Landesgesetzblatt für Wien

Jahrgang 2006Ausgegeben am 1. Dezember 200656. Stück
56. Gesetz:Wiener Behindertengesetz – WBHG; Änderung


56.
Gesetz, mit dem das Wiener Behindertengesetz – WBHG geändert wird
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Gesetz über die Hilfe für Behinderte (Wiener Behindertengesetz – WBHG), LGBl. für Wien Nr. 16/1986, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 18/2005, wird wie folgt geändert:
1. Die Wortfolge im § 1a Abs. 2 Z 3 „Möglichkeit auf Erlangung gleichartiger oder ähnlicher Leistungen besitzt.“ wird durch die Wortfolge „gleichartigen oder ähnlichen Leistungen erhält.“ ersetzt.
2. Im § 11 wird nach dem Abs. 2 folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Werden im Rahmen einer Maßnahme nach § 24 Unterbringung und die notwendige Verpflegung und Betreuung gewährt, hat dem behinderten Menschen Taschengeld,
1. das vom bundes- und landesrechtlich vorgesehenen Übergang des Pensionsanspruches oder des Anspruches auf pflegebezogene Geldleistung auf den Träger der Behindertenhilfe nicht erfasst ist, oder
2. in Höhe von 20 vH des Gesamteinkommens des behinderten Menschen, der keinen Pensionsanspruch oder einen Pensionsanspruch nach anderen pensionsrechtlichen Bestimmungen als Z 1 hat, zu verbleiben.“
3. Die Wortfolge im § 43 Abs. 2 „um den einfachen Richtsatz der Sozialhilfe für einen Mitunterstützten.“ wird durch die Wortfolge „um den einfachen Richtsatz der Sozialhilfe für die in Haushaltsgemeinschaft lebende Person.“ ersetzt.
4. § 43 Abs. 4 lautet:
„(4) Werden dem behinderten Menschen im Rahmen einer Maßnahme nach § 24 Unterbringung und die notwendige Verpflegung und Betreuung gewährt, sind das Gesamteinkommen des behinderten Menschen und die ihm zuerkannten pflegebezogenen Geldleistungen, soweit sie nicht von § 11 Abs. 3 erfasst sind, zum Kostenbeitrag ab Beginn der Unterbringung heranzuziehen. Die übrigen beitragspflichtigen Personen haben einen Kostenbeitrag zu leisten, wenn ihr Einkommen den eineinhalbfachen Richtsatz der Sozialhilfe für einen Alleinunterstützten zuzüglich der Mietbeihilfe übersteigt. Diese Grenze erhöht sich für jeden Angehörigen, für den der Beitragspflichtige auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung überwiegend sorgt, um den eineinhalbfachen Betrag des Richtsatzes der Sozialhilfe für die in Haushaltsgemeinschaft lebende Person. Der Kostenbeitrag für die übrigen beitragspflichtigen Personen beträgt 15 vH ihres Gesamteinkommens. Dieser Prozentsatz verringert sich für jeden Angehörigen, für den der Beitragspflichtige auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung überwiegend sorgt, um 1 vH.“
5. Zwischen § 43 und § 44 wird folgender § 43a eingefügt:
§ 43a. Hat der Empfänger einer Maßnahme Rechtsansprüche auf gleichartige und ähnliche Leistungen gegen einen Dritten, gehen diese Ansprüche für die Dauer der Hilfeleistung bis zur Höhe der aufgewendeten Kosten auf den Träger der Behindertenhilfe über, sobald dieser dem Dritten die Rechtsansprüche schriftlich anzeigt.“
6. § 45 Abs. 2 lautet:
„(2) Für die nach diesem Gesetz zu besorgenden behördlichen Aufgaben ist der Magistrat der Stadt Wien als Bezirksverwaltungsbehörde sachlich zuständig. Die Erbringung der Maßnahmen gemäß § 3 kann beim Träger der Behindertenhilfe oder beim Magistrat der Stadt Wien beantragt werden. Wird der Antrag beim Magistrat der Stadt Wien gestellt, ist der Antrag unverzüglich an den Träger der Behindertenhilfe weiterzuleiten. Der Träger der Behindertenhilfe erledigt den Antrag als Träger von Privatrechten. Ist der Antragsteller mit der Erledigung des Trägers der Behindertenhilfe nicht einverstanden, kann die Erlassung eines Bescheides durch den Magistrat der Stadt Wien beantragt werden. Auf die Möglichkeit, einen Bescheid beim Magistrat der Stadt Wien zu beantragen, ist in der Erledigung des Trägers der Behindertenhilfe ausdrücklich hinzuweisen. Langt beim Magistrat ein solcher Antrag auf Bescheiderlassung ein, beginnt die Frist nach § 73 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 10/2004, bereits mit dem Einlangen des Antrags beim Träger der Behindertenhilfe zu laufen.“
Artikel II
In-Kraft-Treten
Artikel I Z 2 und Z 3 treten mit 9. März 2005 in Kraft. Die übrigen Bestimmungen treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Der Landeshauptmann:Der Landesamtsdirektor:
HäuplTheimer

Medieninhaber: Land Wien – Herstellung: Wiener Zeitung Digitale Publikationen GmbH, 1040 Wien
Druck: MA 53 – Presse- und Informationsdienst der Stadt Wien (PID), 1082 Wien, Rathaus, Stiege 3
Gedruckt auf ökologischem Druckpapier aus der Mustermappe „ÖkoKauf Wien“.
LGBl. für Wien ist erhältlich in der Drucksortenstelle der Stadthauptkasse, 1010 Wien, Rathaus, Stiege 7, Hochparterre und kann bei der MA 53 – Presse- und Informations-
dienst der Stadt Wien, Rathaus, 1082 Wien, Tel.: (01) 4000-81026 DW bestellt bzw. abonniert werden.


Verantwortlich für diese Seite:
Stadt Wien | Kommunikation und Medien
Kontaktformular