Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 2006 | Ausgegeben am 13. März 2006 | 22. Stück |
22. Verordnung: | Schutz der in Dienststellen der Gemeinde Wien beschäftigten Bediensteten vor der Gefährdung durch Lärm und Vibrationen und Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz in Dienststellen der Gemeinde Wien; Änderung [CELEX-Nrn.: 32002L0044 und 32003L0010] |
22.
Verordnung der Wiener Landesregierung über den
Schutz der in Dienststellen der
Gemeinde Wien beschäftigten Bediensteten vor der Gefährdung durch Lärm und Vibrationen und mit der die Verordnung der Wiener Landesregierung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz in Dienststellen der Gemeinde Wien geändert wird
Gemeinde Wien beschäftigten Bediensteten vor der Gefährdung durch Lärm und Vibrationen und mit der die Verordnung der Wiener Landesregierung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz in Dienststellen der Gemeinde Wien geändert wird
Artikel I
Verordnung der Wiener Landesregierung über den
Schutz der in Dienststellen der Gemeinde Wien beschäftigten Bediensteten
vor der Gefährdung durch Lärm und Vibrationen
Auf Grund der §§ 10 bis 12, 16 Abs. 2, 18 Abs. 3,
24 Abs. 5, 28 Abs. 5, 33 Abs. 1, 43, 44, 55, 56 Abs. 1 und 3
sowie § 73 Abs. 1 des Gesetzes über den Schutz des Lebens
und der Gesundheit der in Dienststellen der Gemeinde Wien beschäftigten
Bediensteten (Wiener Bedienstetenschutzgesetz 1998 – W-BedSchG 1998),
LGBl. für Wien Nr. 49 in der Fassung des Gesetzes LGBl. für Wien
Nr. 7/2005, wird verordnet:
Geltungsbereich
§ 1. Diese Verordnung gilt in Arbeitsstätten, auf
Baustellen und an auswärtigen Arbeitsstellen im Sinn des § 2
Abs. 4 bis 6 W-BedSchG 1998 für Tätigkeiten, bei denen die
Bediensteten während ihrer Arbeit einer Gefährdung durch Lärm
oder durch Vibrationen ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein
können.
Anwendung von Bestimmungen der Verordnung Lärm und
Vibrationen
§ 2. (1) Hinsichtlich des Schutzes der Bediensteten vor
der Gefährdung durch Lärm und Vibrationen finden die Bestimmungen der
§§ 2 bis 14 und 15 Abs. 2 bis 4 sowie des § 17
Abs. 4 bis 7 der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und
Arbeit über den Schutz der Arbeitnehmer/innen vor der Gefährdung durch
Lärm und Vibrationen (Verordnung Lärm und Vibrationen – VOLV),
BGBl. II Nr. 22/2006, sowie deren Anhänge A und B nach
Maßgabe der Abs. 2 bis 4 Anwendung.
(2) Soweit in den in Abs. 1 genannten Bestimmungen der VOLV auf
Arbeitgeber oder Arbeitgeberinnen bzw. auf Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen
Bezug genommen wird, sind darunter die Dienstgeberin bzw. die Bediensteten im
Sinn des § 2 Abs. 2 und 3 W-BedSchG 1998 zu verstehen.
(3) Soweit
1. in § 6 Abs. 4 VOLV auf die Betriebsangehörigen
Bezug genommen wird, sind darunter die Bediensteten (§ 2 Abs. 2
W-BedSchG 1998),
2. in § 15 Abs. 2 bis 4 und § 17 Abs. 4 VOLV
auf die auf Grund des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994,
oder des Arbeitnehmerschutzgesetzes, BGBl. Nr. 234/1972, erlassenen
(Ausnahme-)Bescheide Bezug genommen wird, sind darunter die auf Grund
des
W-BedSchG 1998 oder des Wiener Bedienstetenschutzgesetzes, LGBl. für Wien Nr. 28/1979, erlassenen Bescheide, und
W-BedSchG 1998 oder des Wiener Bedienstetenschutzgesetzes, LGBl. für Wien Nr. 28/1979, erlassenen Bescheide, und
3. in § 15 Abs. 4 Z 3 VOLV auf den zuständigen
arbeitsinspektionsärztlichen Dienst Bezug genommen wird, ist darunter der
oder die unabhängige Bedienstetenschutzbeauftragte
zu verstehen.
zu verstehen.
(4) Die in § 6 Abs. 3 Z 4, § 7 Abs. 4,
§ 8 Abs. 1 und 2, § 9 Abs. 2 und 3, § 14
Abs. 5 sowie § 15 Abs. 2 VOLV enthaltenen Verweisungen auf
§ 4 Abs. 3 bis 5, § 5, § 7, § 12,
§ 13, § 14, § 65 Abs. 4 Z 6 sowie
§ 95 Abs. 3 ASchG sind als Verweisungen auf die jeweils
entsprechenden Bestimmungen des § 4 Abs. 3 bis 5, § 5,
§ 7, § 10, § 11, § 12, § 55
Abs. 4 Z 6 sowie § 73 Abs. 3 W-BedSchG 1998 zu
verstehen.
Verweisungen auf Bundesgesetze
§ 3. Soweit in den durch diese Verordnung anwendbar
erklärten Bestimmungen der VOLV auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind
diese in der am 1. Jänner 2006 geltenden Fassung anzuwenden.
Bezugnahme auf Richtlinien
§ 4. Durch diese Verordnung werden
1. die Richtlinie 2002/44/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der
Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen
(Vibrationen), ABl. Nr. L 177 vom 6. Juli 2002 S. 13,
und
2. die Richtlinie 2003/10/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der
Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen
(Lärm), ABl. Nr. L 42 vom 15. Februar 2003 S.
38,
umgesetzt.
umgesetzt.
§ 5. Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung
folgenden Monatsersten in Kraft.
Artikel II
Änderung der Verordnung der Wiener Landesregierung
über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz in Dienststellen der
Gemeinde Wien
Die Verordnung der Wiener Landesregierung über die
Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz in Dienststellen der Gemeinde Wien,
LGBl. für Wien Nr. 7/1999, zuletzt geändert durch die Verordnung
LGBl. für Wien Nr. 27/2005, wird wie folgt geändert:
In § 2 Abs. 1 wird der Ausdruck „BGBl. II
Nr. 306/2004“ durch den Ausdruck „BGBl. II
Nr. 22/2006“ ersetzt.
Artikel III
Art. II tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in
Kraft.
Der Landeshauptmann:
Häupl
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LGBl. für Wien ist erhältlich in der Drucksortenstelle der Stadthauptkasse, 1010 Wien, Rathaus, Stiege 7, Hochparterre und kann bei der MA 53 – Presse- und Informations-
dienst der Stadt Wien, Rathaus, 1082 Wien, Tel.: (01) 4000-81026 DW bestellt bzw. abonniert werden.
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