Landesgesetzblatt für Wien

Jahrgang 2006Ausgegeben am 30. Juni 200639. Stück
39. Verordnung:Schutz der Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben vor der Gefährdung durch Lärm und Vibrationen (Wiener Verordnung Lärm und Vibrationen in der Land- und Forstwirtschaft - Wr. VOLV Land- und Forstwirtschaft) [CELEX-Nrn.: 32002L0044 und 32003L0010]


39.
Verordnung der Wiener Landesregierung über den Schutz der Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben vor der Gefährdung durch Lärm und Vibrationen (Wiener Verordnung Lärm und Vibrationen in der Land- und Forstwirtschaft - Wr. VOLV Land- und Forstwirtschaft)
Auf Grund der §§ 81 bis 82, 85 Abs. 4, 85c Abs. 4, 85i Abs. 6, 86 Abs. 6, 86e Abs. 1, 88e, 88f Abs. 1 und 3 sowie 88l Abs. 1 Z 3 und 4 der Wiener Landarbeitsordnung 1990, LGBl. für Wien Nr. 33, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 11/2006, wird verordnet:
Inhaltsverzeichnis
§ 1. Geltungsbereich
§ 2. Begriffsbestimmungen
§ 3. Expositionsgrenzwert
§ 4. Auslösewert
§ 5. Grenzwerte für bestimmte Räume
§ 6. Bewertungen und Messungen
§ 7. Ermittlung und Beurteilung der Gefahren
§ 8. Information, Unterweisung, Anhörung und Beteiligung der Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen
§ 9. Maßnahmen und Maßnahmenprogramm
§ 10. Bauliche und raumakustische Maßnahmen
§ 11. Maßnahmen an der Quelle
§ 12. Maßnahmen betreffend Arbeitsmittel und Arbeitsvorgänge
§ 13. Technische und organisatorische Maßnahmen
§ 14. Persönliche Schutzausrüstung, Kennzeichnung, Verzeichnis
§ 15. Bezugnahme auf Richtlinien
§ 16. Übergangsbestimmungen und In-Kraft-Treten
Anlage 1: Definition und Bewertung: Lärmgrößen
Anlage 2: Definition und Bewertung: Vibrationsgrößen
Geltungsbereich
§ 1. Diese Verordnung gilt in Arbeitsstätten im Sinne des § 85 Abs. 1 der Wiener Landarbeitsordnung 1990 und für Felder, Wälder und sonstige Flächen, die zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehören, aber außerhalb seiner verbauten Fläche liegen für Tätigkeiten, bei denen die Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen während ihrer Arbeit einer Gefährdung durch Lärm oder durch Vibrationen ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein können.
Begriffsbestimmungen
§ 2. Im Sinne dieser Verordnung sind
1. Vibrationen: Mechanische Schwingungen oder Erschütterungen, die durch direkten Kontakt auf den menschlichen Körper übertragen werden (Definition und Bewertung laut Anlage 2);
a) Hand-Arm-Vibrationen: mechanische Schwingungen, die bei Übertragung auf das Hand-Arm-System des Menschen Gefährdungen für die Gesundheit und Sicherheit der Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen verursachen, insbesondere Durchblutungsstörungen, Knochen- oder Gelenkschäden, neurologische oder Muskelerkrankungen.
b) Ganzkörper-Vibrationen: mechanische Schwingungen, die bei Übertragung auf den gesamten Körper Gefährdungen für die Gesundheit und Sicherheit der Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen verursachen, insbesondere Rückenschmerzen und Schädigungen der Wirbelsäule.
2. Lärm: Jede Art von Schall im hörbaren Frequenzbereich (Definition und Bewertung laut Anlage 1);
a) gehörgefährdender Lärm: Lärm über dem Auslösewert (§ 4);
b) störender Lärm: Lärm, der einen Beurteilungspegel nach § 5 überschreitet.
Expositionsgrenzwert
§ 3. (1) Die nachstehenden Expositionsgrenzwerte dürfen nicht überschritten werden:
1. Für Hand-Arm-Vibrationen: ahw,8h = 5 m/s2;
2. Für Ganzkörper-Vibrationen: aw,8h = 1,15 m/s2;
3. Für gehörgefährdenden Lärm: LA,EX,8h = 85 dB bzw. ppeak = 140 Pa (entspricht: LC,peak = 137 dB);
4. Für jugendliche Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen gelten die in § 4 Abs. 1 Z 1 und 2 angeführten Auslösewerte für Vibrationen als Expositionsgrenzwerte.
(2) Abweichend von Abs. 1 kann bei Lärmexpositionen, die von einem Arbeitstag zum anderen erheblich schwanken, als Beurteilungszeitraum für den Auslösewert (§ 4 Abs. 1 Z 3), und den Expositionsgrenzwert (§ 3 Abs. 1 Z 3) anstatt des Tages (8 h) eine Woche (40 h) herangezogen werden, sofern
1. durch eine geeignete Bewertung oder Messung im Sinne des § 6 nachgewiesen wird, dass der Wochen-Lärmexpositionspegel (LA,Ex,40h) den Expositionsgrenzwert nicht überschreitet, und
2. geeignete Maßnahmen getroffen werden, um die mit diesen Tätigkeiten verbundenen Risiken auf ein Mindestmaß zu verringern.
(3) Wenn die Expositionsgrenzwerte überschritten werden, müssen die Dienstgeber und Dienstgeberinnen
1. unverzüglich Maßnahmen ergreifen, um die Exposition auf einen Wert unterhalb des Expositionsgrenzwertes zu senken,
2. ermitteln, warum der Expositionsgrenzwert überschritten wurde und
3. die Schutz- und Vorbeugemaßnahmen entsprechend anpassen, um ein erneutes Überschreiten des Grenzwertes zu verhindern.
Auslösewert
§ 4. (1) Die Exposition der Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen sollte, soweit dies nach dem Stand der Technik möglich ist, keinen der folgenden Auslösewerte überschreiten. Wenn die Exposition der Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen einen der folgenden Auslösewerte für Vibrationen überschreitet, sind die §§ 6 bis 9 anzuwenden. Wenn die Exposition der Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen einen der folgenden Auslösewerte für Lärm überschreitet, sind die §§ 8 Abs. 1 und 14 Abs. 1 anzuwenden. Die individuelle Wirkung von persönlicher Schutzausrüstung ist hierbei nicht zu berücksichtigen. Die Auslösewerte betragen:
1. Für Hand-Arm-Vibrationen: ahw,8h = 2,5 m/s2;
2. Für Ganzkörper-Vibrationen: aw,8h = 0,5 m/s2;
3. Für gehörgefährdenden Lärm: LA,EX,8h = 80 dB bzw. ppeak = 112 Pa (entspricht: LC,peak = 135 dB).
Grenzwerte für bestimmte Räume
§ 5. (1) Bei Ganzkörper-Vibrationen in Räumen nach Z 1 bis 3 ist die Exposition so niedrig wie möglich zu halten und darf maximal den Auslösewert erreichen. Bei Lärm in Räumen nach Z 1 bis 3 dürfen die folgenden Beurteilungspegel nicht überschritten werden, wobei die von außen einwirkenden Geräusche, wie Lärm aus anderen Räumen, Nachbarschaftslärm, Verkehrslärm, Fluglärm, Lärm von einer Baustelle, in die Bewertung einzubeziehen sind:
1. LA,r = 50 dB in Räumen, in denen überwiegend geistige Tätigkeiten ausgeführt werden;
2. LA,r = 65 dB in Räumen, in denen einfache Bürotätigkeiten oder vergleichbare Tätigkeiten ausgeführt werden;
3. LA,r = 50 dB ortsbezogen, in Aufenthalts- und Bereitschaftsräumen, Sanitätsräumen und Wohnräumen, wobei Geräusche, die durch Personen im Raum verursacht werden, nicht einzubeziehen sind.
(2) Zur Einhaltung der Grenzwerte nach Abs. 1 Z 1 bis 3 darf Gehörschutz nicht herangezogen werden.
Bewertungen und Messungen
§ 6. (1) Lärm und Vibrationen an den Arbeitsplätzen sind einer Bewertung nach dem Stand der Technik zu unterziehen. Dazu können zB Betriebsanleitungen, Hersteller- oder Inverkehrbringerangaben, Arbeitsverfahrensvergleiche, veröffentlichte Informationen, wie wissenschaftliche Erkenntnisse oder Vergleichsdatenbanken oder Berechnungsverfahren, herangezogen werden.
(2) Kann auf Grund einer solchen Bewertung eine Überschreitung der Expositionsgrenzwerte oder eine Überschreitung der Grenzwerte für bestimmte Räume nicht sicher ausgeschlossen werden, so muss die Bewertung auf Grundlage einer repräsentativen Messung erfolgen.
(3) Dienstgeber und Dienstgeberinnen haben dafür zu sorgen, dass Bewertungen und Messungen
1. unter Berücksichtigung der Herstellerangaben sachkundig geplant und in angemessenen Zeitabständen durchgeführt werden;
2. den physikalischen Eigenschaften von Lärm oder Vibrationen, dem Ausmaß, der Dauer und der Expositionsgröße sowie der Arbeitsumgebung angepasst sind und zu einem eindeutigen und repräsentativen Ergebnis führen; dies gilt auch für Stichprobenverfahren;
3. bei Hand-Arm-Vibrationen für Arbeitsmittel, die beidhändig gehalten oder geführt werden, an jeder Hand vorgenommen werden; die repräsentative Exposition ergibt sich aus dem höheren der beiden Werte, wobei beide Werte zu dokumentieren sind;
4. so dokumentiert werden (§ 75 der Wiener Landarbeitsordnung 1990), dass die Ergebnisse eindeutig und nachvollziehbar sind. Mögliche Messfehler und Messunsicherheiten sind anzugeben und zu berücksichtigen.
(4) Bewertungen und Messungen dürfen nur von fachkundigen Personen oder Diensten durchgeführt werden. Diese müssen die erforderlichen Fachkenntnisse und Berufserfahrungen besitzen und die Gewähr für die gewissenhafte und repräsentative Durchführung der Bewertungen und Messungen nach dem Stand der Technik bieten. Als Fachkundige können auch Betriebsangehörige eingesetzt werden.
(5) Fachkundige Personen oder Dienste müssen über die je nach Art der Aufgabenstellung, notwendigen und geeigneten Einrichtungen verfügen (zB Software für Berechnungen, Messgeräte, die den vorherrschenden Bedingungen insbesondere unter Berücksichtigung der Merkmale der zu messenden physikalischen Größe angepasst sind, oder aus denen die physikalische Größe eindeutig und repräsentativ abgeleitet werden kann, Vergleichsdaten, einschlägige technische Normen).
Ermittlung und Beurteilung der Gefahren
§ 7. (1) Dienstgeber und Dienstgeberinnen müssen die Gefahren, denen die Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen durch Lärm oder Vibrationen ausgesetzt sind, ermitteln und beurteilen und dabei insbesondere Folgendes berücksichtigen:
1. Art, Ausmaß, Dauer und Frequenzspektrum der Exposition, einschließlich der Exposition gegenüber impulsförmigem Schall sowie gegenüber intermittierenden und wiederholten Vibrationen;
2. Expositionsgrenzwerte, Auslösewerte und Grenzwerte für bestimmte Räume;
3. Ergebnisse von Bewertungen und Messungen sowie einschlägige Informationen auf Grundlage der Gesundheitsüberwachung;
4. die Angaben von Herstellern und Herstellerinnen, Inverkehrbringern und Inverkehrbringerinnen oder der Bedienungsanleitung (insbesondere Angaben zur korrekten Verwendung, zur Wartung und Kennzeichnung der Arbeitsmittel) sowie veröffentlichte Informationen wie wissenschaftliche Erkenntnisse oder Vergleichsdaten.
(2) Weiters sind bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren, denen die Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen durch Lärm oder Vibrationen ausgesetzt sind, zu berücksichtigen:
1. alle Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit der Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen bei gleichzeitiger Einwirkung von Lärm und Vibrationen oder ototoxischen Substanzen, soweit nach dem Stand der Technik oder der Arbeitsmedizin ein Zusammenhang erwiesen ist;
2. besondere Arbeits- oder Umgebungsbedingungen bei Vibrationen, zB Arbeit bei niedrigen Temperaturen;
3. alle Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit besonders gefährdeter Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen;
4. die Verfügbarkeit von persönlicher Schutzausrüstung mit einer angemessenen mindernden Wirkung; bei Hand-Arm-Vibrationen zB auch Handschuhe zum Schutz vor Nässe und Kälte;
5. alle indirekten Auswirkungen auf Gesundheit und Sicherheit der Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen durch
a) Wechselwirkungen zwischen Lärm und Warnsignalen bzw. anderen Geräuschen, die beachtet werden müssen, um Unfallgefahren zu vermeiden; dies ist insbesondere zu beachten, wenn Gehörschutz zur Anwendung kommt;
b) verminderte Sprachverständlichkeit bei Lärm;
c) Auswirkungen von Vibrationen auf den Arbeitsplatz oder auf Arbeitsmittel, zB wenn sich Vibrationen auf das korrekte Handhaben von Bedienungselementen, auf das Ablesen von Anzeigen oder auf die Stabilität der Strukturen oder die Festigkeit von Verbindungen störend auswirken;
6. eine über die Normalarbeitszeit (acht Stunden oder vierzig Stunden) hinausgehende Exposition gegenüber Lärm oder Vibrationen.
(3) Bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren ist, ausgehend vom Ist-Zustand, Bedacht zu nehmen auf
1. die Gestaltung und Auslegung der Arbeitsstätten, Räume, Arbeitsplätze und Arbeitsverfahren, wie bauliche Trennung von stark belasteten Bereichen, Abschirmungen, für Lärm auch Raumakustik;
2. die Verfügbarkeit alternativer Arbeitsmittel oder Ausrüstungen und die Möglichkeit technischer Maßnahmen, durch die das Ausmaß der Exposition verringert wird;
3. die Möglichkeit, Arbeitsmittel so aufzustellen und Arbeitsvorgänge so durchzuführen, dass das Ausmaß der Exposition insbesondere für Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen, die nicht an diesen Arbeitsmitteln oder bei diesen Arbeitsvorgängen tätig sind, verringert wird;
4. die Möglichkeit, Verbindungen zwischen Arbeitsmitteln oder sonstigen Einrichtungen schwingungsdämpfend zu gestalten.
(4) Die Ermittlung und Beurteilung ist regelmäßig zu aktualisieren. Eine Überprüfung und erforderlichenfalls eine Anpassung gemäß § 74 Abs. 7 und 8 der Wiener Landarbeitsordnung 1990 hat insbesondere auch zu erfolgen, wenn die Ermittlung und Beurteilung auf Grund bedeutsamer Veränderungen veraltet sein könnte, oder wenn es sich auf Grund der Ergebnisse einer Bewertung oder Messung oder auf Grund der Ergebnisse der Gesundheitsüberwachung als erforderlich erweist.
Information, Unterweisung, Anhörung und Beteiligung der Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen
§ 8. (1) Wenn ein Auslösewert überschritten ist, muss eine Information und Unterweisung der Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen nach den §§ 81 und 81b der Wiener Landarbeitsordnung 1990 erfolgen. Diese hat sich jedenfalls zu beziehen auf:
1. die Maßnahmen gemäß den §§ 10 bis 13;
2. Bedeutung und Höhe der Expositionsgrenzwerte und der Auslösewerte sowie ihren Bezug zur Gefährdung;
3. die Ergebnisse der Bewertungen und Messungen und die potentiellen Gefahren, die von den
Emissionsquellen ausgehen;
4. das Erkennen und Melden von gesundheitsschädigenden Auswirkungen;
5. die Voraussetzungen, unter denen die Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen Anspruch auf eine Gesundheitsüberwachung haben und deren Zweck;
6. sichere Arbeitsverfahren, sowie korrekte Handhabung der Arbeitsmittel und Verhaltensweisen zur Minimierung der Exposition;
7. die korrekte Verwendung der zur Verfügung gestellten persönlichen Schutzausrüstung.
(2) Die Anhörung und Beteiligung der Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen nach § 81a der Wiener Landarbeitsordnung 1990 hat sich insbesondere zu beziehen auf:
1. die Ergebnisse der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren;
2. die Maßnahmen gemäß den §§ 10 bis 13;
3. die Auswahl persönlicher Schutzausrüstungen.
Maßnahmen und Maßnahmenprogramm
§ 9. (1) Gefahren durch Lärm oder Vibrationen müssen am Entstehungsort ausgeschlossen oder so weit verringert werden, als dies nach dem Stand der Technik und der Verfügbarkeit von geeigneten technischen Mitteln möglich ist.
(2) Um Lärm und Vibrationen auf das niedrigste in der Praxis vertretbare Niveau zu senken, müssen Dienstgeber und Dienstgeberinnen unter Beachtung der Grundsätze der Gefahrenverhütung (§ 77 der Wiener Landarbeitsordnung 1990) geeignete Maßnahmen aus den §§ 10 bis 13 auswählen und durchführen.
(3) Wenn einer der nachstehenden Werte überschritten wird, müssen Dienstgeber und Dienstgeberinnen bei der Festlegung von Maßnahmen nach § 74 Abs. 6 der Wiener Landarbeitsordnung 1990 auch ein Programm mit Maßnahmen aus den §§ 10 bis 13 festlegen und durchführen:
1. Auslösewerte für Vibrationen,
2. Expositionsgrenzwerte für gehörgefährdenden Lärm,
3. Grenzwerte für bestimmte Räume.
Bauliche und raumakustische Maßnahmen
§ 10. (1) Im Maßnahmenprogramm nach § 9 sind bauliche Maßnahmen zur Vermeidung oder Verringerung der Exposition, wie die Gestaltung und Auslegung der Räume und Arbeitsplätze festzulegen. Bei Lärm sind nach Möglichkeit raumakustische Maßnahmen mit einem mittleren Schallabsorptionsgrad von αm,B = 0,25 (leerer Raum, Planungswert) oder αm = 0,3 (eingerichteter Raum) für die Oktavbandmittenfrequenzen von 500, 1000 und 2000 Hz zu setzen.
(2) Raumakustische Maßnahmen im Sinne des Abs. 1 müssen jedenfalls gesetzt werden, wenn damit unterschritten werden kann
1. die jeweilige Expositionsgrenze für bestimmte Räume (§ 5),
2. bei gehörgefährdendem Lärm der Expositionsgrenzwert.
Maßnahmen an der Quelle
§ 11. Im Maßnahmenprogramm nach § 9 sind Maßnahmen zur Vermeidung oder Verringerung der Exposition an der Quelle festzulegen, wie
1. alternative Arbeitsverfahren, bei denen es zu keiner oder einer geringeren Exposition gegenüber Lärm und Vibrationen kommt;
2. die Auswahl geeigneter Arbeitsmittel, die laut Herstellerangaben und unter Berücksichtigung der auszuführenden Arbeit möglichst wenig Lärm und Vibrationen verursachen und die, insbesondere bei Vibrationen, nach ergonomischen Gesichtspunkten gestaltet sind;
3. die angemessene Wartung der Arbeitsmittel und ihrer Verbindungs- und Aufstellungsbauteile sowie anderer Einrichtungen an den Arbeitsplätzen.
Maßnahmen betreffend Arbeitsmittel und Arbeitsvorgänge
§ 12. Im Maßnahmenprogramm nach § 9 sind Maßnahmen betreffend Arbeitsmittel und Arbeitsvorgänge festzulegen, wie
1. Arbeitsmittel und Arbeitsvorgänge, die an Arbeitsplätzen Lärm oder Vibrationen über den Auslösewerten verursachen, sind unter Berücksichtigung der Arbeitsabläufe nach Möglichkeit in eigenen Räumen unterzubringen bzw. durchzuführen.
2. Arbeitsmittel und Arbeitsvorgänge, die an Arbeitsplätzen Lärm oder Vibrationen verursachen, sind so aufzustellen bzw. durchzuführen, dass insbesondere für Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen, die nicht an diesen Arbeitsmitteln oder bei diesen Arbeitsvorgängen tätig sind, das Ausmaß der Exposition gegenüber Lärm und Vibrationen soweit als möglich verringert wird.
3. Rohre oder Leitungen, die vibrierende Arbeitsmittel untereinander oder mit anderen Einrichtungen verbinden, müssen schwingungsdämpfend ausgeführt und befestigt sein.
Technische und organisatorische Maßnahmen
§ 13. (1) Im Maßnahmenprogramm nach § 9 sind technische Maßnahmen festzulegen:
1. für Lärm: Luftschallminderung (zB durch Abschirmungen, Kapselungen, Abdeckungen mit schallabsorbierendem Material) oder Körperschallminderung (zB durch Körperschalldämmung oder Körperschallisolierung);
2. für Vibrationen: Bereitstellung von Zusatzausrüstungen, die die Gefahren auf Grund von Vibrationen verringern (zB Sitze, die Ganzkörper-Vibrationen wirkungsvoll dämpfen, oder Griffe, die auf den Hand-Arm-Bereich übertragene Vibrationen verringern).
(2) Im Maßnahmenprogramm nach § 9 sind organisatorische Maßnahmen festzulegen, wie
1. Abstandsvergrößerung zur Emissionsquelle von Lärm insbesondere für Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen, die nicht an diesen Arbeitsmitteln oder bei diesen Arbeitsvorgängen tätig sind;
2. sichere Arbeitsverfahren, sowie korrekte Handhabung der Arbeitsmittel und Verhaltensweisen zur Minimierung der Exposition der Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen;
3. Begrenzen der Dauer der Exposition durch geeignete organisatorische Maßnahmen, wie eine Beschränkung der Beschäftigungsdauer, Arbeitsunterbrechungen oder die Einhaltung von Erholzeiten.
Persönliche Schutzausrüstung, Kennzeichnung, Verzeichnis
§ 14. (1) Für Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen, die sich in Bereichen aufhalten, in denen der Auslösewert für Lärm überschritten ist, ist Gehörschutz zur Verfügung zu stellen. Für Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen, die sich in Bereichen aufhalten, in denen der Expositionsgrenzwert für gehörgefährdenden Lärm (Abs. 4) überschritten ist, muss der Gehörschutz so ausgewählt werden, dass die individuelle Exposition der Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen den Expositionsgrenzwert nicht überschreitet. Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen, die sich in Bereichen aufhalten, in denen der Expositionsgrenzwert für gehörgefährdenden Lärm überschritten ist, müssen diesen Gehörschutz benutzen.
(2) Um den Expositionsgrenzwert für Vibrationen zu unterschreiten, ist den Dienstnehmern und Dienstnehmerinnen persönliche Schutzausrüstung zur Verfügung zu stellen, sofern für die spezifische Einwirkung eine Schutzausrüstung erhältlich ist, durch die die individuelle Exposition der Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen unter den Expositionsgrenzwert gesenkt werden kann. Außerdem ist erforderlichenfalls persönliche Schutzausrüstung zum Schutz vor Kälte und Nässe, zB Handschuhe als Witterungsschutz bei Hand-Arm-Vibrationen, bereitzustellen. Die Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen müssen die persönliche Schutzausrüstung benutzen.
(3) Bereiche, in denen ein Expositionsgrenzwert für gehörgefährdenden Lärm (Abs. 4) oder, bei Übertragung von Vibrationen über den Boden, der Expositionsgrenzwert für Ganzkörper-Vibrationen überschritten ist, sind in geeigneter Weise zu kennzeichnen. Wenn dies technisch möglich und auf Grund der Expositionsgefahr gerechtfertigt ist, sind sie auch abzugrenzen und ist der Zugang einzuschränken.
(4) Die Überschreitung von Expositionsgrenzwerten nach Abs. 1 und 3 ist zu beurteilen
1. ortsbezogen oder
2. personenbezogen, sofern Ausmaß, Lage und Organisation der Aufenthaltsdauer der betroffenen Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen im Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument festgelegt sind.
(5) Das Verzeichnis lärmexponierter Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen im Sinne des § 88e Abs. 4 Z 6 der Wiener Landarbeitsordnung 1990 ist für jene Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen zu führen, die einer personenbezogenen Exposition über dem Expositionsgrenzwert für gehörgefährdenden Lärm ausgesetzt sind, wobei die individuelle Wirkung von persönlicher Schutzausrüstung nicht zu berücksichtigen ist.
Bezugnahme auf Richtlinien
§ 15. Durch diese Verordnung werden folgende Rechtsakte der Europäischen Union umgesetzt:
1. Richtlinie 2002/44/EG über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (Vibrationen) (Sechzehnte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Abs. 1 der Richtlinie 89/391/EWG), ABl. Nr. L 177 vom 06.07.2002, S. 13;
2. Richtlinie 2003/10/EG über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (Lärm) (Siebzehnte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Abs. 1 der Richtlinie 89/391/EWG), ABl. Nr. L 42 vom 15.02.2003, S. 38.
Übergangsbestimmungen und In-Kraft-Treten
§ 16. (1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft.
(2) Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung entfällt in der Land- und forstwirtschaftlichen Dienstnehmerschutzverordnung, LGBl. für Wien Nr. 10/1970, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. für Wien Nr. 16/2005, § 19 samt Überschrift.
(3) Abweichend von § 3 Abs. 1 erster Satz dürfen Arbeitsmittel, die vor dem 7. Juli 2007 verwendet werden und bei deren Verwendung trotz Durchführung aller in Betracht kommender Maßnahmen nach dieser Verordnung die Einhaltung der Expositionsgrenzwerte für Vibrationen nicht möglich ist, bis 7. Juli 2011 weiter verwendet werden.
(4) Abweichend von § 5 Abs. 1 Z 2 gilt ein Grenzwert von LA,r = 70 dB für Arbeitsräume, die bereits vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung für einfache Bürotätigkeiten oder vergleichbare Tätigkeiten genutzt wurden.
(5) § 10 Abs. 2 gilt nicht für im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung bereits bestehende Arbeitsstätten.
Der Landeshauptmann:
Häupl
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Gedruckt auf ökologischem Druckpapier aus der Mustermappe „ÖkoKauf Wien“.
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Anlage 1
Definition und Bewertung: Lärmgrößen
Gehörgefährdender Lärm:
Spitzenschalldruck (ppeak): Höchstwert des momentanen C-bewerteten Schalldrucks.
Lärmexpositionspegel - LA,EX,8h oder LA,EX,40h: A-bewerteter energieäquivalenter Dauerschallpegel LA,eq mit einem Beurteilungszeitraum von einem Arbeitstag (8 h) oder bei Lärmexpositionen, die von einem Arbeitstag zum anderen erheblich schwanken, mit einem Beurteilungszeitraum von einer Arbeitswoche (40 h) gemäß Abschnitt 3.6 ISO 1999:1990.
LA,EX,To = LA,eq,Te + 10 log (Te/To)
mit Te als tatsächlicher Expositionsdauer zum jeweiligen Beurteilungszeitraum To von 8 h bzw. 40 h.
Störwirkung von Lärm:
Beurteilungspegel - LA,r: Lärmexpositionspegel LA,EX,To, wie für gehörgefährdenden Lärm, mit Zuschlägen für die Impuls- oder Tonhaltigkeit.
LA,r = LA,EX,To + K
mit To als Beurteilungszeitraum und K als Zuschlag, der je nach Gegebenheit entweder als Impulszuschlag KI oder Tonzuschlag KT zu berücksichtigen ist. Bei gleichzeitigem Auftreten von Impuls- und Tonhaltigkeit ist nur ein Zuschlag zu addieren.
Bei Aufenthaltsräumen in Baustellenwagen: LA,r = LA,eq,Te + K mit Te als Pausendauer je Schicht
Impulszuschlag KI: Der Zuschlag für impulshältiges Geräusch ist 6 dB, wenn die A-bewerteten Maximalpegel bei der Anzeigedynamik „impulse“ sich um mindestens 2 dB von den Maximalpegeln bei der Anzeigedynamik „fast“ unterscheiden.
Tonzuschlag KT: Wenn Tonkomponenten deutlich hörbar sind und die Terzbandanalyse ergibt, dass der Pegel eines (oder zweier) Terzbänder die Pegel der benachbarten Bänder um 5 dB oder mehr übersteigt, beträgt der Tonzuschlag 6 dB.
Zusammengesetzte Lärmexposition:
Setzt sich Ausmaß und Dauer der Lärmeinwirkung während eines Arbeitstages oder einer Arbeitswoche aus zwei oder mehreren verschiedenen Anteilen zusammen, so ist die Lärmexposition mit dem Gesamt-Expositionszeitraum Te aus den i-ten verschiedenen Anteilen wie folgt zu berechnen:
lg200603900.jpg mit lg200603901.jpg als gesamte Expositionsdauer,
lg200603902.jpgals die i-te Teilexpositionsdauer von n und mit lg200603903.jpgals i-ter Teildauerschallpegel von n.
Anlage 2
Definition und Bewertung: Vibrationsgrößen
Hand-Arm-Vibrationen:
Die Bewertung des Ausmaßes der Exposition gegenüber Hand-Arm-Vibrationen erfolgt anhand der Berechnung des auf einen Bezugszeitraum von 8 Stunden normierten Tagesexpositionswertes ahw,8h; dieser wird ausgedrückt als die Quadratwurzel aus der Summe der Quadrate (Gesamtwert) der Effektivwerte der bewerteten Beschleunigung in den drei orthogonalen Richtungen ahwx, ahwy, ahwz gemäß Kapitel 4 und 5 sowie Anhang A ÖNORM EN ISO 5349-1:2001.
lg200603904.jpg und lg200603905.jpg mit Te als tatsächlicher Expositionsdauer zum Beurteilungszeitraum To von 8 h.
Zusammengesetzte Exposition bei Hand-Arm-Vibrationen:
Setzt sich Ausmaß und Dauer der Einwirkung von Hand-Arm-Vibrationen während eines Arbeitstages aus zwei oder mehreren verschiedenen Anteilen zusammen, so ist die Vibrationsexposition mit dem Gesamt-Expositionszeitraum Te aus den i-ten verschiedenen Anteilen wie folgt zu berechnen:
lg200603906.jpg mit lg200603907.jpg als gesamte Expositionsdauer, Te,i als i-te Teilexpositionsdauer von n und mit lg200603908.jpg als i-te Teilexposition von n.
Ganzkörper-Vibrationen:
Die Bewertung des Ausmaßes der Exposition gegenüber Ganzkörper-Vibrationen erfolgt anhand der Berechnung der Tagesexposition aw,8h; diese wird ausgedrückt als die äquivalente Dauerbeschleunigung für einen Zeitraum von 8 Stunden, berechnet als der höchste Wert der Effektivwerte der bewerteten Beschleunigungen in den drei orthogonalen Richtungen (1,4 awx, 1,4 awy, awz) für einen sitzenden oder stehenden Dienstnehmer und eine sitzende oder stehende Dienstnehmerin gemäß Abschnitt 5, 6 und 7 sowie Anhängen A und B ISO 2631-1:1997.
lg200603909.jpg und lg200603910.jpg mit Te als tatsächlicher Expositionsdauer zum Beurteilungszeitraum To von 8 h.
Zusammengesetzte Exposition bei Ganzkörper-Vibrationen:
Setzt sich Ausmaß und Dauer der Einwirkung von Ganzkörper-Vibrationen während eines Arbeitstages aus zwei oder mehreren verschiedenen Anteilen zusammen, so ist die Vibrationsexposition mit dem Gesamt-Expositionszeitraum Te aus den i-ten verschiedenen Anteilen wie folgt zu berechnen:
lg200603911.jpg mit lg200603907.jpg als gesamte Expositionsdauer, Te,i als i-te Teilexpositionsdauer von n und mit lg200603912.jpg als i-te Teilexposition von n.
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