Landesgesetzblatt für Wien

Jahrgang 2006Ausgegeben am 26. September 200646. Stück
46. Gesetz:Wiener Buschenschankgesetz; Änderung


46.
Gesetz, mit dem das Wiener Buschenschankgesetz geändert wird
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Wiener Buschenschankgesetz, LGBl. für Wien Nr. 4/1976, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 11/2001, wird wie folgt geändert:
1. § 1 lautet:
§ 1. Natürliche und juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts sowie eingetragene Erwerbsgesellschaften, die in Wien gelegene Wein- und Obstgärten besitzen und in Wien ihre Betriebsstätte haben, sind berechtigt, nach Maßgabe dieses Gesetzes Wein und Obstwein, Trauben- und Obstmost, Trauben- und Obstsaft aus betriebseigener Fechsung sowie selbst gebrannte geistige Getränke entgeltlich auszuschenken (Buschenschank).“
2. § 2 Abs. 1 Z 1 lautet:
„1. Wein, Sturm, Traubenmost und Traubensaft, ausgenommen versetzte Weine;“
3. Im § 2 Abs. 1 Z 2 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 3 angefügt:
„3. selbst gebrannte geistige Getränke.“
4. § 3 Abs. 2 lautet:
„(2) Der Buschenschenker darf – ausgenommen ist lediglich der Fall des Traubenzukaufes gemäß Abs. 3 – nicht innerhalb der letzten zwei Jahre für den Ausschank in seinem Buschenschankbetrieb Trauben, Traubensaft, Maische, Most, Sturm, Wein, Pressobst, Obstsaft, Obstmost oder Obstwein zugekauft haben.“
5. § 3 Abs. 3 lautet:
„(3) Als Wein aus betriebseigener Fechsung im Sinne des § 1 ist auch jener aus im ernteausfallsbedingten Umfang zugekauften Trauben zu verstehen. Dabei müssen diese aus dem Weinbaugebiet der Weinbauregion Wien stammen.“
6. § 4 Abs. 1 letzter Satz lautet:
„Die gleichzeitige Ausübung des Buschenschankes und des reglementierten Gastgewerbes gemäß § 111 Abs. 1 Z 2 der Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 15/2006, in der Betriebsart eines Heurigenbuffets oder der im § 143 Z 7 GewO 1994, BGBl. Nr. 194, in der Fassung vor dem In-Kraft-Treten der Novelle BGBl. I Nr. 111/2002, oder im § 111 Abs. 2 Z 5 GewO 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 15/2006, angeführten Gewerbe, soweit beide vom Erscheinungsbild her als Heurigenbuffet ausgeübt werden, in denselben Betriebsräumen (auf denselben Betriebsflächen) ist jedoch von diesem Verbot ausgenommen.“
7. § 4 Abs. 3a lautet:
„(3a) Der Buschenschank darf – unbeschadet des Abs. 2 – außerhalb des Betriebsstandortes oder der sonstigen Betriebsflächen (Abs. 1) nur vorübergehend aus Anlass besonderer Gelegenheiten (Volksfeste, Straßenfeste, Weinfeste, Kirchweihfeste und dgl.), die in einem Heurigengebiet (Abs. 4) stattfinden, ausgeübt werden. Eine solche vorübergehende Ausübung des Buschenschankes, welche nur für die Dauer der besonderen Gelegenheit erfolgen darf, haben die Buschenschenker spätestens drei Wochen vor Beginn dieser besonderen Gelegenheit beim Magistrat anzumelden. Die Anmeldung hat jedenfalls die besondere Gelegenheit, die Dauer und den Standort der Ausübung des Buschenschankes zu enthalten. Die gleichzeitige vorübergehende Ausübung des Buschenschankes und des Gastgewerbes außerhalb des Betriebsstandortes aus Anlass einzelner besonderer Gelegenheiten gemäß § 50 Abs. 1 Z 11 GewO 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 15/2006, ist zulässig.“
8. § 5 Abs. 2 zweiter Satz lautet:
„Wenn ein Buschenschenker für den Ausschank in seinem Buschenschankbetrieb die im § 3 Abs. 2 genannten Produkte zukauft und es sich dabei nicht um einen Traubenzukauf gemäß § 3 Abs. 3 handelt, erlischt das Recht ebenfalls, und zwar auf die Dauer von zwei Jahren.“
9. Im § 8 Abs. 2 wird die Zahl „1995“ durch die Zahl „2002“ ersetzt.
10. Im § 11 Abs. 2 lit. g wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende lit. h angefügt:
„h) im Fall des § 3 Abs. 3 Nachweis über das Ausmaß des Ernteausfalls und der Menge der im Weinbaugebiet der Weinbauregion Wien zugekauften Trauben.“
11. § 13 entfällt.
Artikel II
Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung in Kraft.
Der Landeshauptmann:Der Landesamtsdirektor:
HäuplTheimer

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