Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 2007 | Ausgegeben am 21. Februar 2007 | 6. Stück |
6. Gesetz: | Gesetz über die äußere
Organisation der öffentlichen Pflichtschulen und öffentlichen
Schülerheime im Lande Wien und über die Zusammensetzung des Kollegiums
des Stadtschulrates für Wien (Wiener Schulgesetz – WrSchG);
Änderung |
6.
Gesetz, mit dem das Gesetz über die
äußere Organisation der öffentlichen Pflichtschulen und
öffentlichen Schülerheime im Lande Wien und über die
Zusammensetzung des Kollegiums des Stadtschulrates für Wien (Wiener
Schulgesetz – WrSchG) geändert wird
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Wiener Schulgesetz, LGBl. für Wien Nr. 20/1976, zuletzt
geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 36/2006, wird wie
folgt geändert:
1. § 1 Abs. 2 lautet:
„(2) Unter dieses Gesetz fallen nicht die öffentlichen
Praxisschulen gemäß § 33a Abs. 1 des
Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, in der Fassung BGBl. I
Nr. 113/2006, die öffentlichen Übungsschülerheime, die
öffentlichen Schülerheime, die ausschließlich oder vorwiegend
für Schüler solcher Praxisschulen bestimmt sind, sowie das
Bundes-Blindenerziehungsinstitut in Wien und das Bundesinstitut für
Gehörlosenbildung in Wien.“
2. § 3 Abs. 2 lautet:
„(2) Unter Erhaltung einer Schule oder eines Schülerheimes ist
die Beistellung der Lehrer beziehungsweise der Betreuer, des Schularztes sowie
des zur Betreuung des Gebäudes und der übrigen Liegenschaften
allenfalls erforderlichen Hilfspersonals (wie Schulwarte und Reinigungspersonal)
sowie die Bereitstellung und Instandhaltung des Gebäudes und der
übrigen Liegenschaften, deren Reinigung, Beleuchtung und Beheizung, die
Anschaffung und Instandhaltung der Einrichtung und der Unterrichtsmittel sowie
die Deckung des sonstigen Sachaufwandes, an ganztägigen Schulformen auch
die Beistellung der für die Tagesbetreuung (ausgenommen die Lernzeiten)
erforderlichen Lehrer oder Betreuer und die Vorsorge für die Verpflegung,
zu verstehen.“
3. Im § 5 Abs. 2 bis 4 wird jeweils das Wort
„Ganztagsbetreuungsbeitrag“ durch den Ausdruck
„Tagesbetreuungsbeitrag“ ersetzt.
4. Die Überschrift zu § 27 lautet:
„Bewegung und Sport“
5. Im § 27 Abs. 1 bis 3 wird jeweils der Ausdruck
„Leibesübungen“ und im § 27 Abs. 4 werden
jeweils die Ausdrücke „Leibesübungen“ und
„Leibesübungen (Leibeserziehung)“ durch die Wortfolge
„Bewegung und Sport“ ersetzt.
6. Nach § 27 wird folgender § 27a samt
Überschrift eingefügt:
„Sprachförderkurse
§ 27a. In den Schuljahren 2006/07 und 2007/08 können
in der Vorschulstufe sowie in den ersten vier Schulstufen jedenfalls ab einer
Schülerzahl von acht Schülern, die wegen mangelnder Kenntnis der
Unterrichtssprache als außerordentliche Schüler aufgenommen wurden,
Sprachförderkurse eingerichtet werden. Sprachförderkurse dauern
höchstens ein Unterrichtsjahr und können auch schulstufen- oder
schulübergreifend geführt werden. Für Sprachförderkurse sind
die erforderlichen Lehrer vorzusehen.“
7. Im § 28 Abs. 1 Z 5 wird der Punkt durch einen
Beistrich ersetzt und wird der Ziffer 5 folgende Ziffer 6
angefügt:
„6. bei welcher Mindestzahl von Schülern, die wegen mangelnder
Kenntnis der Unterrichtssprache als außerordentliche Schüler
aufgenommen wurden, Sprachförderkurse gemäß § 27a zu
führen sind.“
8. § 28 Abs. 3 lautet:
„(3) Die zur Tagesbetreuung angemeldeten Schüler an
ganztägigen Schulformen sind, ausgenommen an Sonderschulen, in Gruppen von
mindestens 15 und höchstens 30 zusammenzufassen.“
9. § 29 samt Überschrift lautet:
„Ganztägige Schulformen
§ 29. (1) Ganztägige Schulformen sind Schulen mit
Tagesbetreuung, an denen neben dem Unterricht eine Tagesbetreuung angeboten
wird. Zur Berücksichtigung der beruflichen und sozialen Bedürfnisse
der Erziehungsberechtigten sowie zur pädagogischen Weiterentwicklung kann
an Schulstandorten eine klassen-, schulstufen- oder schulübergreifende
Tagesbetreuung eingerichtet werden, sofern die räumlichen Voraussetzungen
gegeben sind und nicht auf andere regionale Betreuungsangebote
zurückgegriffen werden kann.
(2) Zum Besuch der Tagesbetreuung ist eine Anmeldung des Schülers
erforderlich. Unterricht und Tagesbetreuung können je nach
Organisationsform in getrennter oder verschränkter Abfolge geführt
werden.“
10. § 40 Abs. 1 lautet:
„(1) Die Errichtung, Teilung, Auflassung und Verlegung einer
Pflichtschule, die Bestimmung und Aufhebung der Bestimmung einer allgemein
bildenden Pflichtschule als ganztägige Schulform, die Festlegung der
Organisationsform der Tagesbetreuung sowie die Errichtung und Auflassung eines
Schülerheimes bedarf der Bewilligung der Landesregierung.“
11. § 41 Abs. 1 lautet:
„(1) Gesetzlicher Schulerhalter und gesetzlicher Heimerhalter ist die
Gemeinde Wien. Ihr obliegt die Errichtung, Erhaltung und Auflassung der
Pflichtschulen sowie die Festlegung des äußeren Rahmens der
Organisationsform der Tagesbetreuung. Weiters kommt ihr die Errichtung,
Erhaltung und Auflassung der Schülerheime zu. Sie hat für die damit
verbundenen Kosten aufzukommen, soweit nicht andere Rechtsträger
beitragspflichtig sind.“
12. Im § 41 Abs. 2 wird das Wort
„Lande“ durch den Ausdruck „Land“ und das
Wort „von“ durch den Ausdruck „vom“
ersetzt.
13. Im § 41 Abs. 3 wird der Ausdruck „den
Betreuungsteil“ durch die Wortfolge „die
Tagesbetreuung“ ersetzt.
14. § 46 Abs. 3 lautet:
„(3) Die Festsetzung (Bildung, Änderung und Aufhebung) der
Schulsprengel für Pflichtschulen erfolgt durch Verordnung der
Landesregierung. Vor Erlassung der Verordnung sind der gesetzliche Schulerhalter
und der Stadtschulrat für Wien (Kollegium), bei Berufsschulsprengel
überdies die Wirtschaftskammer Wien und die Kammer für Arbeiter und
Angestellte für Wien zu hören.“
15. In § 55 entfällt der zweite Satz.
16. Im § 56 Abs. 2 Z 3 wird der Ausdruck
„BGBl. I Nr. 45/1998“ durch den Ausdruck
„BGBl. I Nr. 113/2006“ ersetzt.
17. § 56 Abs. 4 Z 1 lautet:
„1. die Samstage, die Sonntage und gesetzliche Feiertage, der
Allerseelentag sowie der 15. November;“
18. § 56 Abs. 7 lautet:
„(7) Der Samstag kann auf Grund besonderer regionaler Erfordernisse
für die gesamte Schule, einzelne Schulstufen oder einzelne Klassen mit
Zustimmung des gesetzlichen Schulerhalters zum Schultag erklärt werden.
Über die Erklärung des Samstags als Schultag sowie über die
Aufhebung dieser Erklärung hat das Schulforum bzw. der
Schulgemeinschaftsausschuss der betroffenen Schule zu entscheiden. Vor einer
Entscheidung sind die betroffenen Erziehungsberechtigten und Lehrer zu
hören.“
19. § 58 Abs. 1 lautet:
„(1) Eine Unterrichtsstunde hat 50 Minuten zu dauern. Wenn es
jedoch aus zwingenden Gründen erforderlich ist, kann der Stadtschulrat
für Wien die Dauer aller oder einzelner Unterrichtsstunden für
einzelne Schulen durch Verordnung mit 45 Minuten
festsetzen.“
20. Im § 59 entfällt der zweite Satz.
21. § 65 Abs. 1 Z 2 lit. g
lautet:
„g) je ein Vertreter der Wirtschaftskammer Wien und der Kammer
für Arbeiter und Angestellte für Wien;“
22. Im § 76 Abs. 2 Z 2 entfällt die Wortfolge
„und für die Akademien für Sozialarbeit“.
23. Die Überschrift des VI. Hauptstückes
lautet:
„Besondere Bestimmungen“
24. § 80 samt Überschrift lautet:
„Bezeichnung von Schulen
§ 80. (1) Schulen können zusätzlich zur
Schulart(form) mit Zustimmung des Schulerhalters und des Stadtschulrates
für Wien eigennamenähnliche Bezeichnungen führen.
(2) Weiters können Schulen mit schulautonomen Schwerpunkten
zusätzlich zur Schulart(form) mit Zustimmung des Schulerhalters und des
Stadtschulrates für Wien eine auf die schulautonome Schwerpunktsetzung
hinweisende Bezeichnung führen.“
25. Die §§ 80a und 80b samt Überschriften
entfallen.
Artikel II
1. Artikel I Ziffer 2 bis 15 und 17 bis 25 treten mit
1. September 2006 in Kraft.
2. Artikel I Ziffer 1 und 16 treten mit 1. Oktober 2007 in
Kraft.
Der Landeshauptmann: | Der Landesamtsdirektor: |
Häupl | Theimer |
Medieninhaber: Land Wien – Herstellung:
Wiener Zeitung Digitale Publikationen GmbH, 1040 Wien
Druck: MA 53 – Presse- und
Informationsdienst der Stadt Wien (PID), 1082 Wien, Rathaus, Stiege
3
Gedruckt auf ökologischem Druckpapier
aus der Mustermappe „ÖkoKauf
Wien“.
LGBl. für Wien ist erhältlich in der Drucksortenstelle der Stadthauptkasse, 1010 Wien, Rathaus, Stiege 7, Hochparterre und kann bei der MA 53 – Presse- und Informations-
dienst der Stadt Wien, Rathaus, 1082 Wien, Tel.: (01) 4000-81026 DW bestellt bzw. abonniert werden.
LGBl. für Wien ist erhältlich in der Drucksortenstelle der Stadthauptkasse, 1010 Wien, Rathaus, Stiege 7, Hochparterre und kann bei der MA 53 – Presse- und Informations-
dienst der Stadt Wien, Rathaus, 1082 Wien, Tel.: (01) 4000-81026 DW bestellt bzw. abonniert werden.
Stadt Wien | Kommunikation und Medien
Kontaktformular