Landesgesetzblatt für Wien

Jahrgang 2006Ausgegeben am 28. Dezember 200679. Stück
79. Kundmachung:Aufhebung von Wortfolgen im Anhang des Wiener Vergaberechtsschutzgesetzes, LGBl. für Wien Nr. 25/2003, durch den Verfassungsgerichtshof


79.
Kundmachung des Landeshauptmannes von Wien betreffend die Aufhebung der Wortfolge „1 und“ sowie der Wortfolge „sowie für Anträge gemäß § 23 Abs. 1“ in § 30 Abs. 1 und der Wortfolge „Bauaufträge ... 2.500 €“ im Anhang des Wiener Vergaberechtsschutzgesetzes, LGBl. für Wien Nr. 25/2003, durch den Verfassungsgerichtshof
Gemäß Art. 140 Abs. 5 des Bundes-Verfassungsgesetzes sowie § 64 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, in der geltenden Fassung, wird kundgemacht:
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 11. Oktober 2006, Zahlen G 109/06-8 und G 116/06-6, ausgesprochen, dass die Wortfolge „1 und“ sowie die Wortfolge „sowie für Anträge gemäß § 23 Abs. 1“ in § 30 Abs. 1 und die Wortfolge „Bauaufträge ... 2.500 €“ im Anhang des Wiener Vergaberechtsschutzgesetzes, LGBl. für Wien Nr. 25/2003, als verfassungswidrig aufgehoben werden.
Frühere Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.
Der Landeshauptmann:
Häupl
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