Landesgesetzblatt für Wien

Jahrgang 2006Ausgegeben am 30. Juni 200640. Stück
40. Verordnung:Wiener Kehrverordnung 1985; Änderung


40.
Verordnung der Wiener Landesregierung, mit der die Wiener Kehrverordnung 1985 geändert wird
Auf Grund des § 15h des Wiener Feuerpolizei- und Luftreinhaltegesetzes, LGBl. für Wien Nr. 17/1957, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 43/2005, wird verordnet:
Artikel I
Die Verordnung der Wiener Landesregierung vom 19. Februar 1985 (Wiener Kehrverordnung 1985), LGBl. für Wien Nr. 22/1985, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. für Wien Nr. 40/1987, wird wie folgt geändert:
1. § 2 Abs. 7 zweiter Satz lautet:
„Feuerstätten mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 15 kW sind überdies auf die Durchführung der Wartungsarbeiten im Sinne des § 15a des Wiener Feuerpolizei- und Luftreinhaltegesetzes zu überprüfen.“
2. Im § 3 Abs. 2 wird der Ausdruck „§ 15 Abs. 7“ durch den Ausdruck „§ 15e“ ersetzt.
3. § 4 Abs. 1 erster Satz lautet:
„Das Ausbrennen darf nur von einer Person vorgenommen werden, die zur Ausübung des Gewerbes der Rauchfangkehrer befähigt ist.“
4. Im § 6 wird der Ausdruck „§ 15 Abs. 3“ durch den Ausdruck „§ 15c“ ersetzt.
5. Im § 7 Abs. 1 wird der Ausdruck „§ 15 Abs. 6“ durch den Ausdruck „§ 15c Abs. 1“ ersetzt.
6. Im § 9 wird der Ausdruck „§ 15 Abs. 4“ durch den Ausdruck „§ 15 Abs. 1“ ersetzt.
7. § 13 Abs. 1 zweiter und dritter Satz lauten:
„Er kann jedoch, soweit durch Gesetz nicht anderes bestimmt ist, unter Beibehaltung seiner persönlichen Verantwortung und Kontrolle verlässliche Hilfskräfte, die eine entsprechende Zuverlässigkeit und Eignung nachweisen müssen, betrauen. Personen, die die entsprechende Zuverlässigkeit und Eignung nicht nachweisen können, dürfen nur unter Aufsicht und Anleitung zu Arbeiten herangezogen werden.“
8. Im § 15 Abs. 1 wird der Ausdruck „§ 15 Abs. 7“ durch den Ausdruck „§ 15e“ ersetzt.
9. In der Anlage ./A wird der Ausdruck „§ 15 Abs. 7“ durch den Ausdruck „§ 15e“ ersetzt.
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Der Landeshauptmann:
Häupl
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