Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 2006 | Ausgegeben am 29. September 2006 | 50. Stück |
50. Verordnung: | Grenzwerte für Arbeitsstoffe und Verwendung krebserzeugender Arbeitsstoffe in Dienststellen der Gemeinde Wien; Änderung [CELEX-Nr.: 32003L0018] |
50.
Verordnung der Wiener Landesregierung, mit der die
Verordnung der Wiener Landesregierung über die in Dienststellen der
Gemeinde Wien einzuhaltenden Grenzwerte für Arbeitsstoffe und über die
Verwendung krebserzeugender Arbeitsstoffe in diesen Dienststellen geändert
wird
Auf Grund der §§ 34, 39 und 73
Abs. 1 des Gesetzes über den Schutz des Lebens und der Gesundheit der
in Dienststellen der Gemeinde Wien beschäftigten Bediensteten (Wiener
Bedienstetenschutzgesetz 1998 – W-BedSchG 1998), LGBl. für Wien
Nr. 49, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien
Nr. 44/2006, wird verordnet:
Artikel I
Die Verordnung der Wiener Landesregierung über die in Dienststellen
der Gemeinde Wien einzuhaltenden Grenzwerte für Arbeitsstoffe und über
die Verwendung krebserzeugender Arbeitsstoffe in diesen Dienststellen, LGBl.
für Wien Nr. 109/2001, zuletzt geändert durch die Verordnung
LGBl. für Wien Nr. 42/2004, wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift zu § 2 lautet:
„Anwendung von Bestimmungen der
Grenzwerteverordnung 2006“
2. § 2 Abs. 1 lautet:
„§ 2. (1) Hinsichtlich
1. der Festlegung der MAK-Werte im Sinn des § 39 Abs. 1
W-BedSchG 1998,
2. der Festlegung der TRK-Werte im Sinn des § 39 Abs. 2
W-BedSchG 1998,
3. der Festlegung des Beurteilungszeitraumes für MAK-Werte und
TRK-Werte im Sinn des § 39 Abs. 1 und 2 W-BedSchG 1998,
4. der Bewertung von Stoffgemischen,
5. der Information der Bediensteten,
6. der Einstufung und Unterteilung krebserzeugender
Arbeitsstoffe,
7. des Verbotes der Verwendung bestimmter eindeutig krebserzeugender
Arbeitsstoffe,
8. der Meldung von eindeutig krebserzeugenden Arbeitsstoffen,
9. der Zur-Verfügung-Stellung, Aufbewahrung und Reinigung von
persönlicher Schutzausrüstung oder Dienstbekleidung,
10. des Umluftverbotes,
11. der Sonderbestimmungen für Holzstaub,
12. der Sonderbestimmungen für Asbest,
13. der Durchführung von Grenzwert-Vergleichsmessungen,
14. der Festlegung und Durchführung von Kontrollmessungen,
15. der Überwachung des Konzentrationswertes und
16. der Prüfungen von Absaug- und mechanischen Lüftungsanlagen
zur Abführung von gesundheitsgefährdenden Arbeitsstoffen
finden die Bestimmungen der §§ 2 bis 10 sowie 12 bis 21, des § 22 Abs. 1 bis 3 sowie der §§ 23 bis 32 der Grenzwerteverordnung 2006 – GKV 2006, BGBl. II Nr. 253/2001, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 242/2006, und die Anhänge I bis V dieser Verordnung nach Maßgabe der Abs. 2 bis 9 Anwendung.“
finden die Bestimmungen der §§ 2 bis 10 sowie 12 bis 21, des § 22 Abs. 1 bis 3 sowie der §§ 23 bis 32 der Grenzwerteverordnung 2006 – GKV 2006, BGBl. II Nr. 253/2001, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 242/2006, und die Anhänge I bis V dieser Verordnung nach Maßgabe der Abs. 2 bis 9 Anwendung.“
3. In § 2 Abs. 2 wird der Ausdruck „18 und 20
GKV 2003“ durch den Ausdruck „18, 20 bis 28 und 30 GKV
2006“ ersetzt.
4. § 2 Abs. 3 lautet:
„(3) Die in den §§ 2 bis 6, 13, 14, 16, 22, 23, 25 bis
29, 31 und 32 GKV 2006 enthaltenen Verweise auf die §§ 4, 5, 12
und 14, § 40 Abs. 3, § 41, § 42 Abs. 5,
§ 43, § 43 Abs. 2 Z 5, § 45 Abs. 1,
2, 5 und 7, § 46 Abs. 6, § 69, § 70 und
§ 71 Abs. 2 ASchG sind als Verweisungen auf die jeweils
entsprechenden Bestimmungen der §§ 4, 5, 10 und 12, des
§ 34 Abs. 3, § 35, § 36 Abs. 5,
§ 37, § 37 Abs. 2 Z 5, § 39 Abs. 1,
2, 5 und 7, § 40 Abs. 6, § 59, § 60 und
§ 61 Abs. 2 W-BedSchG 1998 zu verstehen.“
5. In § 2 Abs. 4 bis 6 wird die Jahreszahl
„2003“ jeweils durch die Jahreszahl „2006“
ersetzt.
6. § 2 Abs. 7 wird durch folgende Abs. 7 bis 9
ersetzt:
„(7) Soweit in § 22 Abs. 1 und § 23
Abs. 1 und 2 GKV 2006 auf das zuständige Arbeitsinspektorat Bezug
genommen wird, ist darunter die oder der unabhängige
Bedienstetenschutzbeauftragte zu verstehen.
(8) Unter den in § 22 Abs. 1 und § 24 Abs. 3
GKV 2006 genannten Belegschaftsorganen ist das in § 7 des Wiener
Personalvertretungsgesetzes – W-PVG, LGBl. für Wien Nr. 49/1985,
zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 43/2006, genannte
Organ der Personalvertretung zu verstehen.
(9) Arbeiten nach § 22 Abs. 2 GKV 2006 sind von der
Anwendung des § 41 (Verzeichnis der Bediensteten) und § 42
W-BedSchG 1998 (Eignungs- und Folgeuntersuchungen) ausgenommen.“
7. § 3 lautet:
„§ 3. Durch diese Verordnung werden die
1. Richtlinie 83/477/EWG über den Schutz der Arbeitnehmer gegen
Gefährdung durch Asbest am Arbeitsplatz, ABl. Nr. L 263 vom
24. September 1983, S 25, geändert durch die Richtlinien
91/382/EWG, ABl. Nr. L 206 vom 29. Juli 1991, S 16,
98/24/EG, ABl. Nr. L 131 vom 5. Mai 1998, S 11, und
2003/18/EG, ABl. Nr. L 97 vom 15. April 2003,
S 48,
2. Richtlinie 91/322/EWG zur Festsetzung von Richtgrenzwerten zur
Durchführung der Richtlinie 80/1107/EWG zum Schutz der Arbeitnehmer vor der
Gefährdung durch chemische, physikalische und biologische Arbeitsstoffe bei
der Arbeit, ABl. Nr. L 177 vom 5. Juli 1991, S 22,
3. Richtlinie 98/24/EG zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit der
Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische Arbeitsstoffe bei der
Arbeit, ABl. Nr. L 131 vom 5. Mai 1998, S 11,
4. Richtlinie 2000/39/EG zur Festlegung einer ersten Liste von
Arbeitsplatz-Richtgrenzwerten in Durchführung der Richtlinie 98/24/EG zum
Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung
durch chemische Arbeitsstoffe bei der Arbeit, ABl. Nr. L 142 vom
16. Juni 2000, S 47,
5. Richtlinie 2004/37/EG über den Schutz der Arbeitnehmer gegen
Gefährdung durch Karzinogene oder Mutagene bei der Arbeit, ABl.
Nr. L 158 vom 30. April 2004,
S 50,
umgesetzt.“
umgesetzt.“
8. § 4 samt Überschrift lautet:
„Übergangsbestimmungen
§ 4. (1) Für am 1. Oktober 2006 bereits
bestehende Arbeitsstätten, Baustellen und auswärtige Arbeitsstellen
müssen die Bestimmungen des 5. Abschnittes der GKV 2006, ausgenommen
bei Verwendung von Asbest, erst ab dem 1. Juli 2007 erfüllt
sein.
(2) Messungen, die bereits vor dem 1. Oktober 2006 durchgeführt
wurden, gelten als Grenzwert-Vergleichsmessungen, sofern sie die Voraussetzungen
nach § 28 Abs. 2 oder § 31 Abs. 1 GKV 2006
erfüllen. Bescheidmäßige Vorschreibungen über Messungen
bleiben unberührt.“
9. Der bisherige § 4 erhält die Bezeichnung
„§ 5“.
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 2006 in Kraft.
Der Landeshauptmann: | Der Landesamtsdirektor: |
Häupl | Theimer |
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