Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 2006 | Ausgegeben am 23. Juni 2006 | 38. Stück |
38. Verordnung: | Gesundheitsüberwachung in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben; Änderung [CELEX-Nrn.: 383L0477, 390L0394, 391L0382, 393L0104, 394L0033, 397L0042, 398L0024, 399L0038, 32000L0034, 32000L0054, 32002L0044 und 32003L0010] |
38.
Verordnung der Wiener Landesregierung, mit der die
Verordnung der Wiener Landesregierung über die Gesundheitsüberwachung
in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben geändert wird
Auf Grund der §§ 89a, 89b und 89i Z 1 und 3 der Wiener
Landarbeitsordnung 1990, LGBl. für Wien Nr. 33/1990, zuletzt
geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 11/2006, wird
verordnet:
Artikel I
Die Verordnung der Wiener Landesregierung über die
Gesundheitsüberwachung in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, LGBl.
für Wien Nr. 16/2002, wird wie folgt geändert:
1. Der Titel „Verordnung der Wiener Landesregierung über
die Gesundheitsüberwachung in land- und forstwirtschaftlichen
Betrieben“ wird durch den Titel „Verordnung der Wiener
Landesregierung über die Gesundheitsüberwachung in land- und
forstwirtschaftlichen Betrieben (Wiener Verordnung Gesundheitsüberwachung
in der Land- und Forstwirtschaft - Wr. VGÜ Land- und
Forstwirtschaft)“ ersetzt.
2. In den §§ 1, 4 Abs. 2 und 8 Abs. 1, in
Anlage 2, Teil I, Teil II und Teil III in den
Überschriften zu den einzelnen Untersuchungen und in Anlage 2,
Teil I, bei der Untersuchung von Dienstnehmern, die einer Einwirkung durch
Rohbaumwoll- oder Flachsstaub ausgesetzt sind, in Punkt 3.1.1. wird nach
dem Wort „Dienstnehmern“ jeweils die Wortfolge „und
Dienstnehmerinnen“ eingefügt.
3. § 2 samt Überschrift entfällt.
4. In den §§ 3 Abs. 1 und 3, 4 Abs. 1 und 2, 6
Abs. 1 und 3 sowie in Anlage 2, Teil II, lit. A. bei der
Eignungsuntersuchung, in Punkt 3.1. und 3.2.1. wird nach dem Wort
„Dienstnehmer“ jeweils die Wortfolge „und
Dienstnehmerinnen“ eingefügt.
5. Im § 4 Abs. 1 Z 2 wird nach dem Wort
„Führer“ die Wortfolge „und
Führerinnen“ eingefügt.
6. § 5 samt Überschrift lautet:
„Untersuchungen bei
Lärmeinwirkung
§ 5. (1) Eine gesundheitsgefährdende
Lärmeinwirkung im Sinne des § 89a der Wiener Landarbeitsordnung
1990 liegt vor, wenn für Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen folgende
Expositionsgrenzwerte überschritten werden, wobei die dämmende Wirkung
von persönlicher Schutzausrüstung nicht zu berücksichtigen
ist:
1. LA,EX,8h = 85 dB, sofern nicht die Lärmexposition von
einem Arbeitstag zum anderen erheblich schwankt und die wöchentliche
Lärmexposition LA,EX,40h von 85 dB nicht überschritten wird
oder
2. ppeak = 140 Pa (entspricht: LC,peak = 137
dB).
(2) Bei Durchführung von Untersuchungen gemäß
§ 89a der Wiener Landarbeitsordnung 1990 hat der untersuchende Arzt
bzw. die untersuchende Ärztin dem Dienstgeber bzw. der Dienstgeberin eine
Bestätigung darüber zu übermitteln, dass eine Untersuchung
durchgeführt wurde.
(3) Wenn die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren oder die Bewertungen
und Messungen der Lärmexposition oder Gesundheitsbeschwerden von
Dienstnehmern und Dienstnehmerinnen auf ein Gesundheitsrisiko hindeuten und die
Exposition der Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen die nachstehenden
Auslösewerte für Lärm überschreitet, müssen Dienstgeber
und Dienstgeberinnen dafür sorgen, dass die Dienstnehmer und
Dienstnehmerinnen sich auf eigenen Wunsch vor Aufnahme dieser Tätigkeit
sowie bei Fortdauer der Tätigkeit in regelmäßigen
Zeitabständen einer besonderen Untersuchung im Sinne des § 89b
der Wiener Landarbeitsordnung 1990 unterziehen können. Diese Untersuchungen
dürfen nur von Ärzten und Ärztinnen vorgenommen werden, die den
Anforderungen für Arbeitsmediziner gemäß § 79
Abs. 2 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes - ASchG, BGBl.
Nr. 450/1994, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I
Nr. 309/2004, entsprechen. Die Auslösewerte betragen:
1. LA,EX,8h = 80 dB, sofern nicht die Lärmexposition von
einem Arbeitstag zum anderen erheblich schwankt und die wöchentliche
Lärmexposition LA,EX,40h von 80 dB nicht überschritten wird
oder
2. ppeak = 112 Pa (entspricht: LC,peak = 135
dB).“
7. In § 6 Abs. 1 und 3 wird nach dem Wort
„Dienstgeber“ jeweils die Wortfolge „und
Dienstgeberinnen“ eingefügt.
8. § 6 Abs. 1 Z 1 bis 3 lauten:
„1. eindeutig krebserzeugende Arbeitsstoffe im Sinne der Wiener
Grenzwerteverordnung in der Land- und Forstwirtschaft - Wr. GKV Land- und
Forstwirtschaft,
2. biologische Arbeitsstoffe der Risikogruppe 2, 3 oder 4
gemäß § 87a Abs. 5 der Wiener Landarbeitsordnung
1990,
3. Vibrationen, die einen Auslösewert (Hand-Arm-Vibrationen:
ahw,8h = 2,5 m/s2 und Ganzkörper-Vibrationen:
aw,8h = 0,5 m/s2)
überschreiten.“
9. § 6 Abs. 3 Z 2 lautet:
„2. die in mindestens 30 Nächten im Kalenderjahr Nachtarbeit
leisten,“
10. Im § 7 Abs. 5 wird nach dem Wort
„Ärzte“ die Wortfolge „und
Ärztinnen“ eingefügt.
11. § 7 Abs. 6 lautet:
„(6) Bei Eignungs- und Folgeuntersuchungen sind zur Vereinheitlichung
der Anamnese, des Untersuchungsganges und der Befundermittlung die auf der
Website des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit (www.bmwa.gv.at)
zum Download zur Verfügung stehenden Untersuchungsformulare zu verwenden.
Es können auch Untersuchungsformulare verwendet werden, die diesen
inhaltlich entsprechen und gut lesbar sind.“
12. Im § 8 Abs. 1 wird nach dem Wort
„Dienstnehmer“ die Wortfolge „bzw. von der
Dienstnehmerin“ und in Anlage 2, Teil I, bei der Untersuchung
von Dienstnehmern, die einer Einwirkung durch Rohbaumwoll- oder Flachsstaub
ausgesetzt sind, in Punkt 3.2. nach dem Wort
„Dienstnehmer“ die Wortfolge „bzw. die
Dienstnehmerin“ eingefügt.
13. § 9 samt Überschrift lautet:
„Information der Dienstnehmer und
Dienstnehmerinnen
§ 9. (1) Dienstgeber und Dienstgeberinnen sind
verpflichtet, jeden Dienstnehmer und jede Dienstnehmerin vor Aufnahme der
Beschäftigung mit einer Tätigkeit, für die diese Verordnung
Untersuchungen vorsieht, zu informieren,
1. dass vor Aufnahme der Tätigkeit sowie bei Fortdauer der
Tätigkeit Gesundheitsuntersuchungen auf Kosten des Dienstgebers und der
Dienstgeberin durchgeführt werden müssen, damit eine
Beschäftigung erfolgen kann,
2. ob es sich um sonstige besondere Untersuchungen handelt, denen sich
Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen auf eigenen Wunsch unterziehen können,
und
3. über die Zeitabstände der Folgeuntersuchungen bzw. der
wiederkehrenden Untersuchungen.
(2) Wenn bei einer Untersuchung gemäß § 5 Abs. 3
oder gemäß § 6 Abs. 1 Z 3 bei einem Dienstnehmer
oder einer Dienstnehmerin eine die Gesundheit schädigende Auswirkung
festgestellt wurde, sind Dienstgeber und Dienstgeberinnen, die davon Kenntnis
haben, verpflichtet, alle anderen in ähnlicher Weise exponierten
Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen verstärkt über die Möglichkeit
solcher Untersuchungen zu informieren.“
14. § 10 lautet:
„§ 10. Durch diese Verordnung werden folgende
Richtlinien der Europäischen Union umgesetzt:
1. Richtlinie 90/394/EWG über den Schutz der Arbeitnehmer gegen
Gefährdung durch Karzinogene bei der Arbeit (Sechste Einzelrichtlinie im
Sinne des Artikels 16 Abs. 1 der Richtlinie 89/391/EWG), ABl.
Nr. L 196 vom 26.07.1990, S. 1, geändert durch die Richtlinie
97/42/EG, ABl. Nr. L 179 vom 08.07.1997, S. 4, geändert und
ausgedehnt auf Mutagene durch die die Richtlinie 1999/38/EG, ABl.
Nr. L 138 vom 01.06.1999, S. 66, berichtigt durch ABl.
Nr. L 37 vom 12.02.2000, S. 35;
2. Richtlinie 2000/54/EG über den Schutz der Arbeitnehmer gegen
Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (Siebte
Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Abs. 1 der Richtlinie
89/391/EWG), ABl. Nr. L 262 vom 17.10.2000, S. 21;
3. Richtlinie 98/24/EG zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit der
Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische Arbeitsstoffe bei der
Arbeit (Vierzehnte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Abs. 1
der Richtlinie 89/391/EWG), ABl. Nr. L 131 vom 05.05.1998, S.
11;
4. Richtlinie 2002/44/EG über Mindestvorschriften zum Schutz von
Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch
physikalische Einwirkungen (Vibrationen) (Sechzehnte Einzelrichtlinie im Sinne
des Artikels 16 Abs. 1 der Richtlinie 89/391/EWG), ABl.
Nr. L 177 vom 06.07.2002, S. 13;
5. Richtlinie 2003/10/EG über Mindestvorschriften zum Schutz von
Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch
physikalische Einwirkungen (Lärm) (Siebzehnte Einzelrichtlinie im Sinne des
Artikels 16 Abs. 1 der Richtlinie 89/391/EWG), ABl. Nr. L 42
vom 15.02.2003, S. 38;
6. Richtlinie 83/477/EWG über den Schutz der Arbeitnehmer gegen
Gefährdung durch Asbest am Arbeitsplatz, ABl. Nr. L 263 vom
24.09.1983, S. 25, geändert durch die Richtlinie 91/382/EWG, ABl.
Nr. L 206 vom 29.07.1991, S. 16, und die Richtlinie 98/24/EG, ABl.
Nr. L 131 vom 05.05.1998, S. 11;
7. Richtlinie 93/104/EG über bestimmte Aspekte der
Arbeitszeitgestaltung, ABl. Nr. L 307 vom 13.12.1993, S. 18,
geändert durch die Richtlinie 2000/34/EG, ABl. Nr. L 195 vom
01.08.2000, S. 41;
8. Richtlinie 94/33/EG über den Jugendarbeitsschutz, ABl.
Nr. L 216 vom 20.08.1994, S. 12.“
15. In Anlage 1 wird in der Tabelle „Einwirkungen nach
§ 89a der Wiener Landarbeitsordnung 1990“ nach dem Wort
„Lärm“ der Klammerausdruck „(bei
Überschreitung des Expositionsgrenzwertes)“ und nach dem Wort
„Führer“ die Wortfolge „und
Führerinnen“ eingefügt.
16. In Anlage 1 in der Tabelle „Einwirkungen nach
§ 89b der Wiener Landarbeitsordnung 1990, Zeitabstände
(ausgenommen Verkürzungen nach Anlage 2)“ lauten die
Einwirkungen und Zeitabstände:
Nachtarbeit
|
zwei Jahre, für Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen nach Vollendung des
50. Lebensjahres oder nach zehn Jahren als Nachtdienstnehmer und
Nachtdienstnehmerin ein Jahr
|
Krebserzeugende Arbeitsstoffe
|
fünf Jahre
|
Biologische Arbeitsstoffe
|
ein Jahr
|
Lärm (bei Überschreitung des Auslösewertes)
|
fünf Jahre
|
Vibrationen (Hand-Arm-Vibrationen oder
Ganzkörper-Vibrationen)
|
vier Jahre
|
17. In Anlage 2, Teil I, entfällt bei der Untersuchung
von Dienstnehmern, die einer Einwirkung durch Blei, seinen Legierungen oder
Verbindungen ausgesetzt sind, unter Punkt 3.3. der Ausdruck
„EPP,“.
18. In Anlage 2, Teil I, wird bei der Untersuchung von
Dienstnehmern, die einer Einwirkung durch aromatische Nitro- und
Amino-Verbindungen, einer Einwirkung bei Exposition gegenüber
Trichlormethan (Chloroform), Tetrachlormethan (Tetrachlorkohlenstoff),
Tetrachlorethan oder Chlorbenzolen oder einer Einwirkung durch Dimethylformamid
ausgesetzt sind, jeweils unter Punkt 3.1.1. Leberfunktionsprüfung die
Wortfolge „SGOT 30 U/l + SGPT 30 U/l +
γ-GT 50 U/l“ durch die
Wortfolge „SGOT (AST) 60 U/l + SGPT (ALT) 60 U/l +
γ-GT 100 U/l“
ersetzt.
19. In Anlage 2, Teil I, wird bei der Untersuchung von
Dienstnehmern, die einer Einwirkung durch Quarz- (einschließlich
Cristobalit und Tridymit), Asbest- oder Hartmetallstaub, sowie durch
Rohbaumwoll- oder Flachsstaub ausgesetzt sind, an Punkt 3.1.2. folgender
Satz angefügt:
„Sofern eine vorzeitige Folgeuntersuchung lediglich auf Grund
veränderter Lungenfunktionswerte erfolgt, ist die
Lungenfunktionsprüfung durchzuführen, jedoch keine
Röntgen-Aufnahme erforderlich.“
20. In Anlage 2, Teil I, wird bei der Untersuchung von
Dienstnehmern, die einer Einwirkung durch Schweißrauch oder Aluminiumstaub
ausgesetzt sind, in Punkt 1. nach dem Wort
„Dienstnehmern“ die Wortfolge „und
Dienstnehmerinnen“ eingefügt und am Ende von Punkt 2.
folgender Satz angefügt:
„Sofern eine vorzeitige Folgeuntersuchung lediglich auf Grund
veränderter Lungenfunktionswerte erfolgt, ist die
Lungenfunktionsprüfung durchzuführen, jedoch keine
Röntgen-Aufnahme erforderlich.“
21. In Anlage 2, Teil I, wird in der Überschrift
„Untersuchung von Dienstnehmern, die in Gasrettungsdiensten sowie als
deren ortskundige Führer eingesetzt werden oder deren Tätigkeit durch
das Tragen von schweren Atemschutzgeräten (mehr als 5 kg) als
besonders belastend einzustufen ist“ nach dem Wort
„Führer“ die Wortfolge „und
Führerinnen“ eingefügt.
22. In Anlage 2 wird in Teil II in der Überschrift die
Wortfolge „bei dem ein Schallpegelwert von 85 dB(A) oder bei
nicht andauerndem Lärm ein wirkungsäquivalenter Pegelwert
überschritten wird“ durch die Wortfolge „bei dem der
Expositionsgrenzwert oder der Auslösewert überschritten wird“
ersetzt.
23. In Anlage 2, Teil II, lit. A. und lit. B. wird jeweils in
Punkt 1. nach dem Wort „Probanden“ die Wortfolge
„und der Probandin“ eingefügt.
24. In Anlage 2, Teil III, wird am Ende Folgendes
angefügt:
„Untersuchung von Dienstnehmern und
Dienstnehmerinnen, die Vibrationen ausgesetzt sind
Ganzkörper-Vibrationen
Anamnese:
Zu achten ist besonders auf degenerative Veränderungen im Bereich der
Lendenwirbelsäule (L4/L5, L5/S1) nach langjähriger sitzender
Tätigkeit auf vertikal schwingenden Arbeitsgeräten. Erheben folgender
Symptome: akute (Lumbago) oder chronisch rezidivierende Schmerzen im
lumbosakralen Bereich (vor allem in den letzten 12 Monaten),
Schmerzcharakter (dumpf, brennend, ziehend, stechend, ausstrahlend, zB ein- oder
beidseitiger Schmerzausstrahlung in die Oberschenkelmuskulatur,
Häufigkeit), Bewegungseinschränkungen, Kraftverminderung und
Sensibilitätsstörungen. Teilweise positives Lasèguezeichen,
ischialgiforme Fehlhaltung, segmentale Reflexabschwächungen und motorische
Störungen. Weiters ist zu achten auch auf langjährigen
Zigarettenkonsum. Auch akute Störungen des allgemeinen Wohlbefindens
(Übelkeit und Bewusstseinstörungen) können besonders bei
tieffrequenten (< 0,5 Hz) Schwingungen, die auch als sog. Kinetosen
bezeichnet werden, auftreten. Zu beachten weiters funktionelle und organische
Magenerkrankungen.
Berufsanamnese:
Dauer der aktuellen und vergangenen Einwirkung von
Ganzkörper-Vibrationen, Art der Maschinen, tägliche und gesamte
Expositionsdauer in Jahren, Arbeitspositionen (wie zB gebückte oder
verdrehte Körperhaltung, Knien oder Hocken, dauerndes Stehen, Arbeiten mit
Händen über Schulterhöhe, dauernde sitzende Tätigkeit),
zusätzliche Aufgaben mit manueller Lastenhandhabung und andere Belastungen
der Wirbelsäule. Erheben von Mehrfachbelastungen wie Lärm,
Schichtarbeit, sowie starke psychische Belastungen, die das Auftreten von
Magen-Darm-Erkrankungen begünstigen, zu erheben. Zu fragen ist auch nach
Arbeitsunfällen und Operationen.
Klinische Untersuchung:
– Blutdruck
– Inspektion, Palpation, Funktionsprüfungen und orientierender
neurologischer Status.
– Untersuchung der WS-Funktionen und Evaluierung der Beschwerden
durch Mobilisationsprüfung: Rumpfextension, Rumpfflexion, laterale
Rumpfflexion, Rotation links/rechts
– Prüfung der Nervenirritationen
Lasègue Test (bei liegender Person passives Heben des gestreckten
Beines im Hüftgelenk; L4-S1)
– Prüfung von Hypästhesien im Dermatom L4-S1
– Prüfung von motorischen Störungen
(Tonusabschwächungen oder einseitige Umfangsminderungen im Bereich M.
Quadriceps, M. extensor hallucis longus, M. triceps surae)
– Prüfung von Reflexabschwächungen (Patellarsehnenreflex
L3–L4, Achillessehnenreflex S1)
Hand-Arm-Vibrationen
Anamnese:
Hier ist insbesondere zu achten auf das Vorliegen peripherer
Durchblutungsstörungen und Nervenfunktionsstörungen im Bereich der
Hände, wie eine beginnende Durchblutungsstörung im Sinne eines
primären und sekundären Raynaud-Syndroms oder von
Sensibilitätsstörungen der Haut. Weiters sind Symptome irreversibler,
degenerativer Veränderungen von Knorpel und Knochen an Hand- und
Armgelenken zu erfassen und dabei ist die schmerzfreie Funktionsweise der Hand-,
Ellbogen- und Schultergelenke einzubeziehen.
Erfassen von vorübergehenden Ermüdungs- und Reizerscheinungen im
Hand-Arm Bereich. Zu achten ist auf Gelenkschmerzen zunächst bei
Arbeitsbeginn, später auch in Ruhe. Weiters auf kalte, steife und
gefühllose Finger, wodurch es zu einer Behinderung der feinmotorischen
Tätigkeit kommt. Erhebung von Gefäßspasmen: Minuten bis Stunden
anhaltende distal beginnende zyanotische oder typischerweise weiße
Verfärbung (Weißfingerkrankheit) bevorzugt des 2. bis 5. Fingers,
provoziert durch Kälte (zB im Freien, im Schwimmbad) oder Emotionen,
anfallsartig auftretend, Schmerzen nach dem Anfall (durch Dilatation der
Gefäße). Zu Erheben ist bei Schmerzsymptomatik der Beginn, das
Intensitätsmuster und Einflussfaktoren (Kälte, Schlaf,
körperliche Anstrengung und Nikotineinfluss).
Berufsanamnese:
Dauer der aktuellen täglichen, wöchentlichen und gesamten
jährlichen Expositionsdauer. Art der Tätigkeit, Art der Maschinen
(Arbeitsgeräte). Weiters, ob eine starke Ankopplung der Hände an die
vibrierenden Handgriffe und ob die Schwingbelastung vorwiegend in
Unterarmrichtung besteht. Zusätzliche Einflussfaktoren auf die
Durchblutung, wie Kälte oder Hitze. Zu fragen ist auch nach
Arbeitsunfällen und Operationen.
Klinische Untersuchungen:
Alle Untersuchungen sind bei Zimmertemperatur durchzuführen.
– Blutdruckmessung, am rechten und am linken Arm
– Inspektion, Palpation, Funktionsprüfungen und orientierender
neurologischer Status.
– Hand-Arm Bereich: Druckdolenz, Radialispuls, Hautkolorit,
-temperatur, und -trophik, Sensibilität, Schmerz- und Temperaturempfindung,
aktive Beweglichkeit: Faustschluss, Strecken der Langfinger. Handgelenk
Beweglichkeitsprüfung (funktionelle Einschränkung der
Handgelenksfunktion), Schmerzen in Ruhe oder nächtlich, weiters beim
Aufstützen, Prüfung der Stabilität im Radioulnargelenk,
Prüfung der Sensibilität der betroffenen Finger (2 - 5).
– Zuerst Abklärung von Dys-, Hyp- und Parästhesien (Finger
bamstig, taub, gefühllos) und Schmerzen, Ausschluss einer Makroangiopathie
durch Tasten aller arteriellen Armpulse (Allentest), Vergleich der Grobkraft
beidseits (ggf. Handdynamometrie zur Verlaufskontrolle), auffällige
Muskelatrophien.
Kaltwasser Provokationstest:
– Einrichtung zur automatischen Aufrechterhaltung der Temperatur
über die komplette Messzeit, auch bei mehreren Probanden
(Thermostat)
– Kalibriertes Messgerät (zB Infrarotthermometer)
– Untersuchungsperson vor der Untersuchung in unbelastetem Zustand
(noch keine Vibrationsbelastung am Tag der Untersuchung)
– Messung an den Fingerkuppen vor Untersuchungsbeginn
– Wassertemperatur 10,0 - 12,0 °C
– Kaltwasserexposition: 2,0 Minuten
– Danach vorsichtiges Abtrocknen unter Vermeiden von
Reibung
– Im Abstand von 5 Minuten jeweils Temperaturmessungen an allen
Fingerkuppen
– Dazwischen körperliche Ruhe (Sitzen), die Finger und
Hände dürfen nicht gerieben werden
– Schriftliche Registrierung der Temperaturmessungen an allen
Fingern
– 15,0 Minuten nach dem Ende der Kaltwasserexposition
Aufzeichnung der Temperaturen an allen zehn Fingern
Handlungsbedarf besteht, wenn 15,0 Minuten nach dem Ende der
Kaltwasserexposition an zumindest einem Finger die Temperatur von
28 °C noch nicht wieder erreicht ist oder wenn er/sie eine mit der
Vibrationseinwirkung im Zusammenhang stehende Gesundheitsschädigung oder
Anzeichen einer drohenden Gesundheitsschädigung im Rahmen der übrigen
klinischen Untersuchungen festgestellt wird.“
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in
Kraft.
Der Landeshauptmann:
Häupl
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3
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LGBl. für Wien ist erhältlich in der Drucksortenstelle der Stadthauptkasse, 1010 Wien, Rathaus, Stiege 7, Hochparterre und kann bei der MA 53 – Presse- und Informations-
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