Landesgesetzblatt für Wien

Jahrgang 2006Ausgegeben am 13. März 200622. Stück
22. Verordnung:Schutz der in Dienststellen der Gemeinde Wien beschäftigten Bediensteten vor der Gefährdung durch Lärm und Vibrationen und Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz in Dienststellen der Gemeinde Wien; Änderung [CELEX-Nrn.: 32002L0044 und 32003L0010]

22.
Verordnung der Wiener Landesregierung über den Schutz der in Dienststellen der
Gemeinde Wien beschäftigten Bediensteten vor der Gefährdung durch Lärm und Vibrationen und mit der die Verordnung der Wiener Landesregierung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz in Dienststellen der Gemeinde Wien geändert wird
Artikel I
Verordnung der Wiener Landesregierung über den Schutz der in Dienststellen der Gemeinde Wien beschäftigten Bediensteten vor der Gefährdung durch Lärm und Vibrationen
Auf Grund der §§ 10 bis 12, 16 Abs. 2, 18 Abs. 3, 24 Abs. 5, 28 Abs. 5, 33 Abs. 1, 43, 44, 55, 56 Abs. 1 und 3 sowie § 73 Abs. 1 des Gesetzes über den Schutz des Lebens und der Gesundheit der in Dienststellen der Gemeinde Wien beschäftigten Bediensteten (Wiener Bedienstetenschutzgesetz 1998 – W-BedSchG 1998), LGBl. für Wien Nr. 49 in der Fassung des Gesetzes LGBl. für Wien Nr. 7/2005, wird verordnet:
Geltungsbereich
§ 1. Diese Verordnung gilt in Arbeitsstätten, auf Baustellen und an auswärtigen Arbeitsstellen im Sinn des § 2 Abs. 4 bis 6 W-BedSchG 1998 für Tätigkeiten, bei denen die Bediensteten während ihrer Arbeit einer Gefährdung durch Lärm oder durch Vibrationen ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein können.
Anwendung von Bestimmungen der Verordnung Lärm und Vibrationen
§ 2. (1) Hinsichtlich des Schutzes der Bediensteten vor der Gefährdung durch Lärm und Vibrationen finden die Bestimmungen der §§ 2 bis 14 und 15 Abs. 2 bis 4 sowie des § 17 Abs. 4 bis 7 der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über den Schutz der Arbeitnehmer/innen vor der Gefährdung durch Lärm und Vibrationen (Verordnung Lärm und Vibrationen – VOLV), BGBl. II Nr. 22/2006, sowie deren Anhänge A und B nach Maßgabe der Abs. 2 bis 4 Anwendung.
(2) Soweit in den in Abs. 1 genannten Bestimmungen der VOLV auf Arbeitgeber oder Arbeitgeberinnen bzw. auf Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen Bezug genommen wird, sind darunter die Dienstgeberin bzw. die Bediensteten im Sinn des § 2 Abs. 2 und 3 W-BedSchG 1998 zu verstehen.
(3) Soweit
1. in § 6 Abs. 4 VOLV auf die Betriebsangehörigen Bezug genommen wird, sind darunter die Bediensteten (§ 2 Abs. 2 W-BedSchG 1998),
2. in § 15 Abs. 2 bis 4 und § 17 Abs. 4 VOLV auf die auf Grund des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, oder des Arbeitnehmerschutzgesetzes, BGBl. Nr. 234/1972, erlassenen (Ausnahme-)Bescheide Bezug genommen wird, sind darunter die auf Grund des
W-BedSchG 1998 oder des Wiener Bedienstetenschutzgesetzes, LGBl. für Wien Nr. 28/1979, erlassenen Bescheide, und
3. in § 15 Abs. 4 Z 3 VOLV auf den zuständigen arbeitsinspektionsärztlichen Dienst Bezug genommen wird, ist darunter der oder die unabhängige Bedienstetenschutzbeauftragte
zu verstehen.
(4) Die in § 6 Abs. 3 Z 4, § 7 Abs. 4, § 8 Abs. 1 und 2, § 9 Abs. 2 und 3, § 14 Abs. 5 sowie § 15 Abs. 2 VOLV enthaltenen Verweisungen auf § 4 Abs. 3 bis 5, § 5, § 7, § 12, § 13, § 14, § 65 Abs. 4 Z 6 sowie § 95 Abs. 3 ASchG sind als Verweisungen auf die jeweils entsprechenden Bestimmungen des § 4 Abs. 3 bis 5, § 5, § 7, § 10, § 11, § 12, § 55 Abs. 4 Z 6 sowie § 73 Abs. 3 W-BedSchG 1998 zu verstehen.
Verweisungen auf Bundesgesetze
§ 3. Soweit in den durch diese Verordnung anwendbar erklärten Bestimmungen der VOLV auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der am 1. Jänner 2006 geltenden Fassung anzuwenden.
Bezugnahme auf Richtlinien
§ 4. Durch diese Verordnung werden
1. die Richtlinie 2002/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (Vibrationen), ABl. Nr. L 177 vom 6. Juli 2002 S. 13, und
2. die Richtlinie 2003/10/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (Lärm), ABl. Nr. L 42 vom 15. Februar 2003 S. 38,
umgesetzt.
§ 5. Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
Artikel II
Änderung der Verordnung der Wiener Landesregierung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz in Dienststellen der Gemeinde Wien
Die Verordnung der Wiener Landesregierung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz in Dienststellen der Gemeinde Wien, LGBl. für Wien Nr. 7/1999, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. für Wien Nr. 27/2005, wird wie folgt geändert:
In § 2 Abs. 1 wird der Ausdruck „BGBl. II Nr. 306/2004“ durch den Ausdruck „BGBl. II Nr. 22/2006“ ersetzt.
Artikel III
Art. II tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
Der Landeshauptmann:
Häupl
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