Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 2007 | Ausgegeben am 21. Februar 2007 | 9. Stück |
9. Gesetz: | Wiener Jugendwohlfahrtsgesetz 1990 –WrJWG 1990; Änderung [CELEX-Nr.: 32005L0036] |
9.
Gesetz, mit dem das Wiener Jugendwohlfahrtsgesetz 1990
– WrJWG 1990
geändert wird
geändert wird
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Wiener Jugendwohlfahrtsgesetz 1990 – WrJWG 1990, LGBl. für
Wien Nr. 36, in der Fassung des Gesetzes LGBl. für Wien
Nr. 35/2001, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 1 lautet:
„(1) Die öffentliche Jugendwohlfahrt hat
1. für die Betreuung von Schwangeren sowie von Säuglingen und
deren Eltern vorzusorgen,
2. die Entwicklung Minderjähriger durch Beratungs- und
Unterstützungsangebote zu fördern und durch Gewährung von Hilfen
zur Erziehung (§§ 32 ff) zu sichern.“
2. § 3 samt Überschrift lautet:
„Persönlicher Anwendungsbereich
§ 3. Öffentliche Jugendwohlfahrt ist allen Personen
zu gewähren, die ihren Aufenthalt in Wien haben. Österreichischen
Staatsbürgern, durch das Abkommen über den Europäischen
Wirtschaftsraum Begünstigten und Staatenlosen ist auch dann
öffentliche Jugendwohlfahrt zu gewähren, wenn sie ihren
gewöhnlichen Aufenthalt in Wien haben und sich derzeit in einem anderen
Bundesland oder im Ausland aufhalten.“
3. In § 4 Abs. 2 Z 3 wird die Wortfolge
„Beaufsichtigung von Heimen und sonstigen Einrichtungen, die
ganzjährig betrieben und“ durch die Wortfolge „Aufsicht
über sozialpädagogische Einrichtungen, die ganzjährig betrieben
werden und“ ersetzt.
4. In § 5 Abs. 2 wird die Wortfolge „sind die
Wiener Behörden“ durch die Wortfolge „ist der Wiener
Jugendwohlfahrtsträger“ ersetzt.
5. § 6 Abs. 3 bis 6 lauten:
„(3) Mit Aufgaben der Rechtsvertretung in Unterhalts- und
Abstammungsangelegenheiten dürfen nur Bedienstete (Rechtsvertreterinnen)
betraut werden, die die Voraussetzungen für die Verwendung als
Fachbedienstete des Verwaltungsdienstes erfüllen. Sie haben nach
entsprechender Ausbildung und praktischer Tätigkeit die erforderlichen
Fachprüfungen abzulegen.
(4) Mit Aufgaben der Sozialarbeit dürfen nur folgende Personen betraut
werden:
1. Absolventinnen einer in der Republik Österreich gültigen
Ausbildung für Sozialarbeit,
2. Absolventinnen einer anerkannten gleichwertigen Ausbildung, die in
einem anderen Staat erworben wurde.
(5) Psychologinnen, die in der Beratung oder Betreuung von
Minderjährigen tätig sind, müssen eine postgraduale Ausbildung
als Gesundheitspsychologin oder Klinische Psychologin oder eine anerkannte
gleichwertige Ausbildung aufweisen.
(6) Mit Aufgaben der Sozialpädagogik dürfen nur folgende Personen
betraut werden:
1. Absolventinnen einer in der Republik Österreich gültigen
Ausbildung für Sozialpädagogik,
2. zur Betreuung von Minderjährigen mit besonderen Bedürfnissen
neben Sozialpädagoginnen auch Absolventinnen einer in der Republik
Österreich anerkannten Ausbildung zur diplomierten Sozialbetreuerin
(diplomierte Behindertenpädagogin),
3. Absolventinnen einer anerkannten gleichwertigen Ausbildung, die in
einem anderen Staat erworben wurde.
Personen, die eine solche Ausbildung nicht aufweisen, können für
den Zeitraum von fünf Jahren beschäftigt werden, sofern sie sich
berufsbegleitend der erforderlichen Ausbildung unterziehen.“
6. Dem § 6 wird folgender Abs. 10
angefügt:
„(10) Sozialarbeiterinnen und Sozialpädagoginnen, die zumindest
fünf Jahre im Bereich der öffentlichen Jugendwohlfahrt tätig
waren, können nach Absolvierung eines Fortbildungskurses im jeweils anderen
Arbeitsbereich eingesetzt werden. Der Fortbildungskurs hat zumindest 300
Unterrichtseinheiten und 40 Stunden Praxis zu enthalten.“
7. Nach § 6 wird folgender § 6a samt
Überschrift eingefügt:
„Anerkennung von Ausbildungen
§ 6a. (1) Folgende Ausbildungen gemäß
§ 6 Abs. 4 Z 2 und § 6 Abs. 6 Z 3 werden
vom Magistrat gemäß der Richtlinie 2005/36/EG über die
Anerkennung von Berufsqualifikationen anerkannt:
1. Ausbildungen, die in einem Mitgliedsstaat des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum erworben wurden,
2. Ausbildungen eines anderen Landes, dessen Staatsangehörigen
Österreich auf Grund eines Staatsvertrages im Rahmen der Europäischen
Integration die selben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie
österreichischen Staatsbürgern.
(2) Bestehen wesentliche Unterschiede in der Ausbildung, so hat die
Antragstellerin die fehlende Qualifikation nach ihrer Wahl entweder durch einen
höchstens 3-jährigen Anpassungslehrgang oder durch eine
Eignungsprüfung nachzuweisen. Beim Nachweis von Rechtskenntnissen hat die
Behörde die Art des Nachweises vorzuschreiben. Diese
Ausgleichsmaßnahmen sind vorzuschreiben, es sei denn, die Unterschiede
können durch die Berufspraxis ausgeglichen werden.
(3) Über einen Antrag ist innerhalb von vier Monaten zu
entscheiden.
(4) Ausbildungen, die vom Magistrat nicht anerkannt werden können,
sind nur dann gleichwertig, wenn sie von der zuständigen Behörde
anerkannt (nostrifiziert) worden sind.“
8. In § 9 erster Satz entfällt das Wort
„freien“.
9. In § 10 Abs. 2 wird vor dem Wort
„Landesregierung“ das Wort „Wiener“
eingefügt.
10. §§ 12 bis 15 samt Überschriften
lauten:
„2. Hauptstück
Leistungen der Jugendwohlfahrt
1. Abschnitt
Soziale Dienste
Begriff
§ 12. Soziale Dienste sind Hilfen zur Deckung mehrfach
auftretender Bedürfnisse werdender Eltern, Minderjähriger und deren
Erziehungsberechtigten. Sie dienen der Entwicklung der Minderjährigen, der
Förderung der Familie und der gewaltfreien Erziehung und haben vor allem
auch die Aufgabe, präventiv zu wirken und somit zu verhindern, dass Hilfen
zur Erziehung (§§ 32 ff) eingeleitet werden
müssen.
Allgemeines
§ 13. (1) Der Magistrat hat vorzusorgen, dass die zur
Erfüllung seiner Aufgaben notwendigen sozialen Dienste bereitgestellt
werden. Auf regionale Verhältnisse, Bevölkerungsstrukturen und
besondere Problemlagen ist Bedacht zu nehmen.
(2) Soziale Dienste, etwa niederschwellige Angebote (§ 14
Z 7), sind Minderjährigen insbesondere dann anzubieten, wenn dies
für die Förderung des Wohles des Kindes zweckmäßiger und
erfolgversprechender erscheint als die Gewährung von Hilfen zur Erziehung
(§§ 32 ff).
(3) Bei der Durchführung der sozialen Dienste ist auf die
Zusammenarbeit mit den Einrichtungen der außerschulischen Jugenderziehung
und mit anderen Einrichtungen zu achten, die ebenfalls Aufgaben der Betreuung
und Förderung der Jugend wahrnehmen.
Arten der sozialen Dienste
§ 14. Insbesondere folgende soziale Dienste sind
bereitzustellen:
1. Beratung für werdende Eltern und Erziehungsberechtigte mit
Säuglingen, Kindern und Jugendlichen,
2. Beratung für Kinder und Jugendliche,
3. Unterbringung von Schwangeren, von Müttern/Vätern mit ihren
Säuglingen und Kleinkindern in Krisenwohnungen und sonstigen
Einrichtungen,
4. Bildung für werdende Eltern, Eltern und Erziehungsberechtigte zur
Stärkung der Fähigkeit zur Pflege und Erziehung sowie zur Vorbeugung
von Entwicklungsstörungen und Erziehungsschwierigkeiten sowie von
physischer, psychischer und sexueller Gewalt,
5. Unterstützung bei der Führung des Haushaltes,
6. Unterbringung von Kindern und Jugendlichen in sozialpädagogischen
Einrichtungen,
7. Betreuung Minderjähriger durch niederschwellige Dienste, zB
Streetwork und betreute Notschlafstellen,
8. Beratung für Familien in finanziellen Angelegenheiten,
9. prophylaktische Aktivitäten und Beratungsangebote im
gesundheitlichen, pflegerischen, sozialen, rechtlichen und psychologischen
Bereich,
10. muttersprachliche Beratungsdienste,
11. Verbindungsdienste zu medizinischen Einrichtungen,
12. vorbeugende und therapeutische Hilfen,
13. Förderung von Kindern mit besonderen Bedürfnissen in
Familien.
Erholungsaktionen
§ 15. Zur Unterstützung von Eltern und Kindern sind
Erholungsaktionen zur Betreuung von Kindern und Jugendlichen sowie für
Familien zu fördern.“
11. § 16 entfällt. Der bisherige § 19
erhält die Bezeichnung „§ 16.“ und ist
zwischen § 15 und § 17 einzufügen.
12. § 17 samt Überschrift lautet:
„Wirtschaftliche Hilfen
§ 17. Der Magistrat kann in
berücksichtigungswürdigen Fällen zur Unterstützung von
Jugendlichen und Familien praktische und wirtschaftliche Hilfen gewähren,
auch wenn ein Leistungsanspruch aus dem Wiener Sozialhilfegesetz nicht
besteht.“
13. § 18 entfällt.
14. § 20 samt Überschrift lautet:
„Begriff
§ 20. Pflegekinder im Sinne dieses Gesetzes sind
Minderjährige, die von anderen Personen gepflegt und erzogen werden als
von
1. bis zum dritten Grad Verwandten oder Verschwägerten,
2. Wahleltern,
3. jenen, die vom Gericht mit der Obsorge im Bereich der Pflege und
Erziehung betraut wurden oder
4. jenen, die im Rahmen der Tagesbetreuung tätig
werden.“
15. § 21 Abs. 3 und 4 lauten:
„(3) Die Aufnahme eines Pflegekindes ist nach fachlichen
Gesichtspunkten unter Einbeziehung aller beteiligten Personen vorzubereiten.
Für Pflegeeltern, Pflegekinder sowie leibliche Eltern sind Beratungshilfen
einzurichten.
(4) Pflegeplätze dürfen nur vom Magistrat oder den dafür
zugelassenen Einrichtungen der freien Jugendwohlfahrt vermittelt werden. Zur
Vermittlung können freie Jugendwohlfahrtsträger mit Bescheid
zugelassen werden, wenn sie die Voraussetzungen des § 8 erfüllen
und Hilfen zur Festigung des Pflegeverhältnisses anbieten
können.“
16. In § 27 Abs. 6 wird die Wortfolge
„Vormündern in deren Pflege und Erziehung sich das Kind
befindet“ durch die Wortfolge „Personen, die vom Gericht mit
der Obsorge im Bereich der Pflege und Erziehung betraut wurden“
ersetzt.
17. In § 27a Abs. 1 erster Satz entfallen die Worte
„dem Vormund“.
18. Die Überschrift des 3. Abschnittes lautet:
„Sozialpädagogische Einrichtungen für
Minderjährige“
19. Die Überschrift von § 28 lautet:
„Bewilligung“
20. § 28 Abs. 1 lautet:
„(1) Sozialpädagogische Einrichtungen, die zur Übernahme
von Minderjährigen in volle Erziehung bestimmt sind (§ 34),
dürfen nur mit Bewilligung (Bescheid) der Landesregierung errichtet und
betrieben werden. Jede Änderung der sozialpädagogischen Einrichtung,
die eine Abweichung von dem der seinerzeitigen Bewilligung zu Grunde gelegten
Zustand bewirkt, bedarf ebenfalls einer Bewilligung.“
21. § 28 Abs. 3 und 4 entfallen. Dem Abs. 2 werden
folgende Abs. 3 bis 5 angefügt:
„(3) Die Landesregierung kann durch Verordnung Richtlinien für
die Errichtung und den Betrieb von sozialpädagogischen Einrichtungen im
Sinne des Abs. 1 erlassen. Die Behörde kann auf Antrag eine Nachsicht
erteilen von:
1. einzelnen Anforderungen an die Raumanordnung und die Ausstattung: Die
Nachsicht ist nur zu erteilen, wenn die Erfüllung dieser Anforderungen
wirtschaftlich unzumutbar ist; dies ist insbesonders der Fall, wenn der mit der
Erfüllung der Anforderung verbundene Aufwand außer Verhältnis zu
dem angestrebten Erfolg steht. Die Landesregierung hat in der Verordnung jene
Anforderungen festzulegen, von denen Nachsicht erteilt werden kann.
2. Anforderungen an das Personal: Die Nachsicht ist nur zu erteilen, wenn
dies aus besonderen pädagogischen Gründen erforderlich ist. Diese
Gründe sind in der Verordnung näher auszuführen.
Die Nachsicht gemäß Z 1 und 2 ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für deren Erteilung nicht mehr gegeben sind.
Die Nachsicht gemäß Z 1 und 2 ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für deren Erteilung nicht mehr gegeben sind.
(4) Die Behörde kann die Bewilligung unter Erteilung von Auflagen,
Bedingungen oder Befristungen erteilen, wenn dies zur Vermeidung einer
Gefährdung des Wohls der Minderjährigen erforderlich ist.
(5) Ergibt sich nach der Bewilligung, dass die Minderjährigen trotz
Einhaltung der im Bewilligungsbescheid vorgeschriebenen Auflagen nicht
ausreichend geschützt sind, so hat die Behörde die erforderlichen
zusätzlichen Auflagen vorzuschreiben. Sie hat sich dabei an den neuesten
sozialpädagogischen Erkenntnissen, dem aktuellen Stand der Technik und den
sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu orientieren. Die Behörde hat
solche Auflagen nicht vorzuschreiben, wenn sie unverhältnismäßig
sind, vor allem, wenn der mit der Erfüllung der Auflagen verbundene Aufwand
außer Verhältnis zu dem mit den Auflagen angestrebten Erfolg
steht.“
22. Nach § 28 werden folgende §§ 28a und 28b
mit Überschrift eingefügt:
„Aufsicht und Widerruf der
Bewilligung
§ 28a. Sozialpädagogische Einrichtungen unterliegen
der Aufsicht der Landesregierung. Diese hat in geeigneten Zeitabständen,
mindestens aber einmal jährlich zu überprüfen, ob die
sozialpädagogischen Einrichtungen den vorgeschriebenen Erfordernissen
entsprechen. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung nicht mehr vor,
ist diese zu widerrufen.
Meldepflicht
§ 28b. Folgende Umstände sind der Landesregierung
unverzüglich schriftlich zu melden:
1. jede Änderung des Trägers der sozialpädagogischen
Einrichtung,
2. jeder Wechsel in der pädagogischen Leitung und
3. jede – auch nur vorübergehende – Schließung der
sozialpädagogischen Einrichtung.“
23. Im § 30 Abs. 1 entfällt der letzte
Satz.
24. Im § 32 wird die Verweisung auf „§ 12
Abs. 2“ durch „§ 13 Abs. 2“
ersetzt.
25. § 33 Abs. 2 Z 5 und 7 entfallen. § 33
Abs. 2 Z 6 erhält die Bezeichnung
„5.“.
26. § 34 Abs. 1 lautet:
„(1) Volle Erziehung umfasst die Pflege und Erziehung der
Minderjährigen in einer Pflegefamilie, bei Personen gemäß
§ 27 Abs. 6, in sozialpädagogischen Einrichtungen
oder durch nicht ortsfeste Formen der Pädagogik, sofern der
Jugendwohlfahrtsträger mit der Pflege und Erziehung zur Gänze betraut
wurde.“
27. § 41 lautet:
„§ 41. (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht
und ist mit einer Geldstrafe bis zu EUR 2.100,– zu bestrafen,
wer
1. unbefugt oder entgeltlich Pflegeplätze oder die Annahme an
Kindesstatt vermittelt,
2. ein Pflegekind unter 16 Jahren ohne die erforderliche
Pflegebewilligung aufnimmt oder die Pflege fortsetzt, obwohl die
Pflegebewilligung widerrufen wurde,
3. eine sozialpädagogische Einrichtung ohne die erforderliche
Bewilligung errichtet oder betreibt oder eine genehmigungspflichtige
Änderung ohne Bewilligung durchführt,
4. die nach diesem Gesetz vorgesehenen Aufsichten behindert.
(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe
bis zu EUR 1.500,– zu bestrafen, wer
1. Gebote oder Verbote der gemäß § 28 Abs. 3
erlassenen Verordnung nicht befolgt,
2. gegen Auflagen, Bedingungen und Befristungen in Bescheiden, die auf
Grund dieses Gesetzes erlassen wurden, verstößt,
3. die Anzeige des Betriebes von Jugenderholungsheimen und Ferienlagern
unterlässt.
(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe
bis zu EUR 500,– zu bestrafen, wer gegen die Meldepflicht gemäß
§ 28b verstößt.
(4) Der Versuch ist strafbar.“
28. Dem § 43 wird folgender Abs. 9
angefügt:
„(9) Durch § 6a wird die Richtlinie 2005/36/EG über
die Anerkennung von Berufsqualifikationen (Amtsblatt Nr. L 255 vom
30. September 2005) umgesetzt.“
Artikel II
Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Tag in
Kraft.
Der Landeshauptmann: | Der Landesamtsdirektor: |
Häupl | Theimer |
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Informationsdienst der Stadt Wien (PID), 1082 Wien, Rathaus, Stiege
3
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