Landesgesetzblatt für Wien

Jahrgang 2006Ausgegeben am 3. März 200618. Stück
18. Gesetz:Wiener Nationalparkgesetz; Änderung [CELEX-Nr.: 32001L0042]

18.
Landesgesetz, mit dem das Wiener Nationalparkgesetz geändert wird
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Gesetz über den Nationalpark Donau-Auen (Wiener Nationalparkgesetz), LGBl. für Wien Nr. 37/1996, zuletzt geändert durch LGBl. für Wien Nr. 49/2002, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 8 werden folgende §§ 8a bis 8g samt Überschriften eingefügt:
Umweltprüfung
§ 8a. (1) Der fischereiliche Managementplan gemäß § 8 Abs. 3 ist vor seiner Erlassung einer Umweltprüfung zu unterziehen.
(2) Die Nationalparkverordnung gemäß § 4 und § 5 Abs. 2, der Naturraum- und Managementplan gemäß § 5 Abs. 5 und Abs. 7 oder der jagdliche Managementplan gemäß § 8 Abs. 3 sind vor ihrer Erlassung nur dann einer Umweltprüfung zu unterziehen, wenn durch die Vollziehung der Verordnung die Erhaltungsziele
a) eines Europaschutzgebietes nach § 22 Wiener Naturschutzgesetz, LGBl. für Wien Nr. 45/1998, in der jeweils geltenden Fassung, oder
b) einer auf Grund § 22 Wiener Naturschutzgesetz, LGBl. für Wien Nr. 45/1998, in der jeweils geltenden Fassung erlassenen Verordnung, oder
c) eines besonderen Vogelschutzgebietes nach § 22a Wiener Naturschutzgesetz, LGBl. für Wien Nr. 45/1998, in der jeweils geltenden Fassung
einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Plänen und Projekten erheblich beeinträchtigt werden könnten.
(3) Wenn die in Abs. 1 und 2 genannten Verordnungen nur geringfügig geändert werden, ist eine Umweltprüfung nur dann durchzuführen, wenn eine Einzelfallprüfung ergeben hat, dass die Vollziehung der Verordnung erhebliche Umweltauswirkungen haben wird. Die Einzelfallprüfung ist an Hand der Kriterien des Anhangs II dieses Gesetzes durchzuführen. Im Rahmen der Einzelfallprüfung ist die Wie- ner Umweltanwaltschaft anzuhören. Das Ergebnis der Einzelfallprüfung, einschließlich der Gründe für die Entscheidung, keine Umweltprüfung im Sinne der nachstehenden Absätze durchzuführen, sind im Internet zu veröffentlichen.
(4) Eine Umweltprüfung umfasst:
1. die Ausarbeitung eines Umweltberichtes,
2. die Durchführung von Konsultationen,
3. die Berücksichtigung des Umweltberichtes und der Ergebnisse der Konsultationen bei der Entscheidungsfindung und
4. die Bekanntgabe der Entscheidung.
(5) Die Umweltprüfung ist im Rahmen der Ausarbeitung der Verordnung durchzuführen. Sie muss spätestens vor Erlassung der Verordnung abgeschlossen sein.
Umweltbericht
§ 8b. (1) Im Rahmen der Umweltprüfung ist ein Umweltbericht zu erstellen. Dieser Umweltbericht hat die voraussichtlich erheblichen Auswirkungen, die die Vollziehung der Verordnung auf die Umwelt hat zu ermitteln, zu beschreiben und zu bewerten. Dabei sind auch vertretbare Alternativen, die die Ziele und den örtlichen Anwendungsbereich der Verordnung berücksichtigen zu ermitteln, zu beschreiben und zu bewerten. Der Umweltbericht muss jedenfalls die in Anhang I dieses Gesetzes angeführten Informationen enthalten.
(2) Bei der Erstellung des Umweltberichtes sind die Angaben heranzuziehen, die mit vertretbarem Aufwand gemacht werden können, wobei der gegenwärtige Wissensstand, aktuelle Prüfmethoden, Inhalt und Detaillierungsgrad der Verordnung zu berücksichtigen sind.
(3) Zur Erlangung der in Anhang I dieses Gesetzes genannten Informationen können alle verfügbaren relevanten Informationen über die Umweltauswirkungen der Verordnung herangezogen werden, die auf anderen Ebenen des Entscheidungsprozesses oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften erstellt wurden.
(4) Bei der Erstellung des Umweltberichtes ist die Wiener Umweltanwaltschaft, hinsichtlich der Festlegung des Umfanges und des Detaillierungsgrades der in den Umweltbericht aufzunehmenden Informationen anzuhören.
Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Wiener Umweltanwaltschaft
§ 8c. (1) Der Entwurf der Verordnung (gemäß § 8a Abs. 1 und 2) und der Umweltbericht (gemäß § 8b) sind sechs Wochen hindurch zur allgemeinen Einsicht aufzulegen. Beginn, Dauer und Ort der Auflage sind jedenfalls im Internet und in mindestens 2 Tageszeitungen zu verlautbaren. In der Veröffentlichung ist darauf hinzuweisen, dass jedermann innerhalb von sechs Wochen bei der Naturschutzbehörde eine schriftliche Stellungnahme abgeben kann.
(2) Der Entwurf der Verordnung und der Umweltbericht ist der Wiener Umweltanwaltschaft zur Stellungnahme innerhalb einer Frist von sechs Wochen zu übermitteln oder zugänglich zu machen.
Grenzüberschreitende Auswirkungen
§ 8d. (1) Wenn die Vollziehung der Verordnung (gemäß § 8a Abs. 1 und 2) voraussichtlich erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union haben wird oder wenn ein Mitgliedstaat, der voraussichtlich erheblich betroffen sein wird, ein entsprechendes Verlangen stellt, ist diesem Mitgliedstaat der Entwurf der Verordnung und der Umweltbericht zu übermitteln.
(2) Auf Verlangen des Mitgliedstaates sind Konsultationen mit diesem zu führen über:
1. die voraussichtlichen grenzüberschreitenden Auswirkungen, die die Durchführung der Verordnung auf die Umwelt hat und
2. die geplanten Maßnahmen zur Verminderung oder Vermeidung solcher Auswirkungen.
(3) Werden Konsultationen mit einem Mitgliedstaat geführt, so ist zu Beginn der Konsultationen ein angemessener Zeitrahmen für deren Dauer zu vereinbaren.
(4) Finden Konsultationen mit einem anderen Mitgliedstaat statt, sind diesem alle erforderlichen Unterlagen zu übermitteln. Dieser hat die in ihrem umweltbezogenen Aufgabenbereich betroffenen Behörden und der Öffentlichkeit Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb einer angemessenen Frist einzuräumen.
(5) Wird im Rahmen der Erstellung eines Planes oder Programmes im Bereich des Natur- oder Landschaftsschutzes in einem anderen Mitgliedstaat der Umweltbericht oder der Plan- oder Programmentwurf übermittelt, so ist die Öffentlichkeit und die Wiener Umweltanwaltschaft einzubeziehen. Die eingelangten Stellungnahmen sind dem anderen Mitgliedstaat zu übermitteln.
Entscheidungsfindung
§ 8e. (1) Der Umweltbericht (§ 8b), die abgegebenen Stellungnahmen (§ 8c) und die eventuellen Ergebnisse der grenzüberschreitenden Konsultationen (§ 8d) sind vor Erlassung der Verordnung (gemäß § 8a Abs. 1 und 2) zu berücksichtigen. Eine Verordnung gemäß § 8a Abs. 2 darf nur dann erlassen werden, wenn im Umweltbericht festgestellt wurde, dass die Durchführung der Verordnung weder die Erhaltungsziele des Europaschutzgebietes nach § 22 Wiener Naturschutzgesetz, LGBl. für Wien Nr. 45/1998 in der jeweils geltenden Fassung noch die Erhaltungsziele der auf Grund § 22 Wiener Naturschutzgesetz, LGBl. für Wien Nr. 45/1998 in der jeweils geltenden Fassung erlassenen Verordnungen wesentlich beeinträchtigt werden.
(2) Ergibt der Umweltbericht, dass die Durchführung der Verordnung die Erhaltungsziele des Europaschutzgebietes nach § 22 Wiener Naturschutzgesetz, LGBl. für Wien Nr. 45/1998 in der jeweils geltenden Fassung oder die Erhaltungsziele der auf Grund § 22 erlassenen Verordnungen einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Plänen wesentlich beeinträchtigt, darf die Verordnung nur erlassen werden, wenn
1. zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses – einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art – vorliegen,
2. eine Alternativlösung nicht vorhanden ist und
3. die notwendigen Ausgleichsmaßnahmen getroffen wurden, um sicherzustellen, dass die globale Kohärenz der ,Natura 2000Gebiete‘ geschützt ist.
(3) Wenn durch die Erlassung der Verordnungen ein prioritärer natürlicher Biotoptyp (Lebensraumtyp), eine prioritär bedeutende Art im Sinne des Art. 6 Abs. 4 der Fauna-Flora-Habitat – Richtlinie oder eine Vogelart des Anhangs I der Vogelschutz – Richtlinie beeinträchtigt werden könnte, so können bei der Interessenabwägung nach Abs. 2 nur öffentliche Interessen im Zusammenhang mit der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit oder mit maßgeblich günstigen Auswirkungen für die Umwelt berücksichtigt werden. Andere zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses können nur nach einer Stellungnahme der Europäischen Kommission berücksichtigt werden.
Bekanntgabe der Entscheidung
§ 8f. (1) Nach Erlassung der Verordnung ist
1. die Verordnung,
2. eine zusammenfassende Erklärung, wie Umwelterwägungen in die Verordnung einbezogen, wie der Umweltbericht (§ 8b), die abgegebenen Stellungnahmen (§ 8c) und die allfälligen Ergebnisse der grenzüberschreitenden Konsultationen (§ 8d) berücksichtigt wurden und aus welchen Gründen die Verordnung, nach Abwägung mit den geprüften vernünftigen Alternativen gewählt wur-de und
3. die Maßnahmen, die zur Überwachung der erheblichen Umweltauswirkungen der Verordnung (§ 8g) beschlossen wurden,
in geeigneter Form für jedermann zugänglich zu machen.
(2) Wenn grenzüberschreitende Konsultationen stattgefunden haben (§ 8d) sind die in Abs. 1 genannten Unterlagen auch dem konsultierten Mitgliedstaat bekannt zu geben.
Überwachung
§ 8g. Die Naturschutzbehörde hat die erheblichen Auswirkungen der einer Umweltprüfung unterzogenen Verordnung auf die Umwelt in angemessenen periodischen Abständen zu überwachen, um unter anderem frühzeitig unvorhergesehene negative Auswirkungen zu ermitteln und geeignete Abhilfemaßnahmen ergreifen zu können.“
2. In § 22 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Die §§ 8a bis 8g sind auf jene Verordnung (gemäß § 8a Abs. 1 und 2) nicht anzuwenden, deren erster förmlicher Vorbereitungsakt vor dem 21. Juli 2004 erstellt wurde und die spätestens am 21. Juli 2006 erlassen wird.“
3. In § 23 wird folgende Z 3 angefügt:
„3. durch die §§ 8a bis 8g, § 22 Abs. 4 und die Anhänge I und II die Richtlinie 2001/42/EG vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme, ABl. Nr. L 197 vom 21.7.2001 S. 30.“
4. Nach § 23 werden folgende Anhänge I und II angefügt:
Anhang I
Informationen für den Umweltbericht gemäß § 8b
Die Informationen, die gemäß § 8b für den Umweltbericht vorzulegen sind, umfassen:
1. eine Kurzdarstellung des Inhalts und der wichtigsten Ziele der Verordnung sowie der Beziehung zu anderen relevanten Plänen und Programmen,
2. die relevanten Aspekte des derzeitigen Umweltzustandes und dessen voraussichtliche Entwicklung bei Nichtdurchführung der Verordnung,
3. die Umweltmerkmale der Gebiete, die voraussichtlich erheblich beeinflusst werden,
4. sämtliche derzeitigen für die Verordnung relevanten Umweltprobleme unter besonderer Berücksichtigung der Probleme, die sich auf Gebiete mit einer speziellen Umweltrelevanz beziehen, wie etwa die gemäß der Richtlinien 79/409/EWG und 92/43/EWG ausgewiesenen Gebiete,
5. die auf internationaler oder gemeinschaftlicher Ebene oder auf der Ebene der Mitgliedstaaten festgelegten Ziele des Umweltschutzes, die für die Verordnung von Bedeutung sind und die Art, wie diese Ziele und alle Umwelterwägungen bei der Ausarbeitung der Verordnung berücksich- tigt wurden,
6. die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen (inklusive sekundärer, kumulativer, synergetischer, kurz-, mittel- und langfristiger, ständiger und vorübergehender, positiver und negativer Auswirkungen), einschließlich der Auswirkungen auf Aspekte wie die biologische Vielfalt, die Bevölkerung, die Gesundheit des Menschen, Fauna, Flora, Boden, Wasser, Luft, klimatische Faktoren, Sachwerte, das kulturelle Erbe einschließlich der architektonisch wertvollen Bauten und der archäologischen Schätze, die Landschaft und die Wechselbeziehungen zwischen den genannten Faktoren,
7. die Maßnahmen, die geplant sind, um erhebliche negative Umweltauswirkungen auf Grund der Durchführung der Verordnung zu verhindern, zu verringern und soweit wie möglich auszugleichen,
8. eine Kurzdarstellung der Gründe für die Wahl der geprüften Alternativen und eine Beschreibung wie die Umweltprüfung vorgenommen wurde, einschließlich etwaiger Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der erforderlichen Informationen (zum Beispiel technische Lücken oder fehlende Kenntnisse),
9. eine Beschreibung der geplanten Maßnahmen zur Überwachung gemäß § 8g,
10. eine nichttechnische Zusammenfassung der oben beschriebenen Informationen.
Anhang II
Kriterien für die Bestimmung der voraussichtlichen Erheblichkeit von Umweltauswirkungen im Sinne des § 8a Abs. 3
Einzelfallprüfung
1. Merkmale der Verordnung, insbesondere in Bezug auf
● das Ausmaß, in dem die Verordnung für Projekte und andere Tätigkeiten in Bezug auf Standort, Art, Größe und Betriebsbedingungen oder durch die Inanspruchnahme von Ressourcen einen Rahmen setzt,
● das Ausmaß in dem die Verordnung andere Pläne – einschließlich solcher in einer Planungshierarchie – beeinflusst,
● die Bedeutung der Verordnung für die Einbeziehung der Umwelterwägungen, insbesondere im Hinblick auf die Förderung der nachhaltigen Entwicklung,
● die für die Verordnung relevanten Umweltprobleme,
● die Bedeutung der Verordnung für die Durchführung der Umweltvorschriften der Europäischen Gemeinschaft.
2. Merkmale der Auswirkungen und der voraussichtlich betroffenen Gebiete, insbesondere in Bezug auf
● die Wahrscheinlichkeit, Dauer, Häufigkeit und Umkehrbarkeit der Auswirkungen,
● den kummulativen Charakter der Auswirkungen,
● den grenzüberschreitenden Charakter der Auswirkungen,
● die Risiken für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt (zB bei Unfällen),
● den Umfang und die räumliche Ausdehnung der Auswirkungen (geographisches Gebiet und Anzahl der voraussichtlich betroffenen Personen),
● die Bedeutung und die Sensibilität der voraussichtlich betroffenen Gebiete auf Grund folgender Faktoren:
– besondere natürliche Merkmale oder kulturelles Erbe,
– Überschreitung der Umweltqualitätsnormen oder der Grenzwerte,
– intensive Bodennutzung,
● die Auswirkungen auf Gebiete oder Landschaften, deren Status als national, gemeinschaftlich oder international geschützt anerkannt ist.“
Artikel II
Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Der Landeshauptmann:Der Landesamtsdirektor:
HäuplTheimer
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LGBl. für Wien ist erhältlich in der Drucksortenstelle der Stadthauptkasse, 1010 Wien, Rathaus, Stiege 7, Hochparterre und kann bei der MA 53 – Presse- und Informations-
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