Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 2007 | Ausgegeben am 21. Februar 2007 | 8. Stück |
8. Gesetz: | Wiener Jugendschutzgesetz 2002 –
WrJSchG 2002; Änderung |
8.
Gesetz, mit dem das Wiener Jugendschutzgesetz 2002
– WrJSchG 2002 geändert wird
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Wiener Jugendschutzgesetz 2002 – WrJSchG 2002, LGBl. für
Wien Nr. 17/2002, wird wie folgt geändert:
1. § 10 Abs. 1 Z 1 lautet:
„1. Aggressionen und Gewalt fördern (zB Softguns oder
Waffenimitate, bei denen eine Verwechslungsgefahr mit echten Waffen besteht),
kriminelle Handlungen von menschenverachtender Brutalität oder
Gewaltdarstellungen verherrlichen oder verharmlosen,“
2. § 11 samt Überschrift lautet:
„Alkohol, Tabak und sonstige Rausch- und
Suchtmittel
§ 11. (1) Junge Menschen dürfen nicht:
1. bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres alkoholische Getränke
und Tabakwaren an allgemein zugänglichen Orten und bei öffentlichen
Veranstaltungen erwerben oder konsumieren.
2. alkoholische Getränke und Tabakwaren in Schulen
konsumieren.
3. sonstige Rausch- und Suchtmittel, die geeignet sind,
rauschähnliche Zustände, Süchtigkeit, Betäubung oder
physische oder psychische Erregungszustände hervorzurufen, erwerben,
besitzen oder zu sich nehmen. Es sind solche Rausch- und Suchtmittel gemeint,
die nicht unter das Suchtmittelgesetz, BGBl. I Nr. 112/1997 in der
Fassung BGBl. I Nr. 134/2002, fallen. Dies gilt nicht, wenn die
Anwendung zu medizinischen Behandlungs- und Heilzwecken erfolgt.
(2) An junge Menschen dürfen nicht abgegeben werden:
1. bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres alkoholische Getränke
und Tabakwaren an allgemein zugänglichen Orten und bei öffentlichen
Veranstaltungen.
2. sonstige Rausch- und Suchtmittel im Sinne des
Abs. 1.“
3. § 12 Abs. 1 lautet:
„(1) Zuwiderhandlungen gegen die in den §§ 4, 5
Abs. 1 und 2, 6 Abs. 1 und 2, 7, 8 Abs. 1 und 2, 9 Abs. 1
bis 3, 10 Abs. 1 bis 3 und 11 Abs. 1 Z 1 und 3 und Abs. 2
enthaltenen Gebote und Verbote und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
Verordnungen und Bescheide sind Verwaltungsübertretungen, sofern die Tat
nicht eine gerichtlich strafbare Handlung bildet.“
4. § 12 Abs. 6 und 7 lauten:
„(6) Junge Menschen, die entgegen § 11 Abs. 1 Z 2
alkoholische Getränke und Tabakwaren in Schulen konsumieren, sind vom
Schulleiter auf die gesundheitsgefährdenden Auswirkungen hinzuweisen.
Erforderlichenfalls ist vom Schulleiter ein Beratungs- und
Informationsgespräch beim Jugendwohlfahrtsträger zu
veranlassen.
(7) Der Verfall kann nach den Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes
1991 – VStG erklärt werden für
1. jugendgefährdende Medien, Gegenstände und Datenträger,
die junge Menschen entgegen § 10 Abs. 2 erwerben, besitzen oder
verwenden sowie für
2. Rausch- und Suchtmittel, die junge Menschen entgegen § 11
erwerben, besitzen, konsumieren oder zu sich nehmen.“
Artikel II
Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in
Kraft.
Der Landeshauptmann: | Der Landesamtsdirektor: |
Häupl | Theimer |
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LGBl. für Wien ist erhältlich in der Drucksortenstelle der Stadthauptkasse, 1010 Wien, Rathaus, Stiege 7, Hochparterre und kann bei der MA 53 – Presse- und Informations-
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