Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 2006 | Ausgegeben am 19. Oktober 2006 | 51. Stück |
51. Verordnung: | Schutz der Sicherheit und der Gesundheit von Dienstnehmern und Dienstnehmerinnen in der Land- und Forstwirtschaft vor Gefahren durch den elektrischen Strom (Wiener Elektroschutzverordnung in der Land- und Forstwirtschaft – Wr. ES-VO Land- und Forstwirtschaft) |
51.
Verordnung der Wiener Landesregierung zum Schutz der
Sicherheit und der Gesundheit von Dienstnehmern und Dienstnehmerinnen in der
Land- und Forstwirtschaft vor Gefahren durch den elektrischen Strom (Wiener
Elektroschutzverordnung in der Land- und Forstwirtschaft – Wr. ES-VO Land-
und Forstwirtschaft)
Auf Grund der §§ 78, 84 Abs. 1 und 2, 85 Abs. 4
und 5, 85f Abs. 2, 86a Abs. 3 und 4 sowie 88 Abs. 1 der Wiener
Landarbeitsordnung 1990, LGBl. für Wien Nr. 33, zuletzt geändert
durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 11/2006, wird verordnet:
§ 1. (1) Zum Schutz der Sicherheit und der Gesundheit von
Dienstnehmern und Dienstnehmerinnen vor Gefahren durch den elektrischen Strom
haben die Dienstgeber und Dienstgeberinnen dafür zu sorgen, dass sich
elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel stets in sicherem Zustand
befinden und Mängel unverzüglich behoben werden. Wenn die
Betriebsverhältnisse eine unverzügliche Mängelbehebung nicht
zulassen, ist die Gefahr bis zur Mängelbehebung einzuschränken (zB
durch Absperren, Kenntlichmachen, Anbringen von Schildern) und sind die
betroffenen Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen darüber zu
informieren.
(2) Es dürfen nur solche elektrische Anlagen und elektrische
Betriebsmittel verwendet werden, die im Hinblick auf Betriebsart und
Umgebungseinflüsse den jeweiligen betrieblichen und örtlichen
Anforderungen entsprechen und auftretenden Beanspruchungen sicher widerstehen
können.
§ 2. (1) Dienstgeber und Dienstgeberinnen haben dafür
zu sorgen, dass elektrische Anlagen entsprechend den Bestimmungen der ÖVE
EN 50110-1:1997-06 (EN 50110-2-100 eingearbeitet) und der ÖVE-E 15/1985
betrieben werden. Insbesondere
1. müssen Arbeiten an und das Bedienen von elektrischen Anlagen
entsprechend der ÖVE EN 50110-1:1997-06 (EN 50110-2-100 eingearbeitet) und
ÖVE-E 15/1985 vorbereitet, gestaltet und durchgeführt
werden,
2. dürfen Arbeiten an unter Spannung stehenden Teilen sowie Arbeiten
in der Nähe von unter Spannung stehenden Teilen nur dann durchgeführt
werden, wenn diese Arbeiten nach der ÖVE EN 50110-1:1997-06 (EN 50110-2-100
eingearbeitet) zulässig sind und die in der ÖVE EN 50110-1:1997-06 (EN
50110-2-100 eingearbeitet) vorgesehenen Schutzmaßnahmen getroffen
sind.
(2) Nachstehende elektrische Anlagen sind weiters entsprechend folgender
Bestimmungen zu betreiben:
1. Betrieb von elektrischen Starkstromanlagen in landwirtschaftlichen
Anwesen: ÖVE-E 15/1985;
2. Betrieb elektrischer Anlagen in explosionsgefährdeten
Betriebsstätten: ÖVE-E 5 Teil 9/1982.
(3) Es dürfen nur Leitungsroller mit
Überhitzungsschutzeinrichtung verwendet werden.
(4) Bis zum 14. Juni 2007 kann anstelle der im Abs. 1 genannten
ÖVE EN 50110-1:1997-06 (EN 50110-2-100 eingearbeitet) die ÖVE E 5
Teil 1/1989 eingehalten werden. Werden bei Tätigkeiten nach
Abs. 1 Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen verschiedener Dienstgeber und
Dienstgeberinnen beschäftigt, haben die Dienstgeber und Dienstgeberinnen im
Voraus einvernehmlich schriftlich festzulegen, ob die ÖVE EN
50110-1:1997-06 (EN 50110-2-100 eingearbeitet) oder die ÖVE E 5
Teil 1/1989 angewendet wird.
§ 3. (1) Jede elektrische Anlage muss vor der ersten
Inbetriebnahme nach den Bestimmungen der ÖVE/ÖNORM E
8001-6-61:2001-07-01 dahingehend geprüft werden, ob sie den Anforderungen
der jeweils zutreffenden elektrotechnischen Bestimmungen entspricht
(Erstprüfung).
(2) Die Zeitabstände der wiederkehrenden Prüfungen von
elektrischen Anlagen im Sinne der Z 5.3.3.1 der ÖVE EN 50110-1:1997-06
(EN 50110-2-100 eingearbeitet) betragen längstens vier Jahre.
(3) Der Magistrat hat bei außergewöhnlicher Beanspruchung der
elektrischen Anlage oder von Teilen der elektrischen Anlage auch kürzere
Zeitabstände als in Abs. 2 vorzuschreiben.
(4) Der Magistrat hat zusätzliche Überprüfungen
vorzuschreiben, wenn der Verdacht besteht, dass sich die elektrische Anlage
nicht in ordnungsgemäßem Zustand befindet und dadurch Dienstnehmer
und Dienstnehmerinnen gefährdet sein könnten.
(5) Die Überprüfungen nach Abs. 2 bis 4 müssen
mindestens folgende Prüfinhalte umfassen:
1. Besichtigen und erforderlichenfalls Messen und Erproben des
ordnungsgemäßen Zustandes und der Funktion der Schutzmaßnahmen
von fest installierten elektrischen Anlagen sowie von fest angeschlossenen
elektrischen Betriebsmitteln, insbesondere
a) der Schutzmaßnahmen gegen direktes Berühren von
spannungsführenden Teilen sowie der Schutzmaßnahmen bei indirektem
Berühren von spannungsführenden Teilen,
b) der Überstromschutzorgane, der Schutzleiter, der Schutzkontakte,
der Isolationen, des Potentialausgleichs und der Erdung.
2. Besichtigen auf äußerliche Schäden an elektrischen
Betriebsmitteln.
Die Z 1 und Z 2 gelten auch als erfüllt, wenn die ÖVE/ÖNORM-E 8001-6-62:2003-01-01 eingehalten ist.
Die Z 1 und Z 2 gelten auch als erfüllt, wenn die ÖVE/ÖNORM-E 8001-6-62:2003-01-01 eingehalten ist.
(6) Der Umfang und das Ergebnis jeder Überprüfung müssen in
einem Anlagenbuch nachweisbar sein und den Namen des Überprüfers oder
der Überprüferin enthalten. Das Anlagenbuch ist in der
Arbeitsstätte zur Einsichtnahme durch Organe der Behörde
aufzubewahren. Abs. 6 gilt auch als erfüllt, wenn die
ÖVE/ÖNORM-E 8001-6-63:2003-01-01 eingehalten ist.
§ 4. (1) Bei der Errichtung von elektrischen Anlagen mit
Nennspannungen bis ~ 1 000 V und = 1 500 V haben Dienstgeber und
Dienstgeberinnen dafür zu sorgen, dass
1. Schutzmaßnahmen gegen gefährliche Körperströme
gemäß ÖVE/ÖNORM E 8001-1:2000-03-01 und ÖVE/ÖNORM
E 8001-1/A1:2002-04-01 getroffen sind;
2. hinsichtlich elektrischer Betriebsmittel die ÖVE-EN 1
Teil 2/1993-04 und ÖVE-EN 1 Teil 2a:1996-03 ausgenommen § 28
eingehalten wird;
3. hinsichtlich der Beschaffenheit, Bemessung und Verlegung von Leitungen
und Kabeln die ÖVE-EN 1 Teil 3 (§ 40):1998-11,
(§ 41):1995-03 und (§ 42):1998-03 eingehalten wird, wobei
die SNT-Vorschrift ÖVE-EN 1 Teil 3 (§ 41):1995-03 mit
folgender Änderung anzuwenden ist: Abschnitt 41.8.4.3 (1) lautet:
„(1) Für Verbindungsleitungen oder -kabel, die Generatoren,
Transformatoren, Gleichrichter oder Akkumulatoren mit deren Schaltanlage
verbinden. Der Entfall des Kurzschlussschutzes darf nur dann in Anspruch
genommen werden, wenn die Verbindungsleitung den Nutzungsbereich der jeweiligen
,abgeschlossenen elektrischen Betriebsräume‘ nicht verlässt.
Beim Verlassen des Bereiches ist jedoch immer ein Kurzschlussschutz
vorzusehen.“
(2) Hinsichtlich nachstehender Anlagen besonderer Art ist weiters für
die Einhaltung der folgenden jeweils in Betracht kommenden elektrotechnischen
Sonderbestimmungen zu sorgen. Insbesondere sind Folgende einzuhalten:
1. abgeschlossene elektrische Betriebsstätten: ÖVE/ÖNORM E
8001-4-44:2001-02-01,
2. elektrische Anlagen in landwirtschaftlichen und gartenbaulichen
Betriebsstätten: ÖVE/ÖNORM E 8001-4-56:2003-05-01,
3. elektrische Anlagen in feuchten und nassen Bereichen und Räume und
elektrische Anlagen im Freien: ÖVE/ÖNORM E
8001-4-45:2000-12-01,
4. elektrische Anlagen in Baderäumen und Duschecken: ÖVE-EN 1
Teil 4 (§ 49):1996-03,
5. elektrische Anlagen in brandgefährdeten Räumen:
ÖVE/ÖNORM E 8001-4-50:2001-05-01,
6. elektrische Anlagen in Garagen, Arbeitsgruben und Unterfluranlagen
für Kraftfahrzeuge: ÖVE-EN 1 Teil 4
(§ 90)/1983,
7. elektrische Anlagen in begrenzten leitfähigen Räumen:
ÖVE-EN 1 Teil 4 (§ 65)/1985,
8. elektrische Anlagen auf Baustellen im Sinne des Punktes 3.6.10 der
ÖVE/ÖNORM-E 8001-1: 2000-03-01 und Provisorien: ÖVE-EN 1
Teil 4 (§ 55):1997-11.
(3) Abs. 1 und 2 gelten nicht hinsichtlich jener elektrischen Anlagen,
die zufolge 1.2 der ÖVE/ÖNORM E 8001-1:2000-03-01 vom Geltungsbereich
dieser Vorschrift ausgenommen sind.
(4) Bis zum 1. Jänner 2007 kann anstelle der im Abs. 2
Z 2 genannten ÖVE/ÖNORM E 8001-4-56:2003-05-01 die ÖVE-EN 1
Teil 4 (§ 56)/1993-05 und (§ 56a):1996-03 eingehalten
werden.
§ 5. (1) In Arbeitsstätten müssen für
Betriebszwecke errichtete Freileitungen als isolierte Leitungen ausgeführt
oder in anderer Weise so geschützt sein, dass ein Gefahr bringendes
Annähern oder ein unbeabsichtigtes Berühren mit Arbeitsmitteln oder
sonstigen Gegenständen, die üblicherweise in der Arbeitsstätte
verwendet werden, nicht möglich ist.
(2) Im Bereich von nicht für Betriebszwecke errichteten, nicht
isolierten Freileitungen dürfen nur Arbeitsmittel verwendet werden, durch
deren Höhe und Reichweite ein Gefahr bringendes Annähern an diese
Leitungen nicht möglich ist, soweit ein solches Annähern nicht durch
andere Maßnahmen verhindert ist.
§ 6. (1) Arbeitsstätten müssen mit
Blitzschutzanlagen ausgestattet sein, wenn nach der Risikoabschätzung
gemäß ÖVE/ÖNORM E 8049-1:2001-07-01 eine Blitzschutzanlage
erforderlich ist.
(2) Arbeitsstätten müssen mit Blitzschutzanlagen ausgestattet
sein, wenn sie
1. durch ihre Höhe, Flächenausdehnung, Lage oder Bauweise
blitzschlaggefährdet sind oder
2. wegen ihres Verwendungszweckes eines Blitzschutzes
bedürfen.
(3) Dienstgeber und Dienstgeberinnen haben dafür zu sorgen, dass
Blitzschutzanlagen in einem ordnungsgemäßen, den elektrotechnischen
Sicherheitsvorschriften entsprechenden Zustand gehalten werden und in
regelmäßigen Zeitabständen von geeigneten, fachkundigen und
hiezu berechtigten Personen auf ihren ordnungsgemäßen, den
elektrotechnischen Sicherheitsvorschriften entsprechenden Zustand
überprüft und festgestellte Mängel unverzüglich behoben
werden. Der Zeitabstand dieser Überprüfungen beträgt
längstens drei Jahre.
(4) Der Umfang und das Ergebnis der Überprüfungen müssen in
einem Prüfbefund dokumentiert werden, der auch den Namen der geeigneten,
fachkundigen Person zu enthalten hat, welche die Überprüfung
vorgenommenen hat. Der jeweils letzte Prüfbefund ist zur Einsichtnahme
durch Organe der Behörde in der Arbeitsstätte aufzubewahren.
§ 7. Den Verpflichtungen nach § 4 wird
hinsichtlich bestehender elektrischer Anlagen auch durch Einhaltung der zur Zeit
der Errichtung bzw. Herstellung der elektrischen Anlage in Geltung gestandenen
elektrotechnischen Vorschriften entsprochen.
§ 8. Die in dieser Verordnung angeführten
ÖVE-Vorschriften und ÖNORMEN wurden in folgenden
Bundesgesetzblättern verlautbart bzw. sind beim Österreichischen
Normungsinstitut zu beziehen:
ÖVE-Vorschrift/ÖNORM Fundstelle im BGBl.
ÖVE-E 5 Teil 1/1989 BGBl. Nr. 47/1994 (S. 696ff)
ÖVE-E 5 Teil 9/1982 BGBl. Nr. 47/1994 (S. 721ff)
ÖVE-E 15/1985 BGBl. Nr. 47/1994 (S. 726ff)
ÖVE/ÖNORM E 8001-1:2000-03-01 BGBl. II Nr. 222/2002 (S.
1045ff)
ÖVE/ÖNORM E 8001-1/A1:2002-04-01 BGBl. II Nr. 222/2002
(S. 1115ff)
ÖVE/ÖNORM E 8001-4-44:2001-02-01 BGBl. II Nr. 222/2002
(S. 1128ff)
ÖVE/ÖNORM E 8001-4-45:2000-12-01 BGBl. II Nr. 222/2002
(S. 1131ff)
ÖVE/ÖNORM E 8001-4-50:2001-05-01 BGBl. II Nr. 222/2002
(S. 1135ff)
ÖVE/ÖNORM E 8001-4-56:2003-05-01 BGBl. II Nr. 33/2006
(S. 69ff)
ÖVE/ÖNORM E 8001-6-61:2001-07-01 BGBl. II Nr. 222/2002
(S. 1150ff)
ÖVE/ÖNORM E 8049-1:2001-07-01 BGBl. II Nr. 222/2002 (S.
1175ff)
ÖVE-EN 1 Teil 2/1993-04 BGBl. Nr. 47/1994 (S.
971ff)
ÖVE-EN 1 Teil 2a:1996-03 BGBl. II Nr. 222/2002 (S.
1420ff)
ÖVE-EN 1 Teil 3 (§ 40):1998-11 BGBl. II
Nr. 222/2002 (S. 1435ff)
ÖVE-EN 1 Teil 3 (§ 41):1995-03 BGBl. Nr. 105/1996
(S. 342ff)
ÖVE-EN 1 Teil 3 (§ 42):1998-03 BGBl. II
Nr. 222/2002 (S. 1440ff)
ÖVE-EN 1 Teil 4 (§ 49):1996-03 BGBl. II
Nr. 222/2002 (S. 1450ff)
ÖVE-EN 1 Teil 4 (§ 55):1997-11 BGBl. II
Nr. 222/2002 (S. 1461ff)
ÖVE-EN 1 Teil 4 (§ 56)/1993-05 BGBl. Nr. 47/1994
(S. 1094ff)
ÖVE-EN 1 Teil 4 (§ 56a):1996-03 BGBl. II
Nr. 222/2002 (S. 1465ff)
ÖVE-EN 1 Teil 4 (§ 65)/1985 BGBl. Nr. 47/1994 (S.
1125ff)
ÖVE-EN 1 Teil 4 (§ 90)/1983 BGBl. Nr. 47/1994 (S.
1128ff)
ÖVE-EN 50110-1:1997-06 (EN 50110-2-100 eingearbeitet) BGBl. II
Nr. 222/2002 (S. 1760ff)
ÖVE/ÖNORM E 8001-6-62:2003-01-01 und ÖVE/ÖNORM E
8001-6-63:2003-01-01 sind beim Österreichischen Normungsinstitut zu
beziehen.
Schlussbestimmungen
§ 9. (1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer
Kundmachung in Kraft.
(2) § 2 Abs. 4 dieser Verordnung tritt mit Ablauf des
14. Juni 2007 außer Kraft.
(3) § 4 Abs. 4 dieser Verordnung tritt mit Ablauf des
31. Dezember 2006 außer Kraft.
(4) Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt § 6 der Land- und
forstwirtschaftlichen Dienstnehmerschutzverordnung, LGBl. für Wien
Nr. 10/1970, in der Fassung des Gesetzes LGBl. für Wien
Nr. 17/2000, außer Kraft.
(5) Diese Verordnung wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie
98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und
technischen Vorschriften, ABl. Nr. L 204 vom 21.07.1998 S. 37, in der
Fassung der Richtlinie 98/48/EG, ABl. Nr. L 217 vom 05.08.1998 S. 18,
notifiziert (Notifikationsnummer 2006/0152/A).
Der Landeshauptmann:
Häupl
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