Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 2006 | Ausgegeben am 28. Dezember 2006 | 75. Stück |
75. Verordnung: | Festsetzung der Pflegegebühr für Begleitpersonen für die Wiener öffentlichen Krankenanstalten |
75.
Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend die
Festsetzung der Pflegegebühr für Begleitpersonen für die Wiener
öffentlichen Krankenanstalten
Auf Grund des § 44a Abs. 1 des Wiener
Krankenanstaltengesetzes 1987, LGBl. für Wien Nr. 23, zuletzt
geändert durch das Landesgesetz LGBl. für Wien Nr. 44/2005, wird
verordnet:
§ 1
(1) Die Pflegegebühr für Begleitpersonen (§ 37
Abs. 2 Wiener Krankenanstaltengesetz 1987) wird unter Bedachtnahme auf die
für diese Begleitpersonen zu erbringenden Leistungen und auf das
Lebensalter der Patienten wie folgt festgesetzt:
1. Nächtigungsgebühr einschließlich Frühstück je
Nächtigung für Begleitpersonen von Patienten
a) zwischen dem vollendeten dritten bis zum vollendeten sechsten
Lebensjahr 10,10 Euro
b) zwischen dem vollendeten sechsten bis zum vollendeten zehnten
Lebensjahr 20,20 Euro
c) zwischen dem vollendeten zehnten bis zum vollendeten fünfzehnten
Lebensjahr 28,65 Euro
d) ab dem vollendeten fünfzehnten
Lebensjahr 33,70 Euro
2. Verköstigungsgebühr (Pauschale für die Mahlzeiten eines
jeden Tages, ausgenommen das Frühstück) 13,00 Euro
(2) Zu den in Abs. 1 genannten Gebühren ist die gesetzliche
Umsatzsteuer zu verrechnen.
§ 2
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft.
(2) Mit Ablauf des 31. Dezember 2006 verliert die Verordnung der
Wiener Landesregierung betreffend die Festsetzung der Pflegegebühr für
Begleitpersonen für die Wiener öffentlichen Krankenanstalten, LGBl.
für Wien Nr. 4/2006, ihre Wirksamkeit.
Der Landeshauptmann:
Häupl
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Informationsdienst der Stadt Wien (PID), 1082 Wien, Rathaus, Stiege
3
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LGBl. für Wien ist erhältlich in der Drucksortenstelle der Stadthauptkasse, 1010 Wien, Rathaus, Stiege 7, Hochparterre und kann bei der MA 53 – Presse- und Informations-
dienst der Stadt Wien, Rathaus, 1082 Wien, Tel.: (01) 4000-81026 DW bestellt bzw. abonniert werden.
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