Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 2006 | Ausgegeben am 24. November 2006 | 54. Stück |
54. Kundmachung: | Wiener Grenzwerteverordnung in der Land- und Forstwirtschaft; Änderung [CELEX-Nrn.: 383L0477, 390L0394, 391L0322, 391L0382, 396L0094, 397L0042, 398L0024, 399L0038, 32000L0039 und 32003L0018] |
54.
Verordnung der Wiener Landesregierung, mit der die Wiener
Grenzwerteverordnung in der Land- und Forstwirtschaft geändert
wird
Auf Grund der §§ 87a, 87f und 87i Abs. 1 Z 5 und
Z 6 der Wiener Landarbeitsordnung 1990, LGBl. für Wien Nr. 33,
zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 11/2006,
wird verordnet:
Artikel I
Die Verordnung der Wiener Landesregierung über Grenzwerte für
Arbeitsstoffe und über krebserzeugende Arbeitsstoffe für land- und
forstwirtschaftliche Betriebe (Wiener Grenzwerteverordnung in der Land- und
Forstwirtschaft – Wr. GKV Land- und Forstwirtschaft), LGBl. für Wien
Nr. 29/2002, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. für Wien
Nr. 43/2004, wird wie folgt geändert:
1. Im Inhaltsverzeichnis bei § 8, im § 6 Abs. 3
Z 2, in der Überschrift zu § 8 und in den
§§ 8 Abs. 1, 2 und 3, 13 Z 4, 17 Abs. 8 sowie 18
Abs. 2 und 3 wird nach dem Wort „Dienstnehmer“ jeweils
die Wortfolge „und Dienstnehmerinnen“
eingefügt.
2. Im Inhaltsverzeichnis bei § 9, in den §§ 3
Abs. 1, 4 Abs. 1 Z 3 lit. b) und Abs. 3 Einleitungssatz
und Z 1, 8 Abs. 2 und 3, 9 Überschrift, Abs. 1
Einleitungssatz, Abs. 3, Abs. 4 Einleitungssatz, Abs. 5
Einleitungssatz, Abs. 6 Einleitungssatz und Z 1 sowie Abs. 7, 10
Abs. 1 Z 1, 16 Abs. 1 und 2 sowie 19 Abs. 1 wird das Zitat
„GKV 2003, BGBl. II Nr. 253/2001, zuletzt geändert
durch die Verordnung BGBl. II Nr. 119/2004“ jeweils durch das
Zitat „GKV 2006, BGBl. II Nr. 253/2001, zuletzt
geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 242/2006“
ersetzt.
3. Das Inhaltsverzeichnis zum 4. bis 6. Abschnitt lautet wie
folgt:
„4. Abschnitt: Sonderbestimmungen für
Asbest
§ 21. Geltungsbereich des 4. Abschnitts
§ 22. Meldung von Asbestarbeiten
§ 23. Arbeitsplan
§ 24. Messungen der Asbestkonzentration
§ 25. Information und Unterweisung
§ 26. Minimierung der Exposition
§ 27. Besondere Arbeiten
§ 22. Meldung von Asbestarbeiten
§ 23. Arbeitsplan
§ 24. Messungen der Asbestkonzentration
§ 25. Information und Unterweisung
§ 26. Minimierung der Exposition
§ 27. Besondere Arbeiten
5. Abschnitt: Messungen
§ 28. Grenzwert-Vergleichsmessungen
§ 29. Kontrollmessungen
§ 30. Kontinuierliche und mobile Messungen sowie Überwachung
§ 31. Gemeinsame Bestimmungen
§ 32. Prüfungen
§ 29. Kontrollmessungen
§ 30. Kontinuierliche und mobile Messungen sowie Überwachung
§ 31. Gemeinsame Bestimmungen
§ 32. Prüfungen
6. Abschnitt: Schluss- und
Übergangsbestimmung
§ 33. Bezugnahme auf Richtlinien
§ 34. Übergangbestimmung“
§ 34. Übergangbestimmung“
4. Im § 2 Abs. 1 wird das Zitat
„Grenzwerteverordnung 2003 – GKV 2003, BGBl. II
Nr. 253/2001, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II
Nr. 119/2004“ durch das Zitat „Grenzwerteverordnung 2006
– GKV 2006, BGBl. II Nr. 253/2001, zuletzt geändert durch
die Verordnung BGBl. II Nr. 242/2006“ ersetzt.
5. In den §§ 2 Abs. 2, 14 Abs. 1 sowie 18
Abs. 1 und 2 wird nach dem Wort „Dienstnehmern“ jeweils
die Wortfolge „und Dienstnehmerinnen“
eingefügt.
6. Im § 7 Abs. 5 wird das Wort
„Dienstnehmerschutz“ durch den Ausdruck
„Dienstnehmer- und Dienstnehmerinnenschutz“
ersetzt.
7. § 9 Abs. 6 Z 2 lautet:
„2. Anhang III (Liste krebserzeugender Arbeitsstoffe) GKV 2006,
BGBl. II Nr. 253/2001, zuletzt geändert durch die Verordnung
BGBl. II Nr. 242/2006.“
8. Im § 13 Z 1 wird nach dem Wort
„Dienstgebers“ die Wortfolge „bzw. der
Dienstgeberin“ eingefügt.
9. Im § 14 Abs. 1 Einleitungssatz wird nach dem Wort
„Dienstgeber“ die Wortfolge „und
Dienstgeberinnen“ eingefügt.
10. § 14 Abs. 2 lautet:
„(2) Dienstgeber und Dienstgeberinnen müssen dafür sorgen,
dass persönliche Schutzausrüstung nach jedem Gebrauch,
erforderlichenfalls auch vor jedem Gebrauch, überprüft und gereinigt
wird.“
11. Im § 15 Abs. 4 Z 2 wird nach dem Wort
„Herstellers“ die Wortfolge „bzw. der
Herstellerin“ eingefügt.
12. In den §§ 18 Abs. 2 und 20 Abs. 2
Einleitungssatz wird nach dem Wort „Dienstgeber“ jeweils die
Wortfolge „bzw. der Dienstgeberin“
eingefügt.
13. Im § 19 Abs. 4 Z 2 wird nach dem Wort
„Hersteller“ die Wortfolge „bzw. der
Herstellerinnen“ eingefügt.
14. Im § 20 Abs. 3 wird die Wortfolge „der
Hersteller oder Importeure“ durch die Wortfolge „der
Hersteller bzw. Herstellerinnen oder der Importeure bzw.
Importeurinnen“ ersetzt.
15. Nach § 20 werden folgende Abschnitte 4., 5. und 6.
samt Überschriften eingefügt:
„4. Abschnitt
Sonderbestimmungen für Asbest
Geltungsbereich des 4. Abschnitts
§ 21. Dieser Abschnitt gilt für Arbeiten, bei denen
Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen Asbeststaub oder Staub von asbesthaltigen
Materialien ausgesetzt sind oder sein können.
Meldung von Asbestarbeiten
§ 22. (1) Dienstgeber und Dienstgeberinnen haben vor
Beginn von Arbeiten nach § 21 der Land- und Forstwirtschaftsinspektion
den Ort (Anschrift), Beginn und Dauer der Arbeiten und alle Angaben nach
§ 13 schriftlich zu melden. Bei einer Änderung der
Arbeitsbedingungen, durch die die Exposition gegenüber Asbeststaub oder
Staub von asbesthaltigen Materialien erheblich zunehmen kann, muss eine neue
Meldung erfolgen. Den Sicherheitsvertrauenspersonen und den Belegschaftsorganen
ist Einsicht in die Meldung zu gewähren. Sind weder
Sicherheitsvertrauenspersonen bestellt noch Belegschaftsorgane errichtet, ist
den betroffenen Dienstnehmern und Dienstnehmerinnen Einsicht in die Meldung zu
gewähren.
(2) Abs. 1 gilt nicht für die folgenden in Z 1 bis 4
genannten Arbeiten, sofern Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen dabei nur
gelegentlichen Expositionen geringer Höhe (15.000 F/m³) ausgesetzt
sind und sofern die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren gemäß den
§§ 74 und 87b der Wiener Landarbeitsordnung 1990 ergeben hat,
dass der TRK-Wert für Asbest nicht überschritten wird:
1. kurze, nicht aufeinander folgende Wartungsarbeiten, bei denen nur an
nicht brüchigen Materialien gearbeitet wird,
2. Entfernung von intakten Materialien, in denen die Asbestfasern fest in
einer Matrix gebunden sind, wobei diese Materialien nicht beschädigt
werden,
3. Einkapselung und Einhüllung von asbesthaltigen Materialien in
gutem Zustand oder
4. Überwachung und Kontrolle der Luft und Probenahmen zur
Feststellung des Vorhandenseins von Asbest in einem bestimmten
Material.
(3) Insbesondere bei den folgenden Arbeiten kann, wenn sie unter Einhaltung
der Maßnahmen nach § 26 durchgeführt werden, davon
ausgegangen werden, dass sie unter Abs. 2 fallen:
1. Wartung und Reinigung von Standardheizkesseln,
2. Rauchfangkehrerarbeiten bei asbesthältigen
Schornsteinen,
3. Bohren von Gerüstverankerungslöchern an Außenfassaden
sowie Anbohren von Asbestzement Fassadenplatten, Vorbereitungsarbeiten für
Montagen bei Asbestzement-Platten,
4. Ausbau, insbesondere von Dichtschnüren von Standardheizkesseln,
von asbesthaltigem Material aus Elektrospeicherheizgeräten, von
asbesthaltigen Flachdichtungen, von asbesthaltigem Material bei Pumpen,
Schiebern und sonstigen Armaturen, von asbesthaltigen Kupplungsscheiben,
Scheibenbremsbelägen, Trommelbremsbelägen bei Kraftfahrzeugen sowie
von Fensterrahmen und Türen mit asbesthaltigem Fugenkitt,
5. zerstörungsfreier Ausbau von Asbestzement-Rohrleitungen,
sowie
6. Entfernen von einzelnen Asbestzement-Platten sowie von
Vinyl-Asbestplatten (Flexplatten).
Arbeitsplan
§ 23. (1) Vor Beginn von Abbrucharbeiten oder der
Entfernung von Asbest oder asbesthaltigen Materialien (insbesondere aus
Gebäuden, Bauten, Geräten und Anlagen) ist ein schriftlicher
Arbeitsplan zu erstellen und dem Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument
anzuschließen. Auf Verlangen ist der Arbeitsplan der Land- und
Forstwirtschaftsinspektion vor Beginn der vorgesehenen Arbeiten zu
übermitteln. Der Arbeitsplan hat insbesondere vorzusehen, dass
1. Asbest oder asbesthaltige Materialien vor Anwendung der
Abbruchtechniken entfernt werden, außer in den Fällen, in denen diese
Entfernung für Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen eine größere
Gefahr verursachen würde, als wenn der Asbest oder die asbesthaltigen
Materialien an Ort und Stelle verbleiben würden,
2. erforderlichenfalls geeignete Atemschutzgeräte und andere
persönliche Schutzausrüstung gemäß § 88i der
Wiener Landarbeitsordnung 1990 zur Verfügung gestellt werden,
3. nach Abschluss der Abbruch- oder Sanierungsarbeiten geprüft wird,
dass keine Gefährdung durch Asbest am Arbeitsplatz mehr besteht.
(2) Auf Verlangen der Land- und Forstwirtschaftsinspektion hat der
Arbeitsplan zusätzliche Angaben über die Eigenschaften der
Ausrüstungen für den Schutz und die Dekontaminierung jener
Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen, die Arbeiten gemäß Abs. 1
durchführen, sowie für den Schutz sonstiger Dienstnehmer und
Dienstnehmerinnen, die sich am Ort der Arbeiten oder in dessen Nähe
aufhalten, zu enthalten.
(3) Wenn Arbeiten gemäß Abs. 1 voraussichtlich länger
als fünf Arbeitstage dauern, ist der Arbeitsplan am Arbeitsort zur
Einsichtnahme aufzulegen.
Messungen der Asbestkonzentration
§ 24. (1) Für Messungen der Asbestfaserkonzentration
gilt der 5. Abschnitt.
(2) Die Fasern sind insbesondere zu zählen
1. mit dem PCM (Phasenkontrastmikroskop), und zwar unter Anwendung des von
der WHO (Weltgesundheitsorganisation) 1997 empfohlenen Verfahrens oder
2. mit dem Rasterelektronenmikroskop (REM) oder
3. mit einem anderen Verfahren, das zumindest zu gleichwertigen oder
repräsentativeren Ergebnissen führt.
(3) Vor Probenahmen sind die Sicherheitsvertrauenspersonen oder die
Belegschaftsorgane anzuhören. Sind weder Sicherheitsvertrauenspersonen noch
Belegschaftsorgane bestellt, sind die betroffenen Dienstnehmer und
Dienstnehmerinnen anzuhören.
Information und Unterweisung
§ 25. (1) Die Information der Dienstnehmer und
Dienstnehmerinnen nach § 81 der Wiener Landarbeitsordnung 1990 hat
jedenfalls zu enthalten:
1. die Gefahren für die Gesundheit infolge einer Exposition
gegenüber Asbeststaub oder Staub von asbesthaltigen Materialien,
2. die vorgeschriebenen Grenzwerte und die Notwendigkeit der
Überwachung der Luft,
3. die Vorschriften über die Hygienemaßnahmen,
einschließlich der Notwendigkeit, nicht zu rauchen,
4. die erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen in Bezug auf das Tragen und
die Verwendung von Schutzausrüstung und Schutzkleidung,
5. die besonderen Vorsichtsmaßnahmen, um die Asbestexposition so
weit wie möglich zu verringern,
6. den Hinweis, dass sich die Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen nach
Beendigung der Exposition lungenfachärztlichen Gesundheitsuntersuchungen so
lange unterziehen sollen, wie dies zur Sicherung ihrer Gesundheit nach Ansicht
der untersuchenden Fachärzte oder Fachärztinnen jeweils erforderlich
ist.
(2) Die Unterweisung der Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen nach
§ 81b der Wiener Landarbeitsordnung 1990 hat insbesondere Folgendes zu
enthalten:
1. Eigenschaften von Asbest und seine Auswirkungen auf die Gesundheit
einschließlich der synergistischen Wirkung des Rauchens,
2. Arten von Erzeugnissen oder Materialien, die Asbest enthalten
können,
3. Arbeiten, bei denen eine Asbestexposition auftreten kann und die
Bedeutung von Vorkehrungen zur Expositionsminderung,
4. sichere Arbeitsverfahren, Kontrollen und persönliche
Schutzausrüstungen,
5. Zweck, Angebot und Auswahl, Wirkungsgrenzen und richtiger Einsatz von
Atemschutzausrüstungen,
6. Dekontaminationsverfahren, Notfallverfahren und
Abfallbeseitigung,
7. erforderliche Eignungs- und Folgeuntersuchungen.
Minimierung der Exposition
§ 26. (1) Bei Arbeiten nach § 21 müssen
Dienstgeber und Dienstgeberinnen dafür sorgen, dass zusätzlich zu den
Maßnahmen nach § 87d der Wiener Landarbeitsordnung 1990 folgende
Maßnahmen getroffen werden:
1. Alle Arbeitsbereiche und Arbeitsmittel sind regelmäßig,
möglichst mit saugenden Verfahren, zu reinigen und zu warten;
2. Arbeitskleidung und persönliche Schutzausrüstung, die mit
Asbest in Berührung gekommen sind, sowie Asbest, Asbeststaub freisetzendes
oder asbesthaltiges Material und asbesthaltige Abfälle sind,
erforderlichenfalls nach geeigneter Behandlung und Verpackung, in geeigneten
geschlossenen Behältnissen aufzubewahren und ohne Staubentwicklung
abzutransportieren. Behältnisse, in denen asbesthaltige Abfälle
gesammelt werden, sind mit einem Hinweis auf ihren Inhalt zu
kennzeichnen.
(2) Bei Arbeiten nach § 21 sind Arbeitsverfahren so zu gestalten,
dass kein Asbeststaub entsteht. Ist dies nicht möglich, muss die
Freisetzung von Asbeststaub in die Luft, soweit dies nach dem Stand der Technik
möglich ist, vermieden werden. Bauteile aus Asbestzement müssen
möglichst zerstörungsfrei im Ganzen demontiert werden. Materialien, in
denen Asbestfasern fest in einer Matrix gebunden sind, dürfen nur mit
Handgeräten oder mit geeigneten, langsam laufenden, die Entstehung von
Asbeststaub möglichst vermeidenden Arbeitsmitteln, die mit geeigneten
filternden Absaugungen versehen sind, oder mit Arbeitsmitteln, die im
Nassverfahren arbeiten, bearbeitet werden. Das Schneiden mittels Trennscheibe
ist verboten.
(3) Kann eine Grenzwertüberschreitung nicht durch andere
Maßnahmen nach § 87d der Wiener Landarbeitsordnung 1990
vermieden werden und ist das Tragen individueller Atemschutzgeräte
erforderlich, ist deren Verwendung auf ein absolutes zeitliches Minimum zu
reduzieren. Während der Dauer der Arbeiten sind entsprechende
Erholungszeiten je nach physischer und klimatischer Belastung
festzulegen.
Besondere Arbeiten
§ 27. (1) Vor Beginn von Abbruch- oder
Instandhaltungsarbeiten müssen Dienstgeber und Dienstgeberinnen
feststellen, ob und in welchem Umfang asbesthaltige Materialien enthalten sind.
Dazu haben sie geeignete Vorkehrungen zu treffen und erforderlichenfalls die
entsprechenden Informationen bei den Eigentümern bzw. Eigentümerinnen
einzuholen.
(2) Bei bestimmten Arbeiten (wie Abbruch-, Sanierungs-, Reparatur- oder
Instandhaltungsarbeiten), bei denen trotz Vornahme aller in Frage kommenden
Maßnahmen nach § 87d der Wiener Landarbeitsordnung 1990 eine
Grenzwertüberschreitung vorherzusehen ist, sind folgende zusätzliche
Maßnahmen zu setzen:
1. Der Arbeitsbereich ist durch entsprechende Warnschilder zu
kennzeichnen, die darauf hinweisen, dass der Grenzwert voraussichtlich
überschritten wird.
2. Der Arbeitsbereich ist abzugrenzen, dicht abzuschotten und darf nur
über eine Schleusenanlage betreten werden. Weiters ist ein Unterdruck
aufrecht zu erhalten und die Raumluft aus dem Arbeitsbereich abzusaugen und
über geeignete Filter ins Freie abzuführen.
3. Für Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen ist entsprechende
Schutzkleidung zur Verfügung zu stellen, um den Kontakt der Dienstnehmer
und Dienstnehmerinnen mit Asbest zu vermeiden.
4. Die mit diesen Arbeiten beschäftigten Dienstnehmer und
Dienstnehmerinnen sind mit Frischluftgeräten oder mit
motorunterstützten Filtergeräten mit geeigneten Partikelfiltern unter
Verwendung von Vollmasken oder mit gleichwertigen Kopfteilen
auszurüsten.
5. Nach Beendigung der Arbeiten ist noch im Arbeits- oder Schleusenbereich
der den Schutzanzügen anhaftende Staub abzuwaschen oder abzusaugen. In der
Schleuse ist für je höchstens fünf Dienstnehmer und
Dienstnehmerinnen, die gleichzeitig ihre Arbeit beenden, eine Dusche
vorzusehen.
5. Abschnitt
Messungen
§ 28. (1) Wenn an einem Arbeitsplatz die Exposition von
Dienstnehmern und Dienstnehmerinnen gegenüber einem Arbeitsstoff, für
den ein MAK-Wert oder ein TRK-Wert festgelegt ist, nicht sicher ausgeschlossen
werden kann, sind Grenzwert-Vergleichsmessungen durchzuführen.
(2) Grenzwert-Vergleichsmessungen sind repräsentative Messungen der
Exposition der Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen, deren Ergebnisse
Grenzwertvergleiche ermöglichen. Sie sind an repräsentativen Stellen
unter repräsentativen Bedingungen durchzuführen. Wenn später
Kontrollmessungen mit vereinfachten Messverfahren durchgeführt werden
sollen, sind im Rahmen der Grenzwert-Vergleichsmessung dafür Messpunkte
festzulegen und Referenz-Messergebnisse festzustellen.
(3) Ergibt eine Grenzwert-Vergleichsmessung eine
Grenzwertüberschreitung, ist die Wirksamkeit der Maßnahmen zur
Gefahrenverhütung (§ 87d der Wiener Landarbeitsordnung 1990) zu
prüfen. Erforderlichenfalls sind diese Maßnahmen zu ergänzen
oder ihre Wirksamkeit zu verbessern und ist danach eine neuerliche
Grenzwert-Vergleichsmessung durchzuführen. Ergibt diese wieder eine
Grenzwertüberschreitung, und sind alle Maßnahmen nach § 87d
der Wiener Landarbeitsordnung 1990 ausgeschöpft, sind keine weiteren
Messungen mehr erforderlich.
(4) Wirken sich Änderungen, Erweiterungen oder Umgestaltungen auf die
Konzentrationsverhältnisse erhöhend aus, sind neuerlich
Grenzwert-Vergleichsmessungen durchzuführen.
(5) Abweichend von Abs. 1 bis 3 sind Grenzwert-Vergleichsmessungen
nicht erforderlich, wenn durch eine Bewertung nach dem Stand der Technik unter
Berücksichtigung von Vergleichsdaten (insbesondere Betriebsanleitungen,
Angaben von Herstellern und Herstellerinnen oder Inverkehrbringern und
Inverkehrbringerinnen sowie Berechnungsverfahren) repräsentativ für
den jeweiligen Arbeitsplatz nachgewiesen wird, dass
1. gegebenenfalls die anzuwendenden Kurzzeitwerte eingehalten sind
und
a) 20% jedes anzuwendenden MAK-Wertes als Tages- oder Jahresmittelwert
oder des Bewertungsindex unterschritten sind oder
b) 10% jedes anzuwendenden TRK-Wertes als Tages- oder Jahresmittelwert
unterschritten sind
oder
2. bei zeitlich begrenzten Arbeitsvorgängen, wie zB Abbruch-,
Sanierungs-, Reparatur- oder Instandhaltungsarbeiten bis zu drei
Monaten,
a) entweder die anzuwendenden Grenzwerte unterschritten sind
oder
b) im Fall einer Grenzwertüberschreitung der Atemschutz so
ausgewählt ist, dass bei seiner Benutzung die Grenzwerte individuell
unterschritten sind.
Kontrollmessungen
§ 29. (1) Auf Grundlage der Ermittlung und Beurteilung der
Gefahren sind im Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument angemessene
Zeitabstände für Kontrollmessungen nach § 87g Abs. 6
der Wiener Landarbeitsordnung 1990 festzulegen.
(2) Ergeben zwei aufeinander folgende Kontrollmessungen eine
längerfristige Einhaltung der Grenzwerte an einem Arbeitsplatz, können
die Zeitabstände für Kontrollmessungen verdoppelt werden. Ergibt
danach eine weitere Kontrollmessung die langfristige Einhaltung der Grenzwerte,
können weitere Kontrollmessungen entfallen.
(3) Kontrollmessungen sind nicht erforderlich in den Fällen des
§ 30.
(4) Wenn die Grenzwert-Vergleichsmessung im Bereich des halben bis
einfachen Grenzwertes als Tages- oder Jahresmittelwert oder des halben bis
einfachen Bewertungsindex liegt, sind Kontrollmessungen mindestens einmal im
Kalenderjahr, jedoch längstens im Abstand von 15 Monaten
durchzuführen.
(5) Kontrollmessungen können mit vereinfachten Messverfahren
durchgeführt werden, mit denen repräsentativ geprüft wird, ob
sich die Expositionsverhältnisse an den gemäß § 28
Abs. 2 festgelegten Messpunkten geändert haben. Kontrollmessungen
können aber auch als neuerliche Grenzwert-Vergleichsmessungen
durchgeführt werden.
(6) Neuerliche Grenzwert-Vergleichsmessungen sind jedenfalls
durchzuführen, wenn eine Kontrollmessung um mehr als ein Drittel über
dem Messergebnis der Grenzwert-Vergleichsmessung bzw. des festgestellten
Referenz-Messergebnisses liegt.
Kontinuierliche und mobile Messungen sowie
Überwachung
§ 30. (1) Bei Arbeitsvorgängen, bei denen
plötzliche Grenzwertüberschreitungen nicht sicher ausgeschlossen
werden können und kein Atemschutz verwendet wird, muss der
Konzentrationswert an repräsentativen Stellen überwacht
werden
1. mittels kontinuierlich messender Einrichtungen, oder
2. zumindest vor Durchführung der Tätigkeiten und während
derselben mittels mobiler Messeinrichtungen, oder
3. durch andere Maßnahmen zur Konzentrationsbegrenzung, wie zB durch
die Funktionsüberwachung von Absaug- oder mechanischen
Lüftungsanlagen.
(2) In den Fällen des Abs. 1 sind die Dienstnehmer und
Dienstnehmerinnen vor Erreichen von gesundheitsgefährdenden Konzentrationen
rechtzeitig akustisch und, falls dies nicht ausreicht, auch optisch zu
warnen.
(3) Überwachungen nach Abs. 1 sind jedenfalls erforderlich
für das Befahren (Inspektion) von und für Arbeiten in oder an
Betriebseinrichtungen, die gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe enthalten
oder enthalten haben, oder in denen sich gesundheitsgefährdende Gase oder
Dämpfe bilden oder ansammeln können oder in denen die Luft einen
Sauerstoffgehalt von weniger als 17% erreichen kann.
Gemeinsame Bestimmungen
§ 31. (1) Messungen können durch vereinfachte
Messverfahren, wie Messverfahren zur Feststellung des ungünstigsten Falls
(worst case) oder Messungen von Stoffgemischen mittels Leitsubstanzen, ersetzt
werden, wenn aus den Messergebnissen Messverpflichtungen und Maßnahmen
eindeutig und repräsentativ abgeleitet werden können.
(2) Grenzwert-Vergleichsmessungen müssen von geeigneten, fachkundigen
Personen durchgeführt werden. Das sind Personen, die neben jenen
Qualifikationen, die für die betreffende Messung erforderlich sind, auch
die fachlichen Kenntnisse und Berufserfahrungen sowie die notwendigen
Einrichtungen besitzen und die Gewähr für die gewissenhafte und
repräsentative Durchführung der Messungen nach dem Stand der Technik
bieten. Kontrollmessungen mit vereinfachten Messverfahren können auch von
unterwiesenen Betriebsangehörigen durchgeführt werden. Messverfahren
können in Probenahme und Analyse aufgeteilt sein, wobei sich dann die
Anforderungen an Personen und an die notwendigen Einrichtungen auf den
jeweiligen Abschnitt des Messverfahrens beziehen.
(3) Messungen sind so zu dokumentieren (§ 75 der Wiener
Landarbeitsordnung 1990), dass Umfang und Ergebnisse der Messungen eindeutig und
nachvollziehbar sind.
§ 32. (1) Absaug- oder mechanische Lüftungsanlagen
zur Abführung von gesundheitsgefährdenden Arbeitsstoffen
dürfen
1. nur dann in Betrieb genommen werden, wenn vor ihrer erstmaligen
Inbetriebnahme ihre Wirksamkeit durch eine repräsentative Messung der
Absaug- bzw. Lüftungsleistung nachgewiesen wurde, und
2. nur verwendet werden, wenn sie mindestens einmal im Kalenderjahr,
jedoch längstens im Abstand von 15 Monaten, auf ihren
ordnungsgemäßen Zustand überprüft wurden.
(2) Werden an Anlagen gemäß Abs. 1 Änderungen,
Erweiterungen oder Umgestaltungen vorgenommen, die sich auf die Absaug- oder
Lüftungsleistung auswirken, ist die Prüfung zu
ergänzen.
(3) Prüfungen sind so zu dokumentieren (§ 75 der Wiener
Landarbeitsordnung 1990), dass Umfang und Ergebnisse der Prüfungen
eindeutig und nachvollziehbar sind.
(4) Die Prüfungen müssen von geeigneten, fachkundigen und hiezu
berechtigten Personen (zB befugte Gewerbetreibende, akkreditierte Prüf- und
Überwachungsstellen, Ziviltechniker bzw. Ziviltechnikerinnen, Technische
Büros – Ingenieurbüros, qualifizierte Betriebsangehörige)
nach den Regeln der Technik durchgeführt werden.
6. Abschnitt
Schluss- und Übergangsbestimmungen
Bezugnahme auf Richtlinien
§ 33. Durch diese Verordnung werden folgende Richtlinien
der Europäischen Union umgesetzt:
1. Richtlinie 91/322/EWG zur Festsetzung von Richtgrenzwerten zur
Durchführung der Richtlinie 80/1107/EWG über den Schutz der
Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische, physikalische und
biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit, ABl. Nr. L 177 vom 05. 07.
1991 S. 22;
2. Richtlinie 96/94/EG zur Festlegung einer zweiten Liste von
Richtgrenzwerten in Anwendung der Richtlinie 80/1107/EWG zum Schutz der
Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische, physikalische und
biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit, ABl. Nr. L 338 vom 28. 12.
1996 S. 86;
3. Richtlinie 83/477/EWG über den Schutz der Arbeitnehmer gegen
Gefährdung durch Asbest am Arbeitsplatz, ABl. Nr. L 263 vom 24.
09. 1983 S. 25, geändert durch die Richtlinie 91/382/EWG, ABl.
Nr. L 206 vom 29. 07. 1991 S. 16, die Richtlinie 98/24/EG, ABl.
Nr. L 131 vom 05. 05. 1998 S. 11, und die Richtlinie 2003/18/EG, ABl.
Nr. L 097 vom 15. 04. 2003 S. 48;
4. Richtlinie 90/394/EWG über den Schutz der Arbeitnehmer gegen
Gefährdung durch Karzinogene bei der Arbeit, ABl. Nr. L 196 vom
26. 07. 1990 S. 1, geändert durch die Richtlinie 97/42/EG, ABl.
Nr. L 179 vom 08. 07. 1997 S. 4, und die Richtlinie 1999/38/EG, ABl.
Nr. L 138 vom 01. 06. 1999 S. 66, in der Fassung der Berichtigung
ABl. Nr. L 37 vom 12. 02. 2000 S. 35;
5. Richtlinie 98/24/EG zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit der
Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische Arbeitsstoffe bei der
Arbeit, ABl. Nr. L 131 vom 05. 05. 1998 S. 11;
6. Richtlinie 2000/39/EG zur Festlegung einer ersten Liste von
Arbeitsplatz – Richtgrenzwerten in Durchführung der Richtlinie
98/24/EG zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer vor der
Gefährdung durch chemische Arbeitsstoffe bei der Arbeit, ABl.
Nr. L 142 vom 16. 06. 2000 S. 47.
Übergangsbestimmung
§ 34. Messungen, die bereits vor In-Kraft-Treten des
5. Abschnittes durchgeführt wurden, gelten als
Grenzwert-Vergleichsmessungen, sofern sie die Voraussetzungen nach
§ 28 Abs. 2 oder § 31 Abs. 1
erfüllen.“
Artikel II
Diese Verordnung tritt, soweit im § 34 nicht anderes bestimmt
ist, mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft.
Der Landeshauptmann:
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