Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 2006 | Ausgegeben am 1. Dezember 2006 | 59. Stück |
59. Gesetz: | Wiener Pflege-, Patientinnen- und Patientenanwaltschaft; Wiener Krankenanstaltengesetz, Wiener Archivgesetz, Wiener Wohn- und Pflegeheimgesetz und Wiener Gesundheitsfonds-Gesetz; Änderung |
59.
Gesetz, mit dem das Gesetz über die Wiener Pflege-,
Patientinnen- und Patientenanwaltschaft erlassen wird und das Wiener
Krankenanstaltengesetz, das Wiener Archivgesetz, das Wiener Wohn- und
Pflegeheimgesetz und das Wiener Gesundheitsfonds-Gesetz
geändert werden
geändert werden
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Gesetz über die Wiener Pflege-, Patientinnen- und
Patientenanwaltschaft
Ziel
§ 1. Zur Wahrung und Sicherung der Rechte und Interessen
von Personen in allen Angelegenheiten des Gesundheitswesens und Pflegebereichs
in Wien ist beim Amt der Landesregierung eine Wiener Pflege-, Patientinnen- und
Patientenanwaltschaft einzurichten.
Aufgaben
§ 2. Die Wiener Pflege-, Patientinnen- und
Patientenanwaltschaft hat folgende Aufgaben:
1. Behandlung von Beschwerden von Personen oder deren Angehörigen in
allen Angelegenheiten des Gesundheitswesens und Pflegebereiches in
Wien,
2. Aufklärung von Mängeln oder Missständen insbesondere im
Rahmen der Unterbringung, der Versorgung, der Betreuung sowie der Heilbehandlung
von Patientinnen und Patienten,
3. Erteilung von Auskünften,
4. Prüfung von Anregungen,
5. Abgabe von Empfehlungen,
6. sonstige durch Gesetz übertragene Aufgaben.
Prüfbefugnisse
§ 3. (1) Wird die Wiener Pflege-, Patientinnen- und
Patientenanwaltschaft mit Angelegenheiten des Gesundheitswesens und
Pflegebereichs in Wien im Rahmen der Landes- oder Gemeindeverwaltung befasst
(insbesondere Krankenanstalten, Wohn- und Pflegeheime, Rettung und
Krankenbeförderung, Angebote und Dienste der Stadt Wien im Gesundheitswesen
und Pflegebereich), haben die zuständigen Landes- und Gemeindeorgane in
Vollziehung des selbstständigen Wirkungsbereiches des Landes sowie im
eigenen und im vom Land übertragenen Wirkungsbereich der Gemeinde, sowie
der Fonds Soziales Wien im Rahmen der ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben
diese bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen. Die
Rechtsträger der Einrichtungen und der Fonds Soziales Wien sind
verpflichtet, der Anwaltschaft auf Verlangen Berichte oder Stellungnahmen zu
übermitteln, Akteneinsicht zu gewähren oder Auskünfte zu
erteilen. In diesen Angelegenheiten sind gesetzliche Verschwiegenheitspflichten
gegenüber der Anwaltschaft nicht wirksam.
(2) Wird die Wiener Pflege-, Patientinnen- und Patientenanwaltschaft mit
einer Angelegenheit des Gesundheitswesens und Pflegebereichs in Wien im Rahmen
der Bundesverwaltung befasst (insbesondere frei praktizierende Ärztinnen
und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte, Gesundheits- und
Krankenpflegepersonal, Apotheken, Dentistinnen und Dentisten, Psychologinnen und
Psychologen, Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten), sind die betroffenen
Personen beziehungsweise Einrichtungen einzuladen, zum konkreten Vorbringen
Stellung zu nehmen. Die Anwaltschaft hat erforderlichenfalls mit internen
Informations- und Beschwerdestellen, bei den freien Berufen auch mit den
gesetzlichen beruflichen Vertretungen zusammenzuarbeiten.
Die Besetzung der Leitung
§ 4. Die Bestellung der Leitung der Wiener Pflege-,
Patientinnen- und Patientenanwaltschaft erfolgt nach öffentlicher
Ausschreibung durch die Landesregierung für jeweils fünf
Jahre.
Weisungsfreiheit und
Verschwiegenheitspflicht
§ 5. (1) (Verfassungsbestimmung) Die
gemäß § 4 bestellte Person ist in Ausübung ihrer
Tätigkeit unabhängig und weisungsfrei. Die Bediensteten der Wiener
Pflege-, Patientinnen- und Patientenanwaltschaft sind nur an deren oder dessen
Weisungen gebunden.
(2). Die gemäß § 4 bestellte Person unterliegt der
Amtsverschwiegenheit.
Tätigkeitsbericht
§ 6. Die Wiener Pflege-, Patientinnen- und
Patientenanwaltschaft hat der Landesregierung über ihre Tätigkeit im
vorausgegangenen Jahr spätestens bis 30. September jeden Jahres einen
Bericht in anonymisierter Form zu erstatten. Die Landesregierung hat diesen
Bericht dem Landtag vorzulegen.
Personal- und Sacherfordernisse
§ 7. Für die Bereitstellung der personellen und
sachlichen Erfordernisse hat das Amt der Landesregierung zu sorgen.
Abgabenfreiheit
§ 8. Im Tätigkeitsbereich der Wiener Pflege-,
Patientinnen- und Patientenanwaltschaft sind keine Landesverwaltungsabgaben zu
entrichten.
Schlussbestimmungen
§ 9. (1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung
folgenden Tag in Kraft.
(2) (Verfassungsbestimmung) § 5 Abs. 1 tritt an dem
der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(3) Das Gesetz über die Wiener Patientenanwaltschaft, LGBl.
Nr. 19/1992 in der Fassung LGBl. Nr. 24/2006, tritt an dem der
Kundmachung folgenden Tag außer Kraft.
(4) Die bisherige Wiener Patientenanwaltschaft gilt solange als Wiener
Pflege-, Patientinnen- und Patientenanwaltschaft und hat deren Aufgaben auf der
Basis dieses Gesetzes zu besorgen, bis eine Bestellung gemäß
§ 4 erfolgt ist.
Artikel II
Änderungen des Wiener
Krankenanstaltengesetzes
Das Wiener Krankenanstaltengesetz 1987 – Wr. KAG, LGBl.
Nr. 23/1987, zuletzt geändert mit dem Gesetz LGBl. Nr. 44/2005,
wird wie folgt geändert:
1. § 15a Abs. 4 Z 6 lautet:
„6. einer gemäß § 4 des Gesetzes über die
Wiener Pflege-, Patientinnen- und Patientenanwaltschaft bestellten
Person.“
2. § 17a Abs. 6 lautet:
„(6) Der Rechtsträger der Krankenanstalt hat die Patienten
über die Wiener Pflege-, Patientinnen- und Patientenanwaltschaft zu
informieren.“
3. § 46a Abs. 7 lautet:
„(7) Der Betrag gemäß Abs. 6 ist von den Trägern
der Krankenanstalten einzuheben und der Wiener Pflege-, Patientinnen- und
Patientenanwaltschaft für Entschädigungen nach Schäden zur
Verfügung zu stellen, die durch die Behandlung in diesen Krankenanstalten
entstanden sind und bei denen eine Haftung des Rechtsträgers nicht
eindeutig gegeben ist.“
Artikel III
Änderung des Wiener Archivgesetzes
Das Gesetz betreffend die Sicherung, Aufbewahrung und Nutzung von in
Eigentum oder Verwahrung der Stadt Wien befindlichem Archivgut, Wiener
Archivgesetz – Wr. ArchG, LGBl. Nr. 55/2000, wird wie folgt
geändert:
1. § 3 Z 5 lit. c lautet:
„c) der durch Landesgesetz beim Amt der Wiener Landesregierung
eingerichteten Anwaltschaften, wie z. B. die Wiener Kinder- und
Jugendanwaltschaft, die Wiener Pflege-, Patientinnen- und Patientenanwaltschaft
und die Umweltanwaltschaft,“
Artikel IV
Änderungen des Wiener Wohn- und
Pflegeheimgesetzes
Das Wiener Wohn- und Pflegeheimgesetz – WWPG, LGBl. Nr. 15/2005,
wird wie folgt geändert:
1. § 4 Abs. 2 Z 17 lautet:
„17. Recht auf jederzeitige Kontaktaufnahme mit der
Bewohnerservicestelle (bei Heimen für mehr als 50 Bewohner) und der Wiener
Pflege-, Patientinnen- und Patientenanwaltschaft;“
2. § 4 Abs. 4 lautet:
„(4) Der Heimträger hat die Bewohner und deren
Vertrauenspersonen über die Möglichkeit des Vorbringens ihrer
Anliegen, Beschwerden oder Wünsche bei der Wiener Pflege-, Patientinnen-
und Patientenanwaltschaft nachweislich schriftlich zu
informieren.“
3. § 5 Abs. 4 lautet:
„(4) Bei Verstößen gegen die Rechte der Bewohner hat die
Bewohnerservicestelle den Heimträger und die Direktion unverzüglich in
Kenntnis zu setzen und auf die Beseitigung der festgestellten
Unzulänglichkeiten hinzuwirken. Wird dem in angemessener Frist nicht
entsprochen, kann sich die Bewohnerservicestelle an die Wiener Pflege-,
Patientinnen- und Patientenanwaltschaft wenden.“
4. § 5 Abs. 7 lautet:
„(7) In jedem Heim hat ein Vertreter der bei der Wiener Pflege-,
Patientinnen- und Patientenanwaltschaft eingerichteten Heimkommission
regelmäßig Sprechtage abzuhalten, bei denen die Bewohner oder deren
Vertrauenspersonen die Gelegenheit haben, Anliegen, Beschwerden oder
Wünsche vorzubringen.“
5. § 25 Abs. 2 Z 2 lautet:
„2. Mitteilungen an Bundes-, Landes- oder Gemeindebehörden
sowie an die Wiener Pflege-, Patientinnen- und Patientenanwaltschaft zur
Wahrnehmung der diesen Stellen übertragenen Aufgaben erforderlich
sind;“
6. § 29 Abs. 1 erster Satz lautet:
„Zur Unterstützung des Magistrats bei seiner Aufsicht und zu
dessen Beratung in Heimangelegenheiten ist bei der Wiener Pflege-, Patientinnen-
und Patientenanwaltschaft eine Heimkommission einzurichten.“
7. § 29 Abs. 2 dritter Satz lautet:
„Die Mitglieder und Ersatzmitglieder gemäß Z 1 bis 3
sind vom Magistrat im Einvernehmen mit der Wiener Pflege-, Patientinnen- und
Patientenanwaltschaft zu bestellen.“
8. § 29 Abs. 6 lautet:
„Die Führung der laufenden Geschäfte, die Besorgung der
Kanzleigeschäfte und die Vorbereitung der Sitzungen obliegt der Wiener
Pflege-, Patientinnen- und Patientenanwaltschaft.“
Artikel V
Änderung des Wiener
Gesundheitsfonds-Gesetz
Das Gesetz über die Errichtung eines Wiener Gesundheitsfonds, Wiener
Gesundheitsfonds-Gesetz, LGBl. Nr. 3/2006, wird wie folgt
geändert:
§ 4 Abs. 2 Z 9 lautet:
„9. die gemäß § 4 des Gesetzes über die
Wiener Pflege-, Patientinnen- und Patientenanwaltschaft bestellte
Person.“
Artikel VI
Die Bestimmungen der Artikel II bis V treten an dem der Kundmachung
folgenden Tag in Kraft.
Der Landeshauptmann: | Der Landesamtsdirektor: |
Häupl | Theimer |
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