Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 2007 | Ausgegeben am 6. April 2007 | 11. Stück |
11. Verordnung: | Maßnahmen auf dem Gebiet der Ersten Hilfe für in Dienststellen der Gemeinde Wien beschäftigte Bedienstete; Änderung [Celex-Nr.: 389L0391] |
11.
Verordnung der Wiener Landesregierung, mit der die
Verordnung der Wiener Landesregierung über zu treffende Maßnahmen auf
dem Gebiet der Ersten Hilfe für in Dienststellen der Gemeinde Wien
beschäftigte Bedienstete geändert wird
Auf Grund der §§ 22 und 73 Abs. 1 des Gesetzes
über den Schutz des Lebens und der Gesundheit der in Dienststellen der
Gemeinde Wien beschäftigten Bediensteten (Wiener Bedienstetenschutzgesetz
1998 – W-BedSchG 1998), LGBl. für Wien Nr. 49, zuletzt
geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 44/2006, wird
verordnet:
Artikel I
Die Verordnung der Wiener Landesregierung über zu treffende
Maßnahmen auf dem Gebiet der Ersten Hilfe für in Dienststellen der
Gemeinde Wien beschäftigte Bedienstete, LGBl. für Wien
Nr. 16/1999 in der Fassung der Verordnung LGBl. für Wien
Nr. 59/2000, wird wie folgt geändert:
1. § 3 Abs. 1 bis 3 lautet:
„(1) Für in einer Dienststelle (einem Dienststellenteil)
innerhalb einer Arbeitsstätte beschäftigte Bedienstete hat –
sofern im Folgenden nicht anderes bestimmt ist –, wenn bis zu 19
Bedienstete regelmäßig beschäftigt werden, mindestens eine
Bedienstete oder ein Bediensteter, bei 20 bis 29 regelmäßig
beschäftigten Bediensteten haben mindestens zwei Bedienstete und für
je weitere zehn Bedienstete hat mindestens eine zusätzliche Bedienstete
oder ein zusätzlicher Bediensteter nachweislich für die
Erste-Hilfe-Leistung zur Verfügung zu stehen.
(2) Abweichend von Abs. 1 haben für Dienststellen
(Dienststellenteile) innerhalb einer Arbeitsstätte, in denen die
Unfallgefahren mit jenen in einem Büro vergleichbar sind, für bis zu
29 Bedienstete mindestens eine Bedienstete oder ein Bediensteter, für 30
bis 49 Bedienstete mindestens zwei Bedienstete und für je weitere 20
Bedienstete mindestens eine zusätzliche Bedienstete oder ein
zusätzlicher Bediensteter nachweislich für die Erste-Hilfe-Leistung
zur Verfügung zu stehen.
(3) Erst-Helferinnen und Erst-Helfer (Abs. 1 und 2) müssen
über eine mindestens 16stündige Ausbildung nach den vom Roten Kreuz
ausgearbeiteten Lehrplänen oder eine andere, zumindest gleichwertige
Ausbildung, wie die des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes beim Bundesheer,
verfügen. Die Ausbildung ist spätestens nach zehn Jahren zu
wiederholen. In Abständen von höchstens fünf Jahren sind
Übungen in Erster Hilfe abzuhalten, wobei neue Erkenntnisse auf dem Gebiet
der Ersten-Hilfe-Leistung zu berücksichtigen sind.“
2. § 6 lautet:
„§ 6. Diese Verordnung ist in ihrer Stammfassung am
1. Juni 1999 in Kraft getreten.“
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in
Kraft.
Der Landeshauptmann:
Häupl
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3
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LGBl. für Wien ist erhältlich in der Drucksortenstelle der Stadthauptkasse, 1010 Wien, Rathaus, Stiege 7, Hochparterre und kann bei der MA 53 – Presse- und Informations-
dienst der Stadt Wien, Rathaus, 1082 Wien, Tel.: (01) 4000-81026 DW bestellt bzw. abonniert werden.
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