Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 2007 | Ausgegeben am 21. Februar 2007 | 7. Stück |
7. Gesetz: | Wiener Elektrizitätswirtschaftsgesetz 2005, LGBl. Nr. 46/2005; Änderung |
7.
Gesetz, mit dem das Wiener Elektrizitätswirtschaftsgesetz 2005, LGBl. Nr. 46/2005,
geändert wird
geändert wird
Der Wiener Landtag hat am 23. November 2006 in Ausführung der
Grundsatzbestimmungen des Elektrizitätswirtschafts- und
-organisationsgesetzes, BGBl. I Nr. 143/1998 idF BGBl. I Nr. 44/2005
beschlossen:
Artikel I
Das Wiener Elektrizitätswirtschaftsgesetz 2005, LGBl.
Nr. 46/2005, wird wie folgt geändert:
1. § 2 Abs. 1 Z 4 lautet:
„4. ,Bilanzgruppenkoordinator bzw. Bilanzgruppenkoordinatorin‘
eine in Form einer Aktiengesellschaft errichtete juristische Person, die
berechtigt ist, die Bilanzgruppen einer Regelzone bezüglich
Ausgleichsenergie in organisatorischer und abrechnungstechnischer Hinsicht zu
verwalten;“
2. § 2 Abs. 2 Z 4 lautet:
„4. Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz –
ElWOG: BGBl. I Nr. 143/1998 in der Fassung BGBl. I
Nr. 44/2005;“
3. In § 25 Z 3, 1. Satz wird der Begriff
„Bezirksgericht“ ersetzt durch den Ausdruck „mit
der Ausübung der Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen
betrauten Landesgericht“.
4. § 42 Abs. 2 Z 12 lautet:
„12. die Benennung des Bilanzgruppenkoordinators oder der
Bilanzgruppenkoordinatorin und deren Anzeige an die
Behörde.“
5. Folgender § 42a samt Überschrift wird
eingefügt:
„Bilanzgruppenkoordinator oder
Bilanzgruppenkoordinatorin
§ 42a. (1) Der Regelzonenführer oder die
Regelzonenführerin hat einen Bilanzgruppenkoordinator oder eine
Bilanzgruppenkoordinatorin zu benennen und dies der Landesregierung anzuzeigen.
Mit der Anzeige sind Nachweise vorzulegen, die zur Beurteilung des Vorliegens
der Voraussetzungen nach Abs. 2 erforderlich sind. Liegen diese
Voraussetzungen nicht vor, so hat die Landesregierung dies mit Bescheid
festzustellen. Vor Erlassung eines Bescheides hat die Landesregierung mit jenen
Landesregierungen das Einvernehmen herzustellen, in deren Wirkungsbereich die
Regelzone liegt. Wird innerhalb von sechs Monaten nach dem Einlangen der Anzeige
ein solcher Feststellungsbescheid nicht erlassen und stellt innerhalb dieser
Frist keine Landesregierung einen Antrag nach Art. 15 Abs. 7 B-VG, ist
die in der Anzeige genannte Person berechtigt, die Tätigkeit eines
Bilanzgruppenkoordinators oder einer Bilanzgruppenkoordinatorin
auszuüben.
(2) Von der Tätigkeit eines Bilanzgruppenkoordinators oder einer
Bilanzgruppenkoordinatorin sind Unternehmen ausgeschlossen, die unter einem
bestimmenden Einfluss von Unternehmen oder einer Gruppe von Unternehmen stehen,
die mindestens eine der Funktionen der kommerziellen Erzeugung,
Übertragung, Verteilung oder Versorgung mit Elektrizität wahrnehmen.
Im Übrigen ist Voraussetzung für die Ausübung der Tätigkeit
eines Bilanzgruppenkoordinators oder einer Bilanzgruppenkoordinatorin,
dass
1. der Bilanzgruppenkoordinator oder die Bilanzgruppenkoordinatorin in der
Rechtsform einer Aktiengesellschaft errichtet ist,
2. der Bilanzgruppenkoordinator oder die Bilanzgruppenkoordinatorin die
ihm oder ihr nach den Abs. 3 und 4 obliegenden Aufgaben in sicherer und
kostengünstiger Weise zu erfüllen vermag; eine kostengünstige
Besorgung der Aufgaben ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn bei der Ermittlung
der Kostenbasis für die Verrechnungsstelle die für die Bestimmung der
Systemnutzungstarife anzuwendenden Verfahren und Grundsätze zu Grunde
gelegt werden,
3. Personen, die eine qualifizierte Beteiligung am
Bilanzgruppenkoordinator oder an der Bilanzgruppenkoordinatorin halten, den im
Interesse einer soliden und umsichtigen Führung des Unternehmens zu
stellenden Ansprüchen genügen,
4. bei keinem der Vorstände ein Ausschließungsgrund nach
§ 13 der Gewerbeordnung 1994 vorliegt,
5. der Vorstand auf Grund seiner Vorbildung fachlich geeignet ist und die
für den Betrieb des Unternehmens erforderlichen Eigenschaften und
Erfahrungen hat. Die fachliche Eignung eines Vorstandes setzt voraus, dass
dieser im ausreichenden Maß theoretische und praktische Kenntnisse in der
Abrechnung von Ausgleichsenergie sowie Leitungserfahrung hat; die fachliche
Eignung für die Leitung einer Verrechnungsstelle ist anzunehmen, wenn eine
zumindest dreijährige leitende Tätigkeit auf dem Gebiet der
Tarifierung oder des Rechnungswesens nachgewiesen wird,
6. mindestens ein Vorstand den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen in
Österreich hat,
7. kein Vorstand einen anderen Hauptberuf außerhalb des
Bilanzgruppenkoordinators oder der Bilanzgruppenkoordinatorin ausübt, der
geeignet ist, Interessenkonflikte hervorzurufen,
8. der Sitz und die Hauptverwaltung im Inland liegen und der
Bilanzgruppenkoordinator oder die Bilanzgruppenkoordinatorin über eine
seinen oder ihren Aufgaben entsprechende Ausstattung verfügt,
9. das zur Verfügung stehende Abwicklungssystem den Anforderungen
eines zeitgemäßen Abrechnungssystems genügt und
10. die Neutralität, die Unabhängigkeit und die
Datenvertraulichkeit gegenüber Marktteilnehmern und Marktteilnehmerinnen
gewährleistet ist.
(3) Der Bilanzgruppenkoordinator oder die Bilanzgruppenkoordinatorin hat
folgende Aufgaben:
1. die Vergabe von Identifikationsnummern der Bilanzgruppen;
2. die Bereitstellung von Schnittstellen im Bereich der
Informationstechnologie;
3. die Verwaltung der Fahrpläne zwischen Bilanzgruppen;
4. die Übernahme der von den Netzbetreibern und Netzbetreiberinnen in
vorgegebener Form übermittelten Messdaten, deren Auswertung und die
Weitergabe an die betroffenen Marktteilnehmer und Marktteilnehmerinnen sowie
anderen Bilanzgruppenverantwortlichen entsprechend den in den Verträgen
enthaltenen Vorgaben;
5. die Übernahme von Fahrplänen der
Bilanzgruppenverantwortlichen und die Weitergabe an die betroffenen
Marktteilnehmer und Marktteilnehmerinnen (andere Bilanzgruppenverantwortliche)
entsprechend den in den Verträgen enthaltenen Vorgaben;
6. die Bonitätsprüfung der
Bilanzgruppenverantwortlichen;
7. die Mitarbeit bei der Ausarbeitung und Adaptierung von Regelungen im
Bereich Kundenwechsel oder Kundinnenwechsel, Abwicklung und
Abrechnung;
8. die Abrechnung und organisatorische Maßnahmen bei Auflösung
von Bilanzgruppen;
9. die Aufteilung und die Zuweisung der sich auf Grund der Verwendung von
standardisierten Lastprofilen ergebenden Differenz auf die am Netz eines
Netzbetreibers angeschlossenen Marktteilnehmer und Marktteilnehmerinnen nach
Vorliegen der Messwerte nach transparenten Kriterien;
10. die Verrechnung der Clearinggebühren an die
Bilanzgruppenverantwortlichen;
11. die Berechnung und die Zuordnung der Ausgleichsenergie;
12. der Abschluss von Verträgen
a) mit Bilanzgruppenverantwortlichen, anderen Regelzonenführern und
Regelzonenführerinnen, Netzbetreibern und Netzbetreiberinnen,
Stromlieferanten und Stromlieferantinnen, Erzeugern und Erzeugerinnen sowie
Stromhändlern und Stromhändlerinnen;
b) mit Einrichtungen zum Zweck des Datenaustausches zur Erstellung eines
Indexes;
c) mit Strombörsen über die Weitergabe von Daten;
d) mit Lieferanten und Lieferantinnen, Erzeugern und Erzeugerinnen sowie
Stromhändlern und Stromhändlerinnen über die Weitergabe von
Daten.
(4) Im Rahmen der Berechnung und der Zuweisung der Ausgleichsenergie sind,
sofern nicht besondere Regelungen im Rahmen von Verträgen nach
§ 70 Abs. 2 ElWOG bestehen, jedenfalls
1. Angebote für Ausgleichsenergie einzuholen, zu übernehmen und
eine Abrufreihenfolge als Vorgabe für Regelzonenführer und
Regelzonenführerinnen zu erstellen;
2. die Differenz von Fahrplänen zu Messdaten zu übernehmen und
daraus Ausgleichsenergie zu ermitteln, zuzuordnen und zu verrechnen;
3. die Preise für Ausgleichsenergie entsprechend dem im
§ 10 des Gesetzes, mit dem die Ausübungsvoraussetzungen, die
Aufgaben und die Befugnisse der Verrechnungsstellen für Transaktionen und
Preisbildung für die Ausgleichsenergie geregelt werden, BGBl. I
Nr. 121/2000, beschriebenen Verfahren zu ermitteln und in geeigneter Form
ständig zu veröffentlichen;
4. die Entgelte für Ausgleichsenergie zu berechnen und den
Bilanzgruppenverantwortlichen, Regelzonenführern und
Regelzonenführerinnen mitzuteilen;
5. besondere Maßnahmen zu ergreifen, wenn keine Angebote für
Ausgleichsenergie vorliegen;
6. die verwendeten standardisierten Lastprofile zu verzeichnen, zu
archivieren und in geeigneter Form zu veröffentlichen;
7. Informationen über die zur Sicherung eines transparenten und
diskriminierungsfreien und möglichst liquiden Ausgleichsenergiemarktes
erforderlichen Maßnahmen den Marktteilnehmern und Marktteilnehmerinnen zu
gewähren. Dazu zählen jedenfalls eine aktuelle Darstellung der
eingelangten Angebote für Regelenergie (ungewollter Austausch,
Sekundärregelung, Minutenreserveabruf), Marketmaker oder ähnliche
Marktinstrumente sowie eine aktuelle Darstellung der abgerufenen
Angebote.
(5) Liegen die Voraussetzungen nach Abs. 2 nicht mehr vor, so hat die
Landesregierung die Berechtigung zur Ausübung der Tätigkeit eines
Bilanzgruppenkoordinators oder einer Bilanzgruppenkoordinatorin abzuerkennen.
Vor Erlassung des Bescheides hat die Landesregierung mit jenen Landesregierungen
das Einvernehmen herzustellen, in deren Wirkungsbereich die Regelzone
liegt.
(6) Die Landesregierung hat von Amts wegen eine geeignete Person unter
Berücksichtigung der Voraussetzungen nach Abs. 2 auszuwählen und
zu verpflichten, die Aufgaben eines Bilanzgruppenkoordinators oder einer
Bilanzgruppenkordinatorin zu übernehmen, wenn
1. keine Anzeige nach Abs. 1 eingebracht wird,
2. ein Feststellungsbescheid nach Abs. 1 erlassen wurde
oder
3. die Berechtigung zur Ausübung der Tätigkeit eines
Bilanzgruppenkoordinators oder einer Bilanzgruppenkoordinatorin nach Abs. 5
aberkannt wurde.
Die Landesregierung hat mit jenen Landesregierungen das Einvernehmen herzustellen, in deren Wirkungsbereich sich die Regelzone erstreckt. Die Landesregierung hat diesen Bescheid wieder aufzuheben, sobald vom Regelzonenführer oder der Regelzonenführerin ein Bilanzgruppenkoordinator oder eine Bilanzgruppenkoordinatorin benannt wird, der oder die die Voraussetzungen nach Abs. 2 erfüllt. Vor Aufhebung dieses Bescheides hat die Landesregierung mit jenen Landesregierungen das Einvernehmen herzustellen, in deren Wirkungsbereich sich die Regelzone erstreckt.“
Die Landesregierung hat mit jenen Landesregierungen das Einvernehmen herzustellen, in deren Wirkungsbereich sich die Regelzone erstreckt. Die Landesregierung hat diesen Bescheid wieder aufzuheben, sobald vom Regelzonenführer oder der Regelzonenführerin ein Bilanzgruppenkoordinator oder eine Bilanzgruppenkoordinatorin benannt wird, der oder die die Voraussetzungen nach Abs. 2 erfüllt. Vor Aufhebung dieses Bescheides hat die Landesregierung mit jenen Landesregierungen das Einvernehmen herzustellen, in deren Wirkungsbereich sich die Regelzone erstreckt.“
6. § 51 Abs. 6 lautet:
„(6) In Verfahren nach §§ 50 und 51 hat die Wiener
Landesregierung Parteistellung mit dem Recht, die Einhaltung von
elektrizitätsrechtlichen Vorschriften als subjektives Recht im Verfahren
geltend zu machen, Rechtsmittel zu ergreifen und Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.“
7. In § 78 wird folgender Absatz 6
angefügt:
„(6) Der Regelzonenführer oder die Regelzonenführerin hat
nach § 42a Abs. 1 eine Kapitalgesellschaft zu benennen, die die
Tätigkeit eines Bilanzgruppenkoordinators oder einer
Bilanzgruppenkoordinatorin ab dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes ausüben
soll. Ist zu diesem Zeitpunkt die Frist von sechs Monaten für die Erlassung
eines Feststellungsbescheides nach § 42a Abs. 1 noch nicht
abgelaufen, so darf der benannte Bilanzgruppenkoordinator oder die benannte
Bilanzgruppenkoordinatorin die Tätigkeit vorläufig ausüben.
Erfolgt keine Anzeige nach § 42a Abs. 1 oder hat die Behörde
einen Feststellungsbescheid nach § 42a Abs. 1 erlassen, so darf
der bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes konzessionierte Bilanzgruppenkoordinator
oder die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes konzessionierte
Bilanzgruppenkoordinatorin die Tätigkeit vorläufig weiter
ausüben.“
Artikel II
Dieses Gesetz tritt mit dem seiner Kundmachung folgenden Tag in
Kraft.
Der Landeshauptmann: | Der Landesamtsdirektor: |
Häupl | Theimer |
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3
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