Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 2006 | Ausgegeben am 28. Dezember 2006 | 79. Stück |
79. Kundmachung: | Aufhebung von Wortfolgen im Anhang des Wiener Vergaberechtsschutzgesetzes, LGBl. für Wien Nr. 25/2003, durch den Verfassungsgerichtshof |
79.
Kundmachung des Landeshauptmannes von Wien betreffend die
Aufhebung der Wortfolge „1 und“ sowie der Wortfolge „sowie
für Anträge gemäß § 23 Abs. 1“ in
§ 30 Abs. 1 und der Wortfolge „Bauaufträge ...
2.500 €“ im Anhang des Wiener Vergaberechtsschutzgesetzes,
LGBl. für Wien Nr. 25/2003, durch den
Verfassungsgerichtshof
Gemäß Art. 140 Abs. 5 des Bundes-Verfassungsgesetzes
sowie § 64 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl.
Nr. 85, in der geltenden Fassung, wird kundgemacht:
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 11. Oktober 2006,
Zahlen G 109/06-8 und G 116/06-6, ausgesprochen, dass die Wortfolge
„1 und“ sowie die Wortfolge „sowie für Anträge
gemäß § 23 Abs. 1“ in § 30 Abs. 1
und die Wortfolge „Bauaufträge ... 2.500 €“ im
Anhang des Wiener Vergaberechtsschutzgesetzes, LGBl. für Wien
Nr. 25/2003, als verfassungswidrig aufgehoben werden.
Frühere Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.
Der Landeshauptmann:
Häupl
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LGBl. für Wien ist erhältlich in der Drucksortenstelle der Stadthauptkasse, 1010 Wien, Rathaus, Stiege 7, Hochparterre und kann bei der MA 53 – Presse- und Informations-
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