Landesgesetzblatt für Wien

Jahrgang 2006Ausgegeben am 23. Juni 200638. Stück
38. Verordnung:Gesundheitsüberwachung in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben; Änderung [CELEX-Nrn.: 383L0477, 390L0394, 391L0382, 393L0104, 394L0033, 397L0042, 398L0024, 399L0038, 32000L0034, 32000L0054, 32002L0044 und 32003L0010]


38.
Verordnung der Wiener Landesregierung, mit der die Verordnung der Wiener Landesregierung über die Gesundheitsüberwachung in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben geändert wird
Auf Grund der §§ 89a, 89b und 89i Z 1 und 3 der Wiener Landarbeitsordnung 1990, LGBl. für Wien Nr. 33/1990, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 11/2006, wird verordnet:
Artikel I
Die Verordnung der Wiener Landesregierung über die Gesundheitsüberwachung in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, LGBl. für Wien Nr. 16/2002, wird wie folgt geändert:
1. Der Titel „Verordnung der Wiener Landesregierung über die Gesundheitsüberwachung in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben“ wird durch den Titel „Verordnung der Wiener Landesregierung über die Gesundheitsüberwachung in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben (Wiener Verordnung Gesundheitsüberwachung in der Land- und Forstwirtschaft - Wr. VGÜ Land- und Forstwirtschaft)“ ersetzt.
2. In den §§ 1, 4 Abs. 2 und 8 Abs. 1, in Anlage 2, Teil I, Teil II und Teil III in den Überschriften zu den einzelnen Untersuchungen und in Anlage 2, Teil I, bei der Untersuchung von Dienstnehmern, die einer Einwirkung durch Rohbaumwoll- oder Flachsstaub ausgesetzt sind, in Punkt 3.1.1. wird nach dem Wort „Dienstnehmern“ jeweils die Wortfolge „und Dienstnehmerinnen“ eingefügt.
3. § 2 samt Überschrift entfällt.
4. In den §§ 3 Abs. 1 und 3, 4 Abs. 1 und 2, 6 Abs. 1 und 3 sowie in Anlage 2, Teil II, lit. A. bei der Eignungsuntersuchung, in Punkt 3.1. und 3.2.1. wird nach dem Wort „Dienstnehmer“ jeweils die Wortfolge „und Dienstnehmerinnen“ eingefügt.
5. Im § 4 Abs. 1 Z 2 wird nach dem Wort „Führer“ die Wortfolge „und Führerinnen“ eingefügt.
6. § 5 samt Überschrift lautet:
Untersuchungen bei Lärmeinwirkung
§ 5. (1) Eine gesundheitsgefährdende Lärmeinwirkung im Sinne des § 89a der Wiener Landarbeitsordnung 1990 liegt vor, wenn für Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen folgende Expositionsgrenzwerte überschritten werden, wobei die dämmende Wirkung von persönlicher Schutzausrüstung nicht zu berücksichtigen ist:
1. LA,EX,8h = 85 dB, sofern nicht die Lärmexposition von einem Arbeitstag zum anderen erheblich schwankt und die wöchentliche Lärmexposition LA,EX,40h von 85 dB nicht überschritten wird oder
2. ppeak = 140 Pa (entspricht: LC,peak = 137 dB).
(2) Bei Durchführung von Untersuchungen gemäß § 89a der Wiener Landarbeitsordnung 1990 hat der untersuchende Arzt bzw. die untersuchende Ärztin dem Dienstgeber bzw. der Dienstgeberin eine Bestätigung darüber zu übermitteln, dass eine Untersuchung durchgeführt wurde.
(3) Wenn die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren oder die Bewertungen und Messungen der Lärmexposition oder Gesundheitsbeschwerden von Dienstnehmern und Dienstnehmerinnen auf ein Gesundheitsrisiko hindeuten und die Exposition der Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen die nachstehenden Auslösewerte für Lärm überschreitet, müssen Dienstgeber und Dienstgeberinnen dafür sorgen, dass die Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen sich auf eigenen Wunsch vor Aufnahme dieser Tätigkeit sowie bei Fortdauer der Tätigkeit in regelmäßigen Zeitabständen einer besonderen Untersuchung im Sinne des § 89b der Wiener Landarbeitsordnung 1990 unterziehen können. Diese Untersuchungen dürfen nur von Ärzten und Ärztinnen vorgenommen werden, die den Anforderungen für Arbeitsmediziner gemäß § 79 Abs. 2 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes - ASchG, BGBl. Nr. 450/1994, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 309/2004, entsprechen. Die Auslösewerte betragen:
1. LA,EX,8h = 80 dB, sofern nicht die Lärmexposition von einem Arbeitstag zum anderen erheblich schwankt und die wöchentliche Lärmexposition LA,EX,40h von 80 dB nicht überschritten wird oder
2. ppeak = 112 Pa (entspricht: LC,peak = 135 dB).“
7. In § 6 Abs. 1 und 3 wird nach dem Wort „Dienstgeber“ jeweils die Wortfolge „und Dienstgeberinnen“ eingefügt.
8. § 6 Abs. 1 Z 1 bis 3 lauten:
„1. eindeutig krebserzeugende Arbeitsstoffe im Sinne der Wiener Grenzwerteverordnung in der Land- und Forstwirtschaft - Wr. GKV Land- und Forstwirtschaft,
2. biologische Arbeitsstoffe der Risikogruppe 2, 3 oder 4 gemäß § 87a Abs. 5 der Wiener Landarbeitsordnung 1990,
3. Vibrationen, die einen Auslösewert (Hand-Arm-Vibrationen: ahw,8h = 2,5 m/s2 und Ganzkörper-Vibrationen: aw,8h = 0,5 m/s2) überschreiten.“
9. § 6 Abs. 3 Z 2 lautet:
„2. die in mindestens 30 Nächten im Kalenderjahr Nachtarbeit leisten,“
10. Im § 7 Abs. 5 wird nach dem Wort „Ärzte“ die Wortfolge „und Ärztinnen“ eingefügt.
11. § 7 Abs. 6 lautet:
„(6) Bei Eignungs- und Folgeuntersuchungen sind zur Vereinheitlichung der Anamnese, des Untersuchungsganges und der Befundermittlung die auf der Website des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit (www.bmwa.gv.at) zum Download zur Verfügung stehenden Untersuchungsformulare zu verwenden. Es können auch Untersuchungsformulare verwendet werden, die diesen inhaltlich entsprechen und gut lesbar sind.“
12. Im § 8 Abs. 1 wird nach dem Wort „Dienstnehmer“ die Wortfolge „bzw. von der Dienstnehmerin“ und in Anlage 2, Teil I, bei der Untersuchung von Dienstnehmern, die einer Einwirkung durch Rohbaumwoll- oder Flachsstaub ausgesetzt sind, in Punkt 3.2. nach dem Wort „Dienstnehmer“ die Wortfolge „bzw. die Dienstnehmerin“ eingefügt.
13. § 9 samt Überschrift lautet:
Information der Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen
§ 9. (1) Dienstgeber und Dienstgeberinnen sind verpflichtet, jeden Dienstnehmer und jede Dienstnehmerin vor Aufnahme der Beschäftigung mit einer Tätigkeit, für die diese Verordnung Untersuchungen vorsieht, zu informieren,
1. dass vor Aufnahme der Tätigkeit sowie bei Fortdauer der Tätigkeit Gesundheitsuntersuchungen auf Kosten des Dienstgebers und der Dienstgeberin durchgeführt werden müssen, damit eine Beschäftigung erfolgen kann,
2. ob es sich um sonstige besondere Untersuchungen handelt, denen sich Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen auf eigenen Wunsch unterziehen können, und
3. über die Zeitabstände der Folgeuntersuchungen bzw. der wiederkehrenden Untersuchungen.
(2) Wenn bei einer Untersuchung gemäß § 5 Abs. 3 oder gemäß § 6 Abs. 1 Z 3 bei einem Dienstnehmer oder einer Dienstnehmerin eine die Gesundheit schädigende Auswirkung festgestellt wurde, sind Dienstgeber und Dienstgeberinnen, die davon Kenntnis haben, verpflichtet, alle anderen in ähnlicher Weise exponierten Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen verstärkt über die Möglichkeit solcher Untersuchungen zu informieren.“
14. § 10 lautet:
§ 10. Durch diese Verordnung werden folgende Richtlinien der Europäischen Union umgesetzt:
1. Richtlinie 90/394/EWG über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene bei der Arbeit (Sechste Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Abs. 1 der Richtlinie 89/391/EWG), ABl. Nr. L 196 vom 26.07.1990, S. 1, geändert durch die Richtlinie 97/42/EG, ABl. Nr. L 179 vom 08.07.1997, S. 4, geändert und ausgedehnt auf Mutagene durch die die Richtlinie 1999/38/EG, ABl. Nr. L 138 vom 01.06.1999, S. 66, berichtigt durch ABl. Nr. L 37 vom 12.02.2000, S. 35;
2. Richtlinie 2000/54/EG über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (Siebte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Abs. 1 der Richtlinie 89/391/EWG), ABl. Nr. L 262 vom 17.10.2000, S. 21;
3. Richtlinie 98/24/EG zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (Vierzehnte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Abs. 1 der Richtlinie 89/391/EWG), ABl. Nr. L 131 vom 05.05.1998, S. 11;
4. Richtlinie 2002/44/EG über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (Vibrationen) (Sechzehnte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Abs. 1 der Richtlinie 89/391/EWG), ABl. Nr. L 177 vom 06.07.2002, S. 13;
5. Richtlinie 2003/10/EG über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (Lärm) (Siebzehnte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Abs. 1 der Richtlinie 89/391/EWG), ABl. Nr. L 42 vom 15.02.2003, S. 38;
6. Richtlinie 83/477/EWG über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Asbest am Arbeitsplatz, ABl. Nr. L 263 vom 24.09.1983, S. 25, geändert durch die Richtlinie 91/382/EWG, ABl. Nr. L 206 vom 29.07.1991, S. 16, und die Richtlinie 98/24/EG, ABl. Nr. L 131 vom 05.05.1998, S. 11;
7. Richtlinie 93/104/EG über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung, ABl. Nr. L 307 vom 13.12.1993, S. 18, geändert durch die Richtlinie 2000/34/EG, ABl. Nr. L 195 vom 01.08.2000, S. 41;
8. Richtlinie 94/33/EG über den Jugendarbeitsschutz, ABl. Nr. L 216 vom 20.08.1994, S. 12.“
15. In Anlage 1 wird in der Tabelle „Einwirkungen nach § 89a der Wiener Landarbeitsordnung 1990“ nach dem Wort „Lärm“ der Klammerausdruck „(bei Überschreitung des Expositionsgrenzwertes)“ und nach dem Wort „Führer“ die Wortfolge „und Führerinnen“ eingefügt.
16. In Anlage 1 in der Tabelle „Einwirkungen nach § 89b der Wiener Landarbeitsordnung 1990, Zeitabstände (ausgenommen Verkürzungen nach Anlage 2)“ lauten die Einwirkungen und Zeitabstände:
Nachtarbeit
zwei Jahre, für Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen nach Vollendung des 50. Lebensjahres oder nach zehn Jahren als Nachtdienstnehmer und Nachtdienstnehmerin ein Jahr
Krebserzeugende Arbeitsstoffe
fünf Jahre
Biologische Arbeitsstoffe
ein Jahr
Lärm (bei Überschreitung des Auslösewertes)
fünf Jahre
Vibrationen (Hand-Arm-Vibrationen oder Ganzkörper-Vibrationen)
vier Jahre
17. In Anlage 2, Teil I, entfällt bei der Untersuchung von Dienstnehmern, die einer Einwirkung durch Blei, seinen Legierungen oder Verbindungen ausgesetzt sind, unter Punkt 3.3. der Ausdruck „EPP,“.
18. In Anlage 2, Teil I, wird bei der Untersuchung von Dienstnehmern, die einer Einwirkung durch aromatische Nitro- und Amino-Verbindungen, einer Einwirkung bei Exposition gegenüber Trichlormethan (Chloroform), Tetrachlormethan (Tetrachlorkohlenstoff), Tetrachlorethan oder Chlorbenzolen oder einer Einwirkung durch Dimethylformamid ausgesetzt sind, jeweils unter Punkt 3.1.1. Leberfunktionsprüfung die Wortfolge „SGOT 30 U/l + SGPT 30 U/l + γ-GT 50 U/l“ durch die Wortfolge „SGOT (AST) 60 U/l + SGPT (ALT) 60 U/l + γ-GT 100 U/l“ ersetzt.
19. In Anlage 2, Teil I, wird bei der Untersuchung von Dienstnehmern, die einer Einwirkung durch Quarz- (einschließlich Cristobalit und Tridymit), Asbest- oder Hartmetallstaub, sowie durch Rohbaumwoll- oder Flachsstaub ausgesetzt sind, an Punkt 3.1.2. folgender Satz angefügt:
„Sofern eine vorzeitige Folgeuntersuchung lediglich auf Grund veränderter Lungenfunktionswerte erfolgt, ist die Lungenfunktionsprüfung durchzuführen, jedoch keine Röntgen-Aufnahme erforderlich.“
20. In Anlage 2, Teil I, wird bei der Untersuchung von Dienstnehmern, die einer Einwirkung durch Schweißrauch oder Aluminiumstaub ausgesetzt sind, in Punkt 1. nach dem Wort „Dienstnehmern“ die Wortfolge „und Dienstnehmerinnen“ eingefügt und am Ende von Punkt 2. folgender Satz angefügt:
„Sofern eine vorzeitige Folgeuntersuchung lediglich auf Grund veränderter Lungenfunktionswerte erfolgt, ist die Lungenfunktionsprüfung durchzuführen, jedoch keine Röntgen-Aufnahme erforderlich.“
21. In Anlage 2, Teil I, wird in der Überschrift „Untersuchung von Dienstnehmern, die in Gasrettungsdiensten sowie als deren ortskundige Führer eingesetzt werden oder deren Tätigkeit durch das Tragen von schweren Atemschutzgeräten (mehr als 5 kg) als besonders belastend einzustufen ist“ nach dem Wort „Führer“ die Wortfolge „und Führerinnen“ eingefügt.
22. In Anlage 2 wird in Teil II in der Überschrift die Wortfolge „bei dem ein Schallpegelwert von 85 dB(A) oder bei nicht andauerndem Lärm ein wirkungsäquivalenter Pegelwert überschritten wird“ durch die Wortfolge „bei dem der Expositionsgrenzwert oder der Auslösewert überschritten wird“ ersetzt.
23. In Anlage 2, Teil II, lit. A. und lit. B. wird jeweils in Punkt 1. nach dem Wort „Probanden“ die Wortfolge „und der Probandin“ eingefügt.
24. In Anlage 2, Teil III, wird am Ende Folgendes angefügt:
Untersuchung von Dienstnehmern und Dienstnehmerinnen, die Vibrationen ausgesetzt sind Ganzkörper-Vibrationen
Anamnese:
Zu achten ist besonders auf degenerative Veränderungen im Bereich der Lendenwirbelsäule (L4/L5, L5/S1) nach langjähriger sitzender Tätigkeit auf vertikal schwingenden Arbeitsgeräten. Erheben folgender Symptome: akute (Lumbago) oder chronisch rezidivierende Schmerzen im lumbosakralen Bereich (vor allem in den letzten 12 Monaten), Schmerzcharakter (dumpf, brennend, ziehend, stechend, ausstrahlend, zB ein- oder beidseitiger Schmerzausstrahlung in die Oberschenkelmuskulatur, Häufigkeit), Bewegungseinschränkungen, Kraftverminderung und Sensibilitätsstörungen. Teilweise positives Lasèguezeichen, ischialgiforme Fehlhaltung, segmentale Reflexabschwächungen und motorische Störungen. Weiters ist zu achten auch auf langjährigen Zigarettenkonsum. Auch akute Störungen des allgemeinen Wohlbefindens (Übelkeit und Bewusstseinstörungen) können besonders bei tieffrequenten (< 0,5 Hz) Schwingungen, die auch als sog. Kinetosen bezeichnet werden, auftreten. Zu beachten weiters funktionelle und organische Magenerkrankungen.
Berufsanamnese:
Dauer der aktuellen und vergangenen Einwirkung von Ganzkörper-Vibrationen, Art der Maschinen, tägliche und gesamte Expositionsdauer in Jahren, Arbeitspositionen (wie zB gebückte oder verdrehte Körperhaltung, Knien oder Hocken, dauerndes Stehen, Arbeiten mit Händen über Schulterhöhe, dauernde sitzende Tätigkeit), zusätzliche Aufgaben mit manueller Lastenhandhabung und andere Belastungen der Wirbelsäule. Erheben von Mehrfachbelastungen wie Lärm, Schichtarbeit, sowie starke psychische Belastungen, die das Auftreten von Magen-Darm-Erkrankungen begünstigen, zu erheben. Zu fragen ist auch nach Arbeitsunfällen und Operationen.
Klinische Untersuchung:
– Blutdruck
– Inspektion, Palpation, Funktionsprüfungen und orientierender neurologischer Status.
– Untersuchung der WS-Funktionen und Evaluierung der Beschwerden durch Mobilisationsprüfung: Rumpfextension, Rumpfflexion, laterale Rumpfflexion, Rotation links/rechts
– Prüfung der Nervenirritationen
Lasègue Test (bei liegender Person passives Heben des gestreckten Beines im Hüftgelenk; L4-S1)
– Prüfung von Hypästhesien im Dermatom L4-S1
– Prüfung von motorischen Störungen (Tonusabschwächungen oder einseitige Umfangsminderungen im Bereich M. Quadriceps, M. extensor hallucis longus, M. triceps surae)
– Prüfung von Reflexabschwächungen (Patellarsehnenreflex L3–L4, Achillessehnenreflex S1)
Hand-Arm-Vibrationen
Anamnese:
Hier ist insbesondere zu achten auf das Vorliegen peripherer Durchblutungsstörungen und Nervenfunktionsstörungen im Bereich der Hände, wie eine beginnende Durchblutungsstörung im Sinne eines primären und sekundären Raynaud-Syndroms oder von Sensibilitätsstörungen der Haut. Weiters sind Symptome irreversibler, degenerativer Veränderungen von Knorpel und Knochen an Hand- und Armgelenken zu erfassen und dabei ist die schmerzfreie Funktionsweise der Hand-, Ellbogen- und Schultergelenke einzubeziehen.
Erfassen von vorübergehenden Ermüdungs- und Reizerscheinungen im Hand-Arm Bereich. Zu achten ist auf Gelenkschmerzen zunächst bei Arbeitsbeginn, später auch in Ruhe. Weiters auf kalte, steife und gefühllose Finger, wodurch es zu einer Behinderung der feinmotorischen Tätigkeit kommt. Erhebung von Gefäßspasmen: Minuten bis Stunden anhaltende distal beginnende zyanotische oder typischerweise weiße Verfärbung (Weißfingerkrankheit) bevorzugt des 2. bis 5. Fingers, provoziert durch Kälte (zB im Freien, im Schwimmbad) oder Emotionen, anfallsartig auftretend, Schmerzen nach dem Anfall (durch Dilatation der Gefäße). Zu Erheben ist bei Schmerzsymptomatik der Beginn, das Intensitätsmuster und Einflussfaktoren (Kälte, Schlaf, körperliche Anstrengung und Nikotineinfluss).
Berufsanamnese:
Dauer der aktuellen täglichen, wöchentlichen und gesamten jährlichen Expositionsdauer. Art der Tätigkeit, Art der Maschinen (Arbeitsgeräte). Weiters, ob eine starke Ankopplung der Hände an die vibrierenden Handgriffe und ob die Schwingbelastung vorwiegend in Unterarmrichtung besteht. Zusätzliche Einflussfaktoren auf die Durchblutung, wie Kälte oder Hitze. Zu fragen ist auch nach Arbeitsunfällen und Operationen.
Klinische Untersuchungen:
Alle Untersuchungen sind bei Zimmertemperatur durchzuführen.
– Blutdruckmessung, am rechten und am linken Arm
– Inspektion, Palpation, Funktionsprüfungen und orientierender neurologischer Status.
– Hand-Arm Bereich: Druckdolenz, Radialispuls, Hautkolorit, -temperatur, und -trophik, Sensibilität, Schmerz- und Temperaturempfindung, aktive Beweglichkeit: Faustschluss, Strecken der Langfinger. Handgelenk Beweglichkeitsprüfung (funktionelle Einschränkung der Handgelenksfunktion), Schmerzen in Ruhe oder nächtlich, weiters beim Aufstützen, Prüfung der Stabilität im Radioulnargelenk, Prüfung der Sensibilität der betroffenen Finger (2 - 5).
– Zuerst Abklärung von Dys-, Hyp- und Parästhesien (Finger bamstig, taub, gefühllos) und Schmerzen, Ausschluss einer Makroangiopathie durch Tasten aller arteriellen Armpulse (Allentest), Vergleich der Grobkraft beidseits (ggf. Handdynamometrie zur Verlaufskontrolle), auffällige Muskelatrophien.
Kaltwasser Provokationstest:
– Einrichtung zur automatischen Aufrechterhaltung der Temperatur über die komplette Messzeit, auch bei mehreren Probanden (Thermostat)
– Kalibriertes Messgerät (zB Infrarotthermometer)
– Untersuchungsperson vor der Untersuchung in unbelastetem Zustand (noch keine Vibrationsbelastung am Tag der Untersuchung)
– Messung an den Fingerkuppen vor Untersuchungsbeginn
– Wassertemperatur 10,0 - 12,0 °C
– Kaltwasserexposition: 2,0 Minuten
– Danach vorsichtiges Abtrocknen unter Vermeiden von Reibung
– Im Abstand von 5 Minuten jeweils Temperaturmessungen an allen Fingerkuppen
– Dazwischen körperliche Ruhe (Sitzen), die Finger und Hände dürfen nicht gerieben werden
– Schriftliche Registrierung der Temperaturmessungen an allen Fingern
– 15,0 Minuten nach dem Ende der Kaltwasserexposition Aufzeichnung der Temperaturen an allen zehn Fingern
Handlungsbedarf besteht, wenn 15,0 Minuten nach dem Ende der Kaltwasserexposition an zumindest einem Finger die Temperatur von 28 °C noch nicht wieder erreicht ist oder wenn er/sie eine mit der Vibrationseinwirkung im Zusammenhang stehende Gesundheitsschädigung oder Anzeichen einer drohenden Gesundheitsschädigung im Rahmen der übrigen klinischen Untersuchungen festgestellt wird.“
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft.
Der Landeshauptmann:
Häupl
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