Landesgesetzblatt für Wien

Jahrgang 2006Ausgegeben am 3. März 200617. Stück
17. Gesetz:Vermeidung und Behandlung von Abfällen und die Einhebung einer hiefür erforderlichen Abgabe im Gebiete des Landes Wien (Wiener Abfallwirtschaftsgesetz – Wr. AWG); Änderung [CELEX-Nrn.: 379L0409, 385L0337, 392L0043, 396L0061, 397L0049, 397L0062, 32001L0042 und 32003L0035]

17.
Gesetz, mit dem das Gesetz über die Vermeidung und Behandlung von Abfällen und die Einhebung einer hiefür erforderlichen Abgabe im Gebiete des Landes Wien (Wiener Abfallwirtschaftsgesetz – Wr. AWG) geändert wird
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Gesetz über die Vermeidung und Behandlung von Abfällen und die Einhebung einer hiefür erforderlichen Abgabe im Gebiete des Landes Wien, LGBl. für Wien Nr. 13/1994, zuletzt geändert durch LGBl. für Wien Nr. 49/2001, wird wie folgt geändert:
1. Im Inhaltsverzeichnis werden im Abschnitt 1, Allgemeine Bestimmungen, nach § 2 und im Abschnitt 8, Schlussbestimmungen, nach § 52 folgende Paragraphenbezeichnungen eingefügt:
1. Abschnitt:
„§ 2a. Umweltprüfung
§ 2b. Umweltbericht
§ 2c. Beteiligung der Öffentlichkeit und der Wiener Umweltanwaltschaft
§ 2d. Grenzüberschreitende Konsultationen bei der Umweltprüfung
§ 2e. Entscheidungsfindung
§ 2f. Bekanntgabe der Entscheidung
§ 2g. Überwachung
§ 2h. Umweltauswirkungen auf Europaschutzgebiete (,Natura 2000-Gebiete‘)
§ 2i. Öffentlichkeitsbeteiligung bei geringfügigen Änderungen des Abfallwirtschaftskonzeptes ohne Umweltprüfung“
8. Abschnitt:
„§ 53. Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft“
2. § 2 Abs. 3 lautet:
„(3) Das Abfallwirtschaftskonzept ist bei Bedarf, längstens jedoch alle fünf Jahre, fortzuschreiben.“
3. § 2 Abs. 5 lautet:
„(5) Die Erstellung des Abfallwirtschaftskonzeptes hat unter Berücksichtigung des Bundes-Abfallwirtschaftsplanes im Sinne des § 8 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 – AWG 2002, BGBl. I
Nr. 102/2002 in der Fassung BGBl. I Nr. 155/2004 zu erfolgen.“
4. Nach § 2 werden die folgenden §§ 2a bis 2i samt Überschriften angefügt:
Umweltprüfung
§ 2a. (1) Das Abfallwirtschaftskonzept gemäß § 2 ist vor der Beschlussfassung durch die Landesregierung einer Umweltprüfung zu unterziehen.
(2) Umweltprüfung ist
1. die Ausarbeitung eines Umweltberichtes,
2. die Durchführung von Konsultationen,
3. die Berücksichtigung des Umweltberichtes und der Ergebnisse der Konsultationen bei der Entscheidungsfindung und
4. die Bekanntgabe der Entscheidung.
(3) Der Umweltbericht ist der Teil des Abfallwirtschaftskonzeptes, der die in § 2b und im Anhang I geforderten Informationen enthält.
(4) Die Umweltprüfung ist im Rahmen der Ausarbeitung des Abfallwirtschaftskonzeptes durchzuführen. Sie muss spätestens vor der Beschlussfassung durch die Landesregierung abgeschlossen sein.
(5) Werden bei der Fortschreibung des Abfallwirtschaftskonzeptes nur geringfügige Änderungen vorgenommen, so ist eine Umweltprüfung nur dann durchzuführen, wenn eine Einzelfallprüfung an Hand der Kriterien des Anhangs II ergibt, dass die Umsetzung des Abfallwirtschaftskonzeptes voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben wird. Im Rahmen der Einzelfallprüfung ist die Wiener Umweltanwaltschaft anzuhören. Es ist ihr die Möglichkeit zu geben, innerhalb einer angemessen Frist dazu Stellung zu nehmen. Diese Stellungnahme ist bei der Entscheidung zu berücksichtigen.
(6) Die Schlussfolgerungen aus der Einzelfallprüfung gemäß Abs. 5 sind einschließlich der Gründe für die Entscheidung, keine Umweltprüfung durchzuführen, im Internet zu veröffentlichen.
Umweltbericht
§ 2b. (1) Im Rahmen der Umweltprüfung ist ein Umweltbericht zu erstellen. Dieser Umweltbericht hat die voraussichtlich erheblichen Auswirkungen, die die Umsetzung des Abfallwirtschaftskonzeptes auf die Umwelt hat, zu ermitteln, zu beschreiben und zu bewerten. Dabei sind auch vertretbare Alternativen, die die Ziele und den örtlichen Anwendungsbereich des Abfallwirtschaftskonzeptes berücksichtigen, zu ermitteln, zu beschreiben und zu bewerten. Der Umweltbericht muss jedenfalls die in Anhang I dieses Gesetzes angeführten Informationen enthalten.
(2) Bei der Erstellung des Umweltberichtes sind die Angaben heranzuziehen, die mit vertretbarem Aufwand gemacht werden können, wobei der gegenwärtige Wissensstand, aktuelle Prüfmethoden, Inhalt und Detaillierungsgrad des Abfallwirtschaftskonzeptes zu berücksichtigen sind.
(3) Zur Erlangung der in Anhang I dieses Gesetzes genannten Informationen können alle verfügbaren relevanten Informationen über die Umweltauswirkungen des Abfallwirtschaftskonzeptes herangezogen werden, die auf anderen Ebenen des Entscheidungsprozesses oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften erstellt wurden.
(4) Bei der Erstellung des Umweltberichtes ist die Wiener Umweltanwaltschaft hinsichtlich der Festlegung des Umfanges und des Detaillierungsgrades der in den Umweltbericht aufzunehmenden Informationen anzuhören. Es ist ihr die Möglichkeit zu geben, innerhalb einer angemessenen Frist dazu Stellung zu nehmen. Ihre Stellungnahme ist bei der Entscheidung zu berücksichtigen.
Beteiligung der Öffentlichkeit und der Wiener Umweltanwaltschaft
§ 2c. (1) Der Entwurf des Abfallwirtschaftskonzeptes und der Umweltbericht sind sechs Wochen zur allgemeinen Einsicht öffentlich aufzulegen. Während dieser Frist können bei der das Abfallwirtschaftskonzept vorbereitenden Dienststelle schriftliche Stellungnahmen abgegeben werden. Beginn, Dauer und Ort der Auflage sind in zwei weit verbreiteten Tageszeitungen und im Internet bekannt zu machen. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass jedermann innerhalb von sechs Wochen ab der Auflage eine schriftliche Stellungnahme abgeben kann.
(2) Der Wiener Umweltanwaltschaft ist der Entwurf des Abfallwirtschaftskonzeptes und der Umweltbericht zu übermitteln oder zugänglich zu machen. Ihr ist die Möglichkeit zu gewähren, innerhalb einer angemessenen Frist dazu Stellung zu nehmen.
Grenzüberschreitende Konsultationen bei der Umweltprüfung
§ 2d. (1) Wenn
1. die Umsetzung des Abfallwirtschaftskonzeptes voraussichtlich erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union haben wird oder
2. ein von den Auswirkungen der Umsetzung des Abfallwirtschaftskonzeptes voraussichtlich erheblich betroffener Mitgliedstaat ein diesbezügliches Ersuchen stellt, ist dieser Mitgliedstaat über die Umweltprüfung zu benachrichtigen. Diesem Mitgliedstaat ist eine angemessene Frist für die Mitteilung, ob er an der Umweltprüfung teilnehmen will, einzuräumen.
(2) Auf Verlangen des Mitgliedstaates sind Konsultationen mit diesem zu führen über
1. die voraussichtlichen grenzüberschreitenden Auswirkungen, die die Umsetzung des Abfallwirtschaftskonzeptes auf die Umwelt hat und
2. die geplanten Maßnahmen zur Verminderung oder Vermeidung solcher Auswirkungen.
(3) Werden mit einem anderen Mitgliedstaat Konsultationen geführt, so ist zu Beginn ein angemessener Zeitrahmen für deren Dauer zu vereinbaren.
(4) Gibt ein Mitgliedstaat bekannt, sich an der Umweltprüfung beteiligen zu wollen, sind diesem der Entwurf des Abfallwirtschaftskonzeptes und der Umweltbericht zu übermitteln, um sicherzustellen, dass die Umweltbehörden und die Öffentlichkeit dieses Mitgliedstaates unterrichtet werden und Gelegenheit erhalten können, innerhalb einer angemessenen Frist Stellung zu nehmen.
(5) Dem anderen Mitgliedstaat ist das beschlossene Abfallwirtschaftskonzept, der Umweltbericht und die zusammenfassende Erklärung gemäß § 2f Abs. 2 zu übermitteln.
(6) Wird im Rahmen der Erstellung eines Plans im Bereich der Abfallwirtschaft in einem anderen Mitgliedstaat der Entwurf dieses Plans und der Umweltbericht übermittelt, so ist die Wiener Umweltanwaltschaft und die Öffentlichkeit gemäß § 2c einzubeziehen. Die eingelangten Stellungnahmen sind dem anderen Mitgliedstaat zu übermitteln und erforderlichenfalls mit dem anderen Mitgliedstaat Konsultationen zu führen.
Entscheidungsfindung
§ 2e. Der Umweltbericht, die abgegebenen Stellungnahmen und die eventuellen Ergebnisse der grenzüberschreitenden Konsultationen sind bei der Beschlussfassung des Abfallwirtschaftskonzeptes durch die Landesregierung zu berücksichtigen.
Bekanntgabe der Entscheidung
§ 2f. (1) Wenn eine Umweltprüfung durchgeführt wurde, sind sechs Wochen hindurch öffentlich zur allgemeinen Einsicht aufzulegen
1. das von der Landesregierung beschlossene Abfallwirtschaftskonzept,
2. eine zusammenfassende Erklärung gemäß § 2f Abs. 2 und
3. eine Darstellung der Maßnahmen, die zur Überwachung gemäß § 2g beschlossen wurden.
Beginn, Dauer und Ort der Auflage sind in zwei weit verbreiteten Tageszeitungen und im Internet bekannt zu machen.
(2) In der zusammenfassenden Erklärung ist darzulegen
1. wie Umwelterwägungen in das Abfallwirtschaftskonzept einbezogen wurden,
2. wie der Umweltbericht, die abgegebenen Stellungnahmen und gegebenenfalls die Ergebnisse der grenzüberschreitenden Konsultationen berücksichtigt wurden und
3. aus welchen Gründen nach Abwägung welcher geprüften Alternativen das Abfallwirtschaftskonzept beschlossen wurde.
Überwachung
§ 2g. Die erheblichen Auswirkungen der Umsetzung des einer Umweltprüfung unterzogenen Abfallwirtschaftskonzeptes auf die Umwelt sind in angemessenen periodischen Abständen zu überwachen, um unter anderem frühzeitig unvorhergesehene negative Auswirkungen auf die Umwelt zu ermitteln und geeignete Abhilfemaßnahmen zu ergreifen.
Umweltauswirkungen auf Europaschutzgebiete (,Natura 2000-Gebiete‘)
§ 2h. (1) Ergibt der Umweltbericht, dass die Umsetzung des Abfallwirtschaftskonzeptes die Erhaltungsziele des Europaschutzgebietes nach § 22 Wiener Naturschutzgesetz, LGBl. für Wien
Nr. 45/1998 in der jeweils geltenden Fassung oder die Erhaltungsziele der auf Grund des § 22 Wiener Naturschutzgesetz erlassenen Verordnungen einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Plänen wesentlich beeinträchtigt, darf das Abfallwirtschaftskonzept nur beschlossen werden, wenn
1. zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses – einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art – vorliegen,
2. eine Alternativlösung nicht vorhanden ist und
3. die notwendigen Ausgleichsmaßnahmen getroffen wurden, um sicherzustellen, dass die globale Kohärenz der ,Natura 2000-Gebiete‘ geschützt ist.
(2) Wenn durch die Umsetzung des Abfallwirtschaftskonzeptes ein prioritärer natürlicher Biotoptyp (Lebensraumtyp) oder eine prioritär bedeutende Art im Sinne des Artikel 6 Abs. 4 der Richtlinie 92/43/EWG vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen, Amtsblatt Nr. L 206 vom 22.7.1992, zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/62/EG vom 27. Oktober 1997, Amtsblatt Nr. L 305 vom 8.11.1997 (so genannte Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie) beeinträchtigt werden könnte, so können bei der Interessenabwägung nach Abs. 1 nur öffentliche Interessen im Zusammenhang mit der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit oder mit maßgeblich günstigen Auswirkungen für die Umwelt berücksichtigt werden. Andere zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses können nur nach einer Stellungnahme der Europäischen Kommission berücksichtigt werden.
Öffentlichkeitsbeteiligung bei geringfügigen Änderungen des Abfallwirtschaftskonzeptes ohne Umweltprüfung
§ 2i. (1) Wird keine Umweltprüfung für die geringfügigen Änderungen (§ 2a Abs. 5) des Abfallwirtschaftskonzeptes durchgeführt, so ist neben der Bekanntgabe, dass keine Umweltprüfung durchgeführt wurde (§ 2a Abs. 6), vor der Beschlussfassung über das Abfallwirtschaftskonzept dessen Entwurf mit den dazu erforderlichen Informationen sechs Wochen hindurch öffentlich zur allgemeinen Einsicht aufzulegen. Dabei ist jedermann die Möglichkeit zu geben, in den Entwurf des Abfallwirtschaftskonzeptes Einsicht zu nehmen und dazu schriftlich Fragen zu stellen und schriftliche Stellungnahmen abzugeben. Beginn, Dauer und Ort der Auflage, sowie die Möglichkeit sich am Entscheidungsprozess durch das Vorbringen von Fragen und Stellungnahmen zu beteiligen, sind in zwei weit verbreiteten Tageszeitungen und im Internet bekannt zu machen.
(2) Die Ergebnisse der Stellungnahmen sind bei der Beschlussfassung über das Abfallwirtschaftskonzept zu berücksichtigen.
(3) Das Abfallwirtschaftskonzept ist nach dem Beschluss der Landesregierung sechs Wochen hindurch öffentlich zur allgemeinen Einsicht aufzulegen. Dem aufzulegenden Abfallwirtschaftskonzept ist eine Erklärung anzuschließen, wie die abgegebenen Stellungnahmen berücksichtigt wurden, einschließlich der Gründe und Erwägungen auf denen diese Entscheidungen beruhen, sowie über das Verfahren zur Beteiligung der Öffentlichkeit. Beginn, Dauer und Ort der Auflage sind in zwei weit verbreiteten Tageszeitungen und im Internet bekannt zu machen.“
5. In § 51 wird folgender Abs. 8 angefügt:
„(8) Die §§ 2a bis 2g sind nicht auf das Abfallwirtschaftskonzept anzuwenden, dessen erster förmlicher Vorbereitungsakt vor dem 21. Juli 2004 erstellt wurde und das spätestens am 21. Juli 2006 von der Landesregierung beschlossen wird.“
6. Nach § 52 wird folgender § 53 samt Überschrift angefügt:
Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft
§ 53. Durch die Änderung des Wiener Abfallwirtschaftsgesetzes, LGBl. Nr. 17/2006 werden folgende Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt:
a) durch die §§ 2a bis 2g, § 51 Abs. 8 und die Anhänge I und II die Richtlinie 2001/42/EG vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme, Amtsblatt Nr. L 197/30 vom 21.7.2001 (so genannte SUP-Richtlinie),
b) durch § 2i die Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der Richtlinien 85/337/EWG und 96/61/EG des Rates in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten, Amtsblatt Nr. L 156/17 vom 25.6.2003 (so genannte Öffentlichkeitsbeteiligungs-Richtlinie),
c) durch § 2h die Richtlinie 92/43/EWG vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen, Amtsblatt Nr. L 206 vom 22.7.1992, zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/62/EG vom 27. Oktober 1997, Amtsblatt Nr. L 305 vom 8.11.1997 (so genannte Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie) und
d) durch § 2h die Richtlinie 79/409/EWG vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten, Amtsblatt Nr. L 103 vom 25.4.1979 S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie
97/49/EG vom 29. Juli 1997, Amtsblatt Nr. L 223 vom 13.8.1997 (so genannte Vogelschutz-Richtlinie).“
7. Nach § 53 werden folgende Anhänge I und II angefügt:
Anhang I
Informationen für den Umweltbericht gemäß § 2b
Die Informationen, die in den Umweltbericht aufzunehmen sind:
1. eine Kurzdarstellung des Inhalts und der wichtigsten Ziele des Abfallwirtschaftskonzeptes sowie der Beziehung zu anderen relevanten Plänen und Programmen,
2. die relevanten Aspekte des derzeitigen Umweltzustandes und dessen voraussichtliche Entwicklung bei Nichtdurchführung des Abfallwirtschaftskonzeptes,
3. die Umweltmerkmale der Gebiete, die voraussichtlich erheblich beeinflusst werden,
4. sämtliche derzeitigen für das Abfallwirtschaftskonzept relevanten Umweltprobleme unter besonderer Berücksichtigung der Probleme, die sich auf Gebiete mit einer speziellen Umweltrelevanz beziehen, wie etwa die gemäß der Richtlinien 79/409/EWG und 92/43/EWG ausgewiesenen Gebiete,
5. die auf internationaler oder gemeinschaftlicher Ebene oder auf der Ebene der Mitgliedstaaten festgelegten Ziele des Umweltschutzes, die für das Abfallwirtschaftskonzept von Bedeutung sind und die Art, wie diese Ziele und alle Umwelterwägungen bei der Ausarbeitung des Abfallwirtschaftskonzeptes berücksichtigt wurden,
6. die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen1, einschließlich der Auswirkungen auf Aspekte wie die biologische Vielfalt, die Bevölkerung, die Gesundheit des Menschen, Fauna, Flora, Boden, Wasser, Luft, klimatische Faktoren, Sachwerte, das kulturelle Erbe einschließlich der architektonisch wertvollen Bauten und der archäologischen Schätze, die Landschaft und die Wechselbeziehung zwischen den genannten Faktoren,
7. die Maßnahmen, die geplant sind, um erhebliche negative Umweltauswirkungen auf Grund der Umsetzung des Abfallwirtschaftskonzeptes zu verringern und soweit wie möglich auszugleichen,
8. eine Kurzdarstellung der Gründe für die Wahl der geprüften Alternativen und eine Beschreibung wie die Umweltprüfung vorgenommen wurde, einschließlich etwaiger Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der erforderlichen Informationen (zum Beispiel technische Lücken oder fehlende Kenntnisse),
9. eine Beschreibung der geplanten Maßnahmen zur Überwachung der Umsetzung des Abfallwirtschaftskonzeptes,
10. eine nichttechnische Zusammenfassung der oben beschriebenen Informationen.

1 Einschließlich sekundärer, kumulativer, synergetischer, kurz-, mittel- und langfristiger, ständiger und vorübergehender, positiver und negativer Auswirkungen.
Anhang II
Kriterien für die Bestimmung der voraussichtlichen Erheblichkeit von Umweltauswirkungen im Sinne des § 2a Abs. 5
1. Merkmale des Abfallwirtschaftskonzeptes insbesondere in Bezug auf
● das Ausmaß, in dem das Abfallwirtschaftskonzept für Projekte und andere Tätigkeiten in Bezug auf Standort, Art, Größe und Betriebsbedingungen oder durch die Inanspruchnahme von Ressourcen einen Rahmen setzt,
● das Ausmaß, in dem das Abfallwirtschaftskonzept andere Pläne – einschließlich solcher in einer Planungs- oder Programmhierarchie – beeinflusst,
● die Bedeutung des Abfallwirtschaftskonzeptes für die Einbeziehung der Umwelterwägungen, insbesondere im Hinblick auf die Förderung der nachhaltigen Entwicklung,
● die für das Abfallwirtschaftskonzept relevanten Umweltprobleme,
● die Bedeutung des Abfallwirtschaftskonzeptes für die Durchführung der Umweltvorschriften der Europäischen Gemeinschaft.
2. Merkmale der Auswirkungen und der voraussichtlich betroffenen Gebiete, insbesondere in Bezug auf
● die Wahrscheinlichkeit, Dauer, Häufigkeit und Umkehrbarkeit der Auswirkungen,
● den kurzen Charakter der Auswirkungen,
● den grenzüberschreitenden Charakter der Auswirkungen,
● die Risiken für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt (zum Beispiel bei Unfällen),
● den Umfang und die räumliche Ausdehnung der Auswirkungen (geographisches Gebiet und Anzahl der voraussichtlich betroffenen Personen),
● die Bedeutung und die Sensibilität der voraussichtlich betroffenen Gebiete auf Grund folgender Faktoren:
– besondere natürliche Merkmale oder kulturelles Erbe,
– Überschreitung der Umweltqualitätsnormen oder der Grenzwerte,
– intensive Bodennutzung,
● die Auswirkungen auf Gebiete oder Landschaften, deren Status als national, gemeinschaftlich oder international geschützt anerkannt ist.“
Artikel II
Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Der Landeshauptmann:Der Landesamtsdirektor:
HäuplTheimer
Medieninhaber: Land Wien – Herstellung: MA 53 – Presse- und Informationsdienst der Stadt Wien (PID), 1082 Wien, Rathaus, Stiege 3
LGBl. für Wien ist erhältlich in der Drucksortenstelle der Stadthauptkasse, 1010 Wien, Rathaus, Stiege 7, Hochparterre und kann bei der MA 53 – Presse- und Informations-
dienst der Stadt Wien, Rathaus, 1082 Wien, Tel.: (01) 4000-81026 DW bestellt bzw. abonniert werden.


Verantwortlich für diese Seite:
Stadt Wien | Kommunikation und Medien
Kontaktformular