Landesgesetzblatt für Wien

Jahrgang 2006Ausgegeben am 22. Dezember 200666. Stück
66. Gesetz:Wiener Ölfeuerungsgesetz 2006 – WÖlfG 2006


66.
Gesetz, mit dem das Wiener Ölfeuerungsgesetz 2006 – WÖlfG 2006 – erlassen wird
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
I. ABSCHNITT
Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen
Anwendungsbereich
§ 1. (1) Unter die Bestimmungen dieses Gesetzes fallen alle zur Verbrennung von Heizöl in Feuerstätten sowie für die Lagerung von Heizöl und anderen brennbaren Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt über 55 °C bestimmten Einrichtungen, sofern deren Errichtung, Änderung oder Auflassung und ihr Betrieb nicht bundesgesetzlichen oder anderen landesgesetzlichen Regelungen unterliegen.
(2) Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Vorschriften enthält, gelten für die in Abs. 1 genannten Anlagen die Bestimmungen der Bauordnung für Wien.
(3) Auf Lagerungen bis zu 300 l innerhalb einer Wohn- oder Betriebseinheit einschließlich der dazugehörigen Einlagerungsräume finden die Bestimmungen dieses Gesetzes nur insoweit Anwendung, als dies ausdrücklich bestimmt wird.
Begriffsbestimmungen
§ 2. Im Sinne dieses Gesetzes wird verstanden unter
1. Anlage: eine Ölfeuerungsanlage oder eine Einrichtung zur Lagerung.
2. Auffangwanne: eine aus nicht brennbaren Baustoffen bestehende, flüssigkeitsdichte, ölbeständige sowie den statischen Erfordernissen entsprechend ausgeführte Einrichtung, die geeignet ist, aus Lagerbehältern austretendes Öl zur Gänze aufzunehmen.
3. Berechtigte: nach den für die Berufsausübung maßgeblichen Vorschriften befugte Personen. Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder einer anderen Vertragspartei des EWR-Abkommens, die von der Niederlassungsfreiheit gemäß Art. 52 ff des EG-Vertrages oder Art. 31 ff des EWR-Abkommens Gebrauch machen, sind österreichischen Staatsbürgern oder Staatsbürgerinnen gleichgestellt.
4. Einstrangsystem: ein Ölversorgungssystem mit einer ölführenden Versorgungsleitung vom Lagerbehälter zur Feuerstätte, das entweder als Saugsystem oder als Staudrucksystem mit separatem Ölförderaggregat (Ölpumpe) ausgeführt ist.
5. Feuerstätte: eine Einrichtung zur Verfeuerung von Heizöl, bei der die Verbrennungsgase über einen Rauchfang ins Freie abgeleitet werden.
6. Füllstelle: eine Vorrichtung zur Aufnahme des Füllanschlusses in einem Füllschrank oder in einem Füllschacht außerhalb des Raumes, in dem Lagerbehälter aufgestellt sind.
7. Heizöl: ein flüssiger Brennstoff mit einem Flammpunkt über 55°C, der Heizzwecken dient.
8. Heizraum: ein Raum, in dem eine Feuerstätte zur Verbrennung von Heizöl untergebracht ist, ausgenommen ein Warmlufterzeuger, der im zu beheizenden Raum selbst aufgestellt ist.
9. Lagerbehälter: ein Behälter, in dem Öl gelagert wird.
10. Lagermenge: jene Menge an Öl, die unter Berücksichtigung des höchsten zulässigen Füllungsgrades in dem Lagerbehälter gelagert werden kann.
11. Lagerung: ein Lagerbehälter samt technischer Einrichtung zur Lagerung von und zur Manipulation mit Öl.
12. Leckanzeigesystem: ein System zur Überwachung der Unversehrtheit (Dichtheit) von Wänden eines Lagerbehälters oder von Rohrleitungen.
13. Nennwärmeleistung: die höchste für den Betrieb der Ölfeuerungsanlage (Nennlast) vorgesehene Wärmeleistung (Höchstleistung bei Dauerbetrieb).
14. Oberirdischer Lagerbehälter: ein Lagerbehälter, der in einem Raum oder im Freien standfest aufgestellt ist.
15. Öl: Heizöl oder eine andere brennbare Flüssigkeit mit einem Flammpunkt über 55°C.
16. Ölfeuerungsanlage: eine zur Verbrennung von Heizöl in einer Feuerstätte bestimmte Einrichtung einschließlich der mit dieser in Verbindung stehenden Heizöllagerung.
17. Öllagerraum: ein Raum, der zur Lagerung von mehr als 300 l Öl bestimmt ist.
18. Ölofen: eine Ölfeuerungsanlage mit Ölverdampfungsbrenner und Rauchfanganschluss.
19. Überfüllsicherung: eine Einrichtung, die beim Befüllen des Lagerbehälters verhindert, dass der Flüssigkeitspegel im Lagerbehälter die zulässige Füllhöhe überschreitet.
20. Unterirdischer Lagerbehälter: ein Lagerbehälter, der vollständig oder teilweise von Erdreich umschlossen ist.
21. Verbrennungseinrichtung: eine Einrichtung zur Verbrennung von Heizöl,
a) Ölbrenner mit Gebläse, Ölzerstäubungsbrenner:
1. automatischer Ölbrenner: ausgestattet mit selbsttätig wirkender Zünd-, Flammenüberwachungs-, Steuer- und Regeleinrichtung;
2. teilautomatischer Ölbrenner: ausgestattet mit selbsttätig wirkender Zünd-, Flammenüberwachungs-, Steuer- und Regeleinrichtung, aber Zündung von Hand und ohne selbsttätiger Wiederinbetriebnahme nach Abschaltung des Ölbrenners;
b) Ölverdampfungsbrenner (Atmosphärischer Ölbrenner): Ölbrenner, bei dem das Heizöl unter Wärmeeinwirkung verdampft und mit der Verbrennungsluft ein brennbares Öldampf-Luftgemisch bildet.
22. Wärmeleistung: die je Zeiteinheit von der Ölfeuerungsanlage nutzbar abgegebene durchschnittliche Wärmemenge.
23. Warmlufterzeuger: ein Gerät zur Beheizung von Räumen, bei dem die Verteilung der Heizluft von einer zentralen Position aus mittels einer luftbewegenden Vorrichtung erfolgt.
24. Zwischenbehälter: ein Behälter, der zwischen Lagerbehälter und Verbrennungseinrichtung eingebaut und zur Aufnahme kleinerer, vornehmlich für den Tagesbedarf benötigter Ölmengen bestimmt ist.
II. ABSCHNITT
Zulässigkeit der Errichtung und Änderung einer Anlage
§ 3. (1) Anlagen dürfen nur errichtet, geändert und betrieben werden, wenn sie den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechen.
(2) Der Eigentümer oder die Eigentümerin einer zu errichtenden oder zu ändernden Anlage sowie der oder die sonst darüber Verfügungsberechtigte hat sich für bauliche Herstellungen über oder unter der Erde, soweit dafür ein wesentliches Maß bautechnischer Kenntnisse erforderlich ist und die mit der Errichtung oder Änderung von Anlagen unmittelbar in Verbindung stehen, eines Bauführers oder einer Bauführerin zu bedienen, der oder die nach den für die Berufsausübung maßgeblichen Vorschriften zur erwerbsmäßigen Vornahme dieser Tätigkeit berechtigt ist.
(3) Vor der erstmaligen Inbetriebnahme einer Anlage hat der Eigentümer oder die Eigentümerin oder der oder die sonst darüber Verfügungsberechtigte der Behörde folgende vom Verfasser zu unterfertigende Unterlagen vorzulegen (Anzeige):
a) einen Plan, in dem gesamthaft die Situierung der Anlage, insbesondere der Aufstellungsräume (Heizraum, Öllagerraum), der Lagerbehälter und der Leitungen, sowie deren Zugänglichkeit vom öffentlichen Gut, dargestellt ist;
b) eine technische Beschreibung mit folgenden Inhalten:
– Aufstellungsort;
– Zweck der Anlage, Betriebsweise;
– Fabrikat und Type des Heizkessels, des Ölbrenners bzw. des Warmlufterzeugers;
– Art des zur Verbrennung gelangenden bzw. gelagerten Öles;
– Nennwärmeleistung;
– Lagerung und Leitungen:
Lagerbehälter (ober- oder unterirdisch, Bauart, Baustoffe, Nenninhalt),
Art der Befüllung (Füllanschluss, Füllleitung, Füllstelle);
– Sicherheitseinrichtungen;
– Rauchgasführung;
c) ein im Rahmen der Befugnis ausgestellter Abnahmebefund eines oder einer Berechtigten über die gesetzmäßige Ausführung der Anlage.
(4) Nach Änderungen einer Anlage hinsichtlich der in Abs. 3 lit. a und b enthaltenen Angaben hat der Eigentümer oder die Eigentümerin oder der oder die sonst darüber Verfügungsberechtigte vor der Wiederinbetriebnahme der Behörde die die Änderungen betreffenden Unterlagen sowie einen Abnahmebefund gemäß Abs. 3 lit. c vorzulegen.
(5) Der Durchführung einer Abnahmeprüfung sowie der Meldung bei der Behörde bedürfen nicht:
a) Ölfeuerungsanlagen auf Baustellen, die nur der Beheizung einzelner Räume oder der Baustelleneinrichtungen für die Dauer der Bauführung dienen;
b) Ölöfen;
c) Einrichtungen zur Lagerung von bis zu 300 l;
d) der Austausch von gleichartigen Anlageteilen.
Zulässigkeit des Betriebes einer Anlage
§ 4. Wird eine Anzeige gemäß § 3 Abs. 3 und 4 unter Anschluss eines Abnahmebefundes erstattet, so ist der Betrieb der neu errichteten oder geänderten Anlage zulässig.
Pflichten von Eigentümern, Eigentümerinnen und Verfügungsberechtigten
§ 5. (1) Der Eigentümer oder die Eigentümerin der Anlage sowie der oder die sonst darüber Verfügungsberechtigte hat dafür zu sorgen, dass diese entsprechend den Vorschriften dieses Gesetzes sowie der technischen Dokumentation der Anlage betrieben und instandgehalten wird. Der gemäß § 3 Abs. 3 lit. c zu erstellende Abnahmebefund ist bei der Anlage zur Einsicht durch die Behörde aufzubewahren.
(2) Die Anlage ist so einzurichten und zu betreiben, dass eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen oder eine Gefährdung des Eigentums oder sonstiger dinglicher Rechte ausgeschlossen ist und Belästigungen von Nachbarn (wie Geruch, Lärm, Erschütterung, Wärme, Schwingungen und dergleichen) auf ein zumutbares Maß beschränkt bleiben. Unter einer Gefährdung des Eigentums ist die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswertes des Eigentums nicht zu verstehen. Ob Belästigungen der Nachbarn zumutbar sind, ist danach zu beurteilen, wie sich die durch die Anlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen auswirken.
(3) Der Eigentümer oder die Eigentümerin der Anlage sowie der oder die sonst darüber Verfügungsberechtigte hat
a) unterirdische Lagerbehälter sowie nicht einsehbare, zB im Erdreich verlegte, Rohrleitungen vor der erstmaligen Befüllung bzw. Inbetriebnahme sowie alle fünf Jahre auf Dichtheit und
b) Sicherheitseinrichtungen entsprechend den in der technischen Dokumentation angeführten Prüfintervallen, mindestens jedoch alle fünf Jahre auf ihre Funktionstüchtigkeit
von einem oder einer Berechtigten überprüfen zu lassen. Die hierüber ausgestellten Prüfbefunde sind der Behörde zu übermitteln und bei der Anlage zur Einsicht durch die Behörde aufzubewahren.
(4) Der Eigentümer oder die Eigentümerin der Anlage sowie der oder die sonst darüber Verfügungsberechtigte hat oberirdische Lagerbehälter, Auffangwannen und ölführende Rohrleitungen zumindest durch äußere Besichtigung bei jedem Befüllvorgang, jedenfalls jedoch alle fünf Jahre auf Dichtheit zu überprüfen bzw. überprüfen zu lassen.
(5) Der Eigentümer oder die Eigentümerin der Anlage sowie der oder die sonst darüber Verfügungsberechtigte ist verpflichtet, an der Anlage auftretende Mängel unverzüglich zu beheben.
Feststellung von Mängeln durch Eigentümer, Eigentümerinnen, Verfügungsberechtigte und
Überprüfende
§ 6. (1) Erkennt der Eigentümer oder die Eigentümerin der Anlage oder der oder die sonst darüber Verfügungsberechtigte, dass deren Betriebssicherheit nicht mehr gegeben ist oder der Betrieb der Anlage unzumutbare Belästigungen für die Nachbarn oder eine unmittelbare Gefahr hervorruft, hat er oder sie diese sofort außer Betrieb zu nehmen und ihre Überprüfung sowie die Behebung der festgestellten Mängel und Gefahren durch einen Berechtigten oder eine Berechtigte zu veranlassen.
(2) Erkennt der oder die Überprüfende das Vorliegen einer unmittelbaren Gefahr, so ist der Eigentümer oder die Eigentümerin der Anlage sowie der oder die sonst darüber Verfügungsberechtigte von dem oder der Überprüfenden nachweislich davon in Kenntnis zu setzen, dass diese nicht weiter betrieben werden darf. Der oder die Überprüfende hat die zur Beseitigung der unmittelbaren Gefahr notwendigen Maßnahmen sofort zu veranlassen und die Behörde unverzüglich von den getroffenen Maßnahmen zu verständigen.
(3) Die Wiederaufnahme des Betriebes der Anlage ist erst nach Vorliegen eines von einem oder einer Berechtigten ausgestellten Prüfbefundes über die Behebung der Mängel zulässig.
Untersagung des Betriebes
§ 7. Steht der Betrieb von Anlagen im Widerspruch zu den Bestimmungen des § 5 Abs. 2, so ist dieser von der Behörde mit Bescheid zu untersagen. Die Untersagung ist auf Antrag mit Bescheid aufzuheben, wenn ausreichende Vorkehrungen zur Hintanhaltung der Gefahr oder der unzumutbaren Belästigung getroffen worden sind.
Stilllegung oder Abtragung
§ 8. Die Stilllegung oder Abtragung einer Anlage oder eines Teiles der Anlage ist der Behörde unter Anschluss einer Bestätigung eines oder einer Berechtigten, dass die erforderlichen Maßnahmen gemäß § 21 getroffen wurden, zu melden.
III. ABSCHNITT
Technische Bestimmungen
Lagerungen von Öl innerhalb von Gebäuden
§ 9. (1) Innerhalb von Gebäuden darf Öl außer in den im Abs. 2 genannten Fällen nur in Lagerbehältern, die in Öllagerräumen aufgestellt sind, gelagert werden. In Gebäuden, die nicht nur der Lagerung von Öl dienen, dürfen nicht mehr als 100 000 l gelagert werden.
(2) Außerhalb von Öllagerräumen darf Öl nach Maßgabe folgender Bestimmungen gelagert werden:
a) In jeder Wohn- oder Betriebseinheit einschließlich der dazugehörigen Einlagerungsräume, jedoch nicht im Bereich von Fluchtwegen oder auf offenen Balkonen,
1. bis zu einer Gesamtmenge von 60 l in Kanistern mit einem Inhalt von nicht mehr als jeweils 20 l;
2. bis zu einer Gesamtmenge von 300 l in Lagerbehältern, die in einer Auffangwanne aufgestellt oder die doppelwandig mit Leckanzeigesystem ausgeführt sind;
b) in Räumen bis zu einer Gesamtmenge von 1 000 l, wenn
1. die Lagerung im Kellergeschoss oder in den ersten beiden Hauptgeschossen erfolgt;
2. die Lagerung nicht in Aufenthaltsräumen erfolgt;
3. die Räume nicht unter Stiegen oder im Bereich von Fluchtwegen angeordnet sind;
4. die Wände, Decken und Fußböden der Räume mindestens feuerhemmend und aus nicht brennbaren Baustoffen hergestellt sind;
5. die Türen der Räume mindestens feuerhemmend ausgeführt sind;
6. in den Räumen sonst keine leicht brennbaren Materialien gelagert werden;
7. sich innerhalb der Räume keine Wasserzähler, Gaszähler, Kanaleinläufe, Kehr- und Putztüren von Rauchfängen und nicht zur Raumbeleuchtung gehörende elektrische Anlagen befinden und
8. die Lagerbehälter in Auffangwannen aufgestellt oder doppelwandig mit Leckanzeigesystem ausgeführt sind;
c) in Heizräumen bis zu einer Gesamtmenge von 5 000 l, wenn
1. die Heizräume im Erdgeschoss oder in Kellergeschossen liegen und durch diese keine Zugänge zu anderen Räumen bestehen;
2. die Verbindungen zur Heizölversorgung zwischen Feuerstätten und Lagerbehältern im Einstrangsystem erfolgen;
3. die Nennwärmeleistung der in jedem Heizraum aufgestellten Feuerstätten insgesamt 50 kW nicht übersteigt;
4. die Lagerbehälter doppelwandig mit Leckanzeigesystem und Außenbehältern aus Stahlblech (Mindestwanddicke 1 mm) oder mit brandschutz- und sicherheitstechnisch gleichwertigen Außenummantelungen ausgeführt sind;
5. die Befüllung der Lagerbehälter über eine Füllstelle erfolgt;
6. die waagrechten Abstände zwischen Feuerstätten und Lagerbehältern mindestens 2 m, falls raumhohe Abschirmwände mit einer Feuerwiderstandsdauer von mindestens 30 Minuten aus nicht brennbaren Baustoffen zwischen den Feuerstätten, ihren Rauchgasrohren und den Lagerbehältern errichtet werden, mindestens 60 cm betragen.
Oberirdische Lagerungen von Öl außerhalb von Gebäuden
§ 10. (1) Außerhalb von Gebäuden darf Öl in oberirdischen Lagerbehältern nur im Industriegebiet und auf Lagerplätzen und Ländeflächen gelagert werden:
a) in Mengen von 300 l bis 100 000 l bei Einhaltung eines Mindestabstandes von
1. 1 m zu öffnungslosen, feuerbeständigen Außenwänden von Gebäuden und zu feuerbeständigen Mauern,
2. 5 m zu Öffnungen in solchen Gebäudewänden,
3. 12 m zu Außenwänden von Gebäuden in nicht feuerbeständiger Ausführung und zu brennbaren Lagerungen.
b) in Mengen von 100 000 l bis 200 000 l bei Einhaltung eines Mindestabstandes von
1. 5 m zu öffnungslosen, feuerbeständigen Außenwänden von Gebäuden und zu feuerbeständigen Mauern,
2. 10 m zu Öffnungen in solchen Gebäudewänden,
3. 25 m zu Außenwänden von Gebäuden in nicht feuerbeständiger Ausführung und zu brennbaren Lagerungen.
c) in einer Menge von mehr als 200 000 l bei Einhaltung einer Schutzzone als frei zu haltender Bereich mit einer Breite von mindestens 25 m, gemessen von der Begrenzung der Auffangwanne bzw. der Außenwände von doppelwandigen Lagerbehältern. In der Schutzzone dürfen keine brennbaren Gegenstände und Stoffe gelagert und keine Gebäude oder Gebäudeteile errichtet werden, die Aufenthaltsräume enthalten, der Lagerung brennbarer Stoffe dienen oder deren Außenwände in nicht feuerbeständiger Ausführung hergestellt sind.
(2) Zu Nachbargrundgrenzen hat im Fall des Abs. 1 lit. a der einzuhaltende Mindestabstand 12 m, im Fall des Abs. 1 lit. b und c 25 m zu betragen. Die Abstände sind von der Begrenzung der Auffangwanne bzw. der Außenwände von doppelwandigen Lagerbehältern zu messen.
(3) Oberirdische Lagerbehälter sind so aufzustellen, dass sie durch thermische und mechanische Einwirkungen, wie Brandeinwirkung, Verkehr, Schneedruck, Hochwasser und dergleichen, nicht gefährdet werden. Zudem ist sicherzustellen, dass Instandhaltungsarbeiten ungehindert durchgeführt werden können und eine Brandbekämpfung leicht möglich ist.
(4) Oberirdische Lagerbehälter aus Kunststoff dürfen nur verwendet werden, wenn sie zur Aufstellung im Freien geeignet sind.
(5) Oberirdische Lagerbehälter sind in einer gegen Niederschlagswasser geschützten Auffangwanne aufzustellen, die keine Bodenabläufe aufweisen darf. Das Fassungsvermögen der Auffangwanne hat
a) bei einem oder mehreren kommunizierend miteinander verbundenen Lagerbehältern der gesamten höchstzulässigen Lagermenge und
b) bei mehreren nicht kommunizierend miteinander verbundenen Lagerbehältern der höchstzulässigen Lagermenge des größten Behälters
zu entsprechen. Bei doppelwandigen Lagerbehältern mit Leckanzeigesystem kann die Auffangwanne entfallen.
Lagerungen von Öl in unterirdischen Lagerbehältern
§ 11. (1) Unterirdische Lagerbehälter sind zumindest bis zur höchstzulässigen Füllhöhe doppelwandig auszuführen und mit einem Leckanzeigesystem, das als Über- oder Unterdrucksystem arbeitet, auszustatten. Die Leckanzeigeeinrichtungen (optische und/oder akustische Alarmgeber) sind an leicht wahrnehmbarer Stelle, vornehmlich im Gebäudeinneren, anzuordnen. Lagerbehälter mit eingebauter Leckschutzauskleidung gelten als doppelwandig.
(2) Die als Korrosionsschutz dienenden Außenschutzbeschichtungen von Lagerbehältern müssen auf dem Grundanstrich dauerhaft haften, wasserundurchlässig und gegen mögliche mechanische, thermische und chemische Beanspruchungen widerstandsfähig sein. Vor dem Absenken jedes Lagerbehälters in die Grube sind allenfalls vorhandene Schäden an der Außenschutzbeschichtung auszubessern. Außenschutzbeschichtungen sind einer Hochspannungsprüfung zu unterziehen.
(3) Lagerbehälter und die mit ihnen in elektrisch leitender Verbindung stehenden Rohrleitungen und anderen Teile sind zu erden.
(4) Unterirdische Lagerbehälter haben einen Mindestabstand von 1 m zu Gebäuden, Fundamenten und ähnlichen Bauteilen, Kanälen und Nachbargrundgrenzen aufzuweisen. Zwei oder mehrere nebeneinander angeordnete Lagerbehälter müssen voneinander einen Abstand von mindestens 50 cm aufweisen.
(5) Unterhalb von Gebäuden oder Gebäudeteilen sind unterirdische Lagerbehälter nicht zulässig.
(6) Erforderlichenfalls sind unterirdische Lagerbehälter gegen Grundwasserauftrieb zu sichern.
(7) Unterirdische Lagerbehälter sind allseitig in einer mindestens 20 cm dicken Schicht aus geeignetem Verfüllmaterial (nichtbindendes, rieselfähiges Material) zu betten. Das Verfüllmaterial darf keine die Außenschutzbeschichtung oder den Lagerbehälter schädigenden Stoffe enthalten. Im eingebetteten Zustand müssen die Lagerbehälter mindestens 1 m hoch beschüttet werden; ist eine Überfahrung des Lagerbehälters ausgeschlossen, genügt eine 50 cm hohe Beschüttung. Bei Lagerbehältern, die überfahren werden können oder bei denen andere zusätzliche Auflasten vorliegen, sind deren Überdeckungen den statischen und dynamischen Beanspruchungen entsprechend zu bemessen.
(8) Über den Behälterdomen sind Domschächte mit mindestens 1 m lichter Weite anzuordnen. Domschächte und Domschachtabdeckungen müssen den möglichen Belastungen standhalten und so ausgeführt werden, dass Lasten durch den darüber liegenden Verkehrsbereich nicht auf die Lagerbehälter übertragen werden können.
Öllagerräume
§ 12. (1) Öllagerräume dürfen nur in Kellergeschossen oder im Erdgeschoss von Gebäuden errichtet werden und müssen eigene Brandabschnitte bilden.
(2) Umfassungs- und Scheidewände, Decken und tragende Bauteile von Öllagerräumen sind feuerbeständig und in allen für die Tragfähigkeit und den Brandschutz wesentlichen Bauteilen aus nicht brennbaren Baustoffen herzustellen. Die Fußböden sind aus nicht brennbaren Baustoffen, flüssigkeitsdicht und ölbeständig herzustellen.
(3) Öllagerräume müssen gefahrlos vom Freien oder von allgemein zugänglichen Stellen des Hauses erreichbar sein. Erfolgen Zugänge unmittelbar aus Stiegenhäusern oder Gängen, die den einzigen Fluchtweg aus Aufenthaltsräumen darstellen, so müssen den Öllagerräumen feuerbeständige, mit selbstschließenden Feuerschutztüren ausgestattete und belüftete Schleusen vorgelagert sein, ausgenommen in Häusern mit nur einer Wohnung, Kleinhäusern, Reihenhäusern und Sommerhäusern. Zugänge durch Öllagerräume zu anderen Räumen sind nicht zulässig. Der Zugang zu einem Öllagerraum durch den Heizraum ist gestattet.
(4) Die Türen zu Öllagerräumen müssen als Feuerschutztüren ausgeführt, selbstschließend, in Fluchtrichtung aufschlagend sowie versperrbar sein. Sie müssen eine lichte Höhe von mindestens 1,80 m und eine lichte Breite von mindestens 80 cm haben.
(5) Die lichte Durchgangshöhe von Türen zu Öllagerräumen darf durch die bauliche Ausgestaltung der Auffangwanne auf bis zu 1,20 m verkleinert werden, wenn dies auf Grund der Raumhöhe unvermeidbar ist. Hat die Auffangwanne eine Tiefe von mehr als 60 cm, sind im Bereich der Zugangstür Überstiegshilfen und Haltegriffe anzubringen, deren Befestigungen die Dichtheit der Auffangwanne nicht beeinträchtigen dürfen. Senkrechte Einstiege in Öllagerräume oder in Bedienungskammern unterirdischer Lagerungen müssen feuerhemmende Abschlüsse mit lichten Durchstiegsöffnungen von mindestens 70 cm × 90 cm haben.
(6) Fenster und sonstige Öffnungen mit Ausnahme von Lüftungsöffnungen in den Wänden und Decken von Öllagerräumen müssen mit feuerhemmenden Abschlüssen versehen sein. An Türen, Fenster und sonstige Öffnungen, die ins Freie führen, werden dann keine Anforderungen hinsichtlich der Feuerwiderstandsklasse gestellt, wenn die Gefahr einer Brandübertragung auf andere Gebäude oder Gebäudeteile nicht besteht oder dies zur Sicherung eines Fluchtweges nicht erforderlich ist.
(7) Öllagerräume müssen durch ausreichend groß bemessene Lüftungsöffnungen ständig wirksam mit dem Freien verbunden sein. Der Mindestquerschnitt der Lüftungsöffnungen hat 300 cm2 zu betragen. Die Lüftungsöffnungen müssen so gelegen sein, dass Verkehrs- und Fluchtwege im Brandfall durch Feuer und Rauch nicht gefährdet werden. Luftleitungen (Poterien) sind außerhalb von Öllagerräumen bis zur Ausmündung ins Freie feuerbeständig auszuführen.
(8) Liegt bei Öllagerräumen sowie bei Bedienungskammern unterirdischer Lagerungen der Fußboden tiefer als 3 m unter dem anschließenden Umgebungsniveau, sind diese Räume mit Lüftungsöffnungen derart auszustatten, dass sich eine Durchlüftung möglichst in der Raumdiagonale ergibt.
(9) Lüftungsöffnungen von Öllagerräumen sind gegen das Eindringen brennender oder glimmender Gegenstände zu sichern.
(10) Öllagerräume sind elektrisch beleuchtbar einzurichten. Die elektrischen Anlagen und Betriebsmittel haben den für brandgefährdete Räume geltenden elektrotechnischen Vorschriften zu entsprechen.
(11) Die Entwässerung von Öllagerräumen darf nicht durch automatisch gesteuerte Pumpen erfolgen.
(12) In Öllagerräumen sind Kanaleinläufe und Kanalputzöffnungen, Einmündungen von Feuerstätten in Rauchfänge, Putztüren von Rauchfängen, Wasser- und Gasleitungen sowie nicht zur Raumbeleuchtung und zum Betrieb der Anlage gehörende elektrische Anlagen unzulässig.
(13) Öllagerräume dürfen nur mit einer Warmwasser- oder Warmluftheizung beheizt werden.
(14) In Öllagerräumen sind durch geeignete technische Vorkehrungen Auffangwannen herzustellen, die keine Bodenabläufe aufweisen dürfen. Das Fassungsvermögen jeder Auffangwanne hat
a) bei einem oder mehreren kommunizierend miteinander verbundenen Lagerbehältern der gesamten höchstzulässigen Lagermenge,
b) bei mehreren nicht kommunizierend miteinander verbundenen Lagerbehältern der höchstzulässigen Lagermenge des größten Behälters,
c) bei ortsveränderlichen Lagerbehältern (Fässern, Kanistern und dgl.) der Hälfte der gesamten höchstzulässigen Lagermenge, mindestens jedoch der Lagermenge des größten Lagerbehälters
zu entsprechen. Bei doppelwandigen Lagerbehältern mit Leckanzeigesystem kann die Auffangwanne entfallen, wenn die Außenwände der Lagerbehälter aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen.
(15) Lagerbehälter in Öllagerräumen sind so aufzustellen, dass zur leichten Begehbarkeit ein seitlicher Abstand von mindestens 50 cm um jeden Lagerbehälter und der gleiche Abstand von der Decke frei bleiben muss. Lagerbehälter mit einem Nenninhalt bis 20 000 l dürfen an zwei zusammenstoßenden Seiten mit einem Abstand von mindestens 15 cm von den Raumwänden aufgestellt werden. Bei der Aufstellung von Batteriebehältern gelten diese Abstände nicht zwischen den einzelnen Behältern. Bei Lagerbehältern mit einem Nenninhalt bis 2 000 l ist ein Mindestabstand von 30 cm zur Decke ausreichend.
(16) Abwasser-, Luftheizungs- und Luftleitungen, die durch Öllagerräume führen, müssen feuerbeständig ausgeführt sein.
(17) An der Außenseite der Türen zu Öllagerräumen sowie allenfalls vorgelagerter Schleusen sowie an der Oberseite von Einstiegsklappen senkrechter Einstiege in Öllagerräume sind die Aufschriften „Öllagerraum“, „Unbefugten ist der Zutritt verboten“, sowie „Rauchen und Hantieren mit Feuer und offenem Licht verboten“ gut lesbar und haltbar anzubringen.
(18) Außer den in § 1 Abs. 1 genannten brennbaren Flüssigkeiten und den für Ölfeuerungsanlagen notwendigen Schmiermitteln dürfen in Öllagerräumen andere brennbare Stoffe und verdichtete Gase nicht gelagert werden.
Heizräume
§ 13. (1) Heizräume müssen eigene Brandabschnitte bilden.
(2) Die Bestimmungen des § 12 Abs. 2, 3, 4, 6, 10, 11, 16 und 18 gelten für Heizräume sinngemäß.
(3) Die Herstellung senkrechter Einstiege als einzige Zutrittsmöglichkeit zu Heizräumen ist unzulässig.
(4) Türöffnungen sind mit mindestens 2 cm hohen Türschwellen zu versehen. Die Wände bis zu einer Höhe von 2 cm über Bodenniveau, die Türschwellen und der Fußboden müssen flüssigkeitsdicht und ölbeständig ausgeführt sein.
(5) Kanaleinläufe und Kanalputzöffnungen in Heizräumen sind öldicht verschließbar einzurichten; diese Einrichtungen dürfen nur zur Ableitung von nicht durch Öl verunreinigtem Wasser geöffnet werden.
(6) Heizräume müssen so beschaffen sein, dass sämtliche Anlagenteile ungehindert bedient, gewartet und überprüft werden können. Insbesondere muss zwischen jedem Heizkessel bzw. Ölbrenner und den Wänden an mindestens zwei zusammenstoßenden Seiten ein freier Abstand von mindestens 60 cm frei bleiben. Zugänge zu Verpuffungsklappen, Putztüren von Rauchfängen und den verschließbaren Messöffnungen für Rauchgase müssen in einer Breite von 60 cm sichergestellt sein.
(7) Heizräume müssen, ausgenommen bei der Aufstellung von ausschließlich raumluftunabhängigen Feuerungsanlagen, über unmittelbar ins Freie führende Lüftungsöffnungen verfügen. Für die Verbrennungsluftversorgung muss der Querschnitt der Zuluftöffnungen dem Luftbedarf der Verbrennungseinrichtungen angepasst sein, jedoch mindestens 300 cm2 betragen. Zuluft- und Abluftöffnungen sowie mechanische Lüftungseinrichtungen dürfen die Zugwirkung von Rauchfängen nicht beeinträchtigen.
(8) Nicht zur Heizungsanlage gehörende lüftungstechnische Einrichtungen dürfen in Heizräumen nicht aufgestellt werden.
(9) An der Außenseite der Türen von Heizräumen sind die Aufschriften „Heizraum“ und „Unbefugten ist der Zutritt verboten“ gut lesbar und haltbar anzubringen. Werden in Heizräumen auch Lagerungen von Heizöl gemäß § 9 Abs. 2 lit. c vorgenommen, sind zusätzlich die Aufschriften „Lagerung von Heizöl“ sowie „Rauchen und Hantieren mit Feuer und offenem Licht verboten“ gut lesbar und haltbar anzubringen.
(10) Im Heizraum ist eine Betriebsvorschrift und ein einfacher Übersichtsplan, aus dem die wesentlichen Bestandteile der Ölfeuerungsanlage zu ersehen sind, gut lesbar und haltbar anzubringen. In die Betriebsvorschrift sind die Art des für die Anlage geeigneten Heizöles, die während des Betriebes vorzunehmenden Überprüfungen sowie Vorschriften über das Verhalten im Brandfall und bei Gebrechen aufzunehmen.
Lagerbehälter
§ 14. (1) Lagerbehälter müssen dauerhaft dicht, bruchsicher, allseits geschlossen und aus ölbeständigen Werkstoffen hergestellt sein, den statischen Erfordernissen entsprechen sowie dem möglichen Innen- und Außendruck und den thermischen Beanspruchungen standhalten.
(2) Jeder Lagerbehälter muss mit einem ölbeständigen Schild gut sichtbar und dauerhaft gekennzeichnet sein, das mindestens folgende Angaben zu enthalten hat:
a) Name und Anschrift des Herstellers;
b) Jahr der Herstellung;
c) Seriennummer;
d) Bauart und Werkstoff;
e) Lagermenge in Litern;
f) Art des Leckanzeigemediums bei doppelwandigen Lagerbehältern;
g) Prüfdrücke in bar.
(3) Jeder Lagerbehälter sowie jede Kammer eines Mehrkammer-Lagerbehälters mit einem Nenninhalt von mehr als 3 000 l ist mit einer Einstiegsöffnung zu versehen, dessen lichte Weite mindestens 60 cm betragen muss; in den Seitenwänden angeordnete Einstiegsöffnungen müssen rund sein. Oberhalb von bzw. vor seitlich angeordneten Einstiegsöffnungen muss ein Abstand von mindestens 1 m frei bleiben.
(4) Lagerbehälter müssen mit einer geeigneten Messvorrichtung ausgestattet sein, durch die der jeweilige Flüssigkeitsstand festgestellt werden kann. Kommunizierende Flüssigkeitsstandsanzeiger aus Glas oder Kunststoff sind unzulässig. Bei kommunizierend miteinander verbundenen Lagerbehältern genügt eine Messvorrichtung. Die Messvorrichtung kann entfallen, wenn Lagerbehälter so durchscheinend sind, dass der Flüssigkeitsstand von außen leicht festgestellt werden kann.
(5) Lagerbehälter mit einem Nenninhalt von mehr als 1 000 l müssen mit einem festen Füllanschluss und einer nicht abschließbaren Lüftungsleitung ausgestattet werden. Der Füllanschluss ist an einer für die Befüllung leicht zugänglichen Stelle zu situieren.
(6) Bei Lagerbehältern mit festem Füllanschluss ist eine elektronische Überfüllsicherung vorzusehen. Der elektrische Anschluss für die Verbindung von der Steuereinrichtung am Tankfahrzeug zum Sensor im Lagerbehälter ist in unmittelbarer Nähe des Füllanschlusses anzubringen.
(7) Die Außenflächen oberirdischer Lagerbehälter aus Stahl sind mit einem Korrosionsschutz zu versehen. Bei im Freien aufgestellten Lagerbehältern aus Stahl müssen die Beschichtungsstoffe auch gegen atmosphärische Einflüsse ausreichend widerstandsfähig sein; außerdem sind die Lagerbehälter mit einer Blitzschutzanlage auszustatten.
(8) Lagerbehälter aus Stahl mit einem Nenninhalt von mehr als 1 000 l innerhalb von Gebäuden sind in den Hauptpotenzialausgleich entsprechend den elektrotechnischen Vorschriften einzubeziehen. Ist ein Hauptpotentialausgleich nicht möglich, sind sie zu erden.
(9) Zwischenbehälter sind vornehmlich in Öllagerräumen anzuordnen. Werden sie in Heizräumen untergebracht, so gelten für sie die Bestimmungen gemäß § 9 Abs. 2 lit. c.
Rohrleitungen, Absperreinrichtungen und Armaturen
§ 15. (1) Rohrleitungen, Absperreinrichtungen und Armaturen müssen dauerhaft dicht, aus ölbeständigen Werkstoffen hergestellt, gegen Korrosion geschützt und so beschaffen sein, dass sie den möglichen mechanischen, chemischen und thermischen Beanspruchungen standhalten.
(2) Nicht einsehbare, zB im Erdreich verlegte, Rohrleitungen mit Ausnahme der Lüftungsleitungen von Lagerbehältern sind in korrosionsbeständigen flüssigkeitsdichten Schutzrohren zu verlegen. Der Überwachungsraum zwischen jeder Rohrleitung und dem Schutzrohr ist mit einem Leckanzeigesystem, das als Über- oder Unterdrucksystem arbeitet, auszustatten. Sind Füllleitungen mit stetigem Gefälle von der Füllstelle zu Öllagerräumen ausgeführt und beträgt deren Länge nicht mehr als 5 m, so kann das Leckanzeigesystem entfallen, wenn die Schutzrohre zum Öllagerraum hin offen und so ausgeführt sind, dass auslaufendes Öl in Auffangwannen oder in flüssigkeitsdichte und ölbeständige Überwachungsschächte fließt.
(3) Füllleitungen sind möglichst mit Gefälle so zu verlegen, dass sie sich nach dem Befüllvorgang selbsttätig in den Lagerbehälter entleeren. Liegt die Füllstelle tiefer als der höchste Punkt der Füllleitung oder des Lagerbehälters, so sind in der Füllleitung beim Füllanschluss ein Rückschlagventil und ein Absperrventil einzubauen. Weiters sind Füllanschlüsse mit Kappverschraubungen dicht abzuschließen. Bei unterirdischen Lagerbehältern ist die Anordnung von Füllanschlüssen in Domschächten nur zulässig, wenn diese mit der Außenwand des Lagerbehälters flüssigkeitsdicht und ölbeständig verbunden sind.
(4) Rohrleitungen aus Kunststoff dürfen nur verwendet werden, wenn sie vom Hersteller des Rohrleitungssystems in der technischen Dokumentation für diesen Verwendungszweck als zulässig angeführt sind. In Heizräumen dürfen Versorgungsleitungen von Lagerbehältern zur Feuerstätte aus Kunststoff mit Ausnahme der in Abs. 5 angeführten Leitungen nicht verwendet werden.
(5) Bewegliche Anschlussleitungen zu Ölbrennern müssen sichtbar verlegt werden und ihre Länge darf 1,5 m nicht übersteigen. Gummischläuche und Schlauchleitungen müssen mit einem äußeren korrosionsbeständigen Metalldrahtgeflecht versehen oder in einer hinsichtlich der Festigkeitseigenschaften gleichwertigen Ausführung hergestellt sein.
(6) In Rohrleitungen zwischen den Lagerbehältern und den Verbrennungseinrichtungen, aus denen bei technischen Gebrechen Heizöl ausfließen kann, sind an folgenden Stellen von Hand aus betätigbare Absperreinrichtungen einzubauen:
a) beim Austritt der Rohrleitung aus dem Lagerbehälter, wenn nicht der Ölbrenner und die Rohrleitung höher als der Lagerbehälter liegen und die Entnahmeleitung als Tauchleitung von oben in den Lagerbehälter eingeführt wird;
b) beim Austritt der Rohrleitung aus dem Zwischenbehälter;
c) unmittelbar vor dem Ölbrenner, jedoch nicht in bewegliche Anschlussleitungen.
(7) In Rohrleitungen, bei denen die Gefahr besteht, dass bei Undichtheiten durch die Heberwirkung der Behälterinhalt selbsttätig ausfließt, sind Heberschutzventile als mechanisch oder elektromagnetisch betätigte Sicherheitsventile einzubauen.
(8) Bei Ölfeuerungsanlagen mit mehreren nicht miteinander kommunizierend verbundenen Lagerbehältern ist sicher zu stellen, dass eine Überfüllung eines Lagerbehälters durch vom Ölbrenner rücklaufendes Heizöl wirksam verhindert wird.
(9) Lüftungsleitungen von Lagerbehältern müssen ins Freie münden. Die Mündungen sind gegen das Eindringen von Niederschlagswasser und Fremdkörpern zu sichern und möglichst so anzuordnen, dass sie von der Füllstelle aus eingesehen werden können. Die Mündungen müssen sich mindestens 50 cm über dem Füllanschluss bzw. über der Behälteroberkante befinden. Sind Lüftungsleitungen an der Grundgrenze zum öffentlichen Gut angeordnet, müssen ihre Mündungen mindestens 2,5 m über Umgebungsniveau angeordnet werden. Lüftungsleitungen in der Außenmauer zur öffentlichen Verkehrsfläche sind unter Putz zu verlegen.
(10) Lüftungsleitungen von Zwischenbehältern sind als nicht absperrbare Überlaufleitungen, die in Lagerbehälter führen, herzustellen. Sie müssen mindestens den gleichen Innendurchmesser wie die Entnahmeleitungen aufweisen.
(11) Ölführende Rohrleitungen sind durch braune Farbe kenntlich zu machen und mit der Durchflussrichtung zu kennzeichnen.
(12) Freiliegende Armaturen bei oberirdischen Lagerbehältern im Freien sind erforderlichenfalls gegen Manipulationen durch Unbefugte zu sichern.
Befüllen von Lagerbehältern
§ 16. (1) Das Befüllen von Lagerbehältern mit einem Füllschlauch vom Tankfahrzeug über öffentliche Verkehrsflächen ohne Verwendung einer Füllstelle (Direktbefüllung) ist nur unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
a) es dürfen nur Lagerbehälter mit einem Nenninhalt von nicht mehr als 1 000 l befüllt werden;
b) die Befüllung der Lagerbehälter darf nur mittels eines Füllschlauches mit Zapfventil erfolgen;
c) der Befüllvorgang darf nur unter Mitwirkung von zwei Personen erfolgen, wovon sich eine Person im Bereich des Tankfahrzeuges befinden muss;
d) auf dem öffentlichen Gut und in Stiegenhäusern sind ausreichend sichtbare Warnhinweise anzubringen, die auf die möglichen Gefahren durch den Befüllvorgang hinweisen;
e) auf dem öffentlichen Gut sind Füllschläuche so kurz wie möglich zu verlegen.
(2) Füllstellen müssen von Kanaleinlauföffnungen mindestens 5 m entfernt sein. Sie dürfen vom Abstellplatz des Tankfahrzeuges nicht mehr als 40 m entfernt sein. Sofern Füllstellen allgemein zugänglich sind, müssen sie versperrbar ausgeführt werden.
(3) Beim Befüllen darf in Lagerbehältern, Rohrleitungen und Armaturen kein unzulässiger Druck auftreten. Lagerbehälter mit einer Überfüllsicherung, deren Funktion von einer Steuereinrichtung am Tankfahrzeug abhängig ist, dürfen nur unter Verwendung dieser Einrichtung befüllt werden.
(4) Sind Füllschränke in der Gebäudeaußenwand angeordnet, so sind diese zum Gebäude hin feuerbeständig auszugestalten, sofern sie nicht unmittelbar an den Öllagerraum grenzen. Unterhalb jedes Füllanschlusses ist eine flüssigkeitsdichte Auffangtasse anzuordnen.
(5) Füllschächte sind unter Bedachtnahme auf das unterschiedliche Dehnungsverhalten der eingesetzten Baustoffe flüssigkeitsdicht und ölbeständig auszugestalten. Wenn es die örtlichen Verhältnisse erfordern, können Füllschächte auch auf der öffentlichen Verkehrsfläche vor der Liegenschaft, auf der die Anlage situiert ist, eingebaut werden. Füllschächte sind tagwasserdicht abzudecken; bei Ausführung von Füllschächten in öffentlichen Verkehrsflächen sind die Abdeckungen rutschfest und flüssigkeitsdicht auszuführen. Beim Befüllen über eine Füllstelle auf der öffentlichen Verkehrsfläche sind gut sichtbare Warnhinweise anzubringen, die auf die möglichen Gefahren durch den Befüllvorgang hinweisen. Auf dem öffentlichen Gut sind Füllschläuche so kurz wie möglich zu verlegen.
(6) Beim Befüllen von Lagerbehältern dürfen Verkehrsflächen, Grünanlagen, Gebäudeteile oder sonstiges fremdes Eigentum nicht verunreinigt werden.
(7) Bei Füllanschlüssen sind Schilder über das abzufüllende Öl und über das Vorhandensein einer Überfüllsicherung gut lesbar und haltbar anzubringen.
Zulässige Arten von Heizölen
§ 17. In Verbrennungseinrichtungen von Ölfeuerungsanlagen dürfen nur folgende flüssige Brennstoffe verwendet werden:
a) Heizöl extra leicht,
b) Heizöl leicht, in Ölfeuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 400 kW.
Jede Verbrennungseinrichtung muss nach den in der technischen Dokumentation enthaltenen Betriebsvorschriften für die jeweilige Art des Heizöles geeignet sein.
Verbrennungseinrichtungen und Rauchgasabzüge
§ 18. (1) Verbrennungseinrichtungen von Ölfeuerungsanlagen sind unbeschadet der Bestimmungen des § 4 lit. a und b sowie des § 19 in eigenen Räumen (Heizräumen) unterzubringen.
(2) Verbrennungseinrichtungen, die nicht ständig beaufsichtigt werden, müssen mit automatischen Ölbrennern ausgestattet sein und Sicherheitsabsperreinrichtungen besitzen, die den Heizölzufluss zu Ölbrennern bei Funktionsstörungen und Störabschaltungen selbsttätig unterbrechen.
(3) Bei Versagen des Zündvorganges darf eine neuerliche Zündung des Ölbrenners erst nach gründlicher Durchlüftung des Feuerraumes und der Rauchgasabzüge erfolgen.
(4) Ölbrenner sind so zu bemessen, einzubauen und einzustellen, dass die Flamme nicht schädigend auf Kesselwandungen einwirken kann.
(5) Automatische und teilautomatische Ölbrenner müssen so ausgestattet sein, dass sie nur in Betrieb genommen werden können, wenn die in den Rauchgasabzügen eingebauten Saugvorrichtungen oder Rauchgasklappen und die Luftabsperrklappen bei Ölbrennern in Betriebsstellung sind. Fällt die Saugvorrichtung aus oder schließt sich die Rauchgasklappe, muss sich der Ölbrenner selbsttätig abschalten.
(6) Bei Warmlufterzeugern mit Zwangsluftumwälzung mittels Ventilator muss beim Anlaufen und während des Betriebes sichergestellt sein, dass sich bei einem Ausfall des Ventilators der Ölbrenner selbsttätig abschaltet.
(7) Feuerstätten für Heizöl und Feuerstätten für feste Brennstoffe dürfen an einen gemeinsamen Rauchfang dann angeschlossen werden, wenn sie wechselweise betrieben werden können. Dies muss durch eine steuerungstechnische Verriegelung sichergestellt sein. Der Anschluss von Feuerstätten mit Verbrennungsluftgebläsen und solchen ohne Verbrennungsluftgebläse an einen gemeinsamen Rauchfang ist nicht zulässig.
(8) Verpuffungsklappen sind an geeigneter Stelle in Verbindungsstücken oder Rauchfängen so anzuordnen, dass sie selbsttätig schließen und Überdrücke gefahrlos abgeleitet werden können. Bei Feuerstätten mit Ölgebläsebrennern sind nur zwangsgesteuerte Drosseleinrichtungen zulässig.
Aufstellung von Verbrennungseinrichtungen außerhalb von Heizräumen
§ 19. (1) Bei Ölfeuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung von höchstens 50 kW ist die Herstellung eines Heizraumes nicht erforderlich, wenn die Voraussetzungen des § 3 Abs. 5 lit. a und b gegeben sind, oder
a) der Heizkessel samt Ölbrenner nicht im Bereich eines Fluchtweges zur Aufstellung gelangt und der Aufstellungsraum ausreichend durchlüftet ist;
b) der Heizkessel sowie der Ölbrenner mit einem Berührungsschutz aus nicht brennbarem Material verkleidet ist;
c) unter dem Ölbrenner samt Absperr- und Filtereinrichtung eine Auffangtasse aus Stahlblech mit einem Fassungsvermögen von mindestens 10 l vorgesehen ist;
d) die Verpuffungsklappe so angeordnet ist, dass Überdrücke gefahrlos abgeleitet werden können und keine Brandgefahr gegeben ist;
e) der Fußboden unter dem Heizkessel samt Ölbrenner und in einem Bereich von mindestens 10 cm um diesen, gemessen von der Außenkante des Berührungsschutzes, aus nicht brennbaren Baustoffen besteht.
(2) Bei Warmlufterzeugern ist die Herstellung eines Heizraumes nicht erforderlich, wenn
a) der Warmlufterzeuger nur in solchen Aufenthalts- und Lagerräumen aufgestellt wird, in denen keine feuer- oder explosionsgefährlichen Stoffe erzeugt, verarbeitet oder gelagert werden;
b) der Warmlufterzeuger nicht im Bereich eines Fluchtweges aufgestellt wird;
c) der Warmlufterzeuger so aufgestellt wird, dass sich in einem Abstand von mindestens 2 m um diesen keine leicht entzündlichen oder leicht entflammbaren Stoffe befinden;
d) die Wände des Aufstellungsraumes, die nicht mehr als 1 m vom Warmlufterzeuger entfernt sind, mindestens bis zu 50 cm beiderseits des Warmlufterzeugers in ganzer Geschosshöhe aus nicht brennbaren Baustoffen ausgeführt sind;
e) der Fußboden unter sowie die Dach- und Deckenkonstruktion über dem Warmlufterzeuger und im Bereich von mindestens 1 m um diesen aus nicht brennbaren Baustoffen ausgeführt ist;
f) im Bereich des Warmlufterzeugers ein wirksamer Berührungsschutz vorhanden ist, falls die Oberflächentemperatur des Warmlufterzeugers mehr als 70ºC erreichen kann.
Brandschutz
§ 20. (1) Bei Ölfeuerungsanlagen ist durch den Einbau eines Brandschutzschalters sicherzustellen, dass die Stromzufuhr zum Ölbrenner und zu allfälligen Ölfördereinrichtungen selbsttätig unterbrochen wird, wenn in der Nähe der Feuerstätte eine Lufttemperatur von mehr als 70ºC erreicht wird.
(2) Liegt der höchstzulässige Flüssigkeitspegel im Lagerbehälter, aus dem der Ölbrenner unmittelbar versorgt wird, höher als der Ölbrenner, so muss in die Entnahmeleitung ein mit dem Brandschutzschalter gekoppeltes Brandschutzventil eingebaut werden, das im Brandfall die Heizölzufuhr zum Ölbrenner unterbricht. Das Brandschutzventil ist möglichst nahe der Eintrittsstelle der Entnahmeleitung in den Heizraum bzw. in den Raum, in dem die Feuerstätte aufgestellt ist, anzuordnen. Werden Lagerbehälter gemeinsam mit Feuerstätten im Heizraum aufgestellt, ist das Brandschutzventil an der höchsten Stelle der Rohrleitung für die Heizölzufuhr anzubringen.
(3) Nächst der Eingangstür zum Heizraum ist an einer leicht zugänglichen und im Brandfall nicht gefährdeten Stelle ein Notschalter anzubringen, der die Verbrennungseinrichtung und die Heizölzufuhr mit Ausnahme der Raumbeleuchtung, der Leckanzeigeeinrichtungen von Leckanzeigesystemen sowie allfälliger Saugvorrichtungen für Verbrennungsgase elektrisch allpolig abschaltet. Verfügt der Heizraum über mehrere Ausgänge, so ist bei jedem Ausgang ein Notschalter anzuordnen. Notschalter sind deutlich sichtbar und dauerhaft als solche zu kennzeichnen.
(4) Nächst der Eingangstür zu Heiz- und Öllagerräumen sind für die erste Löschhilfe ein oder mehrere zur Bekämpfung von Ölbränden geeignete tragbare Feuerlöscher mit einer Nennfüllmenge von insgesamt mindestens 12 kg bereitzuhalten.
(5) Bei oberirdischen Lagerungen im Freien sind abhängig von der Lagermenge, der Lagerungsart und den örtlichen Gegebenheiten erforderliche Mittel und Geräte für die erste Löschhilfe bereitzustellen.
Auflassung von Anlagen
§ 21. (1) Beabsichtigt der Eigentümer oder die Eigentümerin einer Anlage oder der oder die sonst darüber Verfügungsberechtigte die Stilllegung oder Abtragung der Anlage oder eines Teiles der Anlage, so hat er oder sie unverzüglich die notwendigen Vorkehrungen zur Vermeidung oder Beseitigung einer von der Anlage oder vom Anlagenteil ausgehenden Gefährdung oder Belästigung von Menschen sowie nachteiligen Einwirkungen auf die Beschaffenheit des Bodens und der Gewässer zu treffen.
(2) Sämtliche aufgelassenen Lagerbehälter einschließlich der Zwischenbehälter und ölführenden Rohrleitungen sowie Armaturen sind zu entleeren und zu reinigen.
(3) Unterirdische Lagerbehälter und im Erdreich verlegte Rohrleitungen, die nicht entfernt werden, sind von einem oder einer Berechtigten einer Dichtheitsprüfung zu unterziehen. Werden im Zuge dieser Prüfung Undichtheiten festgestellt, sind Maßnahmen gemäß § 6 Abs. 2 durchzuführen. Entleerte und gereinigte unterirdische Lagerbehälter, die im Erdreich verbleiben, müssen entweder wiederkehrend mindestens alle fünf Jahre einer Überprüfung auf Formbeständigkeit infolge des sie umgebenden Erddruckes unterzogen werden oder sind mit nicht setzungsgefährdetem Material hohlraumfrei zu verfüllen.
(4) Oberirdische Lagerbehälter, die nach dem Entleeren und Reinigen nicht abgetragen werden, sind mit ausreichend großen Lüftungsöffnungen zu versehen.
(5) Füllstellen sind stillzulegen und die Füllanschlüsse sind dicht zu verschließen. Füllschächte und deren Füllleitungen, die sich im öffentlichen Gut (zB Gehsteig) befinden, sind zu entfernen; die öffentlichen Verkehrsflächen sind anschließend ordnungsgemäß herzustellen.
(6) Die Füllstellen und Domschächte unterirdischer Lagerbehälter, die Böden von Heiz- und Öllagerräumen sowie Auffangwannen sind zu reinigen. Bei offensichtlich nicht mehr dicht ausgeführten Füllschächten sowie bei nicht mit dem Lagerbehälter flüssigkeitsdicht verbundenen Domschächten ist das umgebende Erdreich auf Kontaminationen durch Öl zu überprüfen.
(7) Zu Ölbrennern führende Versorgungsleitungen sind von diesen zu trennen. Stillgelegte Heizkessel und Ölbrenner sind allpolig vom Stromversorgungsnetz zu trennen. Rauchfanganschlüsse stillgelegter Feuerstätten sind zu entfernen und die Einmündungen in Rauchfänge sind dicht zu verschließen.
IV. ABSCHNITT
Behörden und Verfahren
Zuständigkeit
§ 22. (1) Behörde erster Instanz ist der Magistrat.
(2) Die Gemeinde hat – unbeschadet der besonderen Bestimmungen des Art. 15 Abs. 5 B-VG – ihre in diesem Gesetz geregelten Aufgaben mit Ausnahme der Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.
Strafbestimmungen
§ 23. Übertretungen der Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Durchführungsverordnungen sind nach den Strafbestimmungen der Bauordnung für Wien zu bestrafen.
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 24. (1) Die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren zur Erteilung der Baubewilligung oder der Kenntnisnahme und Verfahren zur Erteilung der Benützungsbewilligung sind nach den bisherigen Bestimmungen weiterzuführen. Diese Verfahren sind jedoch einzustellen, sofern der Behörde die im § 3 Abs. 3 genannten Unterlagen vorgelegt werden.
(2) Der Eigentümer oder die Eigentümerin oder der oder die sonst darüber Verfügungsberechtigte einer bestehenden Ölfeuerungsanlage, die nicht mit einer gemäß § 17 zulässigen Heizölart betrieben wird, hat diese innerhalb einer Frist von zwei Jahren nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes auf eine zulässige Heizölart umzurüsten. Andere als gemäß § 17 zulässige Arten von Heizöl dürfen innerhalb dieser Frist zum Verbrauchen des Heizölvorrates verwendet werden. Unberührt von dieser Verpflichtung bleiben Ölfeuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 70 kW, die mit Heizöl leicht betrieben werden.
(3) Nach den bisher geltenden gesetzlichen Bestimmungen rechtmäßig bestehende Anlagen werden durch die Bestimmungen dieses Gesetzes nicht berührt; es finden jedoch auf diese die Bestimmungen des § 5 Abs. 2 bis 5, §§ 6 bis 8, § 16 Abs. 1, 3, 6 und 7, § 20 Abs. 4 und 5 sowie § 21 Anwendung.
(4) Im Falle einer Vergrößerung der Nennwärmeleistung oder der Lagermenge bei einer nach den bisher geltenden Bestimmungen rechtmäßig bestehenden Anlage sind die Bestimmungen dieses Gesetzes anzuwenden. Bei jeder anderen Änderung einer bestehenden Anlage hinsichtlich der in § 3 Abs. 3 lit. a und b enthaltenen Angaben hat der Eigentümer oder die Eigentümerin der Anlage oder der oder die sonst darüber Verfügungsberechtigte vor der Wiederinbetriebnahme die die Änderung betreffenden Unterlagen sowie einen Abnahmebefund gemäß § 3 Abs. 3 lit. c über die gesetzmäßige Ausführung dieser Änderung der Behörde vorzulegen.
(5) Der Eigentümer oder die Eigentümerin sowie der oder die sonst darüber Verfügungsberechtigte einer Anlage, bei der unterirdische Lagerbehälter oder nicht einsehbare, zB im Erdreich verlegte, Rohrleitungen einwandig ausgeführt sind, hat innerhalb einer Frist von fünf Jahren nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes die Lagerbehälter gemäß § 11 doppelwandig mit einem Leckanzeigesystem, das als Über- oder Unterdrucksystem arbeitet, und die Rohrleitungen gemäß § 15 Abs. 2 mit flüssigkeitsdichten Schutzrohren auszuführen. Desgleichen sind Lagerbehälter, die nicht mit einer elektronischen Überfüllsicherung gemäß § 14 Abs. 6 ausgestattet sind, innerhalb dieser Frist damit auszustatten. Bezüglich der Meldepflicht solcher Änderungen gelten die Bestimmungen des Abs. 4.
In-Kraft-Treten
§ 25. Dieses Gesetz tritt einen Monat nach seiner Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt das Gesetz, mit dem Bestimmungen über Ölfeuerungsanlagen erlassen werden (Wiener Ölfeuerungsgesetz), LGBl. für Wien Nr. 19/1974, in der Fassung der Novelle, LGBl. für Wien Nr. 82/2001, außer Kraft.
Notifizierung
§ 26. Dieses Gesetz wurde gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 der Europäischen Kommission notifiziert (Notifikationsnummer 2006/139/A).
Der Landeshauptmann:Der Landesamtsdirektor:
HäuplTheimer

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