Landesgesetzblatt für Wien

Jahrgang 2007Ausgegeben am 21. Februar 20076. Stück
6. Gesetz:Gesetz über die äußere Organisation der öffentlichen Pflichtschulen und öffentlichen Schülerheime im Lande Wien und über die Zusammensetzung des Kollegiums des Stadtschulrates für Wien (Wiener Schulgesetz – WrSchG); Änderung

6.
Gesetz, mit dem das Gesetz über die äußere Organisation der öffentlichen Pflichtschulen und öffentlichen Schülerheime im Lande Wien und über die Zusammensetzung des Kollegiums des Stadtschulrates für Wien (Wiener Schulgesetz – WrSchG) geändert wird

Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Wiener Schulgesetz, LGBl. für Wien Nr. 20/1976, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 36/2006, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 2 lautet:
„(2) Unter dieses Gesetz fallen nicht die öffentlichen Praxisschulen gemäß § 33a Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, in der Fassung BGBl. I Nr. 113/2006, die öffentlichen Übungsschülerheime, die öffentlichen Schülerheime, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler solcher Praxisschulen bestimmt sind, sowie das Bundes-Blindenerziehungsinstitut in Wien und das Bundesinstitut für Gehörlosenbildung in Wien.“
2. § 3 Abs. 2 lautet:
„(2) Unter Erhaltung einer Schule oder eines Schülerheimes ist die Beistellung der Lehrer beziehungsweise der Betreuer, des Schularztes sowie des zur Betreuung des Gebäudes und der übrigen Liegenschaften allenfalls erforderlichen Hilfspersonals (wie Schulwarte und Reinigungspersonal) sowie die Bereitstellung und Instandhaltung des Gebäudes und der übrigen Liegenschaften, deren Reinigung, Beleuchtung und Beheizung, die Anschaffung und Instandhaltung der Einrichtung und der Unterrichtsmittel sowie die Deckung des sonstigen Sachaufwandes, an ganztägigen Schulformen auch die Beistellung der für die Tagesbetreuung (ausgenommen die Lernzeiten) erforderlichen Lehrer oder Betreuer und die Vorsorge für die Verpflegung, zu verstehen.“
3. Im § 5 Abs. 2 bis 4 wird jeweils das Wort „Ganztagsbetreuungsbeitrag“ durch den Ausdruck „Tagesbetreuungsbeitrag“ ersetzt.
4. Die Überschrift zu § 27 lautet:
Bewegung und Sport
5. Im § 27 Abs. 1 bis 3 wird jeweils der Ausdruck „Leibesübungen“ und im § 27 Abs. 4 werden jeweils die Ausdrücke „Leibesübungen“ und „Leibesübungen (Leibeserziehung)“ durch die Wortfolge „Bewegung und Sport“ ersetzt.
6. Nach § 27 wird folgender § 27a samt Überschrift eingefügt:
Sprachförderkurse
§ 27a. In den Schuljahren 2006/07 und 2007/08 können in der Vorschulstufe sowie in den ersten vier Schulstufen jedenfalls ab einer Schülerzahl von acht Schülern, die wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache als außerordentliche Schüler aufgenommen wurden, Sprachförderkurse eingerichtet werden. Sprachförderkurse dauern höchstens ein Unterrichtsjahr und können auch schulstufen- oder schulübergreifend geführt werden. Für Sprachförderkurse sind die erforderlichen Lehrer vorzusehen.“
7. Im § 28 Abs. 1 Z 5 wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und wird der Ziffer 5 folgende Ziffer 6 angefügt:
„6. bei welcher Mindestzahl von Schülern, die wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache als außerordentliche Schüler aufgenommen wurden, Sprachförderkurse gemäß § 27a zu führen sind.“
8. § 28 Abs. 3 lautet:
„(3) Die zur Tagesbetreuung angemeldeten Schüler an ganztägigen Schulformen sind, ausgenommen an Sonderschulen, in Gruppen von mindestens 15 und höchstens 30 zusammenzufassen.“
9. § 29 samt Überschrift lautet:
Ganztägige Schulformen
§ 29. (1) Ganztägige Schulformen sind Schulen mit Tagesbetreuung, an denen neben dem Unterricht eine Tagesbetreuung angeboten wird. Zur Berücksichtigung der beruflichen und sozialen Bedürfnisse der Erziehungsberechtigten sowie zur pädagogischen Weiterentwicklung kann an Schulstandorten eine klassen-, schulstufen- oder schulübergreifende Tagesbetreuung eingerichtet werden, sofern die räumlichen Voraussetzungen gegeben sind und nicht auf andere regionale Betreuungsangebote zurückgegriffen werden kann.
(2) Zum Besuch der Tagesbetreuung ist eine Anmeldung des Schülers erforderlich. Unterricht und Tagesbetreuung können je nach Organisationsform in getrennter oder verschränkter Abfolge geführt werden.“
10. § 40 Abs. 1 lautet:
„(1) Die Errichtung, Teilung, Auflassung und Verlegung einer Pflichtschule, die Bestimmung und Aufhebung der Bestimmung einer allgemein bildenden Pflichtschule als ganztägige Schulform, die Festlegung der Organisationsform der Tagesbetreuung sowie die Errichtung und Auflassung eines Schülerheimes bedarf der Bewilligung der Landesregierung.“
11. § 41 Abs. 1 lautet:
„(1) Gesetzlicher Schulerhalter und gesetzlicher Heimerhalter ist die Gemeinde Wien. Ihr obliegt die Errichtung, Erhaltung und Auflassung der Pflichtschulen sowie die Festlegung des äußeren Rahmens der Organisationsform der Tagesbetreuung. Weiters kommt ihr die Errichtung, Erhaltung und Auflassung der Schülerheime zu. Sie hat für die damit verbundenen Kosten aufzukommen, soweit nicht andere Rechtsträger beitragspflichtig sind.“
12. Im § 41 Abs. 2 wird das Wort „Lande“ durch den Ausdruck „Land“ und das Wort „von“ durch den Ausdruck „vom“ ersetzt.
13. Im § 41 Abs. 3 wird der Ausdruck „den Betreuungsteil“ durch die Wortfolge „die Tagesbetreuung“ ersetzt.
14. § 46 Abs. 3 lautet:
„(3) Die Festsetzung (Bildung, Änderung und Aufhebung) der Schulsprengel für Pflichtschulen erfolgt durch Verordnung der Landesregierung. Vor Erlassung der Verordnung sind der gesetzliche Schulerhalter und der Stadtschulrat für Wien (Kollegium), bei Berufsschulsprengel überdies die Wirtschaftskammer Wien und die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Wien zu hören.“
15. In § 55 entfällt der zweite Satz.
16. Im § 56 Abs. 2 Z 3 wird der Ausdruck „BGBl. I Nr. 45/1998“ durch den Ausdruck „BGBl. I Nr. 113/2006“ ersetzt.
17. § 56 Abs. 4 Z 1 lautet:
„1. die Samstage, die Sonntage und gesetzliche Feiertage, der Allerseelentag sowie der 15. November;“
18. § 56 Abs. 7 lautet:
„(7) Der Samstag kann auf Grund besonderer regionaler Erfordernisse für die gesamte Schule, einzelne Schulstufen oder einzelne Klassen mit Zustimmung des gesetzlichen Schulerhalters zum Schultag erklärt werden. Über die Erklärung des Samstags als Schultag sowie über die Aufhebung dieser Erklärung hat das Schulforum bzw. der Schulgemeinschaftsausschuss der betroffenen Schule zu entscheiden. Vor einer Entscheidung sind die betroffenen Erziehungsberechtigten und Lehrer zu hören.“
19. § 58 Abs. 1 lautet:
„(1) Eine Unterrichtsstunde hat 50 Minuten zu dauern. Wenn es jedoch aus zwingenden Gründen erforderlich ist, kann der Stadtschulrat für Wien die Dauer aller oder einzelner Unterrichtsstunden für einzelne Schulen durch Verordnung mit 45 Minuten festsetzen.“
20. Im § 59 entfällt der zweite Satz.
21. § 65 Abs. 1 Z 2 lit. g lautet:
„g) je ein Vertreter der Wirtschaftskammer Wien und der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Wien;“
22. Im § 76 Abs. 2 Z 2 entfällt die Wortfolge „und für die Akademien für Sozialarbeit“.
23. Die Überschrift des VI. Hauptstückes lautet:
Besondere Bestimmungen
24. § 80 samt Überschrift lautet:
Bezeichnung von Schulen
§ 80. (1) Schulen können zusätzlich zur Schulart(form) mit Zustimmung des Schulerhalters und des Stadtschulrates für Wien eigennamenähnliche Bezeichnungen führen.
(2) Weiters können Schulen mit schulautonomen Schwerpunkten zusätzlich zur Schulart(form) mit Zustimmung des Schulerhalters und des Stadtschulrates für Wien eine auf die schulautonome Schwerpunktsetzung hinweisende Bezeichnung führen.“
25. Die §§ 80a und 80b samt Überschriften entfallen.
Artikel II
1. Artikel I Ziffer 2 bis 15 und 17 bis 25 treten mit 1. September 2006 in Kraft.
2. Artikel I Ziffer 1 und 16 treten mit 1. Oktober 2007 in Kraft.

Der Landeshauptmann:Der Landesamtsdirektor:
HäuplTheimer


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