Landesgesetzblatt für Wien

Jahrgang 2007Ausgegeben am 21. Februar 20078. Stück
8. Gesetz:Wiener Jugendschutzgesetz 2002 – WrJSchG 2002; Änderung

8.
Gesetz, mit dem das Wiener Jugendschutzgesetz 2002 – WrJSchG 2002 geändert wird

Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Wiener Jugendschutzgesetz 2002 – WrJSchG 2002, LGBl. für Wien Nr. 17/2002, wird wie folgt geändert:
1. § 10 Abs. 1 Z 1 lautet:
„1. Aggressionen und Gewalt fördern (zB Softguns oder Waffenimitate, bei denen eine Verwechslungsgefahr mit echten Waffen besteht), kriminelle Handlungen von menschenverachtender Brutalität oder Gewaltdarstellungen verherrlichen oder verharmlosen,“
2. § 11 samt Überschrift lautet:
Alkohol, Tabak und sonstige Rausch- und Suchtmittel
§ 11. (1) Junge Menschen dürfen nicht:
1. bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres alkoholische Getränke und Tabakwaren an allgemein zugänglichen Orten und bei öffentlichen Veranstaltungen erwerben oder konsumieren.
2. alkoholische Getränke und Tabakwaren in Schulen konsumieren.
3. sonstige Rausch- und Suchtmittel, die geeignet sind, rauschähnliche Zustände, Süchtigkeit, Betäubung oder physische oder psychische Erregungszustände hervorzurufen, erwerben, besitzen oder zu sich nehmen. Es sind solche Rausch- und Suchtmittel gemeint, die nicht unter das Suchtmittelgesetz, BGBl. I Nr. 112/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 134/2002, fallen. Dies gilt nicht, wenn die Anwendung zu medizinischen Behandlungs- und Heilzwecken erfolgt.
(2) An junge Menschen dürfen nicht abgegeben werden:
1. bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres alkoholische Getränke und Tabakwaren an allgemein zugänglichen Orten und bei öffentlichen Veranstaltungen.
2. sonstige Rausch- und Suchtmittel im Sinne des Abs. 1.“
3. § 12 Abs. 1 lautet:
„(1) Zuwiderhandlungen gegen die in den §§ 4, 5 Abs. 1 und 2, 6 Abs. 1 und 2, 7, 8 Abs. 1 und 2, 9 Abs. 1 bis 3, 10 Abs. 1 bis 3 und 11 Abs. 1 Z 1 und 3 und Abs. 2 enthaltenen Gebote und Verbote und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen und Bescheide sind Verwaltungsübertretungen, sofern die Tat nicht eine gerichtlich strafbare Handlung bildet.“
4. § 12 Abs. 6 und 7 lauten:
„(6) Junge Menschen, die entgegen § 11 Abs. 1 Z 2 alkoholische Getränke und Tabakwaren in Schulen konsumieren, sind vom Schulleiter auf die gesundheitsgefährdenden Auswirkungen hinzuweisen. Erforderlichenfalls ist vom Schulleiter ein Beratungs- und Informationsgespräch beim Jugendwohlfahrtsträger zu veranlassen.
(7) Der Verfall kann nach den Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG erklärt werden für
1. jugendgefährdende Medien, Gegenstände und Datenträger, die junge Menschen entgegen § 10 Abs. 2 erwerben, besitzen oder verwenden sowie für
2. Rausch- und Suchtmittel, die junge Menschen entgegen § 11 erwerben, besitzen, konsumieren oder zu sich nehmen.“
Artikel II
Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Der Landeshauptmann:Der Landesamtsdirektor:
HäuplTheimer


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