Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 2006 | Ausgegeben am 28. Dezember 2006 | 78. Stück |
78. Verordnung: | Festsetzung des Entgeltes, des Materialkostenersatzes und des Sperrgeldes für Hausbesorger |
78.
Verordnung des Landeshauptmannes von Wien über die
Festsetzung des Entgeltes, des Materialkostenersatzes und des Sperrgeldes
für Hausbesorger
Auf Grund der §§ 7, 8 und 10 des Hausbesorgergesetzes, BGBl.
Nr. 16/1970, in der Fassung BGBl. I Nr. 44/2000, wird
verordnet:
Entgelt
§ 1. Das monatliche Entgelt für Hausbesorger wird
für die nach den §§ 3 und 4 Abs. 1 des
Hausbesorgergesetzes zu erbringenden Dienstleistungen wie folgt
festgesetzt:
1. bei Wohnungen je Quadratmeter Nutzfläche
0,2003 Euro,
2. bei anderen Räumlichkeiten je Quadratmeter Nutzfläche
0,2003 Euro,
3. für die Reinigung der Gehsteige und deren Bestreuung bei Glatteis
je Quadratmeter Gehsteigfläche 0,3615 Euro.
Die Erhöhungen betragen gegenüber der Verordnung des Landeshauptmannes, LGBl. für Wien Nr. 65/2005, für die Ziffern
Die Erhöhungen betragen gegenüber der Verordnung des Landeshauptmannes, LGBl. für Wien Nr. 65/2005, für die Ziffern
1. 2,41 vH,
2. 2,41 vH,
3. 2,56 vH.
Materialkostenersatz
§ 2. Als Ersatz für die Kosten der Beschaffung der zu
den Reinigungsarbeiten im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1
lit. a bis d des Hausbesorgergesetzes erforderlichen Materialien wird eine
Vergütung in Form eines Zuschlages zu dem Entgelt gemäß
§ 1 Z 1 und 2 im Ausmaß von 15 vH festgesetzt. Dieser
Zuschlag ist kein Bestandteil des Entgeltes.
Rundungsbestimmung
§ 3. Die sich aus dem Inhalt nach § 1 sowie dem
Zuschlag nach § 2 ergebende Summe ist bei Beträgen, die einen
halben Cent nicht übersteigen, auf den nächstniedrigeren ganzen Cent
abzurunden, bei Beträgen, die einen halben Cent übersteigen, auf den
nächsthöheren ganzen Cent aufzurunden.
Sperrgeld
§ 4. Wer in der vorgeschriebenen Sperrzeit die Dienste des
Hausbesorgers oder des bestellten Vertreters zum Öffnen des Tores in
Anspruch nimmt, hat an den Hausbesorger (Vertreter) für das Öffnen des
Tores vor Mitternacht 4,00 Euro, nach Mitternacht 4,50 Euro, zu
entrichten.
Sprachliche Gleichbehandlung von Frau und
Mann
§ 5. Soweit personenbezogene Bezeichnungen nur in
männlicher Form angeführt sind, beziehen sich diese auf Frauen und
Männer in gleicher Weise. Bei Anwendung auf bestimmte Personen ist die
jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
In-Kraft-Treten
§ 6. Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2007 in
Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Landeshauptmannes, LGBl. für
Wien Nr. 65/2005, außer Kraft.
Der Landeshauptmann:
Häupl
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