Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 2006 | Ausgegeben am 1. Dezember 2006 | 56. Stück |
56. Gesetz: | Wiener Behindertengesetz – WBHG; Änderung |
56.
Gesetz, mit dem das Wiener Behindertengesetz – WBHG
geändert wird
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Gesetz über die Hilfe für Behinderte (Wiener
Behindertengesetz – WBHG), LGBl. für Wien Nr. 16/1986, zuletzt
geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 18/2005, wird wie
folgt geändert:
1. Die Wortfolge im § 1a Abs. 2 Z 3
„Möglichkeit auf Erlangung gleichartiger oder ähnlicher
Leistungen besitzt.“ wird durch die Wortfolge „gleichartigen
oder ähnlichen Leistungen erhält.“ ersetzt.
2. Im § 11 wird nach dem Abs. 2 folgender Abs. 3
angefügt:
„(3) Werden im Rahmen einer Maßnahme nach § 24
Unterbringung und die notwendige Verpflegung und Betreuung gewährt, hat dem
behinderten Menschen Taschengeld,
1. das vom bundes- und landesrechtlich vorgesehenen Übergang des
Pensionsanspruches oder des Anspruches auf pflegebezogene Geldleistung auf den
Träger der Behindertenhilfe nicht erfasst ist, oder
2. in Höhe von 20 vH des Gesamteinkommens des behinderten
Menschen, der keinen Pensionsanspruch oder einen Pensionsanspruch nach anderen
pensionsrechtlichen Bestimmungen als Z 1 hat, zu
verbleiben.“
3. Die Wortfolge im § 43 Abs. 2 „um den
einfachen Richtsatz der Sozialhilfe für einen
Mitunterstützten.“ wird durch die Wortfolge „um den
einfachen Richtsatz der Sozialhilfe für die in Haushaltsgemeinschaft
lebende Person.“ ersetzt.
4. § 43 Abs. 4 lautet:
„(4) Werden dem behinderten Menschen im Rahmen einer Maßnahme
nach § 24 Unterbringung und die notwendige Verpflegung und Betreuung
gewährt, sind das Gesamteinkommen des behinderten Menschen und die ihm
zuerkannten pflegebezogenen Geldleistungen, soweit sie nicht von § 11
Abs. 3 erfasst sind, zum Kostenbeitrag ab Beginn der Unterbringung
heranzuziehen. Die übrigen beitragspflichtigen Personen haben einen
Kostenbeitrag zu leisten, wenn ihr Einkommen den eineinhalbfachen Richtsatz der
Sozialhilfe für einen Alleinunterstützten zuzüglich der
Mietbeihilfe übersteigt. Diese Grenze erhöht sich für jeden
Angehörigen, für den der Beitragspflichtige auf Grund einer
gesetzlichen Verpflichtung überwiegend sorgt, um den eineinhalbfachen
Betrag des Richtsatzes der Sozialhilfe für die in Haushaltsgemeinschaft
lebende Person. Der Kostenbeitrag für die übrigen beitragspflichtigen
Personen beträgt 15 vH ihres Gesamteinkommens. Dieser Prozentsatz
verringert sich für jeden Angehörigen, für den der
Beitragspflichtige auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung überwiegend
sorgt, um 1 vH.“
5. Zwischen § 43 und § 44 wird folgender
§ 43a eingefügt:
„§ 43a. Hat der Empfänger einer Maßnahme
Rechtsansprüche auf gleichartige und ähnliche Leistungen gegen einen
Dritten, gehen diese Ansprüche für die Dauer der Hilfeleistung bis zur
Höhe der aufgewendeten Kosten auf den Träger der Behindertenhilfe
über, sobald dieser dem Dritten die Rechtsansprüche schriftlich
anzeigt.“
6. § 45 Abs. 2 lautet:
„(2) Für die nach diesem Gesetz zu besorgenden behördlichen
Aufgaben ist der Magistrat der Stadt Wien als Bezirksverwaltungsbehörde
sachlich zuständig. Die Erbringung der Maßnahmen gemäß
§ 3 kann beim Träger der Behindertenhilfe oder beim Magistrat der
Stadt Wien beantragt werden. Wird der Antrag beim Magistrat der Stadt Wien
gestellt, ist der Antrag unverzüglich an den Träger der
Behindertenhilfe weiterzuleiten. Der Träger der Behindertenhilfe erledigt
den Antrag als Träger von Privatrechten. Ist der Antragsteller mit der
Erledigung des Trägers der Behindertenhilfe nicht einverstanden, kann die
Erlassung eines Bescheides durch den Magistrat der Stadt Wien beantragt werden.
Auf die Möglichkeit, einen Bescheid beim Magistrat der Stadt Wien zu
beantragen, ist in der Erledigung des Trägers der Behindertenhilfe
ausdrücklich hinzuweisen. Langt beim Magistrat ein solcher Antrag auf
Bescheiderlassung ein, beginnt die Frist nach § 73 Abs. 1
Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der
Fassung BGBl. I Nr. 10/2004, bereits mit dem Einlangen des Antrags
beim Träger der Behindertenhilfe zu laufen.“
Artikel II
In-Kraft-Treten
Artikel I Z 2 und Z 3 treten mit 9. März 2005 in
Kraft. Die übrigen Bestimmungen treten mit dem der Kundmachung folgenden
Tag in Kraft.
Der Landeshauptmann: | Der Landesamtsdirektor: |
Häupl | Theimer |
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