Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 2006 | Ausgegeben am 26. September 2006 | 46. Stück |
46. Gesetz: | Wiener Buschenschankgesetz; Änderung |
46.
Gesetz, mit dem das Wiener Buschenschankgesetz
geändert wird
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Wiener Buschenschankgesetz, LGBl. für Wien Nr. 4/1976,
zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 11/2001,
wird wie folgt geändert:
1. § 1 lautet:
„§ 1. Natürliche und juristische Personen,
Personengesellschaften des Handelsrechts sowie eingetragene
Erwerbsgesellschaften, die in Wien gelegene Wein- und Obstgärten besitzen
und in Wien ihre Betriebsstätte haben, sind berechtigt, nach Maßgabe
dieses Gesetzes Wein und Obstwein, Trauben- und Obstmost, Trauben- und Obstsaft
aus betriebseigener Fechsung sowie selbst gebrannte geistige Getränke
entgeltlich auszuschenken (Buschenschank).“
2. § 2 Abs. 1 Z 1 lautet:
„1. Wein, Sturm, Traubenmost und Traubensaft, ausgenommen versetzte
Weine;“
3. Im § 2 Abs. 1 Z 2 wird der Punkt durch einen
Strichpunkt ersetzt und folgende Z 3 angefügt:
„3. selbst gebrannte geistige Getränke.“
4. § 3 Abs. 2 lautet:
„(2) Der Buschenschenker darf – ausgenommen ist lediglich der
Fall des Traubenzukaufes gemäß Abs. 3 – nicht innerhalb
der letzten zwei Jahre für den Ausschank in seinem Buschenschankbetrieb
Trauben, Traubensaft, Maische, Most, Sturm, Wein, Pressobst, Obstsaft, Obstmost
oder Obstwein zugekauft haben.“
5. § 3 Abs. 3 lautet:
„(3) Als Wein aus betriebseigener Fechsung im Sinne des § 1
ist auch jener aus im ernteausfallsbedingten Umfang zugekauften Trauben zu
verstehen. Dabei müssen diese aus dem Weinbaugebiet der Weinbauregion Wien
stammen.“
6. § 4 Abs. 1 letzter Satz lautet:
„Die gleichzeitige Ausübung des Buschenschankes und des
reglementierten Gastgewerbes gemäß § 111 Abs. 1
Z 2 der Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt
geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 15/2006, in der Betriebsart
eines Heurigenbuffets oder der im § 143 Z 7 GewO 1994, BGBl.
Nr. 194, in der Fassung vor dem In-Kraft-Treten der Novelle BGBl. I
Nr. 111/2002, oder im § 111 Abs. 2 Z 5 GewO 1994, BGBl.
Nr. 194, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I
Nr. 15/2006, angeführten Gewerbe, soweit beide vom Erscheinungsbild
her als Heurigenbuffet ausgeübt werden, in denselben Betriebsräumen
(auf denselben Betriebsflächen) ist jedoch von diesem Verbot
ausgenommen.“
7. § 4 Abs. 3a lautet:
„(3a) Der Buschenschank darf – unbeschadet des Abs. 2
– außerhalb des Betriebsstandortes oder der sonstigen
Betriebsflächen (Abs. 1) nur vorübergehend aus Anlass besonderer
Gelegenheiten (Volksfeste, Straßenfeste, Weinfeste, Kirchweihfeste und
dgl.), die in einem Heurigengebiet (Abs. 4) stattfinden, ausgeübt
werden. Eine solche vorübergehende Ausübung des Buschenschankes,
welche nur für die Dauer der besonderen Gelegenheit erfolgen darf, haben
die Buschenschenker spätestens drei Wochen vor Beginn dieser besonderen
Gelegenheit beim Magistrat anzumelden. Die Anmeldung hat jedenfalls die
besondere Gelegenheit, die Dauer und den Standort der Ausübung des
Buschenschankes zu enthalten. Die gleichzeitige vorübergehende
Ausübung des Buschenschankes und des Gastgewerbes außerhalb des
Betriebsstandortes aus Anlass einzelner besonderer Gelegenheiten
gemäß § 50 Abs. 1 Z 11 GewO 1994, BGBl.
Nr. 194, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I
Nr. 15/2006, ist zulässig.“
8. § 5 Abs. 2 zweiter Satz lautet:
„Wenn ein Buschenschenker für den Ausschank in seinem
Buschenschankbetrieb die im § 3 Abs. 2 genannten Produkte zukauft
und es sich dabei nicht um einen Traubenzukauf gemäß § 3
Abs. 3 handelt, erlischt das Recht ebenfalls, und zwar auf die Dauer von
zwei Jahren.“
9. Im § 8 Abs. 2 wird die Zahl „1995“
durch die Zahl „2002“ ersetzt.
10. Im § 11 Abs. 2 lit. g wird der Punkt durch einen
Beistrich ersetzt und folgende lit. h angefügt:
„h) im Fall des § 3 Abs. 3 Nachweis über das
Ausmaß des Ernteausfalls und der Menge der im Weinbaugebiet der
Weinbauregion Wien zugekauften Trauben.“
11. § 13 entfällt.
Artikel II
Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung in
Kraft.
Der Landeshauptmann: | Der Landesamtsdirektor: |
Häupl | Theimer |
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