Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 2006 | Ausgegeben am 3. März 2006 | 17. Stück |
17. Gesetz: | Vermeidung und Behandlung von Abfällen und die Einhebung einer hiefür erforderlichen Abgabe im Gebiete des Landes Wien (Wiener Abfallwirtschaftsgesetz – Wr. AWG); Änderung [CELEX-Nrn.: 379L0409, 385L0337, 392L0043, 396L0061, 397L0049, 397L0062, 32001L0042 und 32003L0035] |
17.
Gesetz, mit dem das Gesetz über die Vermeidung und
Behandlung von Abfällen und die Einhebung einer hiefür erforderlichen
Abgabe im Gebiete des Landes Wien (Wiener Abfallwirtschaftsgesetz – Wr.
AWG) geändert wird
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Gesetz über die Vermeidung und Behandlung von Abfällen und
die Einhebung einer hiefür erforderlichen Abgabe im Gebiete des Landes
Wien, LGBl. für Wien Nr. 13/1994, zuletzt geändert durch LGBl.
für Wien Nr. 49/2001, wird wie folgt geändert:
1. Im Inhaltsverzeichnis werden im Abschnitt 1, Allgemeine
Bestimmungen, nach § 2 und im Abschnitt 8, Schlussbestimmungen,
nach § 52 folgende Paragraphenbezeichnungen
eingefügt:
1. Abschnitt:
„§ 2a. Umweltprüfung
§ 2b. Umweltbericht
§ 2c. Beteiligung der Öffentlichkeit und der Wiener
Umweltanwaltschaft
§ 2d. Grenzüberschreitende Konsultationen bei der
Umweltprüfung
§ 2e. Entscheidungsfindung
§ 2f. Bekanntgabe der Entscheidung
§ 2g. Überwachung
§ 2h. Umweltauswirkungen auf Europaschutzgebiete (,Natura
2000-Gebiete‘)
§ 2i. Öffentlichkeitsbeteiligung bei geringfügigen
Änderungen des Abfallwirtschaftskonzeptes ohne
Umweltprüfung“
8. Abschnitt:
„§ 53. Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen
Gemeinschaft“
2. § 2 Abs. 3 lautet:
„(3) Das Abfallwirtschaftskonzept ist bei Bedarf, längstens
jedoch alle fünf Jahre, fortzuschreiben.“
3. § 2 Abs. 5 lautet:
„(5) Die Erstellung des Abfallwirtschaftskonzeptes hat unter
Berücksichtigung des Bundes-Abfallwirtschaftsplanes im Sinne des § 8
Abfallwirtschaftsgesetz 2002 – AWG 2002, BGBl. I
Nr. 102/2002 in der Fassung BGBl. I Nr. 155/2004 zu erfolgen.“
Nr. 102/2002 in der Fassung BGBl. I Nr. 155/2004 zu erfolgen.“
4. Nach § 2 werden die folgenden §§ 2a bis 2i
samt Überschriften angefügt:
„Umweltprüfung
§ 2a. (1) Das Abfallwirtschaftskonzept gemäß
§ 2 ist vor der Beschlussfassung durch die Landesregierung einer
Umweltprüfung zu unterziehen.
(2) Umweltprüfung ist
1. die Ausarbeitung eines Umweltberichtes,
2. die Durchführung von Konsultationen,
3. die Berücksichtigung des Umweltberichtes und der Ergebnisse der
Konsultationen bei der Entscheidungsfindung und
4. die Bekanntgabe der Entscheidung.
(3) Der Umweltbericht ist der Teil des Abfallwirtschaftskonzeptes, der die
in § 2b und im Anhang I geforderten Informationen
enthält.
(4) Die Umweltprüfung ist im Rahmen der Ausarbeitung des
Abfallwirtschaftskonzeptes durchzuführen. Sie muss spätestens vor der
Beschlussfassung durch die Landesregierung abgeschlossen sein.
(5) Werden bei der Fortschreibung des Abfallwirtschaftskonzeptes nur
geringfügige Änderungen vorgenommen, so ist eine Umweltprüfung
nur dann durchzuführen, wenn eine Einzelfallprüfung an Hand der
Kriterien des Anhangs II ergibt, dass die Umsetzung des
Abfallwirtschaftskonzeptes voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben
wird. Im Rahmen der Einzelfallprüfung ist die Wiener Umweltanwaltschaft
anzuhören. Es ist ihr die Möglichkeit zu geben, innerhalb einer
angemessen Frist dazu Stellung zu nehmen. Diese Stellungnahme ist bei der
Entscheidung zu berücksichtigen.
(6) Die Schlussfolgerungen aus der Einzelfallprüfung gemäß
Abs. 5 sind einschließlich der Gründe für die Entscheidung,
keine Umweltprüfung durchzuführen, im Internet zu
veröffentlichen.
Umweltbericht
§ 2b. (1) Im Rahmen der Umweltprüfung ist ein
Umweltbericht zu erstellen. Dieser Umweltbericht hat die voraussichtlich
erheblichen Auswirkungen, die die Umsetzung des Abfallwirtschaftskonzeptes auf
die Umwelt hat, zu ermitteln, zu beschreiben und zu bewerten. Dabei sind auch
vertretbare Alternativen, die die Ziele und den örtlichen Anwendungsbereich
des Abfallwirtschaftskonzeptes berücksichtigen, zu ermitteln, zu
beschreiben und zu bewerten. Der Umweltbericht muss jedenfalls die in
Anhang I dieses Gesetzes angeführten Informationen
enthalten.
(2) Bei der Erstellung des Umweltberichtes sind die Angaben heranzuziehen,
die mit vertretbarem Aufwand gemacht werden können, wobei der
gegenwärtige Wissensstand, aktuelle Prüfmethoden, Inhalt und
Detaillierungsgrad des Abfallwirtschaftskonzeptes zu berücksichtigen
sind.
(3) Zur Erlangung der in Anhang I dieses Gesetzes genannten
Informationen können alle verfügbaren relevanten Informationen
über die Umweltauswirkungen des Abfallwirtschaftskonzeptes herangezogen
werden, die auf anderen Ebenen des Entscheidungsprozesses oder auf Grund anderer
Rechtsvorschriften erstellt wurden.
(4) Bei der Erstellung des Umweltberichtes ist die Wiener
Umweltanwaltschaft hinsichtlich der Festlegung des Umfanges und des
Detaillierungsgrades der in den Umweltbericht aufzunehmenden Informationen
anzuhören. Es ist ihr die Möglichkeit zu geben, innerhalb einer
angemessenen Frist dazu Stellung zu nehmen. Ihre Stellungnahme ist bei der
Entscheidung zu berücksichtigen.
Beteiligung der Öffentlichkeit und der Wiener
Umweltanwaltschaft
§ 2c. (1) Der Entwurf des Abfallwirtschaftskonzeptes und
der Umweltbericht sind sechs Wochen zur allgemeinen Einsicht öffentlich
aufzulegen. Während dieser Frist können bei der das
Abfallwirtschaftskonzept vorbereitenden Dienststelle schriftliche Stellungnahmen
abgegeben werden. Beginn, Dauer und Ort der Auflage sind in zwei weit
verbreiteten Tageszeitungen und im Internet bekannt zu machen. In der
Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass jedermann innerhalb von sechs Wochen
ab der Auflage eine schriftliche Stellungnahme abgeben kann.
(2) Der Wiener Umweltanwaltschaft ist der Entwurf des
Abfallwirtschaftskonzeptes und der Umweltbericht zu übermitteln oder
zugänglich zu machen. Ihr ist die Möglichkeit zu gewähren,
innerhalb einer angemessenen Frist dazu Stellung zu nehmen.
Grenzüberschreitende Konsultationen bei der
Umweltprüfung
§ 2d. (1) Wenn
1. die Umsetzung des Abfallwirtschaftskonzeptes voraussichtlich erhebliche
Auswirkungen auf die Umwelt eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen
Union haben wird oder
2. ein von den Auswirkungen der Umsetzung des Abfallwirtschaftskonzeptes
voraussichtlich erheblich betroffener Mitgliedstaat ein diesbezügliches
Ersuchen stellt, ist dieser Mitgliedstaat über die Umweltprüfung zu
benachrichtigen. Diesem Mitgliedstaat ist eine angemessene Frist für die
Mitteilung, ob er an der Umweltprüfung teilnehmen will,
einzuräumen.
(2) Auf Verlangen des Mitgliedstaates sind Konsultationen mit diesem zu
führen über
1. die voraussichtlichen grenzüberschreitenden Auswirkungen, die die
Umsetzung des Abfallwirtschaftskonzeptes auf die Umwelt hat und
2. die geplanten Maßnahmen zur Verminderung oder Vermeidung solcher
Auswirkungen.
(3) Werden mit einem anderen Mitgliedstaat Konsultationen geführt, so
ist zu Beginn ein angemessener Zeitrahmen für deren Dauer zu
vereinbaren.
(4) Gibt ein Mitgliedstaat bekannt, sich an der Umweltprüfung
beteiligen zu wollen, sind diesem der Entwurf des Abfallwirtschaftskonzeptes und
der Umweltbericht zu übermitteln, um sicherzustellen, dass die
Umweltbehörden und die Öffentlichkeit dieses Mitgliedstaates
unterrichtet werden und Gelegenheit erhalten können, innerhalb einer
angemessenen Frist Stellung zu nehmen.
(5) Dem anderen Mitgliedstaat ist das beschlossene
Abfallwirtschaftskonzept, der Umweltbericht und die zusammenfassende
Erklärung gemäß § 2f Abs. 2 zu
übermitteln.
(6) Wird im Rahmen der Erstellung eines Plans im Bereich der
Abfallwirtschaft in einem anderen Mitgliedstaat der Entwurf dieses Plans und der
Umweltbericht übermittelt, so ist die Wiener Umweltanwaltschaft und die
Öffentlichkeit gemäß § 2c einzubeziehen. Die
eingelangten Stellungnahmen sind dem anderen Mitgliedstaat zu übermitteln
und erforderlichenfalls mit dem anderen Mitgliedstaat Konsultationen zu
führen.
Entscheidungsfindung
§ 2e. Der Umweltbericht, die abgegebenen Stellungnahmen
und die eventuellen Ergebnisse der grenzüberschreitenden Konsultationen
sind bei der Beschlussfassung des Abfallwirtschaftskonzeptes durch die
Landesregierung zu berücksichtigen.
Bekanntgabe der Entscheidung
§ 2f. (1) Wenn eine Umweltprüfung durchgeführt
wurde, sind sechs Wochen hindurch öffentlich zur allgemeinen Einsicht
aufzulegen
1. das von der Landesregierung beschlossene
Abfallwirtschaftskonzept,
2. eine zusammenfassende Erklärung gemäß § 2f
Abs. 2 und
3. eine Darstellung der Maßnahmen, die zur Überwachung
gemäß § 2g beschlossen wurden.
Beginn, Dauer und Ort der Auflage sind in zwei weit verbreiteten
Tageszeitungen und im Internet bekannt zu machen.
(2) In der zusammenfassenden Erklärung ist darzulegen
1. wie Umwelterwägungen in das Abfallwirtschaftskonzept einbezogen
wurden,
2. wie der Umweltbericht, die abgegebenen Stellungnahmen und
gegebenenfalls die Ergebnisse der grenzüberschreitenden Konsultationen
berücksichtigt wurden und
3. aus welchen Gründen nach Abwägung welcher geprüften
Alternativen das Abfallwirtschaftskonzept beschlossen wurde.
Überwachung
§ 2g. Die erheblichen Auswirkungen der Umsetzung des einer
Umweltprüfung unterzogenen Abfallwirtschaftskonzeptes auf die Umwelt sind
in angemessenen periodischen Abständen zu überwachen, um unter anderem
frühzeitig unvorhergesehene negative Auswirkungen auf die Umwelt zu
ermitteln und geeignete Abhilfemaßnahmen zu ergreifen.
Umweltauswirkungen auf Europaschutzgebiete (,Natura
2000-Gebiete‘)
§ 2h. (1) Ergibt der Umweltbericht, dass die Umsetzung des
Abfallwirtschaftskonzeptes die Erhaltungsziele des Europaschutzgebietes nach
§ 22 Wiener Naturschutzgesetz, LGBl. für Wien
Nr. 45/1998 in der jeweils geltenden Fassung oder die Erhaltungsziele der auf Grund des § 22 Wiener Naturschutzgesetz erlassenen Verordnungen einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Plänen wesentlich beeinträchtigt, darf das Abfallwirtschaftskonzept nur beschlossen werden, wenn
Nr. 45/1998 in der jeweils geltenden Fassung oder die Erhaltungsziele der auf Grund des § 22 Wiener Naturschutzgesetz erlassenen Verordnungen einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Plänen wesentlich beeinträchtigt, darf das Abfallwirtschaftskonzept nur beschlossen werden, wenn
1. zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen
Interesses – einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher
Art – vorliegen,
2. eine Alternativlösung nicht vorhanden ist und
3. die notwendigen Ausgleichsmaßnahmen getroffen wurden, um
sicherzustellen, dass die globale Kohärenz der ,Natura 2000-Gebiete‘
geschützt ist.
(2) Wenn durch die Umsetzung des Abfallwirtschaftskonzeptes ein
prioritärer natürlicher Biotoptyp (Lebensraumtyp) oder eine
prioritär bedeutende Art im Sinne des Artikel 6 Abs. 4 der
Richtlinie 92/43/EWG vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen
Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen, Amtsblatt
Nr. L 206 vom 22.7.1992, zuletzt geändert durch die Richtlinie
97/62/EG vom 27. Oktober 1997, Amtsblatt Nr. L 305 vom 8.11.1997
(so genannte Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie) beeinträchtigt werden
könnte, so können bei der Interessenabwägung nach Abs. 1 nur
öffentliche Interessen im Zusammenhang mit der Gesundheit des Menschen, der
öffentlichen Sicherheit oder mit maßgeblich günstigen
Auswirkungen für die Umwelt berücksichtigt werden. Andere zwingende
Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses können nur
nach einer Stellungnahme der Europäischen Kommission berücksichtigt
werden.
Öffentlichkeitsbeteiligung bei geringfügigen
Änderungen des Abfallwirtschaftskonzeptes ohne
Umweltprüfung
§ 2i. (1) Wird keine Umweltprüfung für die
geringfügigen Änderungen (§ 2a Abs. 5) des
Abfallwirtschaftskonzeptes durchgeführt, so ist neben der Bekanntgabe, dass
keine Umweltprüfung durchgeführt wurde (§ 2a Abs. 6),
vor der Beschlussfassung über das Abfallwirtschaftskonzept dessen Entwurf
mit den dazu erforderlichen Informationen sechs Wochen hindurch öffentlich
zur allgemeinen Einsicht aufzulegen. Dabei ist jedermann die Möglichkeit zu
geben, in den Entwurf des Abfallwirtschaftskonzeptes Einsicht zu nehmen und dazu
schriftlich Fragen zu stellen und schriftliche Stellungnahmen abzugeben. Beginn,
Dauer und Ort der Auflage, sowie die Möglichkeit sich am
Entscheidungsprozess durch das Vorbringen von Fragen und Stellungnahmen zu
beteiligen, sind in zwei weit verbreiteten Tageszeitungen und im Internet
bekannt zu machen.
(2) Die Ergebnisse der Stellungnahmen sind bei der Beschlussfassung
über das Abfallwirtschaftskonzept zu berücksichtigen.
(3) Das Abfallwirtschaftskonzept ist nach dem Beschluss der Landesregierung
sechs Wochen hindurch öffentlich zur allgemeinen Einsicht aufzulegen. Dem
aufzulegenden Abfallwirtschaftskonzept ist eine Erklärung
anzuschließen, wie die abgegebenen Stellungnahmen berücksichtigt
wurden, einschließlich der Gründe und Erwägungen auf denen diese
Entscheidungen beruhen, sowie über das Verfahren zur Beteiligung der
Öffentlichkeit. Beginn, Dauer und Ort der Auflage sind in zwei weit
verbreiteten Tageszeitungen und im Internet bekannt zu machen.“
5. In § 51 wird folgender Abs. 8
angefügt:
„(8) Die §§ 2a bis 2g sind nicht auf das
Abfallwirtschaftskonzept anzuwenden, dessen erster förmlicher
Vorbereitungsakt vor dem 21. Juli 2004 erstellt wurde und das
spätestens am 21. Juli 2006 von der Landesregierung beschlossen
wird.“
6. Nach § 52 wird folgender § 53 samt
Überschrift angefügt:
„Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen
Gemeinschaft
§ 53. Durch die Änderung des Wiener
Abfallwirtschaftsgesetzes, LGBl. Nr. 17/2006 werden folgende Rechtsakte der
Europäischen Gemeinschaft umgesetzt:
a) durch die §§ 2a bis 2g, § 51 Abs. 8 und
die Anhänge I und II die Richtlinie 2001/42/EG vom 27. Juni 2001
über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und
Programme, Amtsblatt Nr. L 197/30 vom 21.7.2001 (so genannte
SUP-Richtlinie),
b) durch § 2i die Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen
Parlamentes und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Beteiligung der
Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne
und Programme und zur Änderung der Richtlinien 85/337/EWG und 96/61/EG des
Rates in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu
Gerichten, Amtsblatt Nr. L 156/17 vom 25.6.2003 (so genannte
Öffentlichkeitsbeteiligungs-Richtlinie),
c) durch § 2h die Richtlinie 92/43/EWG vom 21. Mai 1992 zur
Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere
und Pflanzen, Amtsblatt Nr. L 206 vom 22.7.1992, zuletzt geändert
durch die Richtlinie 97/62/EG vom 27. Oktober 1997, Amtsblatt
Nr. L 305 vom 8.11.1997 (so genannte Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie)
und
d) durch § 2h die Richtlinie 79/409/EWG vom 2. April 1979
über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten, Amtsblatt Nr. L 103
vom 25.4.1979 S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie
97/49/EG vom 29. Juli 1997, Amtsblatt Nr. L 223 vom 13.8.1997 (so genannte Vogelschutz-Richtlinie).“
97/49/EG vom 29. Juli 1997, Amtsblatt Nr. L 223 vom 13.8.1997 (so genannte Vogelschutz-Richtlinie).“
7. Nach § 53 werden folgende Anhänge I und II
angefügt:
„Anhang I
Informationen für den Umweltbericht gemäß
§ 2b
Die Informationen, die in den Umweltbericht aufzunehmen sind:
1. eine Kurzdarstellung des Inhalts und der wichtigsten Ziele des
Abfallwirtschaftskonzeptes sowie der Beziehung zu anderen relevanten Plänen
und Programmen,
2. die relevanten Aspekte des derzeitigen Umweltzustandes und dessen
voraussichtliche Entwicklung bei Nichtdurchführung des
Abfallwirtschaftskonzeptes,
3. die Umweltmerkmale der Gebiete, die voraussichtlich erheblich
beeinflusst werden,
4. sämtliche derzeitigen für das Abfallwirtschaftskonzept
relevanten Umweltprobleme unter besonderer Berücksichtigung der Probleme,
die sich auf Gebiete mit einer speziellen Umweltrelevanz beziehen, wie etwa die
gemäß der Richtlinien 79/409/EWG und 92/43/EWG ausgewiesenen
Gebiete,
5. die auf internationaler oder gemeinschaftlicher Ebene oder auf der
Ebene der Mitgliedstaaten festgelegten Ziele des Umweltschutzes, die für
das Abfallwirtschaftskonzept von Bedeutung sind und die Art, wie diese Ziele und
alle Umwelterwägungen bei der Ausarbeitung des Abfallwirtschaftskonzeptes
berücksichtigt wurden,
6. die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen1,
einschließlich der Auswirkungen auf Aspekte wie die biologische Vielfalt,
die Bevölkerung, die Gesundheit des Menschen, Fauna, Flora, Boden, Wasser,
Luft, klimatische Faktoren, Sachwerte, das kulturelle Erbe einschließlich
der architektonisch wertvollen Bauten und der archäologischen Schätze,
die Landschaft und die Wechselbeziehung zwischen den genannten
Faktoren,
7. die Maßnahmen, die geplant sind, um erhebliche negative
Umweltauswirkungen auf Grund der Umsetzung des Abfallwirtschaftskonzeptes zu
verringern und soweit wie möglich auszugleichen,
8. eine Kurzdarstellung der Gründe für die Wahl der
geprüften Alternativen und eine Beschreibung wie die Umweltprüfung
vorgenommen wurde, einschließlich etwaiger Schwierigkeiten bei der
Zusammenstellung der erforderlichen Informationen (zum Beispiel technische
Lücken oder fehlende Kenntnisse),
9. eine Beschreibung der geplanten Maßnahmen zur Überwachung
der Umsetzung des Abfallwirtschaftskonzeptes,
10. eine nichttechnische Zusammenfassung der oben beschriebenen
Informationen.
1 Einschließlich
sekundärer, kumulativer, synergetischer, kurz-, mittel- und langfristiger,
ständiger und vorübergehender, positiver und negativer
Auswirkungen.
Anhang II
Kriterien für die Bestimmung der voraussichtlichen
Erheblichkeit von Umweltauswirkungen im Sinne des § 2a
Abs. 5
1. Merkmale des Abfallwirtschaftskonzeptes insbesondere in Bezug
auf
● das Ausmaß, in dem das Abfallwirtschaftskonzept für
Projekte und andere Tätigkeiten in Bezug auf Standort, Art,
Größe und Betriebsbedingungen oder durch die Inanspruchnahme von
Ressourcen einen Rahmen setzt,
● das Ausmaß, in dem das Abfallwirtschaftskonzept andere
Pläne – einschließlich solcher in einer Planungs- oder
Programmhierarchie – beeinflusst,
● die Bedeutung des Abfallwirtschaftskonzeptes für die
Einbeziehung der Umwelterwägungen, insbesondere im Hinblick auf die
Förderung der nachhaltigen Entwicklung,
● die für das Abfallwirtschaftskonzept relevanten
Umweltprobleme,
● die Bedeutung des Abfallwirtschaftskonzeptes für die
Durchführung der Umweltvorschriften der Europäischen
Gemeinschaft.
2. Merkmale der Auswirkungen und der voraussichtlich betroffenen Gebiete,
insbesondere in Bezug auf
● die Wahrscheinlichkeit, Dauer, Häufigkeit und Umkehrbarkeit
der Auswirkungen,
● den kurzen Charakter der Auswirkungen,
● den grenzüberschreitenden Charakter der
Auswirkungen,
● die Risiken für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt
(zum Beispiel bei Unfällen),
● den Umfang und die räumliche Ausdehnung der Auswirkungen
(geographisches Gebiet und Anzahl der voraussichtlich betroffenen
Personen),
● die Bedeutung und die Sensibilität der voraussichtlich
betroffenen Gebiete auf Grund folgender Faktoren:
– besondere natürliche Merkmale oder kulturelles
Erbe,
– Überschreitung der Umweltqualitätsnormen oder der
Grenzwerte,
– intensive Bodennutzung,
● die Auswirkungen auf Gebiete oder Landschaften, deren Status als
national, gemeinschaftlich oder international geschützt anerkannt
ist.“
Artikel II
Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in
Kraft.
Der Landeshauptmann: | Der Landesamtsdirektor: |
Häupl | Theimer |
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