Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 2007 | Ausgegeben am 2. Jänner 2007 | 1. Stück |
1. Verordnung: | Entschädigung der Mitglieder des Vergabekontrollsenates für Zeitversäumnis |
1.
Verordnung der Wiener Landesregierung über die
Entschädigung der Mitglieder des Vergabekontrollsenates für
Zeitversäumnis
Auf Grund des § 3 Abs. 6 des Wiener
Vergaberechtsschutzgesetzes 2007, LGBl. für Wien Nr. 65/2006, wird
verordnet:
§ 1. Dem oder der Vorsitzenden des Vergabekontrollsenates
gebührt für die Wahrnehmung der ihm oder ihr obliegenden
Leitungsgeschäfte eine monatliche pauschale Entschädigung von
500 Euro.
§ 2. Jedem Mitglied des Vergabekontrollsenates, welches
nicht Bediensteter oder Bedienstete der Gemeinde Wien ist, gebührt für
die Teilnahme an Sitzungen des Senates eine Entschädigung für
Zeitversäumnis in der Höhe von 10 Euro für jede angefangene
halbe Stunde Sitzungsdauer, mindestens jedoch 60 Euro für jede
Sitzung, wobei mehrere an einem Tag stattfindende Sitzungen als eine Sitzung
zählen.
§ 3. Dem oder der Vorsitzenden des Vergabekontrollsenates
gebührt neben den Entschädigungen gemäß den
§§ 1 und 2 für die Zeitversäumnis, die mit der
Aktenerledigung verbunden ist, für jeden nach oder in einer Sitzung
erledigten Geschäftsfall eine Vergütung von 135 Euro, wenn aber
eine mündliche Verhandlung in der Sache stattgefunden hat, eine solche von
175 Euro.
§ 4. (1) Dem mit der Berichterstattung in einem
Geschäftsfall betrauten Mitglied des Vergabekontrollsenates, welches nicht
Bediensteter oder Bedienstete der Gemeinde Wien ist, gebührt neben einer
Entschädigung gemäß § 2 für jeden von ihm
berichteten Geschäftsfall eine Vergütung von 100 Euro, wenn aber
eine mündliche Verhandlung in der Sache stattgefunden hat, eine solche von
120 Euro.
(2) Ist der oder die Vorsitzende des Vergabekontrollsenates gleichzeitig
mit der Berichterstattung betraut, steht diesem oder dieser eine
Entschädigung gemäß Abs. 1 neben Entschädigungen
gemäß den §§ 1 bis 3 zu.
§ 5. (1) Von der Geschäftsstelle des
Vergabekontrollsenates sind detaillierte Aufzeichnungen zu führen, aus
denen sich die Höhe der zu leistenden Entschädigungen
ergibt.
(2) Die Auszahlung der Entschädigungen erfolgt vierteljährlich im
Nachhinein.
§ 6. Ist der oder die Vorsitzende des
Vergabekontrollsenates verhindert oder erlischt seine oder ihre Mitgliedschaft
im Vergabekontrollsenat, so gebührt die pauschale Entschädigung
gemäß § 1 jenem Mitglied, das ihn oder sie den
überwiegenden Teil der Arbeitstage des jeweiligen Monats
vertritt.
§ 7. Die in den §§ 1 bis 4 genannten
Vergütungen ändern sich erstmals ab 1. Jänner 2008 um
denselben Prozentsatz, um den sich bei einem Beamten bzw. einer Beamtin des
Dienststandes der Gemeinde Wien das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der
Dienstklasse V ändert.
§ 8. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner
2007 in Kraft.
(2) Die Verordnung der Wiener Landesregierung, mit der die Höhe der
Entschädigung der Mitglieder des Vergabekontrollsenates für
Zeitversäumnis festgesetzt wird, LGBl. für Wien Nr. 61/1995 in
der Fassung der Verordnung LGBl. für Wien Nr. 12/2001, tritt mit
Ablauf des 31. Dezember 2006 außer Kraft.
Der Landeshauptmann:
Häupl
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3
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