Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 2006 | Ausgegeben am 30. Juni 2006 | 40. Stück |
40. Verordnung: | Wiener Kehrverordnung 1985; Änderung |
40.
Verordnung der Wiener Landesregierung, mit der die Wiener
Kehrverordnung 1985 geändert wird
Auf Grund des § 15h des Wiener Feuerpolizei- und
Luftreinhaltegesetzes, LGBl. für Wien Nr. 17/1957, zuletzt
geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 43/2005, wird
verordnet:
Artikel I
Die Verordnung der Wiener Landesregierung vom 19. Februar 1985 (Wiener
Kehrverordnung 1985), LGBl. für Wien Nr. 22/1985, zuletzt
geändert durch die Verordnung LGBl. für Wien Nr. 40/1987, wird
wie folgt geändert:
1. § 2 Abs. 7 zweiter Satz lautet:
„Feuerstätten mit einer Nennwärmeleistung von mehr als
15 kW sind überdies auf die Durchführung der Wartungsarbeiten im
Sinne des § 15a des Wiener Feuerpolizei- und Luftreinhaltegesetzes zu
überprüfen.“
2. Im § 3 Abs. 2 wird der Ausdruck
„§ 15 Abs. 7“ durch den Ausdruck
„§ 15e“ ersetzt.
3. § 4 Abs. 1 erster Satz lautet:
„Das Ausbrennen darf nur von einer Person vorgenommen werden, die zur
Ausübung des Gewerbes der Rauchfangkehrer befähigt
ist.“
4. Im § 6 wird der Ausdruck „§ 15
Abs. 3“ durch den Ausdruck „§ 15c“
ersetzt.
5. Im § 7 Abs. 1 wird der Ausdruck
„§ 15 Abs. 6“ durch den Ausdruck
„§ 15c Abs. 1“ ersetzt.
6. Im § 9 wird der Ausdruck „§ 15
Abs. 4“ durch den Ausdruck „§ 15
Abs. 1“ ersetzt.
7. § 13 Abs. 1 zweiter und dritter Satz
lauten:
„Er kann jedoch, soweit durch Gesetz nicht anderes bestimmt ist,
unter Beibehaltung seiner persönlichen Verantwortung und Kontrolle
verlässliche Hilfskräfte, die eine entsprechende Zuverlässigkeit
und Eignung nachweisen müssen, betrauen. Personen, die die entsprechende
Zuverlässigkeit und Eignung nicht nachweisen können, dürfen nur
unter Aufsicht und Anleitung zu Arbeiten herangezogen werden.“
8. Im § 15 Abs. 1 wird der Ausdruck
„§ 15 Abs. 7“ durch den Ausdruck
„§ 15e“ ersetzt.
9. In der Anlage ./A wird der Ausdruck „§ 15
Abs. 7“ durch den Ausdruck „§ 15e“
ersetzt.
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in
Kraft.
Der Landeshauptmann:
Häupl
Medieninhaber: Land Wien – Herstellung:
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Druck: MA 53 – Presse- und
Informationsdienst der Stadt Wien (PID), 1082 Wien, Rathaus, Stiege
3
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LGBl. für Wien ist erhältlich in der Drucksortenstelle der Stadthauptkasse, 1010 Wien, Rathaus, Stiege 7, Hochparterre und kann bei der MA 53 – Presse- und Informations-
dienst der Stadt Wien, Rathaus, 1082 Wien, Tel.: (01) 4000-81026 DW bestellt bzw. abonniert werden.
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