Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 2006 | Ausgegeben am 1. Dezember 2006 | 60. Stück |
60. Verordnung: | Festsetzung der Richtsätze in der Sozialhilfe; Änderung |
60.
Verordnung der Wiener Landesregierung, mit der die
Verordnung betreffend die Festsetzung der Richtsätze in der Sozialhilfe
geändert wird
Auf Grund des § 13 des Wiener Sozialhilfegesetzes, LGBl. für
Wien Nr. 11/1973, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für
Wien Nr. 58/2006 wird verordnet:
Artikel I
Die Verordnung der Wiener Landesregierung vom 27. Februar 1973, LGBl.
für Wien Nr. 13/1973, betreffend die Festsetzung der Richtsätze
in der Sozialhilfe, in der Fassung der Verordnung LGBl. für Wien
Nr. 25/2006, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 1 lautet:
„§ 1. (1) Die Richtsätze für
Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes werden mit folgenden
monatlichen Beträgen festgesetzt:
1. für den Alleinunterstützten sowie den Alleinerzieher mit
unterhaltsberechtigten Angehörigen im gemeinsamen Haushalt 420,--
Euro
2. für den in Haushaltsgemeinschaft lebenden
a) Ehegatten oder Lebensgefährten 325,--
Euro
b) unterhaltsberechtigten Angehörigen mit Anspruch auf
Familienbeihilfe 125,-- Euro.“
2. § 2 lautet:
„§ 2. Bei der Bestimmung des Ausmaßes der
Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes nach § 1 sind ungeachtet
anderer landesrechtlicher Vorschriften Familienbeihilfen nach dem
Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 367, in der Fassung
BGBl. I Nr. 3/2006, nicht als Einkommen zu
berücksichtigen.“
3. § 3 entfällt.
4. § 4 Abs. 2 lautet:
„(2) Die Höhe des Zuschlages beträgt:
1. für den Alleinunterstützten sowie den Alleinerzieher mit
unterhaltsberechtigten Angehörigen im gemeinsamen
Haushalt 235,84 Euro
2. für den in Haushaltsgemeinschaft lebenden Ehegatten oder
Lebensgefährten 176,86 Euro.“
5. § 5 Abs. 2 lautet:
„(2) Der Mietbedarf ist durch eine Mietbeihilfe zu decken. Die
Mietbeihilfe ist alleinunterstützten oder alleinerziehenden
Sozialhilfebeziehern mit unterhaltsberechtigten Angehörigen im gemeinsamen
Haushalt sowie in Haushaltsgemeinschaft lebenden Ehegatten oder
Lebensgefährten in der Höhe des aufzuwendenden Mietzinses zu
gewähren, soweit dieser die Mietbeihilfenobergrenzen in Abs. 3 nicht
übersteigt, und nur im Ausmaß des auf den einzelnen
Sozialhilfebezieher entfallenden Mietzinsanteiles. Die den Mitgliedern eines
Haushaltes bzw. den Bewohnern einer Wohnung insgesamt gewährte Mietbeihilfe
darf die in Abs. 3 angeführten Mietbeihilfenobergrenzen sowie den
für die Wohnung aufzuwendenden Mietzins nicht überschreiten.
Überschreitet der aufzuwendende Mietzins die in Abs. 3
angeführten Mietbeihilfenobergrenzen, so ist bei der Berechnung der zu
gewährenden Mietbeihilfe von den in Abs. 3 angeführten
Mietbeihilfenobergrenzen auszugehen.“
6. § 5 Abs. 4 lautet:
„(4) Zur Deckung des Heizbedarfes ist alleinunterstützten oder
alleinerziehenden Sozialhilfebeziehern mit unterhaltsberechtigten
Angehörigen im gemeinsamen Haushalt sowie in Haushaltsgemeinschaft lebenden
Ehegatten oder Lebensgefährten eine Heizbeihilfe von 40,-- Euro monatlich
im Ausmaß des auf den einzelnen Sozialhilfebezieher entfallenden
Heizkostenanteils zu gewähren. Die den Mitgliedern eines Haushaltes bzw.
den Bewohnern einer Wohnung insgesamt gewährte Heizbeihilfe darf diesen
Betrag nicht überschreiten.“
7. § 6 Abs. 1 lautet:
„§ 6. (1) Den in Anstalten oder Wohn- und
Pflegeheimen untergebrachten Hilfesuchenden über 15 Jahren ist nach
Maßgabe der folgenden Absätze ein Taschengeld zur Deckung kleinerer
persönlicher Bedürfnisse zu sichern.“
8. § 6 Abs. 3 lautet:
„(3) Hilfesuchenden, die über kein eigenes Einkommen
verfügen, ist während einer Unterbringung in einer Anstalt oder einem
Wohn- oder Pflegeheim ein Taschengeld in der Höhe von 84,-- Euro monatlich
zu gewähren. Dieser Betrag ist Hilfesuchenden, die das 65. Lebensjahr
bei Männern, das 60. Lebensjahr bei Frauen überschritten haben
oder für mindestens ein halbes Jahr erwerbsunfähig sind, 14mal
jährlich zu leisten.“
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in
Kraft.
Der Landeshauptmann:
Häupl
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3
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dienst der Stadt Wien, Rathaus, 1082 Wien, Tel.: (01) 4000-81026 DW bestellt bzw. abonniert werden.
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