Landesgesetzblatt für Wien

Jahrgang 2006Ausgegeben am 2. Juni 200632. Stück
32. Verordnung:Gewährung von Eigenmittelersatzdarlehen; Änderung


32.
Verordnung der Wiener Landesregierung, mit der die Verordnung der Wiener Landesregierung über die Gewährung von Eigenmittelersatzdarlehen geändert wird
Auf Grund der §§ 19a und 52a des Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetzes – WWFSG 1989, LGBl. für Wien Nr. 18/1989, in der Fassung des Gesetzes LGBl. für Wien Nr. 11/2003, wird verordnet:
Artikel I
Die Verordnung der Wiener Landesregierung über die Gewährung von Eigenmittelersatzdarlehen, LGBl. für Wien Nr. 22/1998, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 60/2001, wird wie folgt geändert:
1. § 3 Abs. 4 lautet:
„(4) Das Darlehen ist schon zu einem früheren Zeitpunkt ganz zurückzuzahlen, wenn die Förderungswürdigkeit nach § 2 nicht mehr gegeben ist. Ist die Förderungswürdigkeit nur mehr in einem geringeren Ausmaß nach § 2 und somit mit kürzerer Darlehenslaufzeit nach § 3 Abs. 2 gegeben, sind für die Rückzahlungstermine die Anzahl und die Höhe der halbjährlichen Pauschalraten wie folgt festzusetzen: Ausgehend von der ursprünglich gewährten Darlehenshöhe wird unter Zugrundelegung der kürzeren Darlehenslaufzeit nach § 3 Abs. 2 die Höhe der halbjährlichen Pauschalraten neu bestimmt und der aushaftende Darlehensrest durch die neu bestimmte Pauschalrate dividiert; der Quotient gibt die neue Laufzeit des Darlehens (Anzahl der halbjährlichen Pauschalraten) wieder. Die Rückzahlung des gewährten Eigenmittelersatzdarlehens für den Grundkostenanteil hat unter Zugrundelegung der neuen Laufzeit sinngemäß nach Abs. 3 zu erfolgen.“
2. Nach § 3 Abs. 4 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) Im Sinne des Abs. 4 sind das Familieneinkommen und die Haushaltsgröße alle fünf Jahre ab Gewährung des Darlehens zu überprüfen. Hierbei ist ausgehend vom ersten Rückzahlungstermin alle fünf Jahre zum jeweiligen Rückzahlungstermin die Überprüfung vorzunehmen und können die tatsächlichen Einkommensverhältnisse bis zu 12 Monate nach dem Überprüfungsstichtag berücksichtigt werden.“
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Der Landeshauptmann:
Häupl
Medieninhaber: Land Wien – Herstellung: Wiener Zeitung Digitale Publikationen GmbH, 1040 Wien
Druck: MA 53 – Presse- und Informationsdienst der Stadt Wien (PID), 1082 Wien, Rathaus, Stiege 3
Gedruckt auf ökologischem Druckpapier aus der Mustermappe „ÖkoKauf Wien“.
LGBl. für Wien ist erhältlich in der Drucksortenstelle der Stadthauptkasse, 1010 Wien, Rathaus, Stiege 7, Hochparterre und kann bei der MA 53 – Presse- und Informations-
dienst der Stadt Wien, Rathaus, 1082 Wien, Tel.: (01) 4000-81026 DW bestellt bzw. abonniert werden.


Verantwortlich für diese Seite:
Stadt Wien | Kommunikation und Medien
Kontaktformular