Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 2006 | Ausgegeben am 2. Juni 2006 | 32. Stück |
32. Verordnung: | Gewährung von Eigenmittelersatzdarlehen; Änderung |
32.
Verordnung der Wiener Landesregierung, mit der die
Verordnung der Wiener Landesregierung über die Gewährung von
Eigenmittelersatzdarlehen geändert wird
Auf Grund der §§ 19a und 52a des Wiener
Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetzes – WWFSG 1989, LGBl.
für Wien Nr. 18/1989, in der Fassung des Gesetzes LGBl. für Wien
Nr. 11/2003, wird verordnet:
Artikel I
Die Verordnung der Wiener Landesregierung über die Gewährung von
Eigenmittelersatzdarlehen, LGBl. für Wien Nr. 22/1998, in der Fassung
LGBl. für Wien Nr. 60/2001, wird wie folgt geändert:
1. § 3 Abs. 4 lautet:
„(4) Das Darlehen ist schon zu einem früheren Zeitpunkt ganz
zurückzuzahlen, wenn die Förderungswürdigkeit nach § 2
nicht mehr gegeben ist. Ist die Förderungswürdigkeit nur mehr in einem
geringeren Ausmaß nach § 2 und somit mit kürzerer
Darlehenslaufzeit nach § 3 Abs. 2 gegeben, sind für die
Rückzahlungstermine die Anzahl und die Höhe der halbjährlichen
Pauschalraten wie folgt festzusetzen: Ausgehend von der ursprünglich
gewährten Darlehenshöhe wird unter Zugrundelegung der kürzeren
Darlehenslaufzeit nach § 3 Abs. 2 die Höhe der
halbjährlichen Pauschalraten neu bestimmt und der aushaftende Darlehensrest
durch die neu bestimmte Pauschalrate dividiert; der Quotient gibt die neue
Laufzeit des Darlehens (Anzahl der halbjährlichen Pauschalraten) wieder.
Die Rückzahlung des gewährten Eigenmittelersatzdarlehens für den
Grundkostenanteil hat unter Zugrundelegung der neuen Laufzeit
sinngemäß nach Abs. 3 zu erfolgen.“
2. Nach § 3 Abs. 4 wird folgender Abs. 5
angefügt:
„(5) Im Sinne des Abs. 4 sind das Familieneinkommen und die
Haushaltsgröße alle fünf Jahre ab Gewährung des Darlehens
zu überprüfen. Hierbei ist ausgehend vom ersten
Rückzahlungstermin alle fünf Jahre zum jeweiligen
Rückzahlungstermin die Überprüfung vorzunehmen und können
die tatsächlichen Einkommensverhältnisse bis zu 12 Monate nach
dem Überprüfungsstichtag berücksichtigt werden.“
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in
Kraft.
Der Landeshauptmann:
Häupl
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3
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LGBl. für Wien ist erhältlich in der Drucksortenstelle der Stadthauptkasse, 1010 Wien, Rathaus, Stiege 7, Hochparterre und kann bei der MA 53 – Presse- und Informations-
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