Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 2006 | Ausgegeben am 22. September 2006 | 43. Stück |
43. Gesetz: | Zuweisung von Bediensteten der Gemeinde Wien an die ASFINAG Autobahn Service GmbH Ost (ASFINAG – Zuweisungsgesetz); Wiener Personalvertretungsgesetz (12. Novelle zum Wiener Personalvertretungsgesetz); Änderung |
43.
Gesetz über die Zuweisung von Bediensteten der
Gemeinde Wien an die ASFINAG Autobahn Service GmbH Ost (ASFINAG –
Zuweisungsgesetz) und mit dem das Wiener Personalvertretungsgesetz (12. Novelle
zum Wiener Personalvertretungsgesetz) geändert wird
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Gesetz über die Zuweisung von Bediensteten der
Gemeinde Wien an die ASFINAG Autobahn Service GmbH Ost (ASFINAG –
Zuweisungsgesetz)
§ 1. (1) Bedienstete der Gemeinde Wien, die am
30. September 2006 zur ASFINAG Autobahn Service GmbH Ost abgeordnet sind
und nicht mit Ablauf dieses Tages aus dem Dienststand oder dem
Dienstverhältnis ausscheiden, werden mit Wirksamkeit 1. Oktober 2006
dieser Gesellschaft zur Dienstleistung zugewiesen.
(2) Durch die Zuweisung gemäß Abs. 1, welche unter Wahrung
der Rechte und Pflichten der zugewiesenen Bediensteten zu erfolgen hat, tritt in
der dienst-, besoldungs- und pensionsrechtlichen Stellung der in einem
öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis Beschäftigten bzw. in der
dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung der in einem durch Vertrag
begründeten Dienstverhältnis Beschäftigten keine Änderung
ein. Auf diese sind daher nach wie vor die einschlägigen für
Bedienstete der Gemeinde Wien geltenden dienstrechtlichen Bestimmungen,
insbesondere die der Dienstordnung 1994, LGBl. für Wien Nr. 56, der
Besoldungsordnung 1994, LGBl. für Wien Nr. 55, der Pensionsordnung
1995, LGBl. für Wien Nr. 67, des Ruhe- und
Versorgungsgenusszulagegesetzes 1995, LGBl. für Wien Nr. 72, und des
Unfallfürsorgegesetzes 1967, LGBl. für Wien Nr. 8/1969, für
Beamte und Beamtinnen bzw. die der Vertragsbedienstetenordnung 1995, LGBl.
für Wien Nr. 50, für Vertragsbedienstete in der jeweiligen
geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(3) Der Magistrat kann die Zuweisung gemäß Abs. 1 unter
Beachtung der im Zuweisungsvertrag (§ 4) für diesen Fall
vorgesehenen Bestimmungen jederzeit widerrufen. Der Widerruf ist den davon
betroffenen Bediensteten rechtzeitig, jedenfalls aber vier Wochen vor
Wirksamkeit, durch den Magistrat unter Bekanntgabe des neuen Dienstortes und der
neuen Dienststelle zur Kenntnis zu bringen.
(4) Die Zuweisung gemäß Abs. 1 schließt eine
spätere Versetzung auf einen anderen Dienstposten des Magistrats nicht aus.
Die Versetzung gilt als Widerruf der Zuweisung im Sinn des
Abs. 3.
§ 2. Die Wahrnehmung sämtlicher Rechte und Pflichten
als Dienstbehörde gegenüber den zugewiesenen Beamten und Beamtinnen
bzw. die Wahrnehmung sämtlicher Rechte und Pflichten als Dienstgeber
gegenüber den zugewiesenen Vertragsbediensteten obliegt, sofern nicht nach
anderen landesgesetzlichen Bestimmungen einem anderen Organ der Gemeinde Wien
dienstbehördliche Aufgaben zukommen, dem Magistrat. Die der ASFINAG
Autobahn Service GmbH Ost gemäß § 3 zukommenden Rechte
bleiben davon unberührt.
§ 3. (1) Die ASFINAG Autobahn Service GmbH Ost ist
gegenüber den ihr zur Dienstleistung zugewiesenen Bediensteten berechtigt
zur
1. Erteilung von fachlichen Weisungen zur Gestaltung und Abwicklung der
laufenden Geschäfte der ASFINAG Autobahn Service GmbH Ost und
2. Fachaufsicht bei der Besorgung der laufenden Geschäfte der ASFINAG
Autobahn Service GmbH Ost.
(2) Die einem Dienststellenleiter oder einer Dienststellenleiterin in
dienstrechtlichen Angelegenheiten zukommenden Befugnisse gegenüber den zur
Dienstleistung zugewiesenen Bediensteten stehen der ASFINAG Autobahn Service
GmbH Ost zu, die dabei an die Weisungen des jeweils zuständigen
Gemeindeorgans gebunden ist.
§ 4. Über die Zuweisung ist zwischen der Gemeinde
Wien und der ASFINAG Autobahn Service GmbH Ost eine vertragliche Vereinbarung zu
treffen. Diese Vereinbarung hat insbesondere zu enthalten:
1. die Namen der von der Zuweisung betroffenen Bediensteten,
2. den Zweck der Zuweisung,
3. den Beginn und die Dauer der Zuweisung,
4. Bestimmungen über den Widerruf der Zuweisung,
5. das Ausmaß, in welchem die ASFINAG Autobahn Service GmbH Ost der
Gemeinde Wien den entstehenden Personal- und Verwaltungsaufwand zu refundieren
und einen Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes zu leisten hat,
6. Festlegungen über die Haftung der ASFINAG Autobahn Service GmbH
Ost für die den Dienstgeber treffenden Verpflichtungen im Sinn des
Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes sowie der
Dienstnehmerschutzvorschriften.
§ 5. Die Gemeinde Wien hat der ASFINAG Autobahn Service
GmbH Ost jene personenbezogenen Daten zu übermitteln, die diese zur
ordnungsgemäßen Wahrnehmung ihrer sich aus diesem Gesetz ergebenden
Rechte und Pflichten benötigt. Die ASFINAG Autobahn Service GmbH Ost hat
der Gemeinde Wien jene personenbezogenen Daten zu übermitteln, die zur
ordnungsgemäßen Ausübung der Diensthoheit bzw. der
Dienstgeberaufgaben erforderlich sind.
§ 6. Der zwischen der Gemeinde Wien und der ASFINAG
Autobahn Service GmbH Ost mit Wirkung 1. Mai 2006 abgeschlossene
Personalüberlassungsvertrag gilt als Zuweisungsvertrag gemäß
§ 4.
§ 7. Die Gemeinde hat ihre in diesem Gesetz genannten
Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.
§ 8. Dieses Gesetz tritt mit 1. Oktober 2006 in
Kraft.
Artikel II
Das Wiener Personalvertretungsgesetz, LGBl. für Wien Nr. 49/1985,
zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 42/2006, wird wie
folgt geändert:
1. § 39 Abs. 1 vierter Satz lautet:
„Auf die nach dem Wiener Stadtwerke – Zuweisungsgesetz
zugewiesenen Bediensteten finden Abs. 2 Z 1, 2 und 5 zweiter Halbsatz
sowie Abs. 5 Z 8, auf die nach dem Wiener Museen –
Zuweisungsgesetz, LGBl. für Wien Nr. 99/2001, dem Fonds Soziales Wien
– Zuweisungsgesetz, LGBl. für Wien Nr. 19/2004, dem
Konservatorium Wien – Zuweisungsgesetz, LGBl. für Wien
Nr. 29/2004, und dem ASFINAG – Zuweisungsgesetz, LGBl. für Wien
Nr. 43/2006, zugewiesenen Bediensteten überdies Abs. 2 Z 4 keine
Anwendung.“
2. § 39a Abs. 6 lautet:
„(6) Auf die nach dem Wiener Stadtwerke – Zuweisungsgesetz, dem
Wiener Museen – Zuweisungsgesetz, dem Fonds Soziales Wien –
Zuweisungsgesetz, dem Konservatorium Wien – Zuweisungsgesetz und dem
ASFINAG – Zuweisungsgesetz zugewiesenen Bediensteten finden die
Abs. 1 bis 5 keine Anwendung.“
3. § 40 Abs. 10 lautet:
„(10) § 40 gilt für die durch das Wiener Stadtwerke
– Zuweisungsgesetz, das Wiener Museen – Zuweisungsgesetz, das Fonds
Soziales Wien – Zuweisungsgesetz, das Konservatorium Wien –
Zuweisungsgesetz und das ASFINAG – Zuweisungsgesetz erfassten Bereiche
nicht.“
4. § 51b wird folgender Abs. 4
angefügt:
„(4) Für die nach dem ASFINAG – Zuweisungsgesetz
zugewiesenen Bediensteten gelten § 39 Abs. 1 und § 40
Abs. 10 W-PVG in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 48/2005 solange
weiter, als bei der ASFINAG Autobahn Service GmbH Ost noch kein Betriebsrat im
Sinn des Arbeitsverfassungsgesetzes eingerichtet ist.“
Artikel III
Art. II tritt mit 1. Oktober 2006 in Kraft.
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