Landesgesetzblatt für Wien

Jahrgang 2006Ausgegeben am 28. Dezember 200677. Stück
77. Verordnung:Festsetzung der von ausländischen Staatsangehörigen für die Wiener öffentlichen Krankenanstalten zu entrichtenden tatsächlichen Untersuchungs- und Behandlungskosten


77.
Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend die Festsetzung der von ausländischen Staatsangehörigen für die Wiener öffentlichen Krankenanstalten zu entrichtenden tatsächlichen Untersuchungs- und Behandlungskosten
Die Wiener Landesregierung hat folgenden Beschluss gefasst:
Gemäß § 46 Abs. 3 und § 51 Abs. 2 Wiener Krankenanstaltengesetz 1987 – Wr. KAG, LGBl. für Wien Nr. 23, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. für Wien Nr. 44/2005, wird verordnet:
§ 1
(1) Bei Aufnahme ausländischer Staatsangehöriger in die in § 2 genannten öffentlichen Krankenanstalten sind, ausgenommen in Fällen gemäß § 51 Abs. 3 Wiener Krankenanstaltengesetz 1987 – Wr. KAG, die tatsächlich erwachsenden Untersuchungs- und Behandlungskosten gemäß § 51 Abs. 2 Wiener Krankenanstaltengesetz 1987 – Wr. KAG zu bezahlen.
(2) Nicht zum Personenkreis gemäß Abs. 1 zählen:
1. ausländische Staatsangehörige, die sich einer radiochirurgischen Behandlung mit der „GAMMA-UNIT“ unterziehen und auf die die Verordnung der Wiener Landesregierung, LGBl. für Wien Nr. 38/1993, in der Fassung LGBl. Nr. 128/2001, anzuwenden ist,
2. ausländische Staatsangehörige, die sich einer Implantation eines Cochlearimplantates unterziehen und auf die die Verordnung der Wiener Landesregierung, LGBl. für Wien Nr. 131/2001, anzuwenden ist,
3. ausländische Staatsangehörige, die sich
a) einer Matrix-assistierten Knorpelzelltransplantation oder
b) einer Nervus-Vagus-Stimulation
unterziehen und auf die die Verordnung der Wiener Landesregierung, LGBl. für Wien Nr. 53/2002, anzuwenden ist.
§ 2
Die tatsächlich erwachsenden Untersuchungs- und Behandlungskosten für ausländische Staatsangehörige werden gemäß § 51 Abs. 2 Wiener Krankenanstaltengesetz 1987 – Wr. KAG pro Pflegetag und Patienten für die allgemeine Gebührenklasse wie folgt festgesetzt:
1. für das Allgemeine Krankenhaus der Stadt Wien (einschließlich St. Anna-Kinderspital Zentrum für Kinder- und Jugendheilkunde) mit 982 Euro
2. für alle anderen Wiener städtischen Krankenanstalten (ausgenommen Abteilung für forensische Psychiatrie und Alkoholkranke im Pavillon 23 des Otto Wagner Spitals) sowie das Orthopädische Spital Speising mit 642 Euro
3. für das Hanusch-Krankenhaus mit 744 Euro
§ 3
Bei Inanspruchnahme der Sonderklasse durch Patienten gemäß § 1 Abs. 1 gelten die Bestimmungen des § 1 Abs. 1 und des § 3 der Kundmachung der Wiener Landesregierung betreffend die Festsetzung der Sondergebühren und die Feststellung der als kostendeckend ermittelten Sondergebühren für die Wiener öffentlichen Krankenanstalten, LGBl. für Wien Nr. 7/2006, in der jeweils geltenden Fassung.
§ 4
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft.
(2) Mit Ablauf des 31. Dezember 2006 verliert die Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend die Festsetzung der von ausländischen Staatsangehörigen für die Wiener öffentlichen Krankenanstalten zu entrichtenden tatsächlichen Untersuchungs- und Behandlungskosten, LGBl. für Wien Nr. 63/2005, ihre Wirksamkeit.
Der Landeshauptmann:
Häupl
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