Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 2006 | Ausgegeben am 31. März 2006 | 25. Stück |
25. Verordnung: | Festsetzung der Richtsätze in der Sozialhilfe; Änderung |
25.
Verordnung der Wiener Landesregierung, mit der die
Verordnung betreffend die Festsetzung der Richtsätze in der Sozialhilfe
geändert wird
Auf Grund des § 13 des Wiener Sozialhilfegesetzes, LGBl. für
Wien Nr. 11/1973, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für
Wien Nr. 15/2005 wird verordnet:
Artikel I
Die Verordnung der Wiener Landesregierung vom 27. Februar 1973, LGBl.
für Wien Nr. 13/1973, betreffend die Festsetzung der Richtsätze
in der Sozialhilfe, in der Fassung der Verordnung LGBl. für Wien
Nr. 9/2005, wird wie folgt geändert:
1. § 1 lautet:
„§ 1. (1) Die Richtsätze für
Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes werden mit folgenden
monatlichen Beträgen festgesetzt:
1. für den Alleinunterstützten 420,–
Euro
2. für den
a) hauptunterstützten Alleinerzieher mit minderjährigen
unterhaltsberechtigten Kindern im gemeinsamen Haushalt 420,–
Euro
3. für den Mitunterstützten
a) ohne Anspruch auf Familienbeihilfe 325,–
Euro
b) mit Anspruch auf Familienbeihilfe 125,–
Euro
(2) Die richtsatzmäßige Gesamtunterstützung
einschließlich des Zuschlages gemäß § 4 darf in der
Regel die entsprechenden für das Jahr 2006 gemäß § 293
ASVG festgelegten Mindestleistungen der Pensionsversicherung des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes nicht überschreiten.“
2. § 4 Abs. 2 lautet:
„(2) Die Höhe des Zuschlages beträgt:
1. für den Alleinunterstützten
235,84 Euro
2. für den Hauptunterstützten
176,86 Euro
3. für den volljährigen Mitunterstützten
176,86 Euro“
3. § 4 Abs. 3 lautet:
„(3) Durch den Zuschlag sind insbesondere der Heizbedarf, der
Mietenselbstbehalt und anderer individueller Sonderbedarf im Rahmen des
Lebensunterhaltes gedeckt und es sind hiefür – abgesehen von
Ausnahmefällen – keine weiteren Geld- oder Sachleistungen zu
gewähren.“
4. § 4 Abs. 4 lautet:
„(4) Als Mietenselbstbehalt gilt ein Betrag von 68,– Euro
monatlich.“
5. § 5 Abs. 2 lautet:
„(2) Der Mietbedarf ist durch eine Mietbeihilfe zu decken. Die
Mietbeihilfe ist alleinunterstützten oder hauptunterstützten
Sozialhilfebeziehern in der Höhe des aufzuwendenden Mietzinses zu
gewähren soweit dieser die Mietbeihilfenobergrenzen in Abs. 3 nicht
übersteigt, und nur im Ausmaß des auf den einzelnen
Sozialhilfebezieher entfallenden Mietzinsanteiles. Überschreitet der
aufzuwendende Mietzins die in Abs. 3 angeführten
Mietbeihilfenobergrenzen, so ist bei der Berechnung der zu gewährenden
Mietbeihilfe von den in Abs. 3 angeführten Mietbeihilfenobergrenzen
auszugehen.“
6. § 5 Abs. 3 lautet:
„(3) In der Regel darf die Mietbeihilfe
für ein bis zwei Personen im gemeinsamen Haushalt einen Betrag von 252,– Euro,
für drei bis vier Personen im gemeinsamen Haushalt einen Betrag von 267,– Euro,
für fünf bis sechs Personen im gemeinsamen Haushalt einen Betrag von 282,– Euro und
für mehr als sechs Personen im gemeinsamen Haushalt einen Betrag von 297,– Euro
nicht überschreiten.“
für ein bis zwei Personen im gemeinsamen Haushalt einen Betrag von 252,– Euro,
für drei bis vier Personen im gemeinsamen Haushalt einen Betrag von 267,– Euro,
für fünf bis sechs Personen im gemeinsamen Haushalt einen Betrag von 282,– Euro und
für mehr als sechs Personen im gemeinsamen Haushalt einen Betrag von 297,– Euro
nicht überschreiten.“
7. § 5 Abs. 4 lautet:
„(4) Zur Deckung des Heizbedarfes ist alleinunterstützten oder
hauptunterstützten Sozialhilfebeziehern eine Heizbeihilfe von 40,–
Euro monatlich im Ausmaß des auf den einzelnen Sozialhilfebezieher
entfallenden Heizkostenanteils zu gewähren.“
8. In § 6 Abs. 3 tritt an die Stelle des Betrages
„81,05 Euro“ der Betrag „84,–
Euro“.
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in
Kraft.
Der Landeshauptmann:
Häupl
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