Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 2006 | Ausgegeben am 22. Dezember 2006 | 66. Stück |
66. Gesetz: | Wiener Ölfeuerungsgesetz 2006 – WÖlfG 2006 |
66.
Gesetz, mit dem das Wiener Ölfeuerungsgesetz 2006
– WÖlfG 2006 – erlassen wird
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
I. ABSCHNITT
Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen
Anwendungsbereich
§ 1. (1) Unter die Bestimmungen dieses Gesetzes fallen
alle zur Verbrennung von Heizöl in Feuerstätten sowie für die
Lagerung von Heizöl und anderen brennbaren Flüssigkeiten mit einem
Flammpunkt über 55 °C bestimmten Einrichtungen, sofern deren
Errichtung, Änderung oder Auflassung und ihr Betrieb nicht
bundesgesetzlichen oder anderen landesgesetzlichen Regelungen
unterliegen.
(2) Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Vorschriften enthält,
gelten für die in Abs. 1 genannten Anlagen die Bestimmungen der
Bauordnung für Wien.
(3) Auf Lagerungen bis zu 300 l innerhalb einer Wohn- oder
Betriebseinheit einschließlich der dazugehörigen
Einlagerungsräume finden die Bestimmungen dieses Gesetzes nur insoweit
Anwendung, als dies ausdrücklich bestimmt wird.
Begriffsbestimmungen
§ 2. Im Sinne dieses Gesetzes wird verstanden
unter
1. Anlage: eine Ölfeuerungsanlage oder eine Einrichtung zur
Lagerung.
2. Auffangwanne: eine aus nicht brennbaren Baustoffen bestehende,
flüssigkeitsdichte, ölbeständige sowie den statischen
Erfordernissen entsprechend ausgeführte Einrichtung, die geeignet ist, aus
Lagerbehältern austretendes Öl zur Gänze aufzunehmen.
3. Berechtigte: nach den für die Berufsausübung
maßgeblichen Vorschriften befugte Personen.
Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union
oder einer anderen Vertragspartei des EWR-Abkommens, die von der
Niederlassungsfreiheit gemäß Art. 52 ff des EG-Vertrages oder
Art. 31 ff des EWR-Abkommens Gebrauch machen, sind österreichischen
Staatsbürgern oder Staatsbürgerinnen gleichgestellt.
4. Einstrangsystem: ein Ölversorgungssystem mit einer
ölführenden Versorgungsleitung vom Lagerbehälter zur
Feuerstätte, das entweder als Saugsystem oder als Staudrucksystem mit
separatem Ölförderaggregat (Ölpumpe) ausgeführt
ist.
5. Feuerstätte: eine Einrichtung zur Verfeuerung von Heizöl, bei
der die Verbrennungsgase über einen Rauchfang ins Freie abgeleitet
werden.
6. Füllstelle: eine Vorrichtung zur Aufnahme des Füllanschlusses
in einem Füllschrank oder in einem Füllschacht außerhalb des
Raumes, in dem Lagerbehälter aufgestellt sind.
7. Heizöl: ein flüssiger Brennstoff mit einem Flammpunkt
über 55°C, der Heizzwecken dient.
8. Heizraum: ein Raum, in dem eine Feuerstätte zur Verbrennung von
Heizöl untergebracht ist, ausgenommen ein Warmlufterzeuger, der im zu
beheizenden Raum selbst aufgestellt ist.
9. Lagerbehälter: ein Behälter, in dem Öl gelagert
wird.
10. Lagermenge: jene Menge an Öl, die unter Berücksichtigung des
höchsten zulässigen Füllungsgrades in dem Lagerbehälter
gelagert werden kann.
11. Lagerung: ein Lagerbehälter samt technischer Einrichtung zur
Lagerung von und zur Manipulation mit Öl.
12. Leckanzeigesystem: ein System zur Überwachung der Unversehrtheit
(Dichtheit) von Wänden eines Lagerbehälters oder von
Rohrleitungen.
13. Nennwärmeleistung: die höchste für den Betrieb der
Ölfeuerungsanlage (Nennlast) vorgesehene Wärmeleistung
(Höchstleistung bei Dauerbetrieb).
14. Oberirdischer Lagerbehälter: ein Lagerbehälter, der in einem
Raum oder im Freien standfest aufgestellt ist.
15. Öl: Heizöl oder eine andere brennbare Flüssigkeit mit
einem Flammpunkt über 55°C.
16. Ölfeuerungsanlage: eine zur Verbrennung von Heizöl in einer
Feuerstätte bestimmte Einrichtung einschließlich der mit dieser in
Verbindung stehenden Heizöllagerung.
17. Öllagerraum: ein Raum, der zur Lagerung von mehr als 300 l
Öl bestimmt ist.
18. Ölofen: eine Ölfeuerungsanlage mit
Ölverdampfungsbrenner und Rauchfanganschluss.
19. Überfüllsicherung: eine Einrichtung, die beim Befüllen
des Lagerbehälters verhindert, dass der Flüssigkeitspegel im
Lagerbehälter die zulässige Füllhöhe
überschreitet.
20. Unterirdischer Lagerbehälter: ein Lagerbehälter, der
vollständig oder teilweise von Erdreich umschlossen ist.
21. Verbrennungseinrichtung: eine Einrichtung zur Verbrennung von
Heizöl,
a) Ölbrenner mit Gebläse, Ölzerstäubungsbrenner:
1. automatischer Ölbrenner: ausgestattet mit selbsttätig
wirkender Zünd-, Flammenüberwachungs-, Steuer- und
Regeleinrichtung;
2. teilautomatischer Ölbrenner: ausgestattet mit selbsttätig
wirkender Zünd-, Flammenüberwachungs-, Steuer- und Regeleinrichtung,
aber Zündung von Hand und ohne selbsttätiger Wiederinbetriebnahme nach
Abschaltung des Ölbrenners;
b) Ölverdampfungsbrenner (Atmosphärischer Ölbrenner):
Ölbrenner, bei dem das Heizöl unter Wärmeeinwirkung verdampft und
mit der Verbrennungsluft ein brennbares Öldampf-Luftgemisch
bildet.
22. Wärmeleistung: die je Zeiteinheit von der Ölfeuerungsanlage
nutzbar abgegebene durchschnittliche Wärmemenge.
23. Warmlufterzeuger: ein Gerät zur Beheizung von Räumen, bei
dem die Verteilung der Heizluft von einer zentralen Position aus mittels einer
luftbewegenden Vorrichtung erfolgt.
24. Zwischenbehälter: ein Behälter, der zwischen
Lagerbehälter und Verbrennungseinrichtung eingebaut und zur Aufnahme
kleinerer, vornehmlich für den Tagesbedarf benötigter Ölmengen
bestimmt ist.
II. ABSCHNITT
Zulässigkeit der Errichtung und Änderung einer
Anlage
§ 3. (1) Anlagen dürfen nur errichtet, geändert
und betrieben werden, wenn sie den Bestimmungen dieses Gesetzes
entsprechen.
(2) Der Eigentümer oder die Eigentümerin einer zu errichtenden
oder zu ändernden Anlage sowie der oder die sonst darüber
Verfügungsberechtigte hat sich für bauliche Herstellungen über
oder unter der Erde, soweit dafür ein wesentliches Maß bautechnischer
Kenntnisse erforderlich ist und die mit der Errichtung oder Änderung von
Anlagen unmittelbar in Verbindung stehen, eines Bauführers oder einer
Bauführerin zu bedienen, der oder die nach den für die
Berufsausübung maßgeblichen Vorschriften zur
erwerbsmäßigen Vornahme dieser Tätigkeit berechtigt
ist.
(3) Vor der erstmaligen Inbetriebnahme einer Anlage hat der Eigentümer
oder die Eigentümerin oder der oder die sonst darüber
Verfügungsberechtigte der Behörde folgende vom Verfasser zu
unterfertigende Unterlagen vorzulegen (Anzeige):
a) einen Plan, in dem gesamthaft die Situierung der Anlage, insbesondere
der Aufstellungsräume (Heizraum, Öllagerraum), der Lagerbehälter
und der Leitungen, sowie deren Zugänglichkeit vom öffentlichen Gut,
dargestellt ist;
b) eine technische Beschreibung mit folgenden Inhalten:
– Aufstellungsort;
– Zweck der Anlage, Betriebsweise;
– Fabrikat und Type des Heizkessels, des Ölbrenners bzw. des
Warmlufterzeugers;
– Art des zur Verbrennung gelangenden bzw. gelagerten
Öles;
– Nennwärmeleistung;
– Lagerung und Leitungen:
Lagerbehälter (ober- oder unterirdisch, Bauart, Baustoffe,
Nenninhalt),
Art der Befüllung (Füllanschluss, Füllleitung,
Füllstelle);
– Sicherheitseinrichtungen;
– Rauchgasführung;
c) ein im Rahmen der Befugnis ausgestellter Abnahmebefund eines oder einer
Berechtigten über die gesetzmäßige Ausführung der
Anlage.
(4) Nach Änderungen einer Anlage hinsichtlich der in Abs. 3
lit. a und b enthaltenen Angaben hat der Eigentümer oder die
Eigentümerin oder der oder die sonst darüber
Verfügungsberechtigte vor der Wiederinbetriebnahme der Behörde die die
Änderungen betreffenden Unterlagen sowie einen Abnahmebefund
gemäß Abs. 3 lit. c vorzulegen.
(5) Der Durchführung einer Abnahmeprüfung sowie der Meldung bei
der Behörde bedürfen nicht:
a) Ölfeuerungsanlagen auf Baustellen, die nur der Beheizung einzelner
Räume oder der Baustelleneinrichtungen für die Dauer der
Bauführung dienen;
b) Ölöfen;
c) Einrichtungen zur Lagerung von bis zu 300 l;
d) der Austausch von gleichartigen Anlageteilen.
Zulässigkeit des Betriebes einer
Anlage
§ 4. Wird eine Anzeige gemäß § 3
Abs. 3 und 4 unter Anschluss eines Abnahmebefundes erstattet, so ist der
Betrieb der neu errichteten oder geänderten Anlage zulässig.
Pflichten von Eigentümern, Eigentümerinnen und
Verfügungsberechtigten
§ 5. (1) Der Eigentümer oder die Eigentümerin
der Anlage sowie der oder die sonst darüber Verfügungsberechtigte hat
dafür zu sorgen, dass diese entsprechend den Vorschriften dieses Gesetzes
sowie der technischen Dokumentation der Anlage betrieben und instandgehalten
wird. Der gemäß § 3 Abs. 3 lit. c zu erstellende
Abnahmebefund ist bei der Anlage zur Einsicht durch die Behörde
aufzubewahren.
(2) Die Anlage ist so einzurichten und zu betreiben, dass eine
Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen oder eine
Gefährdung des Eigentums oder sonstiger dinglicher Rechte ausgeschlossen
ist und Belästigungen von Nachbarn (wie Geruch, Lärm,
Erschütterung, Wärme, Schwingungen und dergleichen) auf ein zumutbares
Maß beschränkt bleiben. Unter einer Gefährdung des Eigentums ist
die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswertes des
Eigentums nicht zu verstehen. Ob Belästigungen der Nachbarn zumutbar sind,
ist danach zu beurteilen, wie sich die durch die Anlage verursachten
Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf ein
gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden
Erwachsenen auswirken.
(3) Der Eigentümer oder die Eigentümerin der Anlage sowie der
oder die sonst darüber Verfügungsberechtigte
hat
a) unterirdische Lagerbehälter sowie nicht einsehbare, zB im Erdreich
verlegte, Rohrleitungen vor der erstmaligen Befüllung bzw. Inbetriebnahme
sowie alle fünf Jahre auf Dichtheit und
b) Sicherheitseinrichtungen entsprechend den in der technischen
Dokumentation angeführten Prüfintervallen, mindestens jedoch alle
fünf Jahre auf ihre Funktionstüchtigkeit
von einem oder einer Berechtigten überprüfen zu lassen. Die hierüber ausgestellten Prüfbefunde sind der Behörde zu übermitteln und bei der Anlage zur Einsicht durch die Behörde aufzubewahren.
von einem oder einer Berechtigten überprüfen zu lassen. Die hierüber ausgestellten Prüfbefunde sind der Behörde zu übermitteln und bei der Anlage zur Einsicht durch die Behörde aufzubewahren.
(4) Der Eigentümer oder die Eigentümerin der Anlage sowie der
oder die sonst darüber Verfügungsberechtigte
hat oberirdische Lagerbehälter, Auffangwannen und
ölführende Rohrleitungen zumindest durch äußere
Besichtigung bei jedem Befüllvorgang, jedenfalls jedoch alle fünf
Jahre auf Dichtheit zu überprüfen bzw. überprüfen zu
lassen.
(5) Der Eigentümer oder die Eigentümerin der Anlage sowie der
oder die sonst darüber Verfügungsberechtigte ist verpflichtet, an der
Anlage auftretende Mängel unverzüglich zu beheben.
Feststellung von Mängeln durch Eigentümer,
Eigentümerinnen, Verfügungsberechtigte
und
Überprüfende
Überprüfende
§ 6. (1) Erkennt der Eigentümer oder die
Eigentümerin der Anlage oder der oder die sonst darüber
Verfügungsberechtigte, dass deren Betriebssicherheit nicht mehr gegeben ist
oder der Betrieb der Anlage unzumutbare Belästigungen für die Nachbarn
oder eine unmittelbare Gefahr hervorruft, hat er oder sie diese sofort
außer Betrieb zu nehmen und ihre Überprüfung sowie die Behebung
der festgestellten Mängel und Gefahren durch einen Berechtigten oder eine
Berechtigte zu veranlassen.
(2) Erkennt der oder die Überprüfende das Vorliegen einer
unmittelbaren Gefahr, so ist der Eigentümer oder die Eigentümerin der
Anlage sowie der oder die sonst darüber Verfügungsberechtigte von dem
oder der Überprüfenden nachweislich davon in Kenntnis zu setzen, dass
diese nicht weiter betrieben werden darf. Der oder die Überprüfende
hat die zur Beseitigung der unmittelbaren Gefahr notwendigen Maßnahmen
sofort zu veranlassen und die Behörde unverzüglich von den getroffenen
Maßnahmen zu verständigen.
(3) Die Wiederaufnahme des Betriebes der Anlage ist erst nach Vorliegen
eines von einem oder einer Berechtigten ausgestellten Prüfbefundes
über die Behebung der Mängel zulässig.
Untersagung des Betriebes
§ 7. Steht der Betrieb von Anlagen im Widerspruch zu den
Bestimmungen des § 5 Abs. 2, so ist dieser von der Behörde
mit Bescheid zu untersagen. Die Untersagung ist auf Antrag mit Bescheid
aufzuheben, wenn ausreichende Vorkehrungen zur Hintanhaltung der Gefahr oder der
unzumutbaren Belästigung getroffen worden sind.
Stilllegung oder Abtragung
§ 8. Die Stilllegung oder Abtragung einer Anlage oder
eines Teiles der Anlage ist der Behörde unter Anschluss einer
Bestätigung eines oder einer Berechtigten, dass die erforderlichen
Maßnahmen gemäß § 21 getroffen wurden, zu
melden.
III. ABSCHNITT
Technische Bestimmungen
Lagerungen von Öl innerhalb von
Gebäuden
§ 9. (1) Innerhalb von Gebäuden darf Öl
außer in den im Abs. 2 genannten Fällen nur in
Lagerbehältern, die in Öllagerräumen aufgestellt sind, gelagert
werden. In Gebäuden, die nicht nur der Lagerung von Öl dienen,
dürfen nicht mehr als 100 000 l gelagert werden.
(2) Außerhalb von Öllagerräumen darf Öl nach
Maßgabe folgender Bestimmungen gelagert werden:
a) In jeder Wohn- oder Betriebseinheit einschließlich der
dazugehörigen Einlagerungsräume, jedoch nicht im Bereich von
Fluchtwegen oder auf offenen Balkonen,
1. bis zu einer Gesamtmenge von 60 l in Kanistern mit einem Inhalt
von nicht mehr als jeweils 20 l;
2. bis zu einer Gesamtmenge von 300 l in Lagerbehältern, die in
einer Auffangwanne aufgestellt oder die doppelwandig mit Leckanzeigesystem
ausgeführt sind;
b) in Räumen bis zu einer Gesamtmenge von 1 000 l,
wenn
1. die Lagerung im Kellergeschoss oder in den ersten beiden
Hauptgeschossen erfolgt;
2. die Lagerung nicht in Aufenthaltsräumen erfolgt;
3. die Räume nicht unter Stiegen oder im Bereich von Fluchtwegen
angeordnet sind;
4. die Wände, Decken und Fußböden der Räume
mindestens feuerhemmend und aus nicht brennbaren Baustoffen hergestellt
sind;
5. die Türen der Räume mindestens feuerhemmend ausgeführt
sind;
6. in den Räumen sonst keine leicht brennbaren Materialien gelagert
werden;
7. sich innerhalb der Räume keine Wasserzähler, Gaszähler,
Kanaleinläufe, Kehr- und Putztüren von Rauchfängen und nicht zur
Raumbeleuchtung gehörende elektrische Anlagen befinden und
8. die Lagerbehälter in Auffangwannen aufgestellt oder doppelwandig
mit Leckanzeigesystem ausgeführt sind;
c) in Heizräumen bis zu einer Gesamtmenge von 5 000 l,
wenn
1. die Heizräume im Erdgeschoss oder in Kellergeschossen liegen und
durch diese keine Zugänge zu anderen Räumen bestehen;
2. die Verbindungen zur Heizölversorgung zwischen Feuerstätten
und Lagerbehältern im Einstrangsystem erfolgen;
3. die Nennwärmeleistung der in jedem Heizraum aufgestellten
Feuerstätten insgesamt 50 kW nicht übersteigt;
4. die Lagerbehälter doppelwandig mit Leckanzeigesystem und
Außenbehältern aus Stahlblech (Mindestwanddicke 1 mm) oder mit
brandschutz- und sicherheitstechnisch gleichwertigen Außenummantelungen
ausgeführt sind;
5. die Befüllung der Lagerbehälter über eine
Füllstelle erfolgt;
6. die waagrechten Abstände zwischen Feuerstätten und
Lagerbehältern mindestens 2 m, falls raumhohe Abschirmwände mit
einer Feuerwiderstandsdauer von mindestens 30 Minuten aus nicht brennbaren
Baustoffen zwischen den Feuerstätten, ihren Rauchgasrohren und den
Lagerbehältern errichtet werden, mindestens 60 cm betragen.
Oberirdische Lagerungen von Öl außerhalb von
Gebäuden
§ 10. (1) Außerhalb von Gebäuden darf Öl
in oberirdischen Lagerbehältern nur im Industriegebiet und auf
Lagerplätzen und Ländeflächen gelagert werden:
a) in Mengen von 300 l bis 100 000 l bei Einhaltung eines
Mindestabstandes von
1. 1 m zu öffnungslosen, feuerbeständigen
Außenwänden von Gebäuden und zu feuerbeständigen
Mauern,
2. 5 m zu Öffnungen in solchen
Gebäudewänden,
3. 12 m zu Außenwänden von Gebäuden in nicht
feuerbeständiger Ausführung und zu brennbaren Lagerungen.
b) in Mengen von 100 000 l bis 200 000 l bei
Einhaltung eines Mindestabstandes von
1. 5 m zu öffnungslosen, feuerbeständigen
Außenwänden von Gebäuden und zu feuerbeständigen
Mauern,
2. 10 m zu Öffnungen in solchen
Gebäudewänden,
3. 25 m zu Außenwänden von Gebäuden in nicht
feuerbeständiger Ausführung und zu brennbaren Lagerungen.
c) in einer Menge von mehr als 200 000 l bei Einhaltung einer
Schutzzone als frei zu haltender Bereich mit einer Breite von mindestens
25 m, gemessen von der Begrenzung der Auffangwanne bzw. der
Außenwände von doppelwandigen Lagerbehältern. In der Schutzzone
dürfen keine brennbaren Gegenstände und Stoffe gelagert und keine
Gebäude oder Gebäudeteile errichtet werden, die Aufenthaltsräume
enthalten, der Lagerung brennbarer Stoffe dienen oder deren
Außenwände in nicht feuerbeständiger Ausführung hergestellt
sind.
(2) Zu Nachbargrundgrenzen hat im Fall des Abs. 1 lit. a der
einzuhaltende Mindestabstand 12 m, im Fall des Abs. 1 lit. b und
c 25 m zu betragen. Die Abstände sind von der Begrenzung der
Auffangwanne bzw. der Außenwände von doppelwandigen
Lagerbehältern zu messen.
(3) Oberirdische Lagerbehälter sind so aufzustellen, dass sie durch
thermische und mechanische Einwirkungen, wie Brandeinwirkung, Verkehr,
Schneedruck, Hochwasser und dergleichen, nicht gefährdet werden. Zudem ist
sicherzustellen, dass Instandhaltungsarbeiten ungehindert durchgeführt
werden können und eine Brandbekämpfung leicht möglich
ist.
(4) Oberirdische Lagerbehälter aus Kunststoff dürfen nur
verwendet werden, wenn sie zur Aufstellung im Freien geeignet sind.
(5) Oberirdische Lagerbehälter sind in einer gegen Niederschlagswasser
geschützten Auffangwanne aufzustellen, die keine Bodenabläufe
aufweisen darf. Das Fassungsvermögen der Auffangwanne hat
a) bei einem oder mehreren kommunizierend miteinander verbundenen
Lagerbehältern der gesamten höchstzulässigen Lagermenge
und
b) bei mehreren nicht kommunizierend miteinander verbundenen
Lagerbehältern der höchstzulässigen Lagermenge des
größten Behälters
zu entsprechen. Bei doppelwandigen Lagerbehältern mit Leckanzeigesystem kann die Auffangwanne entfallen.
zu entsprechen. Bei doppelwandigen Lagerbehältern mit Leckanzeigesystem kann die Auffangwanne entfallen.
Lagerungen von Öl in unterirdischen
Lagerbehältern
§ 11. (1) Unterirdische Lagerbehälter sind zumindest
bis zur höchstzulässigen Füllhöhe doppelwandig
auszuführen und mit einem Leckanzeigesystem, das als Über- oder
Unterdrucksystem arbeitet, auszustatten. Die Leckanzeigeeinrichtungen (optische
und/oder akustische Alarmgeber) sind an leicht wahrnehmbarer Stelle, vornehmlich
im Gebäudeinneren, anzuordnen. Lagerbehälter mit eingebauter
Leckschutzauskleidung gelten als doppelwandig.
(2) Die als Korrosionsschutz dienenden Außenschutzbeschichtungen von
Lagerbehältern müssen auf dem Grundanstrich dauerhaft haften,
wasserundurchlässig und gegen mögliche mechanische, thermische und
chemische Beanspruchungen widerstandsfähig sein. Vor dem Absenken jedes
Lagerbehälters in die Grube sind allenfalls vorhandene Schäden an der
Außenschutzbeschichtung auszubessern. Außenschutzbeschichtungen sind
einer Hochspannungsprüfung zu unterziehen.
(3) Lagerbehälter und die mit ihnen in elektrisch leitender Verbindung
stehenden Rohrleitungen und anderen Teile sind zu erden.
(4) Unterirdische Lagerbehälter haben einen Mindestabstand von
1 m zu Gebäuden, Fundamenten und ähnlichen Bauteilen,
Kanälen und Nachbargrundgrenzen aufzuweisen.
Zwei oder mehrere nebeneinander angeordnete Lagerbehälter müssen
voneinander einen Abstand von mindestens 50 cm
aufweisen.
(5) Unterhalb von Gebäuden oder Gebäudeteilen sind unterirdische
Lagerbehälter nicht zulässig.
(6) Erforderlichenfalls sind unterirdische Lagerbehälter gegen
Grundwasserauftrieb zu sichern.
(7) Unterirdische Lagerbehälter sind allseitig in einer mindestens
20 cm dicken Schicht aus geeignetem Verfüllmaterial (nichtbindendes,
rieselfähiges Material) zu betten. Das Verfüllmaterial darf keine die
Außenschutzbeschichtung oder den Lagerbehälter schädigenden
Stoffe enthalten. Im eingebetteten Zustand müssen die Lagerbehälter
mindestens 1 m hoch beschüttet werden; ist eine Überfahrung des
Lagerbehälters ausgeschlossen, genügt eine 50 cm hohe
Beschüttung. Bei Lagerbehältern, die überfahren werden
können oder bei denen andere zusätzliche Auflasten vorliegen, sind
deren Überdeckungen den statischen und dynamischen Beanspruchungen
entsprechend zu bemessen.
(8) Über den Behälterdomen sind Domschächte mit mindestens
1 m lichter Weite anzuordnen. Domschächte und Domschachtabdeckungen
müssen den möglichen Belastungen standhalten und so ausgeführt
werden, dass Lasten durch den darüber liegenden Verkehrsbereich nicht auf
die Lagerbehälter übertragen werden können.
Öllagerräume
§ 12. (1) Öllagerräume dürfen nur in
Kellergeschossen oder im Erdgeschoss von Gebäuden errichtet werden und
müssen eigene Brandabschnitte bilden.
(2) Umfassungs- und Scheidewände, Decken und tragende Bauteile von
Öllagerräumen sind feuerbeständig und in allen für die
Tragfähigkeit und den Brandschutz wesentlichen Bauteilen aus nicht
brennbaren Baustoffen herzustellen. Die Fußböden sind aus nicht
brennbaren Baustoffen, flüssigkeitsdicht und ölbeständig
herzustellen.
(3) Öllagerräume müssen gefahrlos vom Freien oder von
allgemein zugänglichen Stellen des Hauses erreichbar sein. Erfolgen
Zugänge unmittelbar aus Stiegenhäusern oder Gängen, die den
einzigen Fluchtweg aus Aufenthaltsräumen darstellen, so müssen den
Öllagerräumen feuerbeständige, mit selbstschließenden
Feuerschutztüren ausgestattete und belüftete Schleusen vorgelagert
sein, ausgenommen in Häusern mit nur einer Wohnung, Kleinhäusern,
Reihenhäusern und Sommerhäusern. Zugänge durch
Öllagerräume zu anderen Räumen sind nicht zulässig. Der
Zugang zu einem Öllagerraum durch den Heizraum ist gestattet.
(4) Die Türen zu Öllagerräumen müssen als
Feuerschutztüren ausgeführt, selbstschließend, in Fluchtrichtung
aufschlagend sowie versperrbar sein. Sie müssen eine lichte Höhe von
mindestens 1,80 m und eine lichte Breite von mindestens 80 cm
haben.
(5) Die lichte Durchgangshöhe von Türen zu
Öllagerräumen darf durch die bauliche Ausgestaltung der Auffangwanne
auf bis zu 1,20 m verkleinert werden, wenn dies auf Grund der Raumhöhe
unvermeidbar ist. Hat die Auffangwanne eine Tiefe von mehr als 60 cm, sind
im Bereich der Zugangstür Überstiegshilfen und Haltegriffe
anzubringen, deren Befestigungen die Dichtheit der Auffangwanne nicht
beeinträchtigen dürfen. Senkrechte Einstiege in Öllagerräume
oder in Bedienungskammern unterirdischer Lagerungen müssen feuerhemmende
Abschlüsse mit lichten Durchstiegsöffnungen von mindestens
70 cm × 90 cm haben.
(6) Fenster und sonstige Öffnungen mit Ausnahme von
Lüftungsöffnungen in den Wänden und Decken von
Öllagerräumen müssen mit feuerhemmenden Abschlüssen versehen
sein. An Türen, Fenster und sonstige Öffnungen, die ins Freie
führen, werden dann keine Anforderungen hinsichtlich der
Feuerwiderstandsklasse gestellt, wenn die Gefahr einer Brandübertragung auf
andere Gebäude oder Gebäudeteile nicht besteht oder dies zur Sicherung
eines Fluchtweges nicht erforderlich ist.
(7) Öllagerräume müssen durch ausreichend groß
bemessene Lüftungsöffnungen ständig wirksam mit dem Freien
verbunden sein. Der Mindestquerschnitt der Lüftungsöffnungen hat
300 cm2 zu betragen. Die Lüftungsöffnungen müssen
so gelegen sein, dass Verkehrs- und Fluchtwege im Brandfall durch Feuer und
Rauch nicht gefährdet werden. Luftleitungen (Poterien) sind außerhalb
von Öllagerräumen bis zur Ausmündung ins Freie
feuerbeständig auszuführen.
(8) Liegt bei Öllagerräumen sowie bei Bedienungskammern
unterirdischer Lagerungen der Fußboden tiefer als 3 m unter dem
anschließenden Umgebungsniveau, sind diese Räume mit
Lüftungsöffnungen derart auszustatten, dass sich eine
Durchlüftung möglichst in der Raumdiagonale ergibt.
(9) Lüftungsöffnungen von Öllagerräumen sind gegen das
Eindringen brennender oder glimmender Gegenstände zu sichern.
(10) Öllagerräume sind elektrisch beleuchtbar einzurichten. Die
elektrischen Anlagen und Betriebsmittel haben den für brandgefährdete
Räume geltenden elektrotechnischen Vorschriften zu entsprechen.
(11) Die Entwässerung von Öllagerräumen darf nicht durch
automatisch gesteuerte Pumpen erfolgen.
(12) In Öllagerräumen sind Kanaleinläufe und
Kanalputzöffnungen, Einmündungen von Feuerstätten in
Rauchfänge, Putztüren von Rauchfängen, Wasser- und Gasleitungen
sowie nicht zur Raumbeleuchtung und zum Betrieb der Anlage gehörende
elektrische Anlagen unzulässig.
(13) Öllagerräume dürfen nur mit einer Warmwasser- oder
Warmluftheizung beheizt werden.
(14) In Öllagerräumen sind durch geeignete technische
Vorkehrungen Auffangwannen herzustellen, die keine Bodenabläufe aufweisen
dürfen. Das Fassungsvermögen jeder Auffangwanne hat
a) bei einem oder mehreren kommunizierend miteinander verbundenen
Lagerbehältern der gesamten höchstzulässigen
Lagermenge,
b) bei mehreren nicht kommunizierend miteinander verbundenen
Lagerbehältern der höchstzulässigen Lagermenge des
größten Behälters,
c) bei ortsveränderlichen Lagerbehältern (Fässern,
Kanistern und dgl.) der Hälfte der gesamten höchstzulässigen
Lagermenge, mindestens jedoch der Lagermenge des größten
Lagerbehälters
zu entsprechen. Bei doppelwandigen Lagerbehältern mit Leckanzeigesystem kann die Auffangwanne entfallen, wenn die Außenwände der Lagerbehälter aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen.
zu entsprechen. Bei doppelwandigen Lagerbehältern mit Leckanzeigesystem kann die Auffangwanne entfallen, wenn die Außenwände der Lagerbehälter aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen.
(15) Lagerbehälter in Öllagerräumen sind so aufzustellen,
dass zur leichten Begehbarkeit ein seitlicher Abstand von mindestens 50 cm
um jeden Lagerbehälter und der gleiche Abstand von der Decke frei bleiben
muss. Lagerbehälter mit einem Nenninhalt bis 20 000 l dürfen
an zwei zusammenstoßenden Seiten mit einem Abstand von mindestens
15 cm von den Raumwänden aufgestellt werden. Bei der Aufstellung von
Batteriebehältern gelten diese Abstände nicht zwischen den einzelnen
Behältern. Bei Lagerbehältern mit einem Nenninhalt bis
2 000 l ist ein Mindestabstand von 30 cm zur Decke
ausreichend.
(16) Abwasser-, Luftheizungs- und Luftleitungen, die durch
Öllagerräume führen, müssen feuerbeständig
ausgeführt sein.
(17) An der Außenseite der Türen zu Öllagerräumen
sowie allenfalls vorgelagerter Schleusen sowie an der Oberseite von
Einstiegsklappen senkrechter Einstiege in Öllagerräume sind die
Aufschriften „Öllagerraum“, „Unbefugten ist der Zutritt
verboten“, sowie „Rauchen und Hantieren mit Feuer und offenem Licht
verboten“ gut lesbar und haltbar anzubringen.
(18) Außer den in § 1 Abs. 1 genannten brennbaren
Flüssigkeiten und den für Ölfeuerungsanlagen notwendigen
Schmiermitteln dürfen in Öllagerräumen andere brennbare Stoffe
und verdichtete Gase nicht gelagert werden.
Heizräume
§ 13. (1) Heizräume müssen eigene
Brandabschnitte bilden.
(2) Die Bestimmungen des § 12 Abs. 2, 3, 4, 6, 10, 11, 16
und 18 gelten für Heizräume sinngemäß.
(3) Die Herstellung senkrechter Einstiege als einzige
Zutrittsmöglichkeit zu Heizräumen ist unzulässig.
(4) Türöffnungen sind mit mindestens 2 cm hohen
Türschwellen zu versehen. Die Wände bis zu einer Höhe von
2 cm über Bodenniveau, die Türschwellen und der Fußboden
müssen flüssigkeitsdicht und ölbeständig ausgeführt
sein.
(5) Kanaleinläufe und Kanalputzöffnungen in Heizräumen sind
öldicht verschließbar einzurichten; diese Einrichtungen dürfen
nur zur Ableitung von nicht durch Öl verunreinigtem Wasser geöffnet
werden.
(6) Heizräume müssen so beschaffen sein, dass sämtliche
Anlagenteile ungehindert bedient, gewartet und überprüft werden
können. Insbesondere muss zwischen jedem Heizkessel bzw. Ölbrenner und
den Wänden an mindestens zwei zusammenstoßenden Seiten ein freier
Abstand von mindestens 60 cm frei bleiben. Zugänge zu
Verpuffungsklappen, Putztüren von Rauchfängen und den
verschließbaren Messöffnungen für Rauchgase müssen in einer
Breite von 60 cm sichergestellt sein.
(7) Heizräume müssen, ausgenommen bei der Aufstellung von
ausschließlich raumluftunabhängigen Feuerungsanlagen, über
unmittelbar ins Freie führende Lüftungsöffnungen verfügen.
Für die Verbrennungsluftversorgung muss der Querschnitt der
Zuluftöffnungen dem Luftbedarf der Verbrennungseinrichtungen angepasst
sein, jedoch mindestens 300 cm2 betragen. Zuluft- und
Abluftöffnungen sowie mechanische Lüftungseinrichtungen dürfen
die Zugwirkung von Rauchfängen nicht beeinträchtigen.
(8) Nicht zur Heizungsanlage gehörende lüftungstechnische
Einrichtungen dürfen in Heizräumen nicht aufgestellt werden.
(9) An der Außenseite der Türen von Heizräumen sind die
Aufschriften „Heizraum“ und „Unbefugten ist der Zutritt
verboten“ gut lesbar und haltbar anzubringen. Werden in Heizräumen
auch Lagerungen von Heizöl gemäß § 9 Abs. 2
lit. c vorgenommen, sind zusätzlich die Aufschriften „Lagerung
von Heizöl“ sowie „Rauchen und Hantieren mit Feuer und offenem
Licht verboten“ gut lesbar und haltbar anzubringen.
(10) Im Heizraum ist eine Betriebsvorschrift und ein einfacher
Übersichtsplan, aus dem die wesentlichen Bestandteile der
Ölfeuerungsanlage zu ersehen sind, gut lesbar und haltbar anzubringen. In
die Betriebsvorschrift sind die Art des für die Anlage geeigneten
Heizöles, die während des Betriebes vorzunehmenden
Überprüfungen sowie Vorschriften über das Verhalten im Brandfall
und bei Gebrechen aufzunehmen.
Lagerbehälter
§ 14. (1) Lagerbehälter müssen dauerhaft dicht,
bruchsicher, allseits geschlossen und aus ölbeständigen Werkstoffen
hergestellt sein, den statischen Erfordernissen entsprechen sowie dem
möglichen Innen- und Außendruck und den thermischen Beanspruchungen
standhalten.
(2) Jeder Lagerbehälter muss mit einem ölbeständigen Schild
gut sichtbar und dauerhaft gekennzeichnet sein, das mindestens folgende Angaben
zu enthalten hat:
a) Name und Anschrift des Herstellers;
b) Jahr der Herstellung;
c) Seriennummer;
d) Bauart und Werkstoff;
e) Lagermenge in Litern;
f) Art des Leckanzeigemediums bei doppelwandigen
Lagerbehältern;
g) Prüfdrücke in bar.
(3) Jeder Lagerbehälter sowie jede Kammer eines
Mehrkammer-Lagerbehälters mit einem Nenninhalt von mehr als
3 000 l ist mit einer Einstiegsöffnung zu versehen, dessen lichte
Weite mindestens 60 cm betragen muss; in den Seitenwänden angeordnete
Einstiegsöffnungen müssen rund sein. Oberhalb von bzw. vor seitlich
angeordneten Einstiegsöffnungen muss ein Abstand von mindestens 1 m
frei bleiben.
(4) Lagerbehälter müssen mit einer geeigneten Messvorrichtung
ausgestattet sein, durch die der jeweilige Flüssigkeitsstand festgestellt
werden kann. Kommunizierende Flüssigkeitsstandsanzeiger aus Glas oder
Kunststoff sind unzulässig. Bei kommunizierend miteinander verbundenen
Lagerbehältern genügt eine Messvorrichtung. Die Messvorrichtung kann
entfallen, wenn Lagerbehälter so durchscheinend sind, dass der
Flüssigkeitsstand von außen leicht festgestellt werden
kann.
(5) Lagerbehälter mit einem Nenninhalt von mehr als 1 000 l
müssen mit einem festen Füllanschluss und einer nicht
abschließbaren Lüftungsleitung ausgestattet werden. Der
Füllanschluss ist an einer für die Befüllung leicht
zugänglichen Stelle zu situieren.
(6) Bei Lagerbehältern mit festem Füllanschluss ist eine
elektronische Überfüllsicherung vorzusehen. Der elektrische Anschluss
für die Verbindung von der Steuereinrichtung am Tankfahrzeug zum Sensor im
Lagerbehälter ist in unmittelbarer Nähe des Füllanschlusses
anzubringen.
(7) Die Außenflächen oberirdischer Lagerbehälter aus Stahl
sind mit einem Korrosionsschutz zu versehen. Bei im Freien aufgestellten
Lagerbehältern aus Stahl müssen die Beschichtungsstoffe auch gegen
atmosphärische Einflüsse ausreichend widerstandsfähig sein;
außerdem sind die Lagerbehälter mit einer Blitzschutzanlage
auszustatten.
(8) Lagerbehälter aus Stahl mit einem Nenninhalt von mehr als
1 000 l innerhalb von Gebäuden sind in den
Hauptpotenzialausgleich entsprechend den elektrotechnischen Vorschriften
einzubeziehen. Ist ein Hauptpotentialausgleich nicht möglich, sind sie zu
erden.
(9) Zwischenbehälter sind vornehmlich in Öllagerräumen
anzuordnen. Werden sie in Heizräumen untergebracht, so gelten für sie
die Bestimmungen gemäß § 9 Abs. 2
lit. c.
Rohrleitungen, Absperreinrichtungen und
Armaturen
§ 15. (1) Rohrleitungen, Absperreinrichtungen und
Armaturen müssen dauerhaft dicht, aus ölbeständigen Werkstoffen
hergestellt, gegen Korrosion geschützt und so beschaffen sein, dass sie den
möglichen mechanischen, chemischen und thermischen Beanspruchungen
standhalten.
(2) Nicht einsehbare, zB im Erdreich verlegte, Rohrleitungen mit Ausnahme
der Lüftungsleitungen von Lagerbehältern sind in
korrosionsbeständigen flüssigkeitsdichten Schutzrohren zu verlegen.
Der Überwachungsraum zwischen jeder Rohrleitung und dem Schutzrohr ist mit
einem Leckanzeigesystem, das als Über- oder Unterdrucksystem arbeitet,
auszustatten. Sind Füllleitungen mit stetigem Gefälle von der
Füllstelle zu Öllagerräumen ausgeführt und beträgt
deren Länge nicht mehr als 5 m, so kann das Leckanzeigesystem
entfallen, wenn die Schutzrohre zum Öllagerraum hin offen und so
ausgeführt sind, dass auslaufendes Öl in Auffangwannen oder in
flüssigkeitsdichte und ölbeständige
Überwachungsschächte fließt.
(3) Füllleitungen sind möglichst mit Gefälle so zu verlegen,
dass sie sich nach dem Befüllvorgang selbsttätig in den
Lagerbehälter entleeren. Liegt die Füllstelle tiefer als der
höchste Punkt der Füllleitung oder des Lagerbehälters, so sind in
der Füllleitung beim Füllanschluss ein Rückschlagventil und ein
Absperrventil einzubauen. Weiters sind Füllanschlüsse mit
Kappverschraubungen dicht abzuschließen. Bei unterirdischen
Lagerbehältern ist die Anordnung von Füllanschlüssen in
Domschächten nur zulässig, wenn diese mit der Außenwand des
Lagerbehälters flüssigkeitsdicht und ölbeständig verbunden
sind.
(4) Rohrleitungen aus Kunststoff dürfen nur verwendet werden, wenn sie
vom Hersteller des Rohrleitungssystems in der technischen Dokumentation für
diesen Verwendungszweck als zulässig angeführt sind. In
Heizräumen dürfen Versorgungsleitungen von Lagerbehältern zur
Feuerstätte aus Kunststoff mit Ausnahme der in Abs. 5 angeführten
Leitungen nicht verwendet werden.
(5) Bewegliche Anschlussleitungen zu Ölbrennern müssen sichtbar
verlegt werden und ihre Länge darf 1,5 m nicht übersteigen.
Gummischläuche und Schlauchleitungen müssen mit einem
äußeren korrosionsbeständigen Metalldrahtgeflecht versehen oder
in einer hinsichtlich der Festigkeitseigenschaften gleichwertigen
Ausführung hergestellt sein.
(6) In Rohrleitungen zwischen den Lagerbehältern und den
Verbrennungseinrichtungen, aus denen bei technischen Gebrechen Heizöl
ausfließen kann, sind an folgenden Stellen von Hand aus betätigbare
Absperreinrichtungen einzubauen:
a) beim Austritt der Rohrleitung aus dem Lagerbehälter, wenn nicht
der Ölbrenner und die Rohrleitung höher als der Lagerbehälter
liegen und die Entnahmeleitung als Tauchleitung von oben in den
Lagerbehälter eingeführt wird;
b) beim Austritt der Rohrleitung aus dem Zwischenbehälter;
c) unmittelbar vor dem Ölbrenner, jedoch nicht in bewegliche
Anschlussleitungen.
(7) In Rohrleitungen, bei denen die Gefahr besteht, dass bei Undichtheiten
durch die Heberwirkung der Behälterinhalt selbsttätig ausfließt,
sind Heberschutzventile als mechanisch oder elektromagnetisch betätigte
Sicherheitsventile einzubauen.
(8) Bei Ölfeuerungsanlagen mit mehreren nicht miteinander
kommunizierend verbundenen Lagerbehältern ist sicher zu stellen, dass eine
Überfüllung eines Lagerbehälters durch vom Ölbrenner
rücklaufendes Heizöl wirksam verhindert wird.
(9) Lüftungsleitungen von Lagerbehältern müssen ins Freie
münden. Die Mündungen sind gegen das Eindringen von
Niederschlagswasser und Fremdkörpern zu sichern und möglichst so
anzuordnen, dass sie von der Füllstelle aus eingesehen werden können.
Die Mündungen müssen sich mindestens 50 cm über dem
Füllanschluss bzw. über der Behälteroberkante befinden. Sind
Lüftungsleitungen an der Grundgrenze zum öffentlichen Gut angeordnet,
müssen ihre Mündungen mindestens 2,5 m über Umgebungsniveau
angeordnet werden. Lüftungsleitungen in der Außenmauer zur
öffentlichen Verkehrsfläche sind unter Putz zu verlegen.
(10) Lüftungsleitungen von Zwischenbehältern sind als nicht
absperrbare Überlaufleitungen, die in Lagerbehälter führen,
herzustellen. Sie müssen mindestens den gleichen Innendurchmesser wie die
Entnahmeleitungen aufweisen.
(11) Ölführende Rohrleitungen sind durch braune Farbe kenntlich
zu machen und mit der Durchflussrichtung zu kennzeichnen.
(12) Freiliegende Armaturen bei oberirdischen Lagerbehältern im Freien
sind erforderlichenfalls gegen Manipulationen durch Unbefugte zu
sichern.
Befüllen von Lagerbehältern
§ 16. (1) Das Befüllen von Lagerbehältern mit
einem Füllschlauch vom Tankfahrzeug über öffentliche
Verkehrsflächen ohne Verwendung einer Füllstelle
(Direktbefüllung) ist nur unter folgenden Voraussetzungen
zulässig:
a) es dürfen nur Lagerbehälter mit einem Nenninhalt von nicht
mehr als 1 000 l befüllt werden;
b) die Befüllung der Lagerbehälter darf nur mittels eines
Füllschlauches mit Zapfventil erfolgen;
c) der Befüllvorgang darf nur unter Mitwirkung von zwei Personen
erfolgen, wovon sich eine Person im Bereich des Tankfahrzeuges befinden
muss;
d) auf dem öffentlichen Gut und in Stiegenhäusern sind
ausreichend sichtbare Warnhinweise anzubringen, die auf die möglichen
Gefahren durch den Befüllvorgang hinweisen;
e) auf dem öffentlichen Gut sind Füllschläuche so kurz wie
möglich zu verlegen.
(2) Füllstellen müssen von Kanaleinlauföffnungen mindestens
5 m entfernt sein. Sie dürfen vom Abstellplatz des Tankfahrzeuges
nicht mehr als 40 m entfernt sein. Sofern Füllstellen allgemein
zugänglich sind, müssen sie versperrbar ausgeführt
werden.
(3) Beim Befüllen darf in Lagerbehältern, Rohrleitungen und
Armaturen kein unzulässiger Druck auftreten. Lagerbehälter mit einer
Überfüllsicherung, deren Funktion von einer Steuereinrichtung am
Tankfahrzeug abhängig ist, dürfen nur unter Verwendung dieser
Einrichtung befüllt werden.
(4) Sind Füllschränke in der Gebäudeaußenwand
angeordnet, so sind diese zum Gebäude hin feuerbeständig
auszugestalten, sofern sie nicht unmittelbar an den Öllagerraum grenzen.
Unterhalb jedes Füllanschlusses ist eine flüssigkeitsdichte
Auffangtasse anzuordnen.
(5) Füllschächte sind unter Bedachtnahme auf das unterschiedliche
Dehnungsverhalten der eingesetzten Baustoffe flüssigkeitsdicht und
ölbeständig auszugestalten. Wenn es die örtlichen
Verhältnisse erfordern, können Füllschächte auch auf der
öffentlichen Verkehrsfläche vor der Liegenschaft, auf der die Anlage
situiert ist, eingebaut werden. Füllschächte sind tagwasserdicht
abzudecken; bei Ausführung von Füllschächten in öffentlichen
Verkehrsflächen sind die Abdeckungen rutschfest und flüssigkeitsdicht
auszuführen. Beim Befüllen über eine Füllstelle auf der
öffentlichen Verkehrsfläche sind gut sichtbare Warnhinweise
anzubringen, die auf die möglichen Gefahren durch den Befüllvorgang
hinweisen. Auf dem öffentlichen Gut sind Füllschläuche so kurz
wie möglich zu verlegen.
(6) Beim Befüllen von Lagerbehältern dürfen
Verkehrsflächen, Grünanlagen, Gebäudeteile oder sonstiges fremdes
Eigentum nicht verunreinigt werden.
(7) Bei Füllanschlüssen sind Schilder über das
abzufüllende Öl und über das Vorhandensein einer
Überfüllsicherung gut lesbar und haltbar anzubringen.
Zulässige Arten von Heizölen
§ 17. In Verbrennungseinrichtungen von
Ölfeuerungsanlagen dürfen nur folgende flüssige Brennstoffe
verwendet werden:
a) Heizöl extra leicht,
b) Heizöl leicht, in Ölfeuerungsanlagen mit einer
Nennwärmeleistung von mehr als 400 kW.
Jede Verbrennungseinrichtung muss nach den in der technischen Dokumentation
enthaltenen Betriebsvorschriften für die jeweilige Art des Heizöles
geeignet sein.
Verbrennungseinrichtungen und
Rauchgasabzüge
§ 18. (1) Verbrennungseinrichtungen von
Ölfeuerungsanlagen sind unbeschadet der Bestimmungen des § 4
lit. a und b sowie des § 19 in eigenen Räumen
(Heizräumen) unterzubringen.
(2) Verbrennungseinrichtungen, die nicht ständig beaufsichtigt werden,
müssen mit automatischen Ölbrennern ausgestattet sein und
Sicherheitsabsperreinrichtungen besitzen, die den Heizölzufluss zu
Ölbrennern bei Funktionsstörungen und Störabschaltungen
selbsttätig unterbrechen.
(3) Bei Versagen des Zündvorganges darf eine neuerliche Zündung
des Ölbrenners erst nach gründlicher Durchlüftung des Feuerraumes
und der Rauchgasabzüge erfolgen.
(4) Ölbrenner sind so zu bemessen, einzubauen und einzustellen, dass
die Flamme nicht schädigend auf Kesselwandungen einwirken kann.
(5) Automatische und teilautomatische Ölbrenner müssen so
ausgestattet sein, dass sie nur in Betrieb genommen werden können, wenn die
in den Rauchgasabzügen eingebauten Saugvorrichtungen oder Rauchgasklappen
und die Luftabsperrklappen bei Ölbrennern in Betriebsstellung sind.
Fällt die Saugvorrichtung aus oder schließt sich die Rauchgasklappe,
muss sich der Ölbrenner selbsttätig abschalten.
(6) Bei Warmlufterzeugern mit Zwangsluftumwälzung mittels Ventilator
muss beim Anlaufen und während des Betriebes sichergestellt sein, dass sich
bei einem Ausfall des Ventilators der Ölbrenner selbsttätig
abschaltet.
(7) Feuerstätten für Heizöl und Feuerstätten für
feste Brennstoffe dürfen an einen gemeinsamen Rauchfang dann angeschlossen
werden, wenn sie wechselweise betrieben werden können. Dies muss durch eine
steuerungstechnische Verriegelung sichergestellt sein. Der Anschluss von
Feuerstätten mit Verbrennungsluftgebläsen und solchen ohne
Verbrennungsluftgebläse an einen gemeinsamen Rauchfang ist nicht
zulässig.
(8) Verpuffungsklappen sind an geeigneter Stelle in Verbindungsstücken
oder Rauchfängen so anzuordnen, dass sie selbsttätig schließen
und Überdrücke gefahrlos abgeleitet werden können. Bei
Feuerstätten mit Ölgebläsebrennern sind nur zwangsgesteuerte
Drosseleinrichtungen zulässig.
Aufstellung von Verbrennungseinrichtungen außerhalb
von Heizräumen
§ 19. (1) Bei Ölfeuerungsanlagen mit einer
Nennwärmeleistung von höchstens 50 kW ist die Herstellung eines
Heizraumes nicht erforderlich, wenn die Voraussetzungen des § 3
Abs. 5 lit. a und b gegeben sind, oder
a) der Heizkessel samt Ölbrenner nicht im Bereich eines Fluchtweges
zur Aufstellung gelangt und der Aufstellungsraum ausreichend durchlüftet
ist;
b) der Heizkessel sowie der Ölbrenner mit einem Berührungsschutz
aus nicht brennbarem Material verkleidet ist;
c) unter dem Ölbrenner samt Absperr- und Filtereinrichtung eine
Auffangtasse aus Stahlblech mit einem Fassungsvermögen von mindestens
10 l vorgesehen ist;
d) die Verpuffungsklappe so angeordnet ist, dass Überdrücke
gefahrlos abgeleitet werden können und keine Brandgefahr gegeben
ist;
e) der Fußboden unter dem Heizkessel samt Ölbrenner und in
einem Bereich von mindestens 10 cm um diesen, gemessen von der
Außenkante des Berührungsschutzes, aus nicht brennbaren Baustoffen
besteht.
(2) Bei Warmlufterzeugern ist die Herstellung eines Heizraumes nicht
erforderlich, wenn
a) der Warmlufterzeuger nur in solchen Aufenthalts- und Lagerräumen
aufgestellt wird, in denen keine feuer- oder explosionsgefährlichen Stoffe
erzeugt, verarbeitet oder gelagert werden;
b) der Warmlufterzeuger nicht im Bereich eines Fluchtweges aufgestellt
wird;
c) der Warmlufterzeuger so aufgestellt wird, dass sich in einem Abstand
von mindestens 2 m um diesen keine leicht entzündlichen oder leicht
entflammbaren Stoffe befinden;
d) die Wände des Aufstellungsraumes, die nicht mehr als 1 m vom
Warmlufterzeuger entfernt sind, mindestens bis zu 50 cm beiderseits des
Warmlufterzeugers in ganzer Geschosshöhe aus nicht brennbaren Baustoffen
ausgeführt sind;
e) der Fußboden unter sowie die Dach- und Deckenkonstruktion
über dem Warmlufterzeuger und im Bereich von mindestens 1 m um diesen
aus nicht brennbaren Baustoffen ausgeführt ist;
f) im Bereich des Warmlufterzeugers ein wirksamer Berührungsschutz
vorhanden ist, falls die Oberflächentemperatur des Warmlufterzeugers mehr
als 70ºC erreichen kann.
Brandschutz
§ 20. (1) Bei Ölfeuerungsanlagen ist durch den Einbau
eines Brandschutzschalters sicherzustellen, dass die Stromzufuhr zum
Ölbrenner und zu allfälligen Ölfördereinrichtungen
selbsttätig unterbrochen wird, wenn in der Nähe der Feuerstätte
eine Lufttemperatur von mehr als 70ºC erreicht wird.
(2) Liegt der höchstzulässige Flüssigkeitspegel im
Lagerbehälter, aus dem der Ölbrenner unmittelbar versorgt wird,
höher als der Ölbrenner, so muss in die Entnahmeleitung ein mit dem
Brandschutzschalter gekoppeltes Brandschutzventil eingebaut werden, das im
Brandfall die Heizölzufuhr zum Ölbrenner unterbricht. Das
Brandschutzventil ist möglichst nahe der Eintrittsstelle der
Entnahmeleitung in den Heizraum bzw. in den Raum, in dem die Feuerstätte
aufgestellt ist, anzuordnen. Werden Lagerbehälter gemeinsam mit
Feuerstätten im Heizraum aufgestellt, ist das Brandschutzventil an der
höchsten Stelle der Rohrleitung für die Heizölzufuhr
anzubringen.
(3) Nächst der Eingangstür zum Heizraum ist an einer leicht
zugänglichen und im Brandfall nicht gefährdeten Stelle ein Notschalter
anzubringen, der die Verbrennungseinrichtung und die Heizölzufuhr mit
Ausnahme der Raumbeleuchtung, der Leckanzeigeeinrichtungen von
Leckanzeigesystemen sowie allfälliger Saugvorrichtungen für
Verbrennungsgase elektrisch allpolig abschaltet. Verfügt der Heizraum
über mehrere Ausgänge, so ist bei jedem Ausgang ein Notschalter
anzuordnen. Notschalter sind deutlich sichtbar und dauerhaft als solche zu
kennzeichnen.
(4) Nächst der Eingangstür zu Heiz- und Öllagerräumen
sind für die erste Löschhilfe ein oder mehrere zur Bekämpfung von
Ölbränden geeignete tragbare Feuerlöscher mit einer
Nennfüllmenge von insgesamt mindestens 12 kg bereitzuhalten.
(5) Bei oberirdischen Lagerungen im Freien sind abhängig von der
Lagermenge, der Lagerungsart und den örtlichen Gegebenheiten erforderliche
Mittel und Geräte für die erste Löschhilfe
bereitzustellen.
Auflassung von Anlagen
§ 21. (1) Beabsichtigt der Eigentümer oder die
Eigentümerin einer Anlage oder der oder die sonst darüber
Verfügungsberechtigte die Stilllegung oder Abtragung der Anlage oder eines
Teiles der Anlage, so hat er oder sie unverzüglich die notwendigen
Vorkehrungen zur Vermeidung oder Beseitigung einer von der Anlage oder vom
Anlagenteil ausgehenden Gefährdung oder Belästigung von Menschen sowie
nachteiligen Einwirkungen auf die Beschaffenheit des Bodens und der
Gewässer zu treffen.
(2) Sämtliche aufgelassenen Lagerbehälter einschließlich
der Zwischenbehälter und ölführenden Rohrleitungen sowie
Armaturen sind zu entleeren und zu reinigen.
(3) Unterirdische Lagerbehälter und im Erdreich verlegte
Rohrleitungen, die nicht entfernt werden, sind von einem oder einer Berechtigten
einer Dichtheitsprüfung zu unterziehen. Werden im Zuge dieser Prüfung
Undichtheiten festgestellt, sind Maßnahmen gemäß § 6
Abs. 2 durchzuführen. Entleerte und gereinigte unterirdische
Lagerbehälter, die im Erdreich verbleiben, müssen entweder
wiederkehrend mindestens alle fünf Jahre einer Überprüfung auf
Formbeständigkeit infolge des sie umgebenden Erddruckes unterzogen werden
oder sind mit nicht setzungsgefährdetem Material hohlraumfrei zu
verfüllen.
(4) Oberirdische Lagerbehälter, die nach dem Entleeren und Reinigen
nicht abgetragen werden, sind mit ausreichend großen
Lüftungsöffnungen zu versehen.
(5) Füllstellen sind stillzulegen und die Füllanschlüsse
sind dicht zu verschließen. Füllschächte und deren
Füllleitungen, die sich im öffentlichen Gut (zB Gehsteig) befinden,
sind zu entfernen; die öffentlichen Verkehrsflächen sind
anschließend ordnungsgemäß herzustellen.
(6) Die Füllstellen und Domschächte unterirdischer
Lagerbehälter, die Böden von Heiz- und Öllagerräumen sowie
Auffangwannen sind zu reinigen. Bei offensichtlich nicht mehr dicht
ausgeführten Füllschächten sowie bei nicht mit dem
Lagerbehälter flüssigkeitsdicht verbundenen Domschächten ist das
umgebende Erdreich auf Kontaminationen durch Öl zu
überprüfen.
(7) Zu Ölbrennern führende Versorgungsleitungen sind von diesen
zu trennen. Stillgelegte Heizkessel und Ölbrenner sind allpolig vom
Stromversorgungsnetz zu trennen. Rauchfanganschlüsse stillgelegter
Feuerstätten sind zu entfernen und die Einmündungen in Rauchfänge
sind dicht zu verschließen.
IV. ABSCHNITT
Behörden und Verfahren
Zuständigkeit
§ 22. (1) Behörde erster Instanz ist der
Magistrat.
(2) Die Gemeinde hat – unbeschadet der besonderen Bestimmungen des
Art. 15 Abs. 5 B-VG – ihre in diesem Gesetz geregelten Aufgaben
mit Ausnahme der Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens im eigenen
Wirkungsbereich zu besorgen.
Strafbestimmungen
§ 23. Übertretungen der Vorschriften dieses Gesetzes
und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Durchführungsverordnungen sind
nach den Strafbestimmungen der Bauordnung für Wien zu bestrafen.
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 24. (1) Die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses
Gesetzes anhängigen Verfahren zur Erteilung der Baubewilligung oder der
Kenntnisnahme und Verfahren zur Erteilung der Benützungsbewilligung sind
nach den bisherigen Bestimmungen weiterzuführen. Diese Verfahren sind
jedoch einzustellen, sofern der Behörde die im § 3 Abs. 3
genannten Unterlagen vorgelegt werden.
(2) Der Eigentümer oder die Eigentümerin oder der oder die sonst
darüber Verfügungsberechtigte einer bestehenden
Ölfeuerungsanlage, die nicht mit einer gemäß § 17
zulässigen Heizölart betrieben wird, hat diese innerhalb einer Frist
von zwei Jahren nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes auf eine zulässige
Heizölart umzurüsten. Andere als gemäß § 17
zulässige Arten von Heizöl dürfen innerhalb dieser Frist zum
Verbrauchen des Heizölvorrates verwendet werden. Unberührt von dieser
Verpflichtung bleiben Ölfeuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung
von mehr als 70 kW, die mit Heizöl leicht betrieben werden.
(3) Nach den bisher geltenden gesetzlichen Bestimmungen
rechtmäßig bestehende Anlagen werden durch die Bestimmungen dieses
Gesetzes nicht berührt; es finden jedoch auf diese die Bestimmungen des
§ 5 Abs. 2 bis 5, §§ 6 bis 8, § 16
Abs. 1, 3, 6 und 7, § 20 Abs. 4 und 5 sowie § 21
Anwendung.
(4) Im Falle einer Vergrößerung der Nennwärmeleistung oder
der Lagermenge bei einer nach den bisher geltenden Bestimmungen
rechtmäßig bestehenden Anlage sind die Bestimmungen dieses Gesetzes
anzuwenden. Bei jeder anderen Änderung einer bestehenden Anlage
hinsichtlich der in § 3 Abs. 3 lit. a und b enthaltenen
Angaben hat der Eigentümer oder die Eigentümerin der Anlage oder der
oder die sonst darüber Verfügungsberechtigte vor der
Wiederinbetriebnahme die die Änderung betreffenden Unterlagen sowie einen
Abnahmebefund gemäß § 3 Abs. 3 lit. c über
die gesetzmäßige Ausführung dieser Änderung der
Behörde vorzulegen.
(5) Der Eigentümer oder die Eigentümerin sowie der oder die sonst
darüber Verfügungsberechtigte einer Anlage, bei der unterirdische
Lagerbehälter oder nicht einsehbare, zB im Erdreich verlegte, Rohrleitungen
einwandig ausgeführt sind, hat innerhalb einer Frist von fünf Jahren
nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes die Lagerbehälter gemäß
§ 11 doppelwandig mit einem Leckanzeigesystem, das als Über- oder
Unterdrucksystem arbeitet, und die Rohrleitungen gemäß § 15
Abs. 2 mit flüssigkeitsdichten Schutzrohren auszuführen.
Desgleichen sind Lagerbehälter, die nicht mit einer elektronischen
Überfüllsicherung gemäß § 14 Abs. 6
ausgestattet sind, innerhalb dieser Frist damit auszustatten. Bezüglich der
Meldepflicht solcher Änderungen gelten die Bestimmungen des
Abs. 4.
In-Kraft-Treten
§ 25. Dieses Gesetz tritt einen Monat nach seiner
Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt das Gesetz, mit dem Bestimmungen
über Ölfeuerungsanlagen erlassen werden (Wiener
Ölfeuerungsgesetz), LGBl. für Wien Nr. 19/1974, in der Fassung
der Novelle, LGBl. für Wien Nr. 82/2001, außer Kraft.
Notifizierung
§ 26. Dieses Gesetz wurde gemäß den
Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet
der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die
Dienste der Informationsgesellschaft in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 der
Europäischen Kommission notifiziert (Notifikationsnummer
2006/139/A).
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