Landesgesetzblatt für Wien

Jahrgang 2006Ausgegeben am 12. Juni 200635. Stück
35. Verordnung:Höhe der Vergütung für Mitglieder des Dienstrechtssenates


35.
Verordnung der Wiener Landesregierung, mit der die Höhe der Vergütung für Mitglieder des Dienstrechtssenates festgesetzt wird
Auf Grund des § 74c Abs. 5 und 6 der Dienstordnung 1994 – DO 1994, LGBl. für Wien Nr. 56, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 14/2006, wird verordnet:
§ 1. Dem oder der Vorsitzenden des Dienstrechtssenates gebührt für die Wahrnehmung der ihm oder ihr obliegenden Leitungsgeschäfte eine monatliche Vergütung in der Höhe von 250 Euro.
§ 2. Den richterlichen Mitgliedern des Dienstrechtssenates gebührt für den mit der Aktenerledigung verbundenen Zeit- und Arbeitsaufwand für jeden in einer von ihnen geleiteten Sitzung erledigten Geschäftsfall eine Vergütung von 70 Euro, wenn aber eine mündliche Verhandlung in der Sache stattgefunden hat, eine solche von 120 Euro, und für jede Leitung einer Sitzung des Dienstrechtssenates eine Vergütung von 120 Euro, wobei mehrere an einem Tag stattfindende Sitzungen als eine Sitzung zählen.
§ 3. Dem mit der Führung der laufenden Geschäfte betrauten Mitglied des Dienstrechtssenates gebührt für die Wahrnehmung der damit im Zusammenhang stehenden Aufgaben eine monatliche Vergütung in der nach § 1 vorgesehenen Höhe.
§ 4. Dem mit der Berichterstattung in einer Sitzung betrauten Mitglied des Dienstrechtssenates gebührt für jeden von ihm zu berichtenden und in dieser Sitzung erledigten Geschäftsfall eine Vergütung in der Höhe von 80 vH des in § 2 für die Erledigung von Geschäftsfällen jeweils in Betracht kommenden Betrages.
§ 5. Den nicht von §§ 1 bis 4 erfassten Mitgliedern des Dienstrechtssenates gebührt für die Teilnahme an Sitzungen des Dienstrechtssenates für jede angefangene Stunde eine Vergütung in der Höhe von 35 Euro.
§ 6. (1) Von der die Bürogeschäfte des Dienstrechtssenates führenden Magistratsdienststelle sind detaillierte Aufzeichnungen zu führen, aus denen sich die Höhe der zu leistenden Vergütungen ergibt.
(2) Die Auszahlung der Vergütungen erfolgt vierteljährlich im Nachhinein. Die Vergütung für die richterlichen Mitglieder des Dienstrechtssenates ist auf das von ihnen bekannt zu gebende Konto zu überweisen.
§ 7. Die in den §§ 1, 2 und 5 genannten Vergütungen ändern sich erstmals ab 1. Jänner 2007 um denselben Prozentsatz, um den sich bei einem Beamten oder einer Beamtin des Dienststandes der Gemeinde Wien das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V ändert.
§ 8. Die §§ 1 bis 5 und 6 Abs. 2 gelten auch für die Stellvertreter und Stellvertreterinnen der Mitglieder des Dienstrechtssenates.
§ 9. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. April 2006 in Kraft.
(2) Die Verordnung der Wiener Landesregierung, mit der die Höhe der Vergütung für Mitglieder des Dienstrechtssenates festgesetzt wird, LGBl. für Wien Nr. 62/2003, tritt mit Ablauf des 31. März 2006 außer Kraft.
Der Landeshauptmann:
Häupl
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