Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 2006 | Ausgegeben am 12. Juni 2006 | 35. Stück |
35. Verordnung: | Höhe der Vergütung für Mitglieder des Dienstrechtssenates |
35.
Verordnung der Wiener Landesregierung, mit der die
Höhe der Vergütung für Mitglieder des Dienstrechtssenates
festgesetzt wird
Auf Grund des § 74c Abs. 5 und 6 der Dienstordnung 1994
– DO 1994, LGBl. für Wien Nr. 56, zuletzt geändert durch
das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 14/2006, wird verordnet:
§ 1. Dem oder der Vorsitzenden des Dienstrechtssenates
gebührt für die Wahrnehmung der ihm oder ihr obliegenden
Leitungsgeschäfte eine monatliche Vergütung in der Höhe von
250 Euro.
§ 2. Den richterlichen Mitgliedern des Dienstrechtssenates
gebührt für den mit der Aktenerledigung verbundenen Zeit- und
Arbeitsaufwand für jeden in einer von ihnen geleiteten Sitzung erledigten
Geschäftsfall eine Vergütung von 70 Euro, wenn aber eine
mündliche Verhandlung in der Sache stattgefunden hat, eine solche von
120 Euro, und für jede Leitung einer Sitzung des Dienstrechtssenates
eine Vergütung von 120 Euro, wobei mehrere an einem Tag stattfindende
Sitzungen als eine Sitzung zählen.
§ 3. Dem mit der Führung der laufenden Geschäfte
betrauten Mitglied des Dienstrechtssenates gebührt für die Wahrnehmung
der damit im Zusammenhang stehenden Aufgaben eine monatliche Vergütung in
der nach § 1 vorgesehenen Höhe.
§ 4. Dem mit der Berichterstattung in einer Sitzung
betrauten Mitglied des Dienstrechtssenates gebührt für jeden von ihm
zu berichtenden und in dieser Sitzung erledigten Geschäftsfall eine
Vergütung in der Höhe von 80 vH des in § 2 für die
Erledigung von Geschäftsfällen jeweils in Betracht kommenden
Betrages.
§ 5. Den nicht von §§ 1 bis 4 erfassten
Mitgliedern des Dienstrechtssenates gebührt für die Teilnahme an
Sitzungen des Dienstrechtssenates für jede angefangene Stunde eine
Vergütung in der Höhe von 35 Euro.
§ 6. (1) Von der die Bürogeschäfte des
Dienstrechtssenates führenden Magistratsdienststelle sind detaillierte
Aufzeichnungen zu führen, aus denen sich die Höhe der zu leistenden
Vergütungen ergibt.
(2) Die Auszahlung der Vergütungen erfolgt vierteljährlich im
Nachhinein. Die Vergütung für die richterlichen Mitglieder des
Dienstrechtssenates ist auf das von ihnen bekannt zu gebende Konto zu
überweisen.
§ 7. Die in den §§ 1, 2 und 5 genannten
Vergütungen ändern sich erstmals ab 1. Jänner 2007 um
denselben Prozentsatz, um den sich bei einem Beamten oder einer Beamtin des
Dienststandes der Gemeinde Wien das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der
Dienstklasse V ändert.
§ 8. Die §§ 1 bis 5 und 6 Abs. 2
gelten auch für die Stellvertreter und Stellvertreterinnen der Mitglieder
des Dienstrechtssenates.
§ 9. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. April 2006 in
Kraft.
(2) Die Verordnung der Wiener Landesregierung, mit der die Höhe der
Vergütung für Mitglieder des Dienstrechtssenates festgesetzt wird,
LGBl. für Wien Nr. 62/2003, tritt mit Ablauf des 31. März
2006 außer Kraft.
Häupl
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