Landesgesetzblatt für Wien

Jahrgang 2007Ausgegeben am 6. April 200712. Stück
12. Gesetz:Wiener Leichen- und Bestattungsgesetz; Änderung

12.
Gesetz, mit dem das Wiener Leichen- und Bestattungsgesetz geändert wird
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Das Wiener Leichen- und Bestattungsgesetz – WLBG, LGBl. für Wien Nr. 38/2004, wird wie folgt geändert:
Artikel I
1. Im Inhaltsverzeichnis lautet die Überschrift zum 1. ABSCHNITT im II. TEIL:
Bestattungsanlagen und Privatbegräbnisstätten
2. Im Inhaltsverzeichnis lautet es nach § 20:
„Arten von Bestattungsanlagen und Privatbegräbnisstätten“
3. Die Überschrift zum 1. ABSCHNITT im II. TEIL lautet:
Bestattungsanlagen und Privatbegräbnisstätten
Allgemeine Bestimmungen
4. Die Überschrift zu § 20 lautet:
Arten von Bestattungsanlagen und Privatbegräbnisstätten
5. § 27 lautet:
„(1) Das Recht an einer Grabstelle (Grabstellenrecht) in einer Bestattungsanlage ist ein privatrechtliches Benützungsrecht.
(2) Das Benützungsrecht geht von Todes wegen über.
(3) Eine Übertragung des Benützungsrechtes zu Lebzeiten eines Benützungsberechtigten setzt voraus, dass dieser allein benützungsberechtigt ist. Die Übertragung kann nur auf einen Ehepartner, einen Lebensgefährten, einen Elternteil, ein Kind, ein Enkelkind, einen Bruder oder eine Schwester erfolgen.
(4) Das Benützungsrecht endet jedenfalls mit dem Tag, an dem die Bestattungsanlage ihren widmungsgemäßen Charakter durch Sperre oder Auflassung verliert.“
Artikel II
Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Der Landeshauptmann:Der Landesamtsdirektor:
HäuplTheimer


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