Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 2006 | Ausgegeben am 3. März 2006 | 19. Stück |
19. Gesetz: | Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm (Wiener Umgebungslärmschutzgesetz) [CELEX-Nrn.: 32001L0042 und 32002L0049] |
19.
Gesetz über die Bewertung und Bekämpfung von
Umgebungslärm
(Wiener Umgebungslärmschutzgesetz)
(Wiener Umgebungslärmschutzgesetz)
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
I. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Allgemeine Bestimmungen
Ziel des Gesetzes
§ 1. (1) Ziel dieses Landesgesetzes ist die Vorbeugung,
Verhinderung und Minderung von Umgebungslärm und seiner
gesundheitsschädlichen Auswirkungen.
(2) Zur Erreichung dieses Zieles werden folgende Maßnahmen
vorgesehen:
1. die Bewertung von Umgebungslärm anhand von Strategischen
Lärmkarten und Konfliktplänen;
2. die Verhinderung und Minderung von Umgebungslärm anhand von
Aktionsplänen, insbesondere in Fällen, in denen die in Anhang I dieses
Gesetzes festgelegten Schwellenwerte überschritten werden;
3. die Sicherstellung der Information der Öffentlichkeit über
Umgebungslärm und seine Auswirkungen.
Anwendungsbereich
§ 2. Dieses Gesetz ist anzuwenden auf jede Form von
Straßenverkehrslärm und Industrielärm, dem Menschen
ausgesetzt sind.
Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Lärm, der von der davon
betroffenen Person selbst oder durch Tätigkeiten innerhalb von
Wohnungen verursacht wird, Nachbarschaftslärm, Baulärm, Lärm am
Arbeitsplatz und in Verkehrsmitteln.
Begriffsbestimmungen
§ 3. (1) Im Sinne dieses Gesetzes bedeuten:
1. Umgebungslärm: Geräusche im Freien, die durch
Aktivitäten von Menschen verursacht werden und als
gesundheitsschädlich anzusehen sind oder zu unzumutbaren Belastungen
beitragen;
2. Straßenverkehrslärm: Umgebungslärm, welcher auf
Straßen verursacht wird, mit Ausnahme jedoch von Lärm, welcher auf
Bundesstraßen im Sinne des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl.
Nr. 286/1971, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 154/2004
verursacht wird oder von Eisenbahnen im Sinne des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl.
Nr. 60/1957, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 151/2004,
herrührt;
3. Industrielärm: Umgebungslärm, der von Anlagen, welche vom
Anwendungsbereich des Wiener IPPC-Anlagengesetzes, LGBl. für Wien Nr.
31/2003, umfasst sind, herrührt;
4. Gesundheitsschädliche Auswirkungen: negative Auswirkungen auf die
Gesundheit von Menschen;
5. Lärmindex: eine physikalische Größe für die
Beschreibung des Umgebungslärms, der mit gesundheitsschädlichen
Auswirkungen in Verbindung steht;
6. Bewertung: jede Methode zur Berechnung des Wertes des Lärmindexes
oder der damit verbundenen gesundheitsschädlichen Auswirkungen;
7. Schwellenwert: jener Wert getrennt nach Schallquelle und
Lärmindex, ab dem Aktionspläne zu erstellen sind;
8. Strategische Lärmkarte: eine Karte zur Gesamtbewertung der auf
verschiedene Lärmquellen zurückzuführenden Lärmbelastung in
einem bestimmten Gebiet oder zur Gesamtprognose für ein solches Gebiet.
Unter Ausarbeitung ist die Darstellung von Informationen über die aktuelle
oder voraussichtliche Umgebungslärmsituation anhand eines Lärmindexes
mit der Beschreibung der Überschreitung der relevanten geltenden
Schwellenwerte, der Anzahl der betroffenen Personen in einem bestimmten Gebiet
und der Anzahl der Wohnungen, die in einem bestimmten Gebiet bestimmten Werten
eines Lärmindexes ausgesetzt sind;
9. Konfliktplan: die Darstellung bzw. Beschreibung der örtlichen
Bereiche der Überschreitung der relevanten Schwellenwerte, der Anzahl der
betroffenen Personen in Bereichen, in denen der jeweilige Schwellenwert
überschritten wird, sowie der Anzahl der über den Schwellenwerten
liegenden Gebäude;
10. Aktionsplan: ein Plan zur Regelung von Lärmproblemen und von
Lärmauswirkungen einschließlich der Lärmminderung sowie der
Erhaltung ruhiger Gebiete;
11. Öffentlichkeit: eine oder mehrere natürliche oder
juristische Personen sowie Vereine, Organisationen oder Gruppen dieser
Personen;
12. Umweltstellen: jene Abteilungen des Magistrates der Stadt Wien, die in
ihrem umweltbezogenen Aufgabenbereich von den durch die Umsetzung des
Aktionsplanes verursachten Umweltauswirkungen betroffen sind, sowie die Wiener
Umweltanwaltschaft.
(2) Weiters bedeuten die in einer Verordnung gemäß § 13
Abs. 1 näher auszuführenden Begriffe Folgendes:
1. „Lden“ (Tag-Abend-Nacht-Index): der
Lärmindex für die allgemeine Lärmbelastung;
2. „Lday“ (Tag-Lärmindex): der Lärmindex
für die Lärmbelastung während des Tages;
3. „Levening“ (Abend-Lärmindex): der
Lärmindex für die Lärmbelastung am Abend;
4. „Lnight“ (Nacht-Lärmindex): der
Lärmindex für Lärmbelastung in der Nacht.
Allgemeine Festlegungen
§ 4. (1) Sämtliche in diesem Gesetz vorgesehene
Maßnahmen sind für das gesamte Landesgebiet zu erstellen.
(2) Der Tageszeitraum wird wie folgt festgelegt:
1. Tag: von 6.00 Uhr bis 19.00 Uhr;
2. Abend: von 19.00 Uhr bis 22.00 Uhr;
3. Nacht: von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr.
II.
Abschnitt
Immissionsüberwachung
Immissionsüberwachung
Lärmbewertung
§ 5. (1) Zur Erstellung der Strategischen Lärmkarten und
Konfliktpläne sind die Lärmimmissionen anhand der Lärmindizes
Lden und Lnight zu bewerten.
(2) In den Strategischen Lärmkarten und Konfliktplänen ist der
Mittelwert der Lärmimmissionen im jeweils vorangegangen Kalenderjahr
darzustellen.
Strategische Lärmkarten
§ 6. (1) Die Behörde (§ 16) hat Strategische
Lärmkarten zu erstellen für
1. Straßenverkehrslärm und
2. Industrielärm.
(2) Die Strategischen Lärmkarten sind getrennt nach Schallquellen und
Lärmindizes zu erstellen.
(3) Die Darstellung und der Inhalt der Strategischen Lärmkarten
müssen den durch Verordnung gemäß § 13 näher
festgelegten Anforderungen entsprechen.
(4) Die Behörde (§ 16) hat Strategische Lärmkarten
spätestens bis zum 31. Mai 2007 zu erstellen und sodann in Abständen
von jeweils fünf Jahren zu überarbeiten.
Konfliktpläne
§ 7. (1) Die Behörde (§ 16) hat Konfliktpläne
getrennt nach den in § 6 angegebenen Schallquellen und Lärmindizes zu
erstellen.
(2) Die Darstellung und der Inhalt der Konfliktpläne müssen den
durch Verordnung gemäß § 13 Abs. 1 näher festgelegten
Anforderungen entsprechen.
(3) Die Behörde (§ 16) hat Konfliktpläne spätestens bis
zum 31. Mai 2007 zu erstellen und sodann in Abständen von jeweils fünf
Jahren zu überarbeiten.
III.
Abschnitt
Immissionsbekämpfung
Immissionsbekämpfung
Aktionspläne
§ 8. (1) Die Behörde (§ 16) hat die in den
Strategischen Lärmkarten aufgezeigten Lärmprobleme anhand von
Aktionsplänen darzustellen und ihnen entgegenzuwirken.
(2) Aktionspläne sind jedenfalls dann zu erstellen, wenn ein
Konfliktplan eine Überschreitung der in Anhang I dieses Gesetzes
festgelegten Schwellenwerte ergibt. Die Behörde (§ 16) hat diesfalls
anhand der Aktionspläne eine Verminderung der Lärmbelastung zu
erwirken.
(3) Die Behörde (§ 16) hat durch Aktionspläne weiters
sicherzustellen, dass die in einer Verordnung gemäß § 13 Abs. 2
festgelegten ruhigen Gebiete als solche erhalten bleiben.
(4) Die Aktionspläne müssen den durch Verordnung gemäß
§ 13 Abs. 1 näher festgelegten Anforderungen entsprechen.
(5) Die Behörde (§ 16) hat Aktionspläne spätestens bis
zum 31. Mai 2008 zu erstellen und sodann in Abständen von jeweils fünf
Jahren zu überprüfen und erforderlichenfalls zu
überarbeiten.
Umweltprüfung
§ 9. (1) Eine Umweltprüfung von Aktionsplänen ist
durchzuführen, sofern die Aktionspläne
1. einen Rahmen für die künftige Genehmigung von Vorhaben, die
im Anhang 1 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000,
BGBl. Nr. 697/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 14/2005,
angeführt sind, festlegen, oder
2. voraussichtlich Auswirkungen auf Natura-2000-Gebiete haben,
oder
3. den Rahmen für die Genehmigung sonstiger Projekte festlegen und
die Umsetzung voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben
wird.
(2) Wird nur ein Rahmen für die Genehmigung sonstiger Projekte
festgelegt oder werden nur geringfügige Änderungen eines Aktionsplanes
vorgenommen, ist anhand der in Anhang II näher ausgeführten Kriterien
zu prüfen, ob die Umsetzung voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen
haben wird. Den Umweltstellen gemäß § 3 Abs. 1 Z 12 ist die
Möglichkeit zu gewähren, innerhalb einer angemessenen Frist Stellung
zu nehmen.
(3) Wenn keine Umweltprüfung durchgeführt wird, hat die
Behörde (§ 16) die Ergebnisse der Prüfung gemäß
Abs. 2 einschließlich der Gründe für die Entscheidung,
keine Umweltprüfung durchzuführen, auf der Internetseite der
Behörde (§ 16) zu veröffentlichen.
(4) Ist eine Umweltprüfung durchzuführen, so hat die Behörde
(§ 16) einen Umweltbericht zu erstellen. Dieser Umweltbericht hat die
voraussichtlichen erheblichen Auswirkungen, die die Umsetzung des Aktionsplanes
auf die Umwelt hat, zu ermitteln, zu beschreiben und zu bewerten. Dabei sind
auch vertretbare Alternativen, die die Ziele und den örtlichen
Anwendungsbereich des Aktionsplanes berücksichtigen, zu ermitteln, zu
beschreiben und zu bewerten.
(5) Der Umweltbericht muss den Anforderungen gemäß Anhang III
dieses Gesetzes entsprechen. Bei der Erstellung des Umweltberichtes sind die
Angaben heranzuziehen, die mit vertretbarem Aufwand gemacht werden können,
wobei der gegenwärtige Wissensstand, aktuelle Prüfmethoden, Inhalt und
Detaillierungsgrad des Aktionsplanes zu berücksichtigen sind. Zur Erlangung
der in Anhang III dieses Gesetzes genannten Informationen können alle
verfügbaren relevanten Informationen über die Umweltauswirkungen des
Aktionsplanes herangezogen werden, die auf anderen Ebenen des
Entscheidungsprozesses oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften erstellt
wurden. Den Umweltstellen gemäß § 3 Abs. 1 Z 12 ist die
Möglichkeit zu gewähren, innerhalb einer angemessenen Frist zur
Festlegung des Umfanges und des Detaillierungsgrades der in den Umweltbericht
aufzunehmenden Informationen Stellung zu nehmen.
(6) Die Behörde (§ 16) hat den Entwurf des Aktionsplanes und den
Umweltbericht öffentlich aufzulegen und im Internet allgemein
zugänglich zu machen. Die öffentliche Auflage ist in zwei weit
verbreiteten Tageszeitungen und im Internet bekannt zu machen. In der
Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass jedermann innerhalb von sechs Wochen
ab der Bekanntmachung bei der Behörde (§ 16) eine schriftliche
Stellungnahme abgeben kann. Den Umweltstellen gemäß § 3
Abs. 1 Z 12 ist der Entwurf des Aktionsplanes und der Umweltbericht zu
übermitteln und die Möglichkeit zu gewähren, innerhalb einer
angemessenen Frist Stellung zu nehmen. Der Umweltbericht, die eingelangten
Stellungnahmen und die eventuellen Ergebnisse der grenzüberschreitenden
Konsultationen gemäß § 10 sind bei der Erstellung des
Aktionsplanes zu berücksichtigen.
(7) Wurde eine Umweltprüfung durchgeführt, so hat die
Behörde (§ 16) dafür Sorge zu tragen, dass die erheblichen
Auswirkungen der Umsetzung des Aktionsplanes auf die Umwelt überwacht
werden, um unter anderem frühzeitig unvorhergesehene negative Auswirkungen
ermitteln zu können und erforderlichenfalls geeignete
Abhilfemaßnahmen zu ergreifen.
Grenzüberschreitende Konsultationen bei einer
Umweltprüfung
§ 10. (1) Wenn
1. die Umsetzung eines Aktionsplanes voraussichtlich erhebliche
Auswirkungen auf die Umwelt eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen
Union haben wird oder
2. ein von den Auswirkungen der Umsetzung des Aktionsplanes
voraussichtlich erheblich betroffener Mitgliedstaat ein diesbezügliches
Ersuchen stellt,
hat die Behörde (§ 16) diesem Mitgliedstaat spätestens zum jeweiligen Zeitpunkt der Bekanntmachung den Umweltbericht und den Entwurf des Aktionsplanes zu übermitteln. Dem anderen Mitgliedstaat ist die Möglichkeit zu gewähren, innerhalb einer angemessenen Frist mitzuteilen, ob er an der Umweltprüfung teilnehmen will.
hat die Behörde (§ 16) diesem Mitgliedstaat spätestens zum jeweiligen Zeitpunkt der Bekanntmachung den Umweltbericht und den Entwurf des Aktionsplanes zu übermitteln. Dem anderen Mitgliedstaat ist die Möglichkeit zu gewähren, innerhalb einer angemessenen Frist mitzuteilen, ob er an der Umweltprüfung teilnehmen will.
(2) Auf Verlangen des Mitgliedstaates sind Konsultationen mit diesem zu
führen über
1. die voraussichtlichen grenzüberschreitenden Auswirkungen auf die
Umwelt, welche die Umsetzung des Aktionsplanes haben könnte, und
2. die geplanten Maßnahmen zur Verminderung oder Vermeidung solcher
Auswirkungen.
(3) Werden mit einem anderen Mitgliedstaat Konsultationen geführt, so
ist zu Beginn ein angemessener Zeitrahmen für deren Dauer zu vereinbaren.
Dem anderen Mitgliedstaat sind der Aktionsplan und die Erklärung
gemäß § 12 Abs. 2 zu übermitteln.
(4) Wird im Rahmen der Erstellung von Aktionsplänen im Bereich des
Lärmschutzes, der Lärmverminderung oder Lärmverhütung in
einem anderen Mitgliedstaat ein Umweltbericht oder der Entwurf eines
Aktionsplanes übermittelt, so hat die Behörde (§ 16) die
betroffenen Umweltstellen gemäß § 3 Abs. 1 Z 12 und
die Öffentlichkeit in der in § 9 Abs. 6 vorgesehenen Art und
Weise einzubeziehen. Die Behörde (§ 16) hat die eingelangten
Stellungnahmen dem anderen Mitgliedstaat zu übermitteln und
erforderlichenfalls mit diesem Konsultationen zu führen.
Einbindung der Bezirksvorsteherin bzw. des
Bezirksvorstehers
§ 11. (1) Die Behörde (§ 16) hat im Zuge des
Erstellens von Aktionsplänen die Bezirksvorsteherin bzw. den
Bezirksvorsteher des jeweils betroffenen Bezirkes über die geplanten
Maßnahmen in Kenntnis zu setzen.
(2) Der Bezirksvorsteherin bzw. dem Bezirksvorsteher ist hinsichtlich der
geplanten Maßnahmen die Möglichkeit zu gewähren, innerhalb einer
angemessenen Frist Stellung zu nehmen.
Information der Öffentlichkeit
§ 12. (1) Die Behörde (§ 16) hat die Strategischen
Lärmkarten, Konfliktpläne und Aktionspläne sowie die
überarbeiteten Strategischen Lärmkarten, Konfliktpläne und
Aktionspläne öffentlich aufzulegen und im Internet allgemein
zugänglich zu machen. Diese Informationen sind durch begleitende
zusammenfassende Darstellungen der wichtigsten Punkte deutlich und
verständlich zu gestalten. Die öffentliche Auflage ist in zwei weit
verbreiteten Tageszeitungen bekannt zu machen.
(2) Wenn der Aktionsplan einer Umweltprüfung unterzogen wurde, hat die
Behörde (§ 16) zusätzlich zu den Strategischen Lärmkarten,
Konfliktplänen und Aktionsplänen eine zusammenfassende Erklärung
über die Umweltprüfung öffentlich aufzulegen und im Internet
allgemein zugänglich zu machen. In der zusammenfassenden Erklärung ist
darzulegen,
1. wie die Umwelterwägungen in den Aktionsplan einbezogen
wurden,
2. wie der Umweltbericht und die eingelangten Stellungnahmen und
gegebenenfalls auch die Ergebnisse der grenzüberschreitenden Konsultationen
gemäß § 10 berücksichtigt wurden,
3. aus welchen Gründen nach Abwägung welcher geprüften
Alternativen die Erstellung des Aktionsplans erfolgt ist und
4. welche Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen
Auswirkungen des Aktionsplanes auf die Umwelt gemäß § 9 Abs. 7
vorgesehen sind.
Die öffentliche Auflage ist in zwei weit verbreiteten Tageszeitungen bekannt zu machen.
Die öffentliche Auflage ist in zwei weit verbreiteten Tageszeitungen bekannt zu machen.
Verordnungsermächtigung
§ 13. (1) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch
Verordnung nähere Regelungen zur Beschreibung
1. der Lärmindizes,
2. der Bewertungsmethoden für Lärmindizes,
3. der Mindestanforderungen für die Ausarbeitung von Strategischen
Lärmkarten und Konfliktplänen und
4. der Mindestanforderungen für die Ausarbeitung von
Aktionsplänen festzulegen.
(2) Die Landesregierung wird weiters ermächtigt, durch Verordnung
unter Bedachtnahme auf die Ziele dieses Landesgesetzes und die umzusetzenden
Regelungen der Europäischen Gemeinschaft die in § 8 Abs. 3
genannten ruhigen Gebiete festzulegen.
Mitteilung an die Europäische
Kommission
§ 14. Die Behörde (§ 16) hat die in Anhang VI der
Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25.
Juni 2002 über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm,
ABl. Nr. L 189 v. 18.7.2002, S 12 genannten Informationen aus den Strategischen
Lärmkarten und die dort genannten Zusammenfassungen der Aktionspläne
binnen einem Monat nach den in § 6 und § 8 genannten Zeitpunkten dem
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
zur Zusammenführung und Weiterleitung an die Europäische Kommission zu
übermitteln.
Ausschluss subjektiv-öffentlicher
Rechte
§ 15. Weder durch dieses Landesgesetz noch durch die
Strategischen Lärmkarten, Konfliktpläne und Aktionspläne werden
subjektiv-öffentliche Rechte oder privatrechtliche Rechtsansprüche
begründet.
IV. Abschnitt
Schluss- und Übergangsbestimmungen
Schluss- und Übergangsbestimmungen
Behörde
§ 16. Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist der Magistrat
der Stadt Wien.
Verweise
§ 17. Soweit in diesem Landesgesetz auf andere Landesgesetze
verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils gültigen Fassung
anzuwenden.
Bezugnahme auf Richtlinien
§ 18. Durch sämtliche Bestimmungen dieses Landesgesetzes
werden die Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 25. Juni 2002 über die Bewertung und Bekämpfung von
Umgebungslärm, ABl. Nr. L 189 v. 18.7.2002, S 12 und die Richtlinie
2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001
über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und
Programme, ABl. Nr. L 197 v. 21.7.2001, S 30 umgesetzt.
In-Kraft-Treten
§ 19. Das Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Tag in
Kraft.
Der Landeshauptmann: | Der Landesamtsdirektor: |
Häupl | Theimer |
Medieninhaber: Land Wien – Herstellung:
MA 53 – Presse- und Informationsdienst der Stadt Wien (PID), 1082 Wien,
Rathaus, Stiege 3
LGBl. für Wien ist erhältlich in der Drucksortenstelle der Stadthauptkasse, 1010 Wien, Rathaus, Stiege 7, Hochparterre und kann bei der MA 53 – Presse- und Informations-
dienst der Stadt Wien, Rathaus, 1082 Wien, Tel.: (01) 4000-81026 DW bestellt bzw. abonniert werden.
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Um das Verhältnis zwischen unzumutbarer Belastung und Lden
bzw. Lnight für Straßenverkehrslärm und
für Lärm von Gebieten für industrielle Tätigkeiten zu
bewerten, werden als Grundlage für die Aktionsplanung nachfolgende
Schwellenwerte festgelegt:
– Als Schwellenwert für die Beurteilung von
Verkehrsgeräuschen gilt ein Lden von 60 dB und ein
Lnight von 50 dB.
– Als Schwellenwert für die Beurteilung von
Industriegeräuschen gilt ein Lden von 55 dB und ein
Lnight von 45 dB.
Anhang II
Kriterien für die Bestimmung der voraussichtlichen Erheblichkeit von
Umweltauswirkungen im Sinne des § 9 Abs. 2
1. Merkmale des Aktionsplanes insbesondere in Bezug auf
– das Ausmaß, in dem der Aktionsplan für Projekte und
andere Tätigkeiten in Bezug auf Standort, Art, Größe und
Betriebsbedingungen oder durch die Inanspruchnahme von Ressourcen einen Rahmen
setzt,
– das Ausmaß in dem der Aktionsplan andere Pläne –
einschließlich solcher in einer Planungs- oder Programmhierarchie –
beeinflusst,
– die Bedeutung des Aktionsplanes für die Einbeziehung der
Umwelterwägungen, insbesondere im Hinblick auf die Förderung der
nachhaltigen Entwicklung,
– die für den Aktionsplan relevanten Umweltprobleme,
– die Bedeutung des Aktionsplanes für die Durchführung der
Umweltvorschriften der Europäischen Gemeinschaft.
2. Merkmale der Auswirkungen und der voraussichtlich betroffenen Gebiete,
insbesondere in Bezug auf
– die Wahrscheinlichkeit, Dauer, Häufigkeit und Umkehrbarkeit
der Auswirkungen,
– den kumulativen Charakter der Auswirkungen,
– den grenzüberschreitenden Charakter der
Auswirkungen,
– die Risiken für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt
(z.B. bei Unfällen),
– den Umfang und die räumliche Ausdehnung der Auswirkungen
(geographisches Gebiet und Anzahl der voraussichtlich betroffenen
Personen),
– die Bedeutung und die Sensibilität der voraussichtlich
betroffenen Gebiete auf Grund folgender Faktoren:
● besondere natürliche Merkmale oder kulturelles
Erbe,
● Überschreitung der Umweltqualitätsnormen oder der
Grenzwerte,
● intensive Bodennutzung,
– die Auswirkungen auf Gebiete oder Landschaften, deren Status als
national, gemeinschaftsrechtlich oder international geschützt anerkannt
ist.
Anhang III
Anforderungen an den Umweltbericht gemäß § 9 Abs. 4
Anforderungen an den Umweltbericht gemäß § 9 Abs. 4
Folgende Informationen sind in den Umweltbericht aufzunehmen:
– eine Kurzdarstellung des Inhalts und der wichtigsten Ziele des
Aktionsplanes sowie der Beziehung zu anderen relevanten Plänen und
Programmen;
– die relevanten Aspekte des derzeitigen Umweltzustandes und dessen
voraussichtliche Entwicklung bei Nichtdurchführung des
Aktionsplanes;
– die Umweltmerkmale der Gebiete, die voraussichtlich erheblich
beeinflusst werden;
– sämtliche derzeitigen für den Aktionsplan relevanten
Umweltprobleme unter besonderer Berücksichtigung der Probleme, die sich auf
Gebiete mit einer speziellen Umweltrelevanz beziehen, wie etwa die
gemäß den Richtlinien 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979
über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten, ABl. Nr. L 103 vom 25.
April 1979, S 1 und 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der
natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen,
ABl. Nr. L 206 vom 22. Juli 1992, S 7 ausgewiesenen Gebiete;
– die auf internationaler oder gemeinschaftlicher Ebene oder auf der
Ebene der Mitgliedstaaten festgelegten Ziele des Umweltschutzes, die für
den Aktionsplan von Bedeutung sind und die Art, wie diese Ziele und alle
Umwelterwägungen bei der Ausarbeitung des Aktionsplanes berücksichtigt
wurden;
– die voraussichtlichen erheblichen
Umweltauswirkungen [1],
einschließlich der Auswirkungen auf Aspekte wie die biologische Vielfalt,
die Bevölkerung, die Gesundheit des Menschen, Fauna, Flora, Boden, Wasser,
Luft, klimatische Faktoren, Sachwerte, das kulturelle Erbe einschließlich
der architektonisch wertvollen Bauten und der archäologischen Schätze,
die Landschaft und die Wechselbeziehung zwischen den genannten
Faktoren;
– die Maßnahmen, die geplant sind, um erhebliche negative
Umweltauswirkungen auf Grund der Umsetzung des Aktionsplanes zu verringern und
soweit wie möglich auszugleichen;
– eine Kurzdarstellung der Gründe für die Wahl der
geprüften Alternativen und eine Beschreibung wie die Umweltprüfung
vorgenommen wurde, einschließlich etwaiger Schwierigkeiten bei der
Zusammenstellung der erforderlichen Informationen (zum Beispiel technische
Lücken oder fehlende Kenntnisse);
– eine Beschreibung der geplanten Maßnahmen zur
Überwachung der Umsetzung des Aktionsplanes;
– eine nichttechnische Zusammenfassung der oben beschriebenen
Informationen.
[1]
Einschließlich sekundärer, kumulativer, synergetischer, kurz-,
mittel- und langfristiger, ständiger und vorübergehender, positiver
und negativer Auswirkungen.
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