Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 2006 | Ausgegeben am 3. März 2006 | 18. Stück |
18. Gesetz: | Wiener Nationalparkgesetz; Änderung [CELEX-Nr.: 32001L0042] |
18.
Landesgesetz, mit dem das Wiener Nationalparkgesetz
geändert wird
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Gesetz über den Nationalpark Donau-Auen (Wiener
Nationalparkgesetz), LGBl. für Wien Nr. 37/1996, zuletzt geändert
durch LGBl. für Wien Nr. 49/2002, wird wie folgt
geändert:
1. Nach § 8 werden folgende §§ 8a bis 8g samt
Überschriften eingefügt:
„Umweltprüfung
§ 8a. (1) Der fischereiliche Managementplan
gemäß § 8 Abs. 3 ist vor seiner Erlassung einer
Umweltprüfung zu unterziehen.
(2) Die Nationalparkverordnung gemäß § 4 und
§ 5 Abs. 2, der Naturraum- und Managementplan gemäß
§ 5 Abs. 5 und Abs. 7 oder der jagdliche Managementplan
gemäß § 8 Abs. 3 sind vor ihrer Erlassung nur dann
einer Umweltprüfung zu unterziehen, wenn durch die Vollziehung der
Verordnung die Erhaltungsziele
a) eines Europaschutzgebietes nach § 22 Wiener
Naturschutzgesetz, LGBl. für Wien Nr. 45/1998, in der jeweils
geltenden Fassung, oder
b) einer auf Grund § 22 Wiener Naturschutzgesetz, LGBl. für
Wien Nr. 45/1998, in der jeweils geltenden Fassung erlassenen Verordnung,
oder
c) eines besonderen Vogelschutzgebietes nach § 22a Wiener
Naturschutzgesetz, LGBl. für Wien Nr. 45/1998, in der jeweils
geltenden Fassung
einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Plänen und Projekten erheblich beeinträchtigt werden könnten.
einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Plänen und Projekten erheblich beeinträchtigt werden könnten.
(3) Wenn die in Abs. 1 und 2 genannten Verordnungen nur
geringfügig geändert werden, ist eine Umweltprüfung nur dann
durchzuführen, wenn eine Einzelfallprüfung ergeben hat, dass die
Vollziehung der Verordnung erhebliche Umweltauswirkungen haben wird. Die
Einzelfallprüfung ist an Hand der Kriterien des Anhangs II dieses
Gesetzes durchzuführen. Im Rahmen der Einzelfallprüfung ist die Wie-
ner Umweltanwaltschaft anzuhören. Das Ergebnis der Einzelfallprüfung,
einschließlich der Gründe für die Entscheidung, keine
Umweltprüfung im Sinne der nachstehenden Absätze durchzuführen,
sind im Internet zu veröffentlichen.
(4) Eine Umweltprüfung umfasst:
1. die Ausarbeitung eines Umweltberichtes,
2. die Durchführung von Konsultationen,
3. die Berücksichtigung des Umweltberichtes und der Ergebnisse der
Konsultationen bei der Entscheidungsfindung und
4. die Bekanntgabe der Entscheidung.
(5) Die Umweltprüfung ist im Rahmen der Ausarbeitung der Verordnung
durchzuführen. Sie muss spätestens vor Erlassung der Verordnung
abgeschlossen sein.
Umweltbericht
§ 8b. (1) Im Rahmen der Umweltprüfung ist ein
Umweltbericht zu erstellen. Dieser Umweltbericht hat die voraussichtlich
erheblichen Auswirkungen, die die Vollziehung der Verordnung auf die Umwelt hat
zu ermitteln, zu beschreiben und zu bewerten. Dabei sind auch vertretbare
Alternativen, die die Ziele und den örtlichen Anwendungsbereich der
Verordnung berücksichtigen zu ermitteln, zu beschreiben und zu bewerten.
Der Umweltbericht muss jedenfalls die in Anhang I dieses Gesetzes
angeführten Informationen enthalten.
(2) Bei der Erstellung des Umweltberichtes sind die Angaben heranzuziehen,
die mit vertretbarem Aufwand gemacht werden können, wobei der
gegenwärtige Wissensstand, aktuelle Prüfmethoden, Inhalt und
Detaillierungsgrad der Verordnung zu berücksichtigen sind.
(3) Zur Erlangung der in Anhang I dieses Gesetzes genannten
Informationen können alle verfügbaren relevanten Informationen
über die Umweltauswirkungen der Verordnung herangezogen werden, die auf
anderen Ebenen des Entscheidungsprozesses oder auf Grund anderer
Rechtsvorschriften erstellt wurden.
(4) Bei der Erstellung des Umweltberichtes ist die Wiener
Umweltanwaltschaft, hinsichtlich der Festlegung des Umfanges und des
Detaillierungsgrades der in den Umweltbericht aufzunehmenden Informationen
anzuhören.
Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Wiener
Umweltanwaltschaft
§ 8c. (1) Der Entwurf der Verordnung (gemäß
§ 8a Abs. 1 und 2) und der Umweltbericht (gemäß
§ 8b) sind sechs Wochen hindurch zur allgemeinen Einsicht aufzulegen.
Beginn, Dauer und Ort der Auflage sind jedenfalls im Internet und in mindestens
2 Tageszeitungen zu verlautbaren. In der Veröffentlichung ist darauf
hinzuweisen, dass jedermann innerhalb von sechs Wochen bei der
Naturschutzbehörde eine schriftliche Stellungnahme abgeben kann.
(2) Der Entwurf der Verordnung und der Umweltbericht ist der Wiener
Umweltanwaltschaft zur Stellungnahme innerhalb einer Frist von sechs Wochen zu
übermitteln oder zugänglich zu machen.
Grenzüberschreitende Auswirkungen
§ 8d. (1) Wenn die Vollziehung der Verordnung
(gemäß § 8a Abs. 1 und 2) voraussichtlich erhebliche
Auswirkungen auf die Umwelt eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen
Union haben wird oder wenn ein Mitgliedstaat, der voraussichtlich erheblich
betroffen sein wird, ein entsprechendes Verlangen stellt, ist diesem
Mitgliedstaat der Entwurf der Verordnung und der Umweltbericht zu
übermitteln.
(2) Auf Verlangen des Mitgliedstaates sind Konsultationen mit diesem zu
führen über:
1. die voraussichtlichen grenzüberschreitenden Auswirkungen, die die
Durchführung der Verordnung auf die Umwelt hat und
2. die geplanten Maßnahmen zur Verminderung oder Vermeidung solcher
Auswirkungen.
(3) Werden Konsultationen mit einem Mitgliedstaat geführt, so ist zu
Beginn der Konsultationen ein angemessener Zeitrahmen für deren Dauer zu
vereinbaren.
(4) Finden Konsultationen mit einem anderen Mitgliedstaat statt, sind
diesem alle erforderlichen Unterlagen zu übermitteln. Dieser hat die in
ihrem umweltbezogenen Aufgabenbereich betroffenen Behörden und der
Öffentlichkeit Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb einer angemessenen
Frist einzuräumen.
(5) Wird im Rahmen der Erstellung eines Planes oder Programmes im Bereich
des Natur- oder Landschaftsschutzes in einem anderen Mitgliedstaat der
Umweltbericht oder der Plan- oder Programmentwurf übermittelt, so ist die
Öffentlichkeit und die Wiener Umweltanwaltschaft einzubeziehen. Die
eingelangten Stellungnahmen sind dem anderen Mitgliedstaat zu
übermitteln.
Entscheidungsfindung
§ 8e. (1) Der Umweltbericht (§ 8b), die
abgegebenen Stellungnahmen (§ 8c) und die eventuellen Ergebnisse der
grenzüberschreitenden Konsultationen (§ 8d) sind vor Erlassung
der Verordnung (gemäß § 8a Abs. 1 und 2) zu
berücksichtigen. Eine Verordnung gemäß § 8a
Abs. 2 darf nur dann erlassen werden, wenn im Umweltbericht festgestellt
wurde, dass die Durchführung der Verordnung weder die Erhaltungsziele des
Europaschutzgebietes nach § 22 Wiener Naturschutzgesetz, LGBl.
für Wien Nr. 45/1998 in der jeweils geltenden Fassung noch die
Erhaltungsziele der auf Grund § 22 Wiener Naturschutzgesetz, LGBl.
für Wien Nr. 45/1998 in der jeweils geltenden Fassung erlassenen
Verordnungen wesentlich beeinträchtigt werden.
(2) Ergibt der Umweltbericht, dass die Durchführung der Verordnung die
Erhaltungsziele des Europaschutzgebietes nach § 22 Wiener
Naturschutzgesetz, LGBl. für Wien Nr. 45/1998 in der jeweils geltenden
Fassung oder die Erhaltungsziele der auf Grund § 22 erlassenen
Verordnungen einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Plänen wesentlich
beeinträchtigt, darf die Verordnung nur erlassen werden, wenn
1. zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen
Interesses – einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher
Art – vorliegen,
2. eine Alternativlösung nicht vorhanden ist und
3. die notwendigen Ausgleichsmaßnahmen getroffen wurden, um
sicherzustellen, dass die globale Kohärenz der ,Natura 2000 –
Gebiete‘ geschützt ist.
(3) Wenn durch die Erlassung der Verordnungen ein prioritärer
natürlicher Biotoptyp (Lebensraumtyp), eine prioritär bedeutende Art
im Sinne des Art. 6 Abs. 4 der Fauna-Flora-Habitat – Richtlinie
oder eine Vogelart des Anhangs I der Vogelschutz – Richtlinie
beeinträchtigt werden könnte, so können bei der
Interessenabwägung nach Abs. 2 nur öffentliche Interessen im
Zusammenhang mit der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit
oder mit maßgeblich günstigen Auswirkungen für die Umwelt
berücksichtigt werden. Andere zwingende Gründe des überwiegenden
öffentlichen Interesses können nur nach einer Stellungnahme der
Europäischen Kommission berücksichtigt werden.
Bekanntgabe der Entscheidung
§ 8f. (1) Nach Erlassung der Verordnung ist
1. die Verordnung,
2. eine zusammenfassende Erklärung, wie Umwelterwägungen in die
Verordnung einbezogen, wie der Umweltbericht (§ 8b), die abgegebenen
Stellungnahmen (§ 8c) und die allfälligen Ergebnisse der
grenzüberschreitenden Konsultationen (§ 8d) berücksichtigt
wurden und aus welchen Gründen die Verordnung, nach Abwägung mit den
geprüften vernünftigen Alternativen gewählt wur-de und
3. die Maßnahmen, die zur Überwachung der erheblichen
Umweltauswirkungen der Verordnung (§ 8g) beschlossen wurden,
in geeigneter Form für jedermann zugänglich zu machen.
in geeigneter Form für jedermann zugänglich zu machen.
(2) Wenn grenzüberschreitende Konsultationen stattgefunden haben
(§ 8d) sind die in Abs. 1 genannten Unterlagen auch dem
konsultierten Mitgliedstaat bekannt zu geben.
Überwachung
§ 8g. Die Naturschutzbehörde hat die erheblichen
Auswirkungen der einer Umweltprüfung unterzogenen Verordnung auf die Umwelt
in angemessenen periodischen Abständen zu überwachen, um unter anderem
frühzeitig unvorhergesehene negative Auswirkungen zu ermitteln und
geeignete Abhilfemaßnahmen ergreifen zu können.“
2. In § 22 wird folgender Abs. 4
angefügt:
„(4) Die §§ 8a bis 8g sind auf jene Verordnung
(gemäß § 8a Abs. 1 und 2) nicht anzuwenden, deren
erster förmlicher Vorbereitungsakt vor dem 21. Juli 2004 erstellt
wurde und die spätestens am 21. Juli 2006 erlassen
wird.“
3. In § 23 wird folgende Z 3 angefügt:
„3. durch die §§ 8a bis 8g, § 22 Abs. 4
und die Anhänge I und II die Richtlinie 2001/42/EG vom 27. Juni
2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und
Programme, ABl. Nr. L 197 vom 21.7.2001 S. 30.“
4. Nach § 23 werden folgende Anhänge I und II
angefügt:
„Anhang I
Informationen für den Umweltbericht gemäß § 8b
Informationen für den Umweltbericht gemäß § 8b
Die Informationen, die gemäß § 8b für den
Umweltbericht vorzulegen sind, umfassen:
1. eine Kurzdarstellung des Inhalts und der wichtigsten Ziele der
Verordnung sowie der Beziehung zu anderen relevanten Plänen und
Programmen,
2. die relevanten Aspekte des derzeitigen Umweltzustandes und dessen
voraussichtliche Entwicklung bei Nichtdurchführung der
Verordnung,
3. die Umweltmerkmale der Gebiete, die voraussichtlich erheblich
beeinflusst werden,
4. sämtliche derzeitigen für die Verordnung relevanten
Umweltprobleme unter besonderer Berücksichtigung der Probleme, die sich auf
Gebiete mit einer speziellen Umweltrelevanz beziehen, wie etwa die
gemäß der Richtlinien 79/409/EWG und 92/43/EWG ausgewiesenen
Gebiete,
5. die auf internationaler oder gemeinschaftlicher Ebene oder auf der
Ebene der Mitgliedstaaten festgelegten Ziele des Umweltschutzes, die für
die Verordnung von Bedeutung sind und die Art, wie diese Ziele und alle
Umwelterwägungen bei der Ausarbeitung der Verordnung berücksich- tigt
wurden,
6. die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen (inklusive
sekundärer, kumulativer, synergetischer, kurz-, mittel- und langfristiger,
ständiger und vorübergehender, positiver und negativer Auswirkungen),
einschließlich der Auswirkungen auf Aspekte wie die biologische Vielfalt,
die Bevölkerung, die Gesundheit des Menschen, Fauna, Flora, Boden, Wasser,
Luft, klimatische Faktoren, Sachwerte, das kulturelle Erbe einschließlich
der architektonisch wertvollen Bauten und der archäologischen
Schätze, die Landschaft und die Wechselbeziehungen zwischen den
genannten Faktoren,
7. die Maßnahmen, die geplant sind, um erhebliche negative
Umweltauswirkungen auf Grund der Durchführung der Verordnung zu verhindern,
zu verringern und soweit wie möglich auszugleichen,
8. eine Kurzdarstellung der Gründe für die Wahl der
geprüften Alternativen und eine Beschreibung wie die Umweltprüfung
vorgenommen wurde, einschließlich etwaiger Schwierigkeiten bei der
Zusammenstellung der erforderlichen Informationen (zum Beispiel technische
Lücken oder fehlende Kenntnisse),
9. eine Beschreibung der geplanten Maßnahmen zur Überwachung
gemäß § 8g,
10. eine nichttechnische Zusammenfassung der oben beschriebenen
Informationen.
Anhang II
Kriterien für die Bestimmung der voraussichtlichen
Erheblichkeit von Umweltauswirkungen im Sinne des § 8a
Abs. 3
Einzelfallprüfung
1. Merkmale der Verordnung, insbesondere in Bezug auf
● das Ausmaß, in dem die Verordnung für Projekte und
andere Tätigkeiten in Bezug auf Standort, Art, Größe und
Betriebsbedingungen oder durch die Inanspruchnahme von Ressourcen einen Rahmen
setzt,
● das Ausmaß in dem die Verordnung andere Pläne –
einschließlich solcher in einer Planungshierarchie –
beeinflusst,
● die Bedeutung der Verordnung für die Einbeziehung der
Umwelterwägungen, insbesondere im Hinblick auf die Förderung der
nachhaltigen Entwicklung,
● die für die Verordnung relevanten Umweltprobleme,
● die Bedeutung der Verordnung für die Durchführung der
Umweltvorschriften der Europäischen Gemeinschaft.
2. Merkmale der Auswirkungen und der voraussichtlich betroffenen Gebiete,
insbesondere in Bezug auf
● die Wahrscheinlichkeit, Dauer, Häufigkeit und Umkehrbarkeit
der Auswirkungen,
● den kummulativen Charakter der Auswirkungen,
● den grenzüberschreitenden Charakter der
Auswirkungen,
● die Risiken für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt
(zB bei Unfällen),
● den Umfang und die räumliche Ausdehnung der Auswirkungen
(geographisches Gebiet und Anzahl der voraussichtlich betroffenen
Personen),
● die Bedeutung und die Sensibilität der voraussichtlich
betroffenen Gebiete auf Grund folgender Faktoren:
– besondere natürliche Merkmale oder kulturelles
Erbe,
– Überschreitung der Umweltqualitätsnormen oder der
Grenzwerte,
– intensive Bodennutzung,
● die Auswirkungen auf Gebiete oder Landschaften, deren Status als
national, gemeinschaftlich oder international geschützt anerkannt
ist.“
Artikel II
Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in
Kraft.
Der Landeshauptmann: | Der Landesamtsdirektor: |
Häupl | Theimer |
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