Landesgesetzblatt für Wien

Jahrgang 2007Ausgegeben am 6. April 200711. Stück
11. Verordnung:Maßnahmen auf dem Gebiet der Ersten Hilfe für in Dienststellen der Gemeinde Wien beschäftigte Bedienstete; Änderung [Celex-Nr.: 389L0391]

11.
Verordnung der Wiener Landesregierung, mit der die Verordnung der Wiener Landesregierung über zu treffende Maßnahmen auf dem Gebiet der Ersten Hilfe für in Dienststellen der Gemeinde Wien beschäftigte Bedienstete geändert wird
Auf Grund der §§ 22 und 73 Abs. 1 des Gesetzes über den Schutz des Lebens und der Gesundheit der in Dienststellen der Gemeinde Wien beschäftigten Bediensteten (Wiener Bedienstetenschutzgesetz 1998 – W-BedSchG 1998), LGBl. für Wien Nr. 49, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 44/2006, wird verordnet:
Artikel I
Die Verordnung der Wiener Landesregierung über zu treffende Maßnahmen auf dem Gebiet der Ersten Hilfe für in Dienststellen der Gemeinde Wien beschäftigte Bedienstete, LGBl. für Wien Nr. 16/1999 in der Fassung der Verordnung LGBl. für Wien Nr. 59/2000, wird wie folgt geändert:
1. § 3 Abs. 1 bis 3 lautet:
„(1) Für in einer Dienststelle (einem Dienststellenteil) innerhalb einer Arbeitsstätte beschäftigte Bedienstete hat – sofern im Folgenden nicht anderes bestimmt ist –, wenn bis zu 19 Bedienstete regelmäßig beschäftigt werden, mindestens eine Bedienstete oder ein Bediensteter, bei 20 bis 29 regelmäßig beschäftigten Bediensteten haben mindestens zwei Bedienstete und für je weitere zehn Bedienstete hat mindestens eine zusätzliche Bedienstete oder ein zusätzlicher Bediensteter nachweislich für die Erste-Hilfe-Leistung zur Verfügung zu stehen.
(2) Abweichend von Abs. 1 haben für Dienststellen (Dienststellenteile) innerhalb einer Arbeitsstätte, in denen die Unfallgefahren mit jenen in einem Büro vergleichbar sind, für bis zu 29 Bedienstete mindestens eine Bedienstete oder ein Bediensteter, für 30 bis 49 Bedienstete mindestens zwei Bedienstete und für je weitere 20 Bedienstete mindestens eine zusätzliche Bedienstete oder ein zusätzlicher Bediensteter nachweislich für die Erste-Hilfe-Leistung zur Verfügung zu stehen.
(3) Erst-Helferinnen und Erst-Helfer (Abs. 1 und 2) müssen über eine mindestens 16stündige Ausbildung nach den vom Roten Kreuz ausgearbeiteten Lehrplänen oder eine andere, zumindest gleichwertige Ausbildung, wie die des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes beim Bundesheer, verfügen. Die Ausbildung ist spätestens nach zehn Jahren zu wiederholen. In Abständen von höchstens fünf Jahren sind Übungen in Erster Hilfe abzuhalten, wobei neue Erkenntnisse auf dem Gebiet der Ersten-Hilfe-Leistung zu berücksichtigen sind.“
2. § 6 lautet:
§ 6. Diese Verordnung ist in ihrer Stammfassung am 1. Juni 1999 in Kraft getreten.“
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
Der Landeshauptmann:
Häupl
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