Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 2006 | Ausgegeben am 21. Februar 2006 | 16. Stück |
16. Verordnung: | Beseitigung von nicht für den menschlichen Verzehr bestimmten ganzen Tierkörpern sowie für die Festlegung von Gebühren für die Zulassung und Kontrolle von Betrieben (Wiener Tiermaterialienverordnung) |
16.
Verordnung des Landeshauptmannes von Wien über die
Beseitigung von nicht für den menschlichen Verzehr bestimmten ganzen
Tierkörpern sowie für die Festlegung von Gebühren
für die Zulassung und Kontrolle von Betrieben (Wiener
Tiermaterialienverordnung)
Auf Grund § 12 Abs. 1 und Abs. 2 Z 2
Tiermaterialiengesetz, BGBl. I Nr. 141/2003, wird verordnet:
§ 1. (1) Alle im Bereich des Bundeslandes Wien anfallenden
ganzen Tierkörper, die auf andere Weise als durch Schlachtung für den
menschlichen Verzehr zu Tode kommen, sind von der Tierkörperbeseitigung
Wien GmbH Nfg KG einzusammeln bzw. vom Besitzer solcher Tierkörper an diese
abzuliefern.
(2) Die Tierkörperbeseitigung Wien GmbH Nfg KG kann bei Bedarf mit dem
Einsammeln andere geeignete Unternehmen beauftragen.
§ 2. Die Behörde kann Ausnahmen von der Ablieferungs-
bzw. Einsammelpflicht gemäß § 1 erteilen, sofern dagegen
keine veterinär- oder sanitätspolizeilichen Bedenken bestehen.
Erforderlichenfalls, insbesondere im Hinblick auf den Schutz des Lebens und der
Gesundheit von Mensch und Tier, kann eine solche Ausnahmegenehmigung befristet
oder unter Auflagen bzw. Bedingungen erteilt werden.
§ 3. (1) Die Gebühr für eine Betriebszulassung
gemäß § 3 Tiermaterialiengesetz, BGBl. I
Nr. 141/
2003, beträgt 150,– EUR.
2003, beträgt 150,– EUR.
(2) Die Gebühr für eine Kontrolle gemäß § 5
Tiermaterialiengesetz, BGBl. I Nr. 141/2003, beträgt 45,–
EUR für jede angefangene halbe Stunde und Kontrollorgan.
§ 4. (1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des auf die
Kundmachung folgenden Tages in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung des Landeshauptmannes von Wien
über die Beseitigung von tierischen Abfällen, LGBl. für Wien
Nr. 11/1997, außer Kraft.
Für den
Landeshauptmann:
Sima
amtsführende
Stadträtin
Medieninhaber: Land Wien – Herstellung:
Wiener Zeitung Digitale Publikationen GmbH, 1040 Wien
Druck: MA 53 – Presse- und
Informationsdienst der Stadt Wien (PID), 1082 Wien, Rathaus, Stiege
3
Gedruckt auf ökologischem Druckpapier
aus der Mustermappe „ÖkoKauf
Wien“.
LGBl. für Wien ist erhältlich in der Drucksortenstelle der Stadthauptkasse, 1010 Wien, Rathaus, Stiege 7, Hochparterre und kann bei der MA 53 – Presse- und Informations-
dienst der Stadt Wien, Rathaus, 1082 Wien, Tel.: (01) 4000-81026 DW bestellt bzw. abonniert werden.
LGBl. für Wien ist erhältlich in der Drucksortenstelle der Stadthauptkasse, 1010 Wien, Rathaus, Stiege 7, Hochparterre und kann bei der MA 53 – Presse- und Informations-
dienst der Stadt Wien, Rathaus, 1082 Wien, Tel.: (01) 4000-81026 DW bestellt bzw. abonniert werden.
Stadt Wien | Kommunikation und Medien
Kontaktformular