder
3. schwerwiegende Mängel vorliegen, die geeignet sind, das Leben oder
die Gesundheit der Kurgäste zu gefährden.
(4) Die Sperre nach Abs. 3 ist auf Antrag aufzuheben, sobald der
Mangel behoben wurde.
Anstaltsordnung
§ 17. (1) Der innere Betrieb einer Kuranstalt ist durch
eine Anstaltsordnung zu regeln. Diese Anstaltsordnung hat jedenfalls zu
enthalten:
1. Aufgaben und Einrichtungen der Kuranstalt;
2. Grundzüge der Verwaltung und der Betriebsform;
3. Angaben über den Rechtsträger und dessen Vertretung nach
außen;
4. Dienstobliegenheiten der in der Kuranstalt beschäftigten
Personen;
5. die der Aufsicht führenden ärztlichen Leitung zukommenden
Aufgaben wie Erstellung des Kurplans und die damit zusammenhängenden
Anfangs-, Zwischen- und Enduntersuchungen;
6. Aufstellung der sich aus dem ortsgebundenen Heilvorkommen oder dessen
Produkten ergebenden Behandlungsarten und der angebotenen
Zusatztherapien;
7. Maßnahmen der Qualitätssicherung;
8. Festlegung eines grundsätzlichen Rauchverbots in der Kuranstalt,
wobei Zonen für Raucher vorgesehen werden können, die besonders zu
kennzeichnen sind;
9. Richtlinien für den Aufenthalt von Patientinnen und Patienten,
Begleitpersonen, Besucherinnen und Besuchern;
10. Informations- und Beschwerdemöglichkeiten.
(2) Die Anstaltsordnung und jede wesentliche Änderung ist dem
Magistrat vier Wochen vor der beabsichtigten Erlassung anzuzeigen.
(3) Entspricht die Anstaltsordnung nicht dem Abs. 1, hat der Magistrat
die Anstaltsordnung binnen vier Wochen ab Einlangen der Anzeige zu
untersagen.
(4) Die Anstaltsordnung ist im Eingangs- oder Kassenbereich der Kuranstalt
so aufzulegen, dass sie für jedermann zugänglich ist.
Ärztliche Leitung
§ 18. (1) Rechtsträger von Kuranstalten haben eine
Person zur ärztlichen Leitung zu bestellen, die in Österreich zur
selbstständigen Ausübung des ärztliche Berufes berechtigt ist und
durch hinreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der Balneologie und Kurortemedizin
fachlich geeignet ist. Rechtsträger von Kuranstalten haben eine Person zur
Stellvertretung der ärztlichen Leiterin oder des ärztlichen Leiters zu
bestellen, welche über die gleiche fachliche Eignung wie die ärztliche
Leiterin oder der ärztliche Leiter verfügt.
(2) Rechtsträger von Kuranstalten haben jede Bestellung einer Person
zur ärztlichen Leitung oder deren Stellvertretung dem Magistrat
spätestens vier Wochen vor der beabsichtigten Bestellung anzuzeigen. Der
Anzeige über die beabsichtigte Bestellung der zur ärztlichen Leitung
bestellten Person oder deren Stellvertretung sind die Nachweise über die
fachliche Eignung beizulegen.
(3) Der Magistrat hat binnen vier Wochen ab Einlangen der Anzeige und der
vollständigen Nachweise die Bestellung der ärztlichen Leiterin, des
ärztlichen Leiters, deren Stellvertreterin/dessen Stellvertreterin oder
deren Stellvertreters/dessen Stellvertreters zu untersagen, wenn die fachliche
Eignung nicht gegeben ist.
Hygienebeauftragte Person
§ 19. (1) Rechtsträger von Kuranstalten haben zur
Wahrung der Belange der Hygiene eine fachlich geeignete hygienebeauftragte
Person zu bestellen. Eine hygienebeauftragte Person ist fachlich geeignet, wenn
sie durch entsprechende Schulung über hinreichende Kenntnisse auf dem
Gebiet der Hygiene verfügt. Das zeitliche Ausmaß der
Beschäftigung hat sich nach der Größe und dem Leistungsangebot
der Kuranstalt zu richten.
(2) Die hygienebeauftragte Person hat Maßnahmen zu setzen, die der
Erkennung, Verhütung und Bekämpfung von Infektionen und der
Gesunderhaltung dienen. Zur Durchführung dieser Maßnahmen hat die
hygienebeauftragte Person einen Hygieneplan, der die Maßnahmen zur
Erkennung, Verhütung und Bekämpfung von Infektionen beschreibt, zu
erstellen.
(3) Rechtsträger von Kuranstalten haben jede Bestellung einer
hygienebeauftragten Person dem Magistrat spätestens vier Wochen vor der
beabsichtigten Bestellung anzuzeigen. Der Anzeige über die beabsichtigte
Bestellung der hygienebeauftragten Person sind die Nachweise über die
fachliche Eignung beizulegen.
Sicherheitsbeauftragte Person
§ 20. (1) Rechtsträger von Kuranstalten haben zur
Wahrung der technischen Sicherheit und des einwandfreien Funktionierens der in
der Kuranstalt verwendeten medizinisch-technischen Geräte und technischen
Einrichtungen eine fachlich geeignete sicherheitsbeauftragte Person zu
bestellen. Eine sicherheitsbeauftragte Person ist fachlich geeignet, wenn sie
durch entsprechende Schulung über hinreichende Kenntnisse auf dem Gebiet
der technischen Sicherheit verfügt. Das zeitliche Ausmaß der
Beschäftigung hat sich nach der Größe und dem Leistungsangebot
der Kuranstalt zu richten.
(2) Die sicherheitsbeauftragte Person hat die medizinisch-technischen
Geräte und die technischen Einrichtungen der Kuranstalt
regelmäßig zu überprüfen und festgestellte Mängel zu
beheben. Das zeitliche Intervall der Überprüfungen hat sich nach den
maßgeblichen technischen und sicherheitstechnischen Vorschriften zu
richten.
(3) Rechtsträger von Kuranstalten haben jede Bestellung einer
sicherheitsbeauftragten Person dem Magistrat spätestens vier Wochen vor der
beabsichtigten Bestellung anzuzeigen. Der Anzeige über die beabsichtigte
Bestellung der sicherheitsbeauftragten Person sind die Nachweise über die
fachliche Eignung beizulegen.
Qualitätssicherung
§ 21. (1) Rechtsträger von Kuranstalten haben
für die Sicherung der Qualität ihrer Einrichtungen vorzusorgen. Die
Maßnahmen sind so zu gestalten, dass sie den wissenschaftlich anerkannten
Maßstäben der Qualitätssicherung entsprechen und
regelmäßige vergleichende Prüfungen der Leistungsqualität
ermöglichen.
(2) Rechtsträger von Kuranstalten haben vorzusorgen, dass die
Voraussetzungen für interne Maßnahmen der Qualitätssicherung
geschaffen werden. Diese Maßnahmen haben die Struktur-, Prozess- und
Ergebnisqualität zu umfassen.
(3) Rechtsträger von Kuranstalten haben die Unterlagen über die
gesetzten Maßnahmen der Qualitätssicherung in der Kuranstalt zur
jederzeitigen Einsicht für Organe des Magistrats bereit zu
halten.
Arzneimittelvorrat
§ 22. (1) Rechtsträger von Kuranstalten haben die
für die erste Hilfeleistung notwendigen Arzneimittel ständig
vorrätig zu halten.
(2) Der Arzneimittelvorrat ist von den Rechtsträgern von Kuranstalten
fachgerecht zu verwahren.
Dokumentation
§ 23. (1) Rechtsträger von Kuranstalten haben unter
der Organisation der ärztlichen Leiterin oder des ärztlichen Leiters
über jeden Kurgast zum Zwecke der Gesundheitsvorsorge und -behandlung eine
Dokumentation zu führen. In der Dokumentation sind festzuhalten:
1. Vormerke über die Aufnahme und die Entlassung der Kurgäste,
sowie im Fall der Ablehnung der Aufnahme die jeweils dafür
maßgeblichen Gründe;
2. die Vorgeschichte der Erkrankung, der Zustand des Kurgastes zur Zeit
der Aufnahme, der Kurverlauf, die angeordneten und erbrachten medizinischen,
pflegerischen und therapeutischen Maßnahmen und Leistungen, die
angewendeten Kurmittel, Aufklärung des Kurgastes, der Zustand des Kurgastes
und die Art der Behandlung zum Zeitpunkt des Abganges.
(2) Abschriften von Dokumentationen und von ärztlichen
Äußerungen über den Gesundheitszustand von Kurgästen sind
von den Rechtsträgern der Kuranstalten den Gerichten sowie den
Verwaltungsbehörden in Angelegenheiten, in denen die Feststellung des
Gesundheitszustandes für eine Entscheidung oder Verfügung im
öffentlichen Interesse von Bedeutung ist, kostenlos zu übermitteln.
Das Vorliegen des öffentlichen Interesses ist bei Anforderung einer
Dokumentation anzuführen. Ferner sind den Sozialversicherungsträgern
bzw. den von diesen beauftragten Sachverständigen, soweit dies zur
Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich ist, sowie den einweisenden oder
behandelnden Ärztinnen oder Ärzten über Anforderung kostenlos
Abschriften von Dokumentationen und ärztlichen Äußerungen
über den Gesundheitszustand von Kurgästen zu
übermitteln.
(3) Rechtsträger von Kuranstalten haben die Dokumentationen
vertraulich zu führen und derart zu verwahren, dass eine Kenntnisnahme
ihrer Inhalte durch unbefugte Personen ausgeschlossen ist.
(4) Die Dokumentationen sind von den Rechtsträgern der Kuranstalten
zehn Jahre nach Beendigung des Kuraufenthalts aufzubewahren. Bei Auflassung der
Kuranstalt vor Ablauf der Aufbewahrungsfrist sind die Dokumentationen dem
Magistrat zu übermitteln. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist sind die
Dokumentationen mit Ende des folgenden Kalenderjahres zu vernichten.
Datenschutz
§ 24. (1) Die Rechtsträger von Kuranstalten haben
Vorkehrungen zu treffen, die den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der
Betroffenen im Sinne des § 1 Abs. 2 Datenschutzgesetz 2000
– DSG 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, in der Fassung BGBl. I
Nr. 13/2005, sicherstellen.
(2) Als Vorkehrungen sind insbesondere vorzusehen:
1. Schutz der Daten vor unbefugtem Zugriff,
2. Protokollierung der Zugriffe auf die Dateien,
3. Verschlüsselung der Daten bei deren Übermittlung in
öffentlichen Netzen.
Verschwiegenheitspflicht
§ 25. (1) Die in Kuranstalten tätigen Personen sind
zur Verschwiegenheit über alle ihnen in Ausübung ihres Berufes
anvertrauten oder bekannt gewordenen Tatsachen und Geheimnisse
verpflichtet.
(2) Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, wenn
1. nach gesetzlichen Vorschriften eine Meldung über den
Gesundheitszustand bestimmter Personen vorgeschrieben ist,
2. Mitteilungen oder Befunde an Sozialversicherungsträger und
Krankenfürsorgeanstalten oder sonstige Kostenträger zur Wahrnehmung
der diesen übertragenen Aufgaben erforderlich sind,
3. der durch die Offenbarung der Tatsache Betroffene von der Geheimhaltung
entbunden hat,
4. die Offenbarung der Tatsache nach Art und Inhalt zum Schutz
höherwertiger Interessen der öffentlichen Gesundheitspflege oder der
Rechtspflege unbedingt erforderlich ist.
(3) Den Kurgästen, deren gesetzlichen Vertretern oder den Personen,
die von den Kurgästen als auskunftsberechtigt genannt wurden, sind alle
Auskünfte über die von ihnen gesetzten Maßnahmen zu
erteilen.
3. ABSCHNITT
Strafbestimmungen
§ 26. (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, sofern
keine gerichtlich strafbare Handlung vorliegt, wer
1. nicht mindestens alle fünf Jahre eine Analyse nach § 5
Abs. 1 von den im § 5 Abs. 2 angeführten Anstalten oder
Sachverständigen durchführen lässt oder die Analysenbefunde nicht
zur jederzeitigen Einsicht durch Organe des Magistrats
bereithält;
2. die im § 6 angeführten Verbote nicht
einhält;
3. die Bestimmungen über die Anwendung von Zusatztherapien und
Verwendung von Produkten anderer Heilvorkommen im Rahmen von Zusatztherapien
nach § 13 Abs. 2 und 3 verletzt;
4. eine Kuranstalt ohne Betriebsbewilligung nach § 14
betreibt;
5. die mit Bescheid vorgeschriebenen Auflagen nicht
einhält;
6. wesentliche räumliche Änderungen einer Kuranstalt oder
wesentliche Änderungen im Leistungsangebot nach § 15 Abs. 1
ohne Bewilligung vornimmt;
7. die Verpachtung oder die Übertragung einer Kuranstalt auf einen
anderen Rechtsträger nach § 15 Abs. 2 nicht anzeigt oder
trotz Untersagung nach § 15 Abs. 3 vornimmt;
8. die Anstaltsordnung oder die wesentliche Änderung der
Anstaltsordnung nach § 17 Abs. 2 nicht anzeigt oder die
Anstaltsordnung trotz Untersagung nach § 17 Abs. 3 anwendet oder
die Anstaltsordnung nach § 17 Abs. 4 nicht für jedermann
zugänglich auflegt;
9. die Bestellung einer zur ärztlichen Leitung bestellten Person,
einer Stellvertreterin oder eines Stellvertreters der zur ärztlichen
Leitung bestellten Person nach § 18 Abs. 2 nicht anzeigt oder
trotz Untersagung bestellt;
10. die Bestellung einer fachlich geeigneten hygienebeauftragten Person
nach § 19 Abs. 3 nicht anzeigt;
11. die Bestellung einer fachlich geeigneten sicherheitsbeauftragten
Person nach § 20 Abs. 3 nicht anzeigt;
12. die Verpflichtungen nach §§ 21 Abs. 3, 22, 23, 24
oder 25 Abs. 1 nicht einhält.
(2) Wer eine Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 begeht, ist vom
Magistrat mit einer Geldstrafe bis zu 10.000 Euro, im Fall der
Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu
bestrafen.
4. ABSCHNITT
Schlussbestimmungen
Rechtsmittel
§ 27. Gegen Bescheide des Magistrats kann Berufung an den
Unabhängigen Verwaltungssenat erhoben werden.
In- und Außer-Kraft-Treten
§ 28. (1) Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung
folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Mit In-Kraft-Treten dieses Gesetzes tritt das Gesetz über
natürliche Heilvorkommen und Kurorte (Wiener Heilvorkommen- und
Kurortegesetz), LGBl. für Wien Nr. 7/1961, zuletzt in der Fassung
LGBl. für Wien Nr. 22/2000, außer Kraft.
(3) Mit In-Kraft-Treten dieses Gesetzes tritt die Verordnung der Wiener
Landesregierung, mit der die Geschäftsordnung für den Beirat für
Angelegenheiten des Kurwesens für den als Kurort anerkannten Kurbezirk mit
der Bezeichnung „Kurzentrum Wien Oberlaa“ erlassen wird, LGBl.
für Wien Nr. 36/1987, außer Kraft.
Weitergeltung
§ 29. Anerkennungen von Heilvorkommen und von Kurorten
sowie Bewilligungen und Genehmigungen, die auf Grund des Gesetzes über
natürliche Heilvorkommen und Kurorte (Wiener Heilvorkommen- und
Kurortegesetz), LGBl. für Wien Nr. 7/1961, zuletzt in der Fassung
LGBl. für Wien Nr. 22/2000, erteilt wurden, bleiben bestehen und
gelten als Anerkennungen, Bewilligungen und Genehmigungen nach diesem Gesetz.
Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden auch auf solche Anerkennungen,
Bewilligungen und Genehmigungen Anwendung.
Der Landeshauptmann: | Der Landesamtsdirektor: |
Häupl | Theimer |
Medieninhaber: Land Wien – Herstellung:
Wiener Zeitung Digitale Publikationen GmbH, 1040 Wien
Druck: MA 53 – Presse- und
Informationsdienst der Stadt Wien (PID), 1082 Wien, Rathaus, Stiege
3
Gedruckt auf ökologischem Druckpapier
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Wien“.
LGBl. für Wien ist erhältlich in der Drucksortenstelle der Stadthauptkasse, 1010 Wien, Rathaus, Stiege 7, Hochparterre und kann bei der MA 53 – Presse- und Informations-
dienst der Stadt Wien, Rathaus, 1082 Wien, Tel.: (01) 4000-81026 DW bestellt bzw. abonniert werden.
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Anhang 1
Die für eine Heilquelle erforderliche spezifische Beschaffenheit des
Quellwassers und die Mindestmengen pharmakologisch wirksamer Inhaltsstoffe sind
(§ 2 Abs. 2 Z 3):
a) eine dauernde Mindesttemperatur des Quellwassers an seiner
Austrittsstelle aus dem Boden von 20º C oder
b) ein Mindestgehalt an gelösten festen Stoffen von 1 g je kg
des Quellwassers oder
c) ein Mindestgehalt an natürlichem freien Kohlendioxyd von
250 mg je kg des Quellwassers für Trinkkuren beziehungsweise
1000 mg je kg des Quellwassers für Badekuren oder
d) unabhängig von der Menge gelöster fester Stoffe ein
Mindestgehalt an pharmakologisch besonders wirksamen Bestandteilen in folgenden
Mengen:
bei Eisenquellen: 10 mg/kg,
bei Jodquellen: 1 mg/kg,
bei Schwefelquellen: titrierbarem Schwefel: 1 mg/kg,
bei Radonwässern:
für Trinkkuren: Radon (Rn): entsprechend 3700 Becquerel
(Bq)/kg,
für Badekuren: Radon (Rn): entsprechend 370 Becquerel
(Bq)/kg,
bei Heilquellen mit anderen pharmakologisch besonders wirksamen
Bestandteilen:
jener Gehalt, der für eine Heilwirkung erforderlich ist.
Anhang 2
Nach den für die Heilwirkung maßgebenden Merkmalen von
Heilquellen sind folgende Bezeichnungen zu unterscheiden (§ 4
Abs. 2):
a) Quellen mit mindestens 1 g gelöster fester Stoffe je kg des
Wassers sind als Mineralwässer durch die Ionen, die mit mindestens
20 Millivalprozent (mval%) vertreten sind, zu bezeichnen. Hiebei sind
zuerst die Kationen und dann die Anionen in der Reihenfolge fallenden Gehaltes
anzuführen;
b) Quellen mit einer konstanten Mindestaustrittstemperatur von 20º C
sind als Thermen zu bezeichnen;
c) Quellen mit pharmakologisch wirksamen Stoffen im Sinne des
Anhangs 1 lit. d sind unabhängig von der Gesamtkonzentration mit
dem Namen des betreffenden Inhaltsstoffes zu bezeichnen; Radonwässer, die
den Voraussetzungen des Anhangs 1 lit. d entsprechen, können als
radioaktive Wässer bezeichnet werden;
d) Quellwässer mit einem Mindestgehalt an natürlichem freien
Kohlendioxyd nach Anhang 1 lit. d sind je nach der Höhe des
vorhandenen Mindestgehalts als Trinksäuerlinge oder als Säuerlinge zu
bezeichnen;
e) Kochsalzwässer, die mindestens je 240 Millival (mval)
Natrium- und Chlorid-Ionen (mindestens 5.5 g Natrium- und 8.5 g
Chloridionen) je kg des Wassers enthalten, können als Solequellen oder
Solen bezeichnet werden.
Anhang 3
Die Analyse für Heilquellen (§ 5 Abs. 3 Z 1) hat
folgende Angaben zu enthalten:
a) das Ergebnis einer Sinnesprüfung bei der Probenahme und im
Laboratorium mit Angabe des Datums;
b) das Ergebnis einer physikalischen und physikalisch-chemischen
Untersuchung mit folgenden Angaben: Quellschüttung, Quelltemperatur,
Lufttemperatur, Wetter und vorausgegangene Witterung, Luftdruck, pH-Wert
(elektrometrisch an der Quelle bestimmt), elektrolytische Leitfähigkeit bei
Quelltemperatur sowie bei 20º C, Dichte bei 20º C,
Trockenrückstand bei 105º und 180º C, radioaktive
Spurenstoffe Uran, Radium und Radon, Menge der gelösten und der frei
aufsteigenden Quellgase sowie das Ergebnis einer spektralanalytischen
Untersuchung auf Spurenelemente;
c) das Ergebnis einer chemischen Untersuchung mit folgenden
Angaben:
mindestens die Ionen Kalium, Natrium, Ammonium, Calcium, Magnesium,
Eisen, Mangan, Nitrit, Nitrat, Chlor, Sulfat und Hydrogencarbonat,
gegebenenfalls sonstige, die Quelle charakterisierende Bestandteile, wie Jod,
Hydrogensulfid in mg/kg, mval/kg und mval%; von nichtdissoziierten Bestandteilen
Meta-Kieselsäure in mg/kg und mmol/kg; von Quellgasen freies Kohlendioxyd
und, falls charakterisierend, Schwefelwasserstoff in mg/kg, mmol/kg und
cm3/kg bezogen auf 0º C und 760 Torr; Summenbildung in den
genannten Stoffgruppen; Zusammensetzung der frei aufsteigenden Quellgase, falls
für die Quellnutzung wesentlich (zum Beispiel Nutzung zu
Kohlensäure-Gasbädern); Kaliumpermanganatverbrauch; Charakteristik des
Quellwassers;
d) Angaben über den Gehalt der wertbestimmenden, balneo-therapeutisch
maßgebenden Inhaltsstoffe am Orte des Gebrauchs (badefertig gefüllte
Wanne, Trinkauslass, Inhalationsnebel);
e) das Ergebnis einer biologischen Untersuchung über die am
Heilwasserursprung in natürlicher Biozönose lebenden
Mikroorganismen;
f) das Ergebnis einer hygienisch-bakteriologischen Untersuchung;
g) die Bewertung der Analysenbefunde und die Erörterung etwaiger seit
der letzten vorausgegangenen Analyse eingetretener Veränderungen des
Quellwassers.
Anhang 4
Die Analyse für Heilpeloide (§ 5 Abs. 3 Z 2) hat
folgende Angaben zu enthalten:
a) eine kurze Ausführung der bisher von dem betreffenden Lager
durchgeführten Untersuchungen;
b) eine makroskopische Beschreibung des Heilpeloids mit folgenden Angaben:
Farbe, Konsistenz, Homogenität, Geruch, gröbere Bestandteile,
Zersetzungsgrad;
c) das Ergebnis einer mikroskopischen Untersuchung mit folgenden Angaben:
Zersetzungsgrad, charakteristische Pflanzenbestandteile, mineralische
Substanz;
d) das Ergebnis einer physikalischen Untersuchung mit folgenden Angaben:
pH-Wert im Lager (elektrometrisch gemessen), Wassergehalt des naturfeuchten
Heilpeloids, Wasserkapazität, Wassergehalt bei Normal- und
Packungskonsistenz, Sedimentvolumen, bei Badetorfen auch Quellungsgrad, Dichte,
spezifische Wärme, Wärmekapazität, Wärmeleitzahl,
Wärmehaltung nach der Kugelmethode;
e) das Ergebnis einer chemischen Untersuchung mit folgenden Angaben:
allgemeine Zusammensetzung und Glühverlust, abgekürzte quantitative
organische Gruppenanalyse auf Bitumina, lösliche Kohlenhydrate und Pektine,
Cellulosen und Hemicellulosen, Huminsäuren sowie Lignine und Humine; Gehalt
an anorganischen und organischen Stoffen im Wasserauszug 1 : 50 mit
quantitativen Bestimmungen der Einzelbestandteile;
f) das Ergebnis einer hygienisch-bakteriologischen Untersuchung;
g) bei Badetorfen auch das Ergebnis einer Untersuchung des Moorwassers
durch Sinnesprüfung bei der Probenahme und im Laboratorium mit Angabe des
Datums und das Ergebnis sonstiger Untersuchungen des Moorwassers mit folgenden
Angaben: pH-Wert (elektrometrisch womöglich im Lager bestimmt),
elektrolytische Leitfähigkeit bei der Temperatur des Lagers und bei
20º C, Trockenrückstand bei 105º und 180º C,
Glühverlust, Glührückstand, Kaliumpermanganatverbrauch,
anorganische Bestandteile qualitativ, fallweise Calcium- und Magnesium-Ionen
quantitativ;
h) die Charakterisierung des Heilpeloids und dessen Beurteilung, ferner
Hinweise für die Aufbereitung eines normalkonsistenten Heilpeloidbades
beziehungsweise für die Aufbereitung von Packungen;
i) die Bewertung der Analysenbefunde und die Erörterung etwaiger seit
der letzten vorausgegangenen Untersuchung eingetretener
Veränderungen.
Anhang 5
Die Analyse für sonstige Heilvorkommen (§ 5 Abs. 3
Z 3) hat folgende Angaben zu enthalten:
a) die Angabe des Datums der Probenahme beziehungsweise der
Beobachtung;
b) möglichst vollständige Angaben über die Zusammensetzung
des Heilvorkommens beziehungsweise die Beschaffenheit der
Heilfaktoren;
c) gegebenenfalls Angaben über die Ergiebigkeit des Heilvorkommens
beziehungsweise die zeitliche und räumliche Erstreckung der
Heilfaktoren;
d) die Bewertung der Befunde und die Erörterung etwaiger seit der
letzten vorausgegangenen Untersuchung eingetretener
Veränderungen;
e) bei Badetorfen auch das Ergebnis einer Untersuchung des Moorwassers
durch Sinnesprüfung bei der Probenahme und im Laboratorium mit Angabe des
Datums und das Ergebnis sonstiger Untersuchungen des Moorwassers mit folgenden
Angaben: elektrolytische Leitfähigkeit bei 20º C, pH-Wert
(elektrometrisch womöglich im Lager bestimmt);
f) die Bewertung der Analysenbefunde und die Erörterung etwaiger seit
der letzten vorausgegangenen Untersuchung eingetretener
Veränderungen.
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