Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 2007 | Ausgegeben am 6. April 2007 | 12. Stück |
12. Gesetz: | Wiener Leichen- und Bestattungsgesetz; Änderung |
12.
Gesetz, mit dem das Wiener Leichen- und Bestattungsgesetz
geändert wird
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Das Wiener Leichen- und Bestattungsgesetz – WLBG, LGBl. für Wien
Nr. 38/2004, wird wie folgt geändert:
Artikel I
1. Im Inhaltsverzeichnis lautet die Überschrift zum
1. ABSCHNITT im II. TEIL:
„Bestattungsanlagen und
Privatbegräbnisstätten“
2. Im Inhaltsverzeichnis lautet es nach § 20:
„Arten von Bestattungsanlagen und
Privatbegräbnisstätten“
3. Die Überschrift zum 1. ABSCHNITT im II. TEIL
lautet:
„Bestattungsanlagen und
Privatbegräbnisstätten
Allgemeine Bestimmungen“
4. Die Überschrift zu § 20 lautet:
„Arten von Bestattungsanlagen und
Privatbegräbnisstätten“
5. § 27 lautet:
„(1) Das Recht an einer Grabstelle (Grabstellenrecht) in einer
Bestattungsanlage ist ein privatrechtliches Benützungsrecht.
(2) Das Benützungsrecht geht von Todes wegen über.
(3) Eine Übertragung des Benützungsrechtes zu Lebzeiten eines
Benützungsberechtigten setzt voraus, dass dieser allein
benützungsberechtigt ist. Die Übertragung kann nur auf einen
Ehepartner, einen Lebensgefährten, einen Elternteil, ein Kind, ein
Enkelkind, einen Bruder oder eine Schwester erfolgen.
(4) Das Benützungsrecht endet jedenfalls mit dem Tag, an dem die
Bestattungsanlage ihren widmungsgemäßen Charakter durch Sperre oder
Auflassung verliert.“
Artikel II
Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in
Kraft.
Der Landeshauptmann: | Der Landesamtsdirektor: |
Häupl | Theimer |
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3
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LGBl. für Wien ist erhältlich in der Drucksortenstelle der Stadthauptkasse, 1010 Wien, Rathaus, Stiege 7, Hochparterre und kann bei der MA 53 – Presse- und Informations-
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