Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 2006 | Ausgegeben am 22. Dezember 2006 | 67. Stück |
67. Gesetz: | Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz – WWFSG 1989; Änderung |
67.
Gesetz, mit dem das Wiener Wohnbauförderungs- und
Wohnhaussanierungsgesetz – WWFSG 1989 geändert wird
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Gesetz über die Förderung des Wohnungsneubaus und der
Wohnhaussanierung und die Gewährung von Wohnbeihilfe (Wiener
Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz – WWFSG 1989), LGBl.
für Wien Nr. 18/1989, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl.
für Wien Nr. 11/2003, wird wie folgt geändert:
1. § 2 Z 1 lautet:
„1. als Wohnung eine zur ganzjährigen Bewohnung geeignete,
baulich in sich abgeschlossene, den Bauvorschriften entsprechend ausgestattete
Wohnung, deren Nutzfläche, ausgenommen bei Wohngemeinschaften in
behindertengerecht ausgestatteten Wohnungen, zum Zeitpunkt der
Fertigstellungsanzeige (§ 32) nicht mehr als 150 m² beträgt;
sofern diese Wohnnutzflächenhöchstgrenze nicht überschritten
wird, kann das Erfordernis ,baulich in sich abgeschlossen‘ bei einer
Vereinigung der Wohnung mit Geschäftsräumlichkeiten
entfallen;“
2. In § 2 Z 8 wird folgender Halbsatz
angefügt:
„hierbei sind für unterschiedlich geförderte und nicht
geförderte Bauteile die Baukosten im Verhältnis der Nutzfläche
gesondert zu ermitteln und mehrere Verrechnungskreise zu
bilden;“
3. § 2 Z 13 erster Teilsatz lautet:
„als Haushaltsgröße die Zahl der im gemeinsamen Haushalt
lebenden Personen;“
4. In § 2 Z 15 treten an die Stelle des Wortes
„Familieneinkommen“ die Wörter
„Familieneinkommen oder Haushaltseinkommen“.
5. § 2 Z 16 lit. c lautet:
„c) Wohnbauförderungsgesetz 1984, BGBl. Nr. 482, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 131/2001,“
6. § 2 Z 16 lit. j lautet:
„j) Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch, JGS 946/1811, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 51/2005,“
7. § 2 Z 16 lit. k lautet:
„k) Bundesgesetz über das Mietrecht (Mietrechtsgesetz –
MRG), BGBl. Nr. 520/1981, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 120/2005,“
8. § 2 Z 16 lit. l lautet:
„l) Bundesgesetz über die Gemeinnützigkeit im
Wohnungswesen (Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz – WGG), BGBl.
Nr. 139/1979, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 113/2003,“
9. § 2 Z 16 lit. m lautet:
„m) Bundesgesetz über das Wohnungseigentum
(Wohnungseigentumsgesetz 2002 – WEG 2002), BGBl. I Nr. 70,
zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 120/2005,“
10. § 2 Z 16 lit. n lautet:
„n) Bundesgesetz über die Besteuerung des Einkommens
natürlicher Personen (Einkommensteuergesetz 1988 – EStG 1988), BGBl.
Nr. 400, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 161/2005,“
11. § 2 Z 16 lit. o lautet:
„o) Umsatzsteuergesetz 1994 – UStG 1994, BGBl. Nr. 663,
zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 105/2005,“
12. § 2 Z 16 lit. p lautet:
„p) Bundesgesetz über die Festsetzung des Richtwertes für
die mietrechtliche Normwohnung (Richtwertgesetz – RichtWG), BGBl.
Nr. 800/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 113/2003,“
13. § 2 Z 16 lit. r lautet:
„r) Bundesgesetz betreffend den Familienlastenausgleich durch
Beihilfen (Familienlastenausgleichsgesetz 1967), BGBl. Nr. 376, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 3/2006.“
14. § 4 Abs. 3 erster Satz lautet:
„(3) Die für die Errichtung von Wohnhäusern, Wohnungen und
Heimen angemessenen Gesamtbaukosten je Quadratmeter Nutzfläche sind unter
Berücksichtigung einer normalen Ausstattung gemäß § 3
durch Verordnung der Landesregierung festzusetzen.“
15. In § 6 Abs. 4 wird folgender Satz
angefügt:
„Einer solchen Zustimmung bedarf es nicht, wenn der Anteil am
Mindestanteil einer Eigentümerpartnerschaft (§ 13 WEG 2002) an
den Partner oder eine Eigentumswohnung (ein Eigenheim) bei der Aufteilung des
ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse bei der Scheidung,
Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe an den früheren Ehegatten
übertragen wird.“
16. § 9 Abs. 1 Z 2 lit. d lautet:
„d) juristischen Personen mit dem Sitz im Inland, deren
Betriebsgegenstand nach ihren Satzungen und der tatsächlichen
Geschäftsführung die Schaffung von Heimen für Arbeitnehmer, in
Ausbildung befindliche Personen oder Studenten, die ein temporäres
Wohnbedürfnis in Wien haben, ist, oder die das von ihnen errichtete Heim
nicht selbst betreiben, sondern den Betrieb und die Nutzung des Heimes im Wege
eines Pachtvertrages einem Bauträger gemäß lit. a bis c
übertragen,“
17. § 9 Abs. 1 Z 3 lautet:
„3. für die Errichtung von
Kleingartenwohnhäusern:
den Nutzungsberechtigten, sofern es sich um begünstigte Personen
(§ 11) oder Förderungswerber gemäß § 9
Abs. 1 Z 1 handelt.“
18. In § 11 Abs. 1 wird folgender Satz
angefügt:
„Natürliche Personen haben anlässlich des Erwerbs des
Verfügungsrechtes an der Wohnung, spätestens aber zum Zeitpunkt des
tatsächlichen Bezuges zum Kreis der begünstigten Personen zu
gehören.“
19. § 11 Abs. 3 Z 2 lautet:
„2. um 40 vH bei Eigentumswohnungen, Eigenheimen und bei nach
§ 12 geförderten Dachgeschossausbauten für den
Eigenbedarf,“
20. Nach § 11 Abs. 3 Z 3 wird der Punkt durch einen
Strichpunkt ersetzt und folgende Z 4 angefügt:
„4. bei nach § 12 geförderten Eigentumswohnungen um
50 vH.“
21. § 13 Abs. 5 lautet:
„(5) Das Förderungsdarlehen kann ohne Kündigung fällig
gestellt werden, wenn hinsichtlich der verpfändeten Liegenschaft oder eines
Teiles derselben die Zwangsverwaltung oder die Zwangsversteigerung bewilligt
wird oder über das Vermögen des Darlehensschuldners der Konkurs oder
das Ausgleichsverfahren eröffnet wird und schutzwürdige Interessen von
Wohnungsinhabern oder künftigen Wohnungsinhabern durch die
Fälligstellung nicht gefährdet werden.“
22. Dem § 17 Abs. 4 wird folgender Abs. 5
angefügt:
„(5) Mit im gemeinsamen Haushalt lebenden volljährigen Personen
kann eine Solidarhaftung vereinbart werden, die nach Aufgabe der Wohnungsnutzung
durch den Haftenden endet. Auch eine rechtsverbindliche Erklärung
betreffend die Übernahme der Zahlungsverpflichtungen aus dem Vertrag
über das Eigenmittelersatzdarlehen kann von nicht im gemeinsamen Haushalt
lebenden Personen eingeholt werden. Die vom Darlehensnehmer und den
Mitverpflichteten gegenüber dem Vermieter bestehenden
Rückforderungsansprüche wegen der eingebrachten Eigenmitteln haben in
Höhe der Aushaftung des Eigenmittelersatzdarlehens zugunsten des Landes
Wien als abgetreten zu gelten.“
23. In § 18 Abs. 3 wird folgender Satz
angefügt:
„Das aushaftende Eigenmittelersatzdarlehen ist im Falle einer
Mietrechtsfortsetzung im Todesfall (§ 1116a ABGB, § 14 MRG)
oder einer Abtretung des Mietrechts (§ 12 MRG) von Darlehensnehmern
(Mitverpflichteten) bzw. deren Rechtsnachfolgern abzudecken, wenn die
eintretenden Mieter nicht in den Vertrag über das Eigenmittelersatzdarlehen
eintreten wollen oder mangels Förderungswürdigkeit nicht in den
Vertrag eintreten dürfen. Der Hauseigentümer hat dem Land Wien die
eintretenden Mieter bekannt zu geben.“
24. § 19 Abs. 1 Z 2 lautet:
„2. der Empfänger des Eigenmittelersatzdarlehens kein Recht
mehr an der geförderten Wohnung hat oder diese nicht im Sinne des
§ 11 Abs. 1 Z 1 benützt,“
25. In § 19 Abs. 3 tritt an die Stelle der Angabe
„9 vH“ die Angabe
„6 vH“.
26. Nach § 19 Abs. 3 wird folgender Abs. 4
eingefügt:
„(4) Von der Eintreibung des Eigenmittelersatzdarlehens und der
Verzinsung kann Abstand genommen werden, wenn das Einkommen des
Förderungswerbers und/oder des Solidarschuldners die Höhe im Sinne des
Richtsatzes für Ausgleichszulagen nach dem Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetz über einen ununterbrochenen Zeitraum von
mindestens drei Jahren nicht erreicht.“
27. § 20 Abs. 1 lautet:
„(1) Wird der Mieter einer Wohnung, deren Errichtung im Sinne des
I. Hauptstückes gefördert wurde, durch den Wohnungsaufwand
unzumutbar belastet, ist ihm auf Antrag mit Bescheid Wohnbeihilfe zu
gewähren, sofern er und die mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden
Personen ausschließlich diese Wohnung zur Befriedigung ihres dringenden
Wohnbedürfnisses regelmäßig verwenden.“
28. § 20 Abs. 4 Z 2 lautet:
„2. der Abstattung der Eigenmittel des Vermieters gemäß
§ 62 Abs. 1 Z 2,“
29. § 20 Abs. 4a lautet:
„(4a) Für die in Abs. 3 genannten Personen gilt, falls sie
Empfänger von Förderungsmaßnahmen gemäß § 7
Abs. 1 Z 1 bis 3 sind, ein zusätzlicher Betrag von 0,70 Euro
je m² tatsächlicher, höchstens jedoch angemessener
Wohnnutzfläche gemäß § 17 Abs. 3 als
Wohnungsaufwand.“
30. § 21 Abs. 2 erster Satz lautet:
„Die Wohnbeihilfe darf jeweils höchstens auf zwei Jahre
gewährt werden.“
31. § 21 Abs. 6 lautet:
„(6) Wohnbeihilfe, die zu Unrecht in Anspruch genommen wurde, ist mit
Bescheid rückzufordern, wobei Beträge bis insgesamt 15 Euro
unberücksichtigt bleiben. Von der Rückführung von Beträgen
ist überdies Abstand zu nehmen, wenn das Haushaltseinkommen der
Wohnbeihilfenempfänger die Höhe im Sinne des Richtsatzes für
Ausgleichszulagen nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz über einen
ununterbrochenen Zeitraum von mindestens einem Jahr nicht
erreicht.“
32. § 21 Abs. 7 lautet:
„(7) Ein rückzuerstattender Wohnbeihilfebetrag ist von einer neu
gewährten Wohnbeihilfe vor deren Anweisung an den Anspruchsberechtigten
einzubehalten, außer das Haushaltseinkommen der Wohnbeihilfeempfänger
erreicht die Höhe im Sinne des Richtsatzes für Ausgleichszulagen nach
dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz über einen ununterbrochenen
Zeitraum von mindestens einem Jahr nicht.“
33. In § 22 ist im letzten Satz nach der Wortfolge
„Wiener Wohnbaufonds“ unter Beistrichsetzung die Wortfolge
„nach dem Bundesgesetz betreffend Ausgestaltung des Staatlichen
Wohnungsfürsorgefonds zu einem Bundes-Wohn- und Siedlungsfonds,“
einzufügen und folgender Satz anzufügen:
„§ 2 Z 6 ist nicht anzuwenden.“
34. In § 26 Abs. 3 wird nach dem ersten Satz folgender
Satz eingefügt:
„Die rechtskräftige Baubewilligung darf bei sonstigem Ausschluss
von der Förderungsgewährung im Zeitpunkt der Antragstellung maximal
3 Jahre zurückliegen.“
35. § 27 Abs. 4 lautet:
„(4) Bei im gemeinsamen Haushalt lebenden aufrechten Ehen oder
Wohngemeinschaften sind die Einkünfte der Partner der Berechnung des
Einkommens zu Grunde zu legen. Bei nachweislicher Aufgabe der Wohnungsnutzung
durch einen Ehepartner sind dessen Einkommen abzüglich des Richtsatzes
für Ausgleichszulagen nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz oder
vor Gericht vereinbarte Unterhaltsleistungen zum Haushaltseinkommen
hinzuzuzählen.“
36. § 28 Abs. 1 lautet:
„(1) Vor Erledigung der Ansuchen auf Gewährung einer
Förderung gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 bis 3 sind
– ausgenommen bei Förderungsansuchen betreffend die Errichtung von
Eigenheimen, Kleingartenwohnhäusern und Dachbodenwohnungen für den
Eigenbedarf – die Bauvorhaben hinsichtlich ihrer planerischen,
ökonomischen und ökologischen Qualität zu bewerten. Der
Wohnbauförderungsbeirat für das Land Wien ist anzuhören. Die
Förderungsansuchen betreffend die Errichtung von Eigenheimen,
Kleingartenwohnhäusern und Dachbodenwohnungen für den Eigenbedarf sind
hinsichtlich ihrer ökologischen Qualität zu bewerten, hinsichtlich
ihrer planerischen Qualität nur dann, wenn auf benachbarten Liegenschaften
gemäß § 134 Abs. 3 der Bauordnung für Wien von
einem Bauträger mehr als 10 Wohneinheiten für Förderungswerber
gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 lit. a errichtet
werden.“
37. § 30 Einleitungssatz lautet:
„Nachstehend angeführte Daten über den
Förderungswerber, über die mit dem Förderungswerber im
gemeinsamen Haushalt lebenden Personen sowie über die Bürgen
können zum Zweck der Feststellung der Förderungswürdigkeit und
der Sicherung von Förderungsmaßnahmen ermittelt und
automationsunterstützt verarbeitet werden:“
38. Nach § 30 Z 10 wird der Punkt durch einen Beistrich
ersetzt und folgende Z 11 eingefügt:
„11. persönliche Kennnummer beim
Sozialversicherungsträger.“
39. In § 30 wird die Zitierung „Wiener
Bodenbereitstellungs- und Stadterneuerungsfonds“ durch die Zitierung
„Wohnfonds Wien – Fonds für Wohnbau und
Stadterneuerung“ ersetzt.
40. Nach § 30 wird folgender § 30a samt
Überschrift angefügt:
„Auskunftsrecht
§ 30a. (1) Die Träger der Sozialversicherung haben
dem Amt der Landesregierung und dem Magistrat Amtshilfe zu leisten, indem sie
hinsichtlich der das Beschäftigungsverhältnis betreffenden
automationsunterstützt verarbeiteten Daten der Förderungswerber
Einschau gewähren, soweit diese Daten zur Überprüfung der
Förderungswürdigkeit eines Förderungswerbers nach diesem Gesetz
erforderlich sind.
(2) Zur Überprüfung der Förderungswürdigkeit der
Förderungswerber haben die Abteilungen (Betriebe) des Magistrats, die
Unternehmung Wiener Wohnen sowie der Wohnfonds Wien – Fonds für
Wohnbau und Stadterneuerung hinsichtlich der in §§ 26 Abs. 3
und 4 sowie 53 Abs. 2 und 3 geforderten Nachweise in die
automationsunterstützt verarbeiteten Daten Einschau zu
gewähren.“
41. § 31 Abs. 1 lautet:
„(1) Mit der Bauführung darf zwar vor schriftlicher Zusicherung
der Förderung, jedoch nicht vor der Bewertung der Bauvorhaben hinsichtlich
ihrer planerischen und ökologischen Qualität (§ 28) begonnen
werden.“
42. § 31 Abs. 2 und Abs. 3 lauten:
„(2) Die Bauführung hat gemäß den der Zusicherung
oder der Bewertung gemäß Abs. 1 zu Grunde liegenden Unterlagen
zu erfolgen.
(3) Bei Eigenheimen, Kleingartenwohnhäusern und Dachbodenausbauten
für den Eigenbedarf ist eine Zusicherung der Förderung nach Baubeginn
jedoch nur möglich, wenn die Erfüllung des Förderungszweckes,
insbesondere die planerischen und ökologischen Anforderungen durch eine
nachträgliche Überprüfung der Bauausführung bestätigt
werden können.“
43. § 32 Abs. 1 lautet:
„(1) Nach Abschluss der Bauführung hat der Förderungswerber
ohne Verzug nach der Fertigstellungsanzeige gemäß § 128
Bauordnung für Wien bzw. gemäß § 11 Wiener
Kleingartengesetz 1996 die Endabrechnung der Landesregierung zur Prüfung
vorzulegen. Der Förderungswerber hat dem Bauaufsichtsorgan alle für
die Kostenüberprüfungen notwendigen Unterlagen (§ 2
Z 8) zur Verfügung zu stellen. Die näheren Bestimmungen hat die
Landesregierung durch Verordnung festzusetzen.“
44. Nach § 37 Z 14 wird folgende Z 15
eingefügt:
„15. Maßnahmen zur Erhöhung der persönlichen
Sicherheit.“
45. § 39 Abs. 1 lit. b lautet:
„b) 80 vH der für Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten
voraussichtlich erzielbaren Einnahmen aus Hauptmietzinsen und Erhaltungs- und
Verbesserungsbeiträgen der nächsten zehn Jahre, bei der Errichtung von
Personenaufzügen und Sanierungsmaßnahmen, die der Erhöhung des
Wohnkomforts dienen, in den nächsten fünf Jahren“
46. §§ 47 bis 52, ausgenommen §§ 48
Abs. 1 und 51 lit. b entfallen; § 48 Abs. 1 wird zu
§ 48, § 51 lit. b wird zu § 51.
§ 48 Einleitungssatz lautet:
„Wohnbeihilfe im Sinne des II. Hauptstückes ist zu
gewähren:“
47. In § 53 Abs. 2 wird folgender Satz
angefügt:
„Rechnungen dürfen, ausgenommen im Rahmen der
Hauptmietzinsabrechnung, nur ein Datum bis sechs Monate vor Antragstellung
aufweisen.“
48. § 53 Abs. 3 lautet:
„(3) Den Anträgen auf Gewährung von Wohnbeihilfe sind der
Nachweis des Einkommens (Familieneinkommens, Haushaltseinkommens), die
Meldezettel aller im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen, Nachweise über
die Nutzfläche der Wohnung sowie Nachweise über den Wohnungsaufwand
gemäß § 60 Abs. 5
anzuschließen.“
49. In §§ 55 Abs. 1, 56 Abs. 2 und 57 wird die
Zitierung „Wiener Bodenbereitstellungs- und
Stadterneuerungsfonds“ durch die Zitierung „Wohnfonds Wien
– Fonds für Wohnbau und Stadterneuerung“
ersetzt.
50. In § 56 Abs. 1 wird folgender zweiter Satz
angefügt:
„Bei Förderungsfixbeträgen (Pauschalbeträgen) kann bei
Vorliegen aller Förderungsvoraussetzungen die Zahlungsanweisung die
schriftliche Zusicherung ersetzen.“
51. In § 56 Abs. 4 wird die Wortfolge „vor
Zuzählung von Förderungsmaßnahmen“ durch die Wortfolge
„vor vollständiger Zuzählung von
Förderungsmitteln“ ersetzt.
52. § 58 lautet:
„(1) Mit der Bauführung darf zwar vor schriftlicher Zusicherung
der Förderung, jedoch nicht vor der Bewertung der Sanierungsmaßnahmen
an und in Gebäuden hinsichtlich ihrer ökonomischen und
ökologischen Qualität (Empfehlung des Wohnfonds Wien) begonnen werden;
bei Sanierungsmaßnahmen innerhalb von Wohnungen und bei
Fernwärmemaßnahmen ist ein vorzeitiger Baubeginn (vor schriftlicher
Zusicherung der Förderung) möglich, wenn die Erfüllung des
Förderungszweckes, insbesondere die ökonomischen und ökologischen
Anforderungen durch eine nachträgliche Überprüfung der
Sanierungsmaßnahme bestätigt werden können.
(2) Der Förderungswerber hat sich schriftlich mit der Überwachung
der Bauführung durch das Land einverstanden zu erklären. Im Falle
einer Überprüfung der Einhaltung der bedungenen Bauführung hat
der Förderungswerber den Organen des Landes oder vom Land Beauftragten zu
diesem Zweck den Zutritt zu ermöglichen.“
53. § 60 Abs. 1 und 2 lauten:
„(1) Wird der Mieter einer nicht nach §§ 20 ff
geförderten Wohnung durch den Wohnungsaufwand unzumutbar belastet, ist ihm
auf Antrag mit Bescheid Wohnbeihilfe zu gewähren, sofern der Mieter und die
mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen ausschließlich diese
Wohnung zur Befriedigung ihres dringenden Wohnbedürfnisses
regelmäßig verwenden. Die Nutzflächeneinschränkung im Sinne
des § 2 Z 1 ist nicht anzuwenden.
(2) Weiters kann Wohnbeihilfe nach diesem Hauptstück Mietern an Stelle
einer Wohnbeihilfe nach dem I. Hauptstück gewährt
werden.“
54. In § 60 Abs. 5 wird im ersten Satz die Schreibweise
„Hauptmietzins“ durch die Schreibweise
„(Haupt)Mietzins“ ersetzt; der zweite bis vierte Satz
lauten:
„Ansonsten ist für Kategorie B-Wohnungen oder bei allen
befristeten Mietverträgen von diesem Richtwert ein Abschlag von 25 vH,
für Kategorie C- und D-Wohnungen ein Abschlag von 50 vH vorzunehmen.
Für die Fälle des § 46 Mietrechtsgesetz ist auf die
Ausstattungskategorien zum Zeitpunkt des Eintritts des Wohnbeihilfenwerbers in
das Mietverhältnis (§ 15a Abs. 1 MRG), für alle anderen
Fälle auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages (§ 15a
Abs. 1 und 2 MRG) abzustellen. Aufwendungen für Refinanzierungen auf
Grund von nachgewiesenen Sanierungsmaßnahmen am Gebäude oder zur
Anhebung der Ausstattungskategorie gelten unabhängig von der Kategorie bis
zur Höchstgrenze im Sinne des ersten Satzes als
Wohnungsaufwand.“
55. § 61a Abs. 2 lautet:
„(2) Die §§ 2, 20 Abs. 2 letzter Satz und
Abs. 3, §§ 21, 25, 27 und 28 Abs. 3 sowie
§ 30a gelten sinngemäß.“
56. § 62 Abs. 1 Z 1 und 2 lauten:
„1. aus dem Betrag, der unter Zugrundelegung der Endabrechnung zur
Tilgung und Verzinsung der auf die wirtschaftliche Einheit (Wohnhaus,
Wohnhausanlage) oder der auf die Verrechnungskreise geförderter Bauteile
nach § 2 Z 8 entfallenden Darlehen abzüglich eines
Zuschusses jedoch zuzüglich etwaiger Rückzahlungsraten für
gewährte Zuschüsse erforderlich ist;
2. aus dem Betrag, der zur Abstattung und Verzinsung des vom Vermieter
unter Zugrundelegung der Endabrechnung für die wirtschaftliche Einheit
(Wohnhaus, Wohnhausanlage) oder für die Verrechnungskreise geförderter
Bauteile nach § 2 Z 8 eingesetzten Eigenkapitals erforderlich
ist, soweit nicht gemäß § 69 Abs. 1 eine
Überwälzung auf die Mieter erfolgte;“
57. § 62 Abs. 2 lautet:
„(2) Der nach Abs. 1 ermittelte Gesamtbetrag (Betrag je
Verrechnungskreis) ist auf die geförderten Wohnungen und
Geschäftsräume sowie die gemäß § 4 Abs. 1
Z 3 errichteten Einstellplätze (Garage) im Verhältnis der Anteile
an den Gesamtbaukosten gemäß § 2 Z 8 bzw. Z 8 a
aufzuteilen.“
58. § 63 Abs. 1 bis 3 lauten:
„(1) Bei nach §§ 12 und 15 geförderten
Mietwohnungen darf für die Finanzierung der angemessenen Gesamtbaukosten
nach § 4 Abs. 3 auf Förderungsdauer der Hauptmietzins
höchstens mit einem Betrag von insgesamt 3,91 Euro je m²
Nutzfläche und Monat begehrt werden, wenn in der Zusicherung nicht ein
niedrigerer Betrag als höchstzulässig erklärt wurde. Neben diesem
Betrag dürfen für den Anteil an Grundkosten, der nicht
gemäß § 69 Abs. 1 überwälzt wurde,
jährliche Finanzierungskosten bzw. die Verzinsung des Eigenkapitals maximal
jeweils in Höhe der Sekundärmarktrendite des vorangegangenen Jahres
für Emittenten Inland zuzüglich 1 vH begehrt werden.
(2) Als weiterer Hauptmietzinsbestandteil darf abweichend von
§ 62 Abs. 3 auf Förderungsdauer zur Finanzierung
künftiger Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten im Sinne des
Mietrechtsgesetzes ein Betrag von höchstens 0,58 Euro je Quadratmeter
Nutzfläche und Monat begehrt werden.
(3) Die Beträge nach Abs. 1 und 2 vermindern oder erhöhen
sich in dem Maß, das sich aus dem Verhältnis des von der Statistik
Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex 2000 oder des an seine
Stelle tretenden Index für Juni des laufenden Jahres zum Indexwert Juni
2005 ergibt. Die so veränderten Beträge gelten ab 1. Jänner
des folgenden Jahres.“
59. § 77 Abs. 4 erster Satz lautet:
„(4) Die Landesregierung hat durch Verordnung festzusetzen, wie
gewährte Förderungen im Falle der Begründung von Eigentum an
geförderten Mietwohnungen und anderen geförderten Bestandsobjekten in
Miete, bei Veräußerung gefördert errichteter oder sanierter
Gebäude (Wohnhausanlagen, Heimen) und bei Veräußerung von
Geschäftsanteilen einer Projektgesellschaft als Rechtsträger einer
gefördert errichteten Mietwohnhausanlage bzw. eines Heimes zu behandeln
sind.“
60. Nach § 77 Abs. 4 Z 3 wird folgende Z 4
angefügt:
„4. Der Betrag, der im Falle der Veräußerung
von
a) gefördert errichteten Mietwohnhausanlagen oder gefördert
errichteten Heimen
b) Geschäftsanteilen einer Projektgesellschaft als Rechtsträger
einer gefördert errichteten Mietwohnhausanlage oder eines Heimes
vom Förderungswerber zu bezahlen ist, ist in einem Pauschalbetrag
unter Berücksichtigung der Mietzinsbildungsvorschriften
§§ 62 bis 66 in Höhe von 25 bis 50 vH der auf die
Wohnhausanlage bzw. auf das Heim entfallenden Förderungsleistung
festzusetzen.
Auf die Leistung eines Pauschalbetrages kann verzichtet werden, wenn
für Mietwohnungen lediglich ein Finanzierungsbeitrag gemäß
§ 69 Abs. 1 im Ausmaß von nicht mehr als 56,59 Euro je
Quadratmeter Nutzfläche begehrt wird. Dieser Betrag vermindert oder
erhöht sich jeweils zum 1. April entsprechend den durchschnittlichen
Änderungen des von der Statistik Österreich für das
vorangegangene Jahr verlautbarten Verbraucherpreisindex 2000 oder eines an seine
Stelle getretenen Index.“
61. In § 79 Abs. 8 entfallen die Ziffern 1 und 2.
Der zweite Satz lautet:
„In den übrigen Fällen treten an deren Stelle die
entsprechenden Bestimmungen dieses Gesetzes.“
Artikel II
Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in
Kraft.
Artikel III
Art. I Z 46, 48, 53, 54 und 61 sind auf die zum Zeitpunkt des
In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes bereits gewährten Wohnbeihilfen nicht
anzuwenden. Art. I Z 53 und 54 gilt für Personen, die im Zeitraum
vom 19. März 1998 bis zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses
Gesetzes durchgehend Wohnbeihilfe bezogen haben, so lange nicht, als für
dasselbe Mietobjekt nach §§ 47 und 48a in der Fassung des
Gesetzes LGBl. für Wien Nr. 62/1995 ohne zeitliche Unterbrechung
Anspruch auf Wohnbeihilfe bestünde. In diesen Fällen sind die
genannten Bestimmungen weiterhin anzuwenden.
Der Landeshauptmann: | Der Landesamtsdirektor: |
Häupl | Theimer |
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