Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 2006 | Ausgegeben am 22. Dezember 2006 | 63. Stück |
63. Gesetz: | Erzeugung, Lagerung, Verteilung und Verwendung brennbarer Gase in Wien (Wiener Gasgesetz 2006) |
63.
Gesetz über die Erzeugung, Lagerung, Verteilung und
Verwendung brennbarer Gase in Wien (Wiener Gasgesetz 2006)
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Begriffsbestimmung und Geltungsbereich
§ 1. (1) Den Bestimmungen dieses Gesetzes unterliegen
Anlagen zur Erzeugung, Lagerung, Verteilung und Verwendung brennbarer Gase
(Gasanlagen).
(2) Als brennbares Gas gilt jedes Gas, welches an der Luft durch
Wärmezufuhr entzündet werden kann; dazu gehören: Holz-, Kohlen-,
Öl-, Wasser-, Azetylen-, Methan-, Propangase u. dgl. sowie deren
Mischungen.
(3) Gasgeräte im Sinne dieses Gesetzes sind technische Einrichtungen,
in denen die im Brenngas enthaltene Energie durch Verbrennung freigesetzt
wird.
(4) Vom Geltungsbereich dieses Gesetzes sind Angelegenheiten ausgenommen,
die in der Gesetzgebung Bundessache sind.
(5) Im Sinne dieses Gesetzes gilt als „Stand der Technik“ der
auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende
Entwicklungsstand fortschrittlicher technologischer Verfahren, Einrichtungen und
Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist. Bei
der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere vergleichbare
Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen heranzuziehen.
Genehmigungspflichtige Anlagen
§ 2. (1) Einer Genehmigung der Behörde
bedürfen
1. die Errichtung, der Betrieb oder die wesentliche Änderung von
Anlagen zur Erzeugung von mehr als zwei Norm-Kubikmeter (m3n)
brennbarer Gase in der Stunde,
2. die Errichtung, der Betrieb oder die wesentliche Änderung einer
Anlage zur Lagerung brennbarer Gase, wenn mehr als 35 Kilogramm
verflüssigter Gase oder mehr als 160 Liter bis zum zulässigen
Höchstdruck verdichteter Gase gelagert werden und
3. die Errichtung, der Betrieb oder die wesentliche Änderung von
Anlagen, in denen Gas umgefüllt wird.
(2) Als wesentlich gelten Änderungen, die über die laufende
Instandhaltung hinausgehen und geeignet sind, das Leben oder die Gesundheit von
Menschen oder das Eigentum zu gefährden.
(3) Die Genehmigung ist – allenfalls unter Vorschreibung von Auflagen
– zu erteilen, wenn das Vorhaben den Vorschriften gemäß
§ 9 entspricht.
(4) Die Erteilung der Genehmigung ist bei der Behörde schriftlich zu
beantragen. Dem Ansuchen um Genehmigung sind in dreifacher Ausfertigung
Pläne und technische Beschreibungen, aus denen der Aufstellungsort, die Art
und die Funktionsweise der Anlage hervorgeht, anzuschließen.
Weiters sind dem Antrag in einfacher Ausfertigung anzuschließen:
Weiters sind dem Antrag in einfacher Ausfertigung anzuschließen:
1. ein Grundbuchsauszug betreffend das Grundstück, auf dem die Anlage
errichtet werden soll und
2. die schriftliche Zustimmung der Eigentümer sowie der
Eigentümerinnen des Grundstückes samt Namen und Anschrift, wenn der
Antragsteller oder die Antragstellerin nicht Eigentümer oder
Eigentümerin des Grundstückes ist, auf welchem die Gasanlage oder die
zur Gefahrenabwehr notwendigen baulichen Anlagen errichtet werden
sollen.
Anzeigepflichtige Anlagen
§ 3. Die Herstellung oder wesentliche Änderung
(§ 2 Abs. 2) von Anlagen zur Verteilung brennbarer Gase sowie der
Anschluss und die Inbetriebnahme von Gasgeräten ist, wenn diese an ein
Verteilernetz angeschlossen werden sollen, dem Verteilernetzbetreiber oder der
Verteilernetzbetreiberin vom Inhaber oder von der Inhaberin der Anlage
anzuzeigen. Durch Verordnung der Landesregierung kann bestimmt werden, inwieweit
die Herstellung oder Änderung von Anlagen zur Verteilung brennbarer Gase
sowie der Anschluss und die Inbetriebnahme von Gasgeräten nicht
anzeigepflichtig ist, wenn dadurch keine Gefahr für das Leben oder die
Gesundheit von Menschen zu besorgen ist.
Erlöschen der Genehmigung
Letztmalige Vorkehrungen
§ 4. (1) Die Genehmigung nach § 2 erlischt, wenn
der Betrieb der Gasanlage durch mehr als fünf Jahre nach
rechtskräftiger Erteilung der Genehmigung nicht aufgenommen oder durch mehr
als fünf Jahre unterbrochen worden ist.
(2) Ist die Genehmigung erloschen, so hat der Inhaber oder die Inhaberin
der Gasanlage diese unverzüglich dauerhaft stillzulegen, soweit dies zum
Schutz der Interessen gemäß § 9 erforderlich ist. Kommt er
oder sie dieser Verpflichtung nicht nach, so hat ihm oder ihr die Behörde
die dauerhafte Stillegung mit Bescheid aufzutragen. In diesem Bescheid
können auch konkret durchzuführende Maßnahmen vorgeschrieben
werden, sofern dies zur Abwehr von Gefahren für die Umwelt, für das
Leben oder die Gesundheit von Menschen oder für das Eigentum erforderlich
ist. § 7 Abs. 3 gilt sinngemäß.
(3) Im Zweifelsfalle hat die Behörde über Antrag des Inhabers
oder der Inhaberin der Gasanlage oder von Amts wegen mit Bescheid
festzustellen, ob die Genehmigung erloschen ist und die Voraussetzungen für
die dauerhafte Stillegung vorliegen sowie anzuordnen, auf welche Weise die
dauerhafte Stilllegung vorzunehmen ist.
Abweichungen vom Genehmigungsbescheid
Nachträgliche Vorschreibungen
§ 5. (1) Die Behörde hat auf Antrag des Inhabers oder
der Inhaberin der Gasanlage von der Verpflichtung zur Herstellung des dem
Genehmigungsbescheid entsprechenden Zustandes dann Abstand zu nehmen, wenn
außer Zweifel steht, dass die Abweichungen die durch den
Genehmigungsbescheid getroffene Vorsorge nicht verringern. Die Behörde hat
die Zulässigkeit der Abweichungen mit Bescheid auszusprechen.
(2) Ergibt sich nach Erteilung der Genehmigung, dass trotz Einhaltung der
in der Genehmigung vorgeschriebenen Auflagen das Leben oder die Gesundheit von
Menschen oder Eigentum vor Beschädigungen nicht hinreichend geschützt
sind, so hat die Behörde die nach dem Stand der Technik zur Erreichung
dieses Schutzes erforderlichen anderen oder zusätzlichen Auflagen
vorzuschreiben.
Berechtigung zur Herstellung, Änderung und
Instandhaltung von Gasanlagen
§ 6. Die Herstellung, Änderung und Instandsetzung von
Gasanlagen ist nur fachkundigen Personen, insbesondere solchen Personen
gestattet, bei denen die Voraussetzungen für die Erlangung des
Befähigungsnachweises zur gewerbsmäßigen Herstellung dieser
Anlagen zutreffen; im Streitfalle entscheidet hierüber die
Behörde.
Behördliche Befugnisse
§ 7. (1) Die Behörde kann die Gasanlagen zu jeder
Tageszeit, das ist die Zeit zwischen 6.00 Uhr und 22.00 Uhr, bei
Gefahr in Verzug auch zur Nachtzeit auf die Einhaltung der Bestimmungen dieses
Gesetzes und der auf ihrer Grundlage erlassenen Verordnungen und Bescheide
überprüfen. Zu diesem Zweck ist den Organen der Behörde oder den
von ihr beauftragten Personen im erforderlichen Ausmaß Zutritt zu
Liegenschaften, Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen zu gewähren.
Der Inhaber sowie die Inhaberin einer Gasanlage ist verpflichtet, alle
erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Einsicht in die Befunde zu
gewähren.
(2) Wird bei einer Überprüfung der Gasanlage festgestellt, dass
diese nicht nach den Bestimmungen dieses Gesetzes hergestellt, instandgehalten
oder betrieben wird, hat die Behörde dem Inhaber oder der Inhaberin der
Gasanlage aufzutragen, innerhalb einer angemessenen Frist den den gesetzlichen
Vorschriften entsprechenden Zustand herzustellen.
(3) Bei Gefahr im Verzug ist die Behörde berechtigt, alle zur
Beseitigung der Gefahr notwendigen Maßnahmen, wie die Absperrung der
Gasanlage, ohne vorangegangenes Verfahren gegen nachträgliche Vorschreibung
der Kosten an den Verpflichteten oder die Verpflichtete durchzuführen. Die
Vorschreibung der Kosten hat mit Bescheid zu erfolgen.
(4) Gefahr im Verzug im Sinne des Abs. 3 liegt auch dann vor, wenn
durch die Unterbrechung der Gasversorgung die bestehende Beheizung von
Aufenthaltsräumen oder die Warmwasserbereitung mit Gas unmöglich wird
und die rasche Wiederherstellung der Gasanlage die gebotene Maßnahme zur
Hintanhaltung dieser Beeinträchtigung der Lebensqualität der Bewohner
sowie der Bewohnerinnen darstellt.
Wirkung der Bescheide
§ 8. (1) Durch den Wechsel des Inhabers oder der Inhaberin
einer Gasanlage wird die Wirksamkeit der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
Bescheide sowie der Bescheide oder Verfahrensanordnungen im
Ersatzvornahmeverfahren nicht berührt.
(2) Für die Einhaltung der Verpflichtungen nach diesem Gesetz sind der
Inhaber und die Inhaberin der Gasanlage verantwortlich. Ist dieser oder diese
nicht feststellbar oder aus sonstigen Gründen nicht in der Lage, diesen
Verpflichtungen nachzukommen, trifft die Verantwortung den Eigentümer oder
die Eigentümerin der Liegenschaft, auf der sich die Gasanlage befindet,
sofern er oder sie von einem Gebrechen bzw. einem von der Behörde oder von
dem Verteilernetzbetreiber oder der Verteilernetzbetreiberin erteilten Auftrag
Kenntnis hatte oder Kenntnis haben musste. Mehrere Eigentümer und
Eigentümerinnen haften solidarisch.
(3) Für alle Kosten, die der Stadt Wien für einen im Wege der
Ersatzvornahme (§ 4 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991, BGBl.
Nr. 53/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 137/2001) in Vollziehung
dieses Gesetzes vollstreckten Auftrag erwachsen sind, besteht an der
Liegenschaft für die Stadt Wien ein gesetzliches Vorzugspfandrecht vor
allen anderen Pfandrechten. Ein Gleiches gilt für jene Kosten, die auf
Grund einer Maßnahme gemäß § 7 Abs. 2
erwachsen.
Sicherheitsvorkehrungen
§ 9. (1) Gasanlagen sind in allen ihren Teilen nach dem
Stand der Technik ordnungsgemäß so herzustellen, instand zu halten
und zu betreiben, dass durch den Bestand und Betrieb der Anlagen eine
Gefährdung des Lebens und der Gesundheit von Menschen und eine
Gefährdung des Eigentums nicht zu erwarten ist. Durch Verordnung der
Landesregierung können Vorschriften einschließlich der in diesem
Zusammenhang zu treffenden Sicherheitsmaßnahmen und
Sicherheitsvorkehrungen über die Arten der Gase, die erforderlichen
Begriffsbestimmungen der Gastechnik, ferner die Belastung der Gasgeräte,
die Leistung, die Anschluß-, Einstell- und Belastungswerte, die
Errichtung, Änderung und Erhaltung der Leitungen, weiters Bestimmungen
über die Beschaffenheit und Funktion von Gasgeräten, wie Wasserheizer
und Raumheizer, sowie deren Bestandteile und Zubehör, die
Strömungssicherung, die technische Beschaffenheit und Einrichtung von
Leitungsanlagen, Rohrleitungen und Rohrverbindungen, Gasdruckregler und
Gaszähleranlagen, Absperrklappen und Abgasführung sowie Absauganlagen
erlassen, für verbindlich erklärt oder anerkannt werden.
(2) Gasgeräte dürfen unbeschadet der Bestimmungen nach
Abs. 1 sowie der §§ 2 und 11 nur dann angeschlossen und in
Betrieb genommen werden, wenn sie gemäß den Vorschriften über
das Inverkehrbringen das CE-Zeichen tragen oder gemäß § 42
der Gasgeräte-Sicherheitsverordnung – GSV, BGBl. Nr. 340/1994 in
der Fassung BGBl. II Nr. 20/2005, in Verkehr gebracht
wurden.
(3) Die Behörde hat den Anschluss und die Verwendung von
Gasgeräten oder von Teilen derselben zu verbieten, wenn keine Gewähr
für die sachgemäße Verwendung gegeben ist bzw. durch deren
Betrieb das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährdet oder
Sachbeschädigungen verursacht werden können. Eine derartige
Maßnahme wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass für ein Gerät
eine Prüfmarke bzw. ein CE-Zeichen verliehen wurde.
Befugnisse des Verteilernetzbetreibers oder der
Verteilernetzbetreiberin
§ 10. (1) Der Verteilernetzbetreiber oder die
Verteilernetzbetreiberin ist befugt, die an sein oder ihr Verteilernetz
angeschlossenen Gasanlagen zu überprüfen. Zu diesem Zweck ist seinen
oder ihren Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen oder den von ihm oder ihr
beauftragten Personen im erforderlichen Ausmaß Zutritt zu
Grundstücken und Räumen zu gewähren.
(2) Wird anlässlich einer Überprüfung der Gasanlage
festgestellt, dass diese nicht nach den Bestimmungen dieses Gesetzes
hergestellt, instandgehalten oder betrieben wird, hat der Verteilernetzbetreiber
oder die Verteilernetzbetreiberin dem Inhaber oder der Inhaberin der Gasanlage
dies unverzüglich bekannt zu geben und ihn oder sie zur Veranlassung der
Behebung der Mängel innerhalb einer angemessenen Frist, allenfalls unter
Setzung einer Nachfrist, aufzufordern. Bei Gefahr im Verzug ist der
Verteilernetzbetreiber oder die Verteilernetzbetreiberin berechtigt, alle zur
Beseitigung der Gefahr notwendigen Maßnahmen, wie die Absperrung der
Gasanlage, gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten oder die
Verpflichtete durchzuführen. Kommt der Inhaber oder die Inhaberin der
Gasanlage dieser Aufforderung nicht nach, so hat der Verteilernetzbetreiber oder
die Verteilernetzbetreiberin die Behörde hievon zu verständigen,
welche dem Inhaber oder der Inhaberin der Gasanlage in der Folge einen Auftrag
nach § 7 Abs. 2 zu erteilen hat. Von der Verständigung der
Behörde kann abgesehen werden, wenn keine Gefahr für das Leben oder
die Gesundheit von Menschen oder für das Eigentum besteht. Das Recht, die
Gasanlage zu sperren wird dadurch nicht berührt.
(3) Liegt infolge Ausströmens von Gas oder sonst wegen der
Beschaffenheit der Gasanlage Gefahr im Verzug vor, so ist der
Verteilernetzbetreiber oder die Verteilernetzbetreiberin berechtigt und
verpflichtet, alle zur Beseitigung der Gefahr notwendigen Maßnahmen sofort
durchzuführen, insbesondere auch die Gasanlage zu sperren.
Überprüfungspflicht
§ 11. (1) Der Inhaber oder die Inhaberin einer neu
hergestellten oder einer wesentlich geänderten Gasanlage ist nach
Maßgabe der Bestimmungen des Abs. 2 verpflichtet, diese vor der
Inbetriebnahme darauf überprüfen zu lassen, ob sie den
Sicherheitsvorschriften gemäß § 9, bei
genehmigungspflichtigen Anlagen auch den Bedingungen des Genehmigungsbescheides,
entspricht. Das Ergebnis der Überprüfung ist in einem
Überprüfungsbefund festzuhalten.
(2) Durch Verordnung der Landesregierung können Ausnahmen von der
Überprüfungspflicht für die Herstellung oder Änderung
kleinerer Gasanlagen, insbesondere für Geräte mit begrenztem Verbrauch
und ortsveränderliche kleine Geräte für dauernden oder
vorübergehenden Gebrauch, festgesetzt werden, sofern auch ohne
Überprüfung die Sicherheit des Lebens oder der Gesundheit von Menschen
und der Schutz von Eigentum als gegeben erachtet werden kann.
(3) Zur Überprüfung und Ausstellung des
Überprüfungsbefundes im Sinne des Abs. 1 sind befugt:
a) Ziviltechniker und Ziviltechnikerinnen im Rahmen ihrer
Befugnisse,
b) Personen, die nach den für die Berufsausübung
maßgeblichen Vorschriften zur Herstellung oder Änderung der zu
überprüfenden Gasanlage befähigt sind,
c) Verteilernetzbetreiber und Verteilernetzbetreiberinnen, wenn ihnen
gemäß lit. b befähigte Personen zur Verfügung
stehen.
(4) Bei Gasanlagen, die an ein Verteilernetz angeschlossen sind, ist der
Überprüfungsbefund von jenem Verteilernetzbetreiber oder jener
Verteilernetzbetreiberin auszustellen, an dessen oder deren Verteilernetz die
Gasanlage angeschlossen ist, sofern diesem Verteilernetzbetreiber oder dieser
Verteilernetzbetreiberin gemäß Abs. 3 lit. b befähigte
Personen zur Verfügung stehen.
(5) Ist eine Überprüfungspflicht nach Abs. 1 gegeben, darf
eine neu errichtete oder geänderte Gasanlage schon vor Vorlage des
Überprüfungsbefundes in Betrieb genommen und mit Gas beliefert werden,
wenn die Gasanlage den Bestimmungen dieses Gesetzes entspricht und von einer
befugten Person im Sinne des Abs. 3 lit. b in Betrieb genommen wird.
Die befugte Person, welche die Gasanlage in Betrieb nimmt, hat die
Inbetriebnahme einer anzeigepflichtigen Gasanlage dem Verteilernetzbetreiber
oder der Verteilernetzbetreiberin zu melden. Die Inbetriebnahme einer
genehmigungspflichtigen Gasanlage ist von der befugten Person der Behörde
zu melden. In beiden Fällen muss der Überprüfungsbefund innerhalb
von sechs Monaten nach der Inbetriebnahme bei der Gasanlage aufliegen,
widrigenfalls der Betrieb der Gasanlage einzustellen und die Gasanlage zu
sperren ist.
(6) Die Behörde kann durch Verordnung für die Ausstellung des
Überprüfungsbefundes die Verwendung eines bestimmten Formulars
vorschreiben.
Verhalten bei Gasausströmungen
§ 12. Wer Gasausströmungen, durch die Personen oder
Eigentum gefährdet werden können, wahrnimmt, ist verpflichtet, falls
er oder sie die Ausströmung nicht sofort verhindern kann, allenfalls
gefährdete Personen zu warnen und die Organe der öffentlichen
Sicherheit oder den Verteilernetzbetreiber oder die Verteilernetzbetreiberin, an
dessen oder deren Verteilernetz die Gasanlage angeschlossen ist, zu
verständigen.
Automationsunterstützter Datenverkehr
§ 13. Personenbezogene Daten, die für die
Durchführung von Verfahren nach diesem Gesetz erforderlich sind, die die
Behörde zur Erfüllung ihrer Aufsichtstätigkeit benötigt oder
die der Behörde zur Kenntnis zu bringen sind, dürfen
automationsunterstützt verarbeitet werden.
Behörde
§ 14. Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist der
Magistrat. Über Berufungen entscheidet die Landesregierung, in den
Fällen des § 15 der Unabhängige Verwaltungssenat.
Strafbestimmungen
§ 15. (1) Eine Verwaltungsübertretung, die mit einer
Geldstrafe bis zu EURO 7.300,–-, im Falle der Uneinbringlichkeit
mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu drei Wochen, zu bestrafen ist, begeht,
wer den Bestimmungen dieses Gesetzes sowie der auf Grund dieses Gesetzes
erlassenen Verordnungen, Bescheide oder Aufträge zuwider handelt.
(2) Eine Verwaltungsübertretung liegt nicht vor, wenn die im
Abs. 1 bezeichnete Tat den Tatbestand einer mit gerichtlicher Strafe
bedrohten Handlung bildet.
In-Kraft-Treten und
Übergangsbestimmungen
§ 16. (1) Dieses Gesetz tritt drei Monate nach seiner
Kundmachung in Kraft. Zu diesem Zeitpunkt tritt das Wiener Gasgesetz, LGBl.
für Wien Nr. 17/1954 idF LGBl. für Wien Nr. 80/2001
außer Kraft.
(2) Gasanlagen, die den bisherigen Vorschriften entsprechen, können
weiterbetrieben werden. Stellt aber der Zustand einer solchen Anlage eine Gefahr
für das Leben oder die Gesundheit von Menschen dar, so hat die Behörde
oder der Verteilernetzbetreiber oder die Verteilernetzebetreiberin den weiteren
Betrieb der Anlage von der Erfüllung bestimmter Auflagen abhängig zu
machen oder erforderlichenfalls zu untersagen.
(3) Auf alle zur Zeit des In-Kraft-Tretens anhängige Verfahren sind
die bisherigen gesetzlichen Bestimmungen anzuwenden.<
Der Landeshauptmann: | Der Landesamtsdirektor: |
Häupl | Theimer |
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