Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 2006 | Ausgegeben am 22. Dezember 2006 | 64. Stück |
64. Gesetz: | Regelung des Veranstaltungswesens (Wiener Veranstaltungsgesetz); Änderung |
64.
Gesetz, mit dem das Gesetz über die Regelung des
Veranstaltungswesens
(Wiener Veranstaltungsgesetz) geändert wird
(Wiener Veranstaltungsgesetz) geändert wird
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Gesetz über die Regelung des Veranstaltungswesens (Wiener
Veranstaltungsgesetz), LGBl. Nr. 12/1971, zuletzt geändert durch LGBl.
Nr. 51/2005, wird wie folgt geändert:
1. § 32 Abs. 1 Z 1 lautet:
„§ 32. (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht
und ist mit einer Geldstrafe bis zu 7 000 Euro, im Nichteinbringungsfall
mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen,
1. wer eine anmeldepflichtige Veranstaltung ohne rechtswirksame Anmeldung
oder eine konzessionspflichtige Veranstaltung ohne behördliche Bewilligung
durchführt, oder wer eine verbotene Veranstaltung – ausgenommen das
Bettelmusizieren (§ 30 Abs. 1 Z 3) und ausgenommen das
Hütchenspiel (§ 30 Abs. 1 Z 6)
durchführt.“
2. Dem Abs. 1 werden die folgenden Abs. 1a bis 1c
angefügt:
„(1a) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer
Geldstrafe bis zu 7 000 Euro, im Nichteinbringungsfall mit
Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer das
Hütchenspiel (§ 30 Abs. 1 Z 6) durchführt.
Gegenstände, die für die Ausübung des Hütchenspiels
verwendet werden, können für verfallen erklärt werden.
(1b) Ist eine Person einer Verwaltungsübertretung nach § 32
Abs. 1a schuldig, derentwegen sie innerhalb der letzten neun Monate bereits
einmal rechtskräftig bestraft worden ist, so kann an Stelle der Geldstrafe
eine Freiheitsstrafe im Ausmaß der angedrohten Ersatzfreiheitsstrafe
verhängt werden.
(1c) Ist eine Person einer Verwaltungsübertretung nach § 32
Abs. 1a schuldig, derentwegen sie innerhalb der letzten 15 Monate
bereits zweimal rechtskräftig bestraft worden ist, so ist sie vom Gericht
mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu
360 Tagessätzen zu bestrafen.“
Artikel II
Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung in
Kraft.
Der Landeshauptmann: | Der Landesamtsdirektor: |
Häupl | Theimer |
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