Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 2006 | Ausgegeben am 15. Dezember 2006 | 61. Stück |
61. Gesetz: | Bauordnung für Wien und Wiener Kleingartengesetz 1996; Änderung |
61.
Gesetz, mit dem die Bauordnung für Wien und das
Wiener Kleingartengesetz 1996
geändert werden
geändert werden
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Die Bauordnung für Wien, LGBl. für Wien Nr. 11/1930, zuletzt
geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 10/2006, wird wie folgt
geändert:
1. Dem § 5 Abs. 6 lit. a wird folgender Halbsatz
angefügt:
„sie geben das Recht, an ihnen Fenster und vor ihnen Anschlüsse
an die in den Verkehrsflächen liegenden Straßenkanäle und
öffentlichen Versorgungsleitungen und die nach § 83 Abs. 1
zulässigen Vorbauten herzustellen sowie Ein- und Ausgänge und Ein- und
Ausfahrten anzuordnen, wenn der Bebauungsplan nicht anderes
bestimmt;“
2. Dem § 5 Abs. 6 lit. b wird folgender Halbsatz
angefügt:
„sie geben das Recht, an ihnen Fenster und vor ihnen Anschlüsse
an die in den Verkehrsflächen liegenden Straßenkanäle und
öffentlichen Versorgungsleitungen und die nach § 83 Abs. 1
zulässigen Vorbauten herzustellen sowie Ein- und Ausgänge und Ein- und
Ausfahrten anzuordnen, wenn der Bebauungsplan nicht anderes
bestimmt;“
3. Dem § 5 Abs. 6 lit. d wird folgender Halbsatz
angefügt:
„sie geben das Recht, gegen öffentliche Erholungsflächen
unmittelbar an ihnen, wenn der Bebauungsplan nicht anderes vorsieht, anzubauen
und Fenster herzustellen;“
4. § 8 Abs. 6 zweiter Satz lautet:
„Sie tritt spätestens sieben Monate nach diesem Zeitpunkt wieder
außer Kraft.“
5. § 9 lautet:
„§ 9. (1) Bei der Behörde kann für eine
bestimmte Liegenschaft vom Eigentümer (jedem Miteigentümer) oder von
Personen, denen ein Baurecht zusteht, eine Bekanntgabe der Bebauungsbestimmungen
beantragt werden.
(2) Die Bekanntgabe hat zu umfassen:
a) die Beschlussdaten des für die Liegenschaft im Zeitpunkt der
Antragstellung geltenden Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes;
b) die Angabe, ob für die Liegenschaft eine Abteilungsbewilligung
erforderlich ist und ob Grundflächen ins öffentliche Gut abzutreten
oder zu einem Bauplatz, Baulos oder Kleingarten einzubeziehen sind;
c) eine planliche Darstellung sämtlicher die Grundstücke und
deren unmittelbare Umgebung berührender Angaben des Flächenwidmungs-
und Bebauungsplanes.
(3) Die Bekanntgabe gilt für die Dauer von 18 Monaten ab
Ausstellungsdatum. Wird innerhalb dieses Zeitraumes vom selben Eigentümer
(Miteigentümer) oder der selben Person, der ein Baurecht zusteht, für
dieselbe Liegenschaft erneut eine Bekanntgabe der Bebauungsbestimmungen
beantragt und hat sich der Flächenwidmungs- und Bebauungsplan nicht
geändert, ist ein Duplikat auszustellen.
(4) Gegen den Bescheid über einen Antrag auf Bekanntgabe der
Bebauungsbestimmungen ist eine abgesonderte Berufung nicht zulässig. Eine
Berufung kann nur mit der Berufung gegen einen Bescheid verbunden werden, der
sich auf die Bekanntgabe oder Verweigerung der Bekanntgabe der
Bebauungsbestimmungen stützt.“
6. § 10 lautet:
„§ 10. (1) Wird einem Ansuchen betreffend
a) Neu-, Zu- oder Umbauten oder Herstellung einer fundierten Einfriedung
im Bereich einer Baulinie, Straßenfluchtlinie, Verkehrsfluchtlinie oder
Grenzfluchtlinie;
b) bewilligungspflichtige Grundabteilungen;
c) Umlegungen und Grenzberichtigungen
eine gemäß § 9 erteilte rechtswirksame Bekanntgabe der Bebauungsbestimmungen angeschlossen, ist diese für das Vorhaben maßgebend, sofern dieses Gesetz keine Ausnahmen vorsieht.
eine gemäß § 9 erteilte rechtswirksame Bekanntgabe der Bebauungsbestimmungen angeschlossen, ist diese für das Vorhaben maßgebend, sofern dieses Gesetz keine Ausnahmen vorsieht.
(2) In allen übrigen Fällen sind die im Zeitpunkt der
Antragstellung geltenden Bestimmungen des Bebauungsplanes einzuhalten, sofern
dieses Gesetz keine Ausnahmen vorsieht.“
7. § 11 entfällt.
8. § 12 lautet:
„§ 12. Vor Beginn der Errichtung eines Neu-, Zu- oder
Umbaus oder der Herstellung einer fundierten Einfriedung im Bereich einer
Baulinie, Straßenfluchtlinie, Verkehrsfluchtlinie oder Grenzfluchtlinie
ist durch einen nach den für die Berufsausübung maßgeblichen
Vorschriften Berechtigten die Aussteckung dieser Baulinien,
Straßenfluchtlinien und Verkehrsfluchtlinien vorzunehmen. Über die
Aussteckung ist ein Absteckprotokoll mit Skizze zu verfassen, das vom Bauwerber
der Behörde zur Information in elektronischer Form zu übermitteln
ist.“
9. Im § 15 Abs. 1 zweiter Satz entfällt die
Wortfolge „und die Bekanntgabe der
Bebauungsbestimmungen“.
10. In § 17 Abs. 1 tritt nach dem ersten Satz an die
Stelle des Punktes ein Strichpunkt; folgender Halbsatz wird
angefügt:
„eine Belastung durch Verpflichtungen, die der Herstellung, Erhaltung
und Benützung öffentlicher Aufschließungsleitungen oder Zwecken
des öffentlichen Verkehrs dienen, hindert die Übertragung in das
öffentliche Gut nicht.“
11. In § 17 Abs. 5 treten folgende Sätze an die Stelle des
dritten Satzes:
„Wird in weiterer Folge ein bestehender Bauplatz oder ein bestehendes
Baulos so verändert, dass das Ausmaß der unentgeltlichen
Abtretungsverpflichtung größer wäre als es bei der erstmaligen
Schaffung des Bauplatzes oder Bauloses war, ist die von der Gemeinde geleistete
Entschädigung in der Höhe des vollen Grundwertes
anteilsmäßig an diese rückzuerstatten. Sofern bei der
erstmaligen Schaffung des Bauplatzes oder Bauloses von der Gemeinde keine
Entschädigung zu leisten war, weil die Abtretungsverpflichtung
gemäß Abs. 1 letzter Satz entfallen ist, entsteht eine
anteilsmäßige Verpflichtung zur unentgeltlichen Abtretung in das
öffentliche Gut; § 17 Abs. 4a findet
Anwendung.“
12. In § 18 Abs. 2 entfällt der zweite Satz.
13. Dem § 18 Abs. 2 werden folgende Sätze
angefügt:
„Wird in weiterer Folge ein bestehender Kleingarten oder ein
bestehendes Trennstück so verändert, dass das Ausmaß der
unentgeltlichen Abtretungsverpflichtung größer wäre als es bei
der erstmaligen Schaffung des Kleingartens oder Trennstückes war, ist die
von der Gemeinde geleistete Entschädigung in der Höhe des vollen
Grundwertes anteilsmäßig an diese rückzuerstatten. Sofern bei
der erstmaligen Schaffung des Kleingartens oder Trennstückes von der
Gemeinde keine Entschädigung zu leisten war, weil die
Abtretungsverpflichtung gemäß § 17 Abs. 1 letzter Satz
entfallen ist, entsteht eine anteilsmäßige Verpflichtung zur
unentgeltlichen Abtretung in das öffentliche Gut; § 17
Abs. 4a findet Anwendung.“
14. Dem § 39 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) Grundflächen, die zu Verkehrsflächen gemäß
§ 53 oder zu Aufschließungswegen in Gartensiedlungsgebieten
entfallen, können auf Antrag eines Abteilungswerbers zu seinen Gunsten zum
Zweck der Schaffung von Trennstücken enteignet werden, wenn er nach den
Bestimmungen des § 16 Abs. 2 bzw. des § 53 Abs. 3 verpflichtet ist,
diese Trennstücke der Einlage des angrenzenden Bauplatzes, Bauloses oder
Kleingartens zuzuschreiben.“
15. § 44 Abs. 1 lautet:
„(1) Für das Enteignungsverfahren haben, sofern diese Bauordnung
nicht anderes festsetzt, die Bestimmungen des
Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes, BGBl. Nr. 71/1954, in der
Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 112/2003, sinngemäß Anwendung zu
finden.“
16. In § 49 Abs. 1 werden die Worte „der
Landesregierung“ durch die Worte „des Gemeinderates“
ersetzt.
17. § 49 Abs. 3 lautet:
„(3) Enthält ein Gebäude mehr als eine Wohn- oder
Betriebseinheit, so sind die Wohneinheiten und die Betriebseinheiten für
jedes Stiegenhaus in gut lesbarer Weise fortlaufend, beginnend mit dem
Erdgeschoss, zu nummerieren. Bei Gebäuden, die mehrere Stiegenhäuser
umfassen, sind auch diese zu nummerieren. Ebenso sind die Bezeichnungen der
Stockwerke unter Bedachtnahme auf § 87 Abs. 1 und Abs. 2
anzubringen.“
18. § 50 erster Satz lautet:
„In den Fällen des § 10 Abs. 1 lit. a bis c besteht die
Verpflichtung zum Kostenersatz, sobald die Gemeinde zur Eröffnung von
Verkehrsflächen von den Anrainern
1. unentgeltlich abzutretende (§§ 17 Abs. 1 und 4 und 18)
oder
2. von § 17 Abs. 4a erfasste Grundflächen
gegen Entgelt erworben hat.“
gegen Entgelt erworben hat.“
19. § 53 lautet:
„§ 53. (1) Dienen neue Verkehrsflächen
ausschließlich oder vorwiegend der besseren Aufschließung der
anliegenden Grundflächen, kann im Bebauungsplan angeordnet werden, dass
diese Verkehrsflächen von den Eigentümern nach den Anordnungen der
Gemeinde hergestellt, erhalten, gereinigt, beleuchtet und ebenso die notwendigen
Einbauten hergestellt und erhalten werden.
(2) Übernimmt die Gemeinde diese Verpflichtungen, haben die
Eigentümer die zur Verkehrsfläche entfallenden Grundflächen
ensprechend den Grundsätzen der §§ 17 und 18 vorher an die
Gemeinde abzutreten.
(3) Bei Abteilung einer Grundfläche auf Bauplätze, Baulose,
Kleingärten oder Teile von solchen sind die nach Maßgabe der
Baulinien oder Straßenfluchtlinien zu der Verkehrsfläche entfallenden
Grundflächen bei beiderseitiger Bebauungsmöglichkeit bis zur Achse der
Verkehrsfläche, bei einseitiger Bebauungsmöglichkeit bis zur ganzen
Breite der Verkehrsfläche, senkrecht zur Baulinie oder
Straßenfluchtlinie und von dieser aus gemessen, gleichzeitig mit der
grundbücherlichen Durchführung in selbstständige Trennstücke
zu legen. Bei Unstetigkeiten der Achse und bei Bruchpunkten erstreckt sich diese
Verpflichtung auch auf die zwischen den Senkrechten gelegenen Grundflächen.
Sofern die den Bauplätzen, Baulosen oder Kleingärten vorgelagerten
Teilflächen der Verkehrsfläche (Trennstücke) nicht in eine
eigene, gemeinsame Einlage gelegt werden, sind sie der jeweiligen Einlage des
angrenzenden Bauplatzes, Bauloses oder Kleingartens zuzuschreiben, dürfen
aber dessen Flächenausmaß nicht zugerechnet werden.“
20. § 62a Abs. 4 lautet:
„(4) Bauführungen gemäß Abs. 1, ausgenommen solche
betreffend Hauskanäle, sind nicht Anlass zur Erbringung von Leistungen, die
sonst im Zusammenhang mit der Baubewilligung oder Bauausführung
vorgeschrieben sind.“
21. § 63 Abs. 1 lit. d entfällt.
22. § 64 Abs. 1 lit. a erster Halbsatz lautet:
„den Lageplan, der die betroffenen Grundstücke der zu bebauenden
Liegenschaften, deren Nummern, die Zahlen der Einlagen und das
Flächenausmaß dieser Grundstücke, die Umrisse der darauf
bestehenden und geplanten baulichen Anlagen, deren Ausmaße und die
Höhenlagen der zu bebauenden Liegenschaften und der angrenzenden
Verkehrsflächen ausweisen muss;“
23. § 64 Abs. 1 lit. a letzter Halbsatz
entfällt.
24. § 66 erster Satz lautet:
„Die Baubewilligung für Bauvorhaben gemäß
§ 10 Abs. 1 lit. a darf dann, wenn die Einhaltung der
Bebauungsbestimmungen eine Abteilung (§ 13 Abs. 1) erfordert,
grundsätzlich erst nach Bewilligung der Abteilung erteilt
werden.“
25. In § 70a Abs. 3 Z 3 entfällt das Wort
„bekanntgegebenen“.
26. In § 73 Abs. 1 wird das Wort „Kenntnisnahme“
durch das Wort „Bauanzeige“ ersetzt.
27. In § 125 Abs. 2 letzter Satz entfällt der Klammerausdruck
„(§ 62a)“.
28. § 127 Abs. 6 erster Satz lautet:
„Die Behörde kann auf alle oder einzelne Überprüfungen
der Bauausführung beziehungsweise auf die Bestellung eines
Prüfingenieurs verzichten, wenn es sich um geringfügige
Bauausführungen handelt.“
29. § 131a entfällt.
Artikel II
Das Wiener Kleingartengesetz 1996, LGBl. für Wien Nr. 57/1996, zuletzt
geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 13/2006, wird wie folgt
geändert:
§ 8 Abs. 8 letzter Satz lautet:
„Der Lauf der Frist für die Einwendungen beginnt in diesem Fall
mit dem Tag, an dem die Nachbarn von der Einreichung des Bauvorhabens
nachweislich Kenntnis erhalten haben.“
Artikel III
In-Kraft-Treten und
Übergangsbestimmung
(1) Dieses Gesetz tritt an dem seiner Kundmachung folgenden Tag in
Kraft.
(2) Für zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes bereits
anhängige Verfahren gelten die bisherigen gesetzlichen Bestimmungen, jedoch
sind Verfahren gemäß § 9 der Bauordnung für Wien nach
Maßgabe des Art. I Z 5 dieses Gesetzes zu beenden.
Der Landeshauptmann: | Der Landesamtsdirektor: |
Häupl | Theimer |
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